Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzschutz für Lebensversicherung
Leitsatz (amtlich)
- Einbußen bei einer Direktversicherung nach § 1 Abs. 2 BetrAVG (hier: Kapitallebensversicherung), die dem durch ein unwiderrufliches Bezugsrecht begünstigten Arbeitnehmer entstanden sind, weil der Arbeitgeber die Beiträge an den Versicherer nicht vertragsgemäß entrichtet hat, sind nicht insolvenzgesichert.
- Die Arbeitnehmer haben gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft, wenn Beiträge zu den genannten Direktversicherungen nicht bei Fälligkeit gezahlt werden. Sie können bei Insolvenz ihres Arbeitgebers vorübergehend die Beiträge selbst zahlen und sie als Konkursausfallgeld geltend machen. Zum Arbeitsentgelt gehören auch Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers.
- Es bleibt offen, ob auch der Versicherer in einem solchen Fall verpflichtet ist, den Arbeitnehmer über Beitragsrückstände und eine bevorstehende außerordentliche Kündigung des Versicherungsvertrages (§ 39 VVG) zu unterrichten und dem Arbeitnehmer das Recht einzuräumen, die Versicherung durch Zahlung eigener Beiträge fortzuführen.
Normenkette
BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 10 Abs. 3 Nr. 2, § 1 Abs. 2 S. 3; AFG § 141b Abs. 2
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 11.11.1991; Aktenzeichen 14/9 Sa 158/91) |
ArbG Köln (Urteil vom 16.10.1990; Aktenzeichen 1 Ca 68/90) |
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. November 1991 – 14/9 Sa 158/91 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen !
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem beklagten Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) Insolvenzschutz für Ausfälle bei einer Direktversicherung.
Der Kläger ist der Erbe seiner am 22. August 1987 verstorbenen Ehefrau H… D…. Diese war seit dem 1. November 1966 in dem von dem Kaufmann K. F. M… betriebenen Möbelhandelsgeschäft als Buchhalterin tätig. Gemäß einem am 16. Juli 1987 geschlossenen gerichtlichen Vergleich hätte ihr Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 1987 enden sollen.
Der Arbeitgeber hatte der Ehefrau des Klägers am 1. Dezember 1979 eine Versorgung in Gestalt einer Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht zugesagt. Vorgesehen war eine Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall. Das versicherte Kapital betrug zunächst 82.645,-- DM und wurde ab Februar 1986 auf 69.468,-- DM herabgesetzt. Es sollte spätestens am 1. Dezember 2008 fällig sein. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung sollte im Erlebensfall der Ehefrau, im Todesfall dem Kläger zustehen.
Wegen Zahlungsschwierigkeiten ersuchte der Arbeitgeber die Versicherungsgesellschaft im Januar 1986 um eine Stundung der Beiträge für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1986. Die Stundung wurde am 20. Februar 1986 bewilligt. Für den Zeitraum der Stundung wurde ein monatlicher Risikobeitrag von 42,40 DM zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes weitergezahlt.
Nach vergeblichen Zahlungserinnerungen vom 16. Februar und 16. März 1987 übersandte die Versicherungsgesellschaft dem Arbeitgeber mit Schreiben vom 8. April 1987 eine Mahnung gem. § 39 VVG. Die in dem Mahnschreiben gesetzte Zahlungsfrist verstrich ergebnislos. Darauf kündigte die Versicherungsgesellschaft den Vertrag mit Schreiben vom 30. April 1987 gem. § 39 VVG mit sofortiger Wirkung. Der Versicherungsvertrag wurde zum 1. März 1987 beitragsfrei gestellt. Die Versicherungsgesellschaft verrechnete den Beitragsrückstand für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 28. Februar 1987 in Höhe von 1.616,80 DM. Das beitragsfreie Kapital belief sich zum 1. März 1987 auf 19.065,-- DM. Zusammen mit Überschußanteilen in Höhe von 4.605,-- DM, einem Schlußanteil in Höhe von 134,38 DM und einem Schlußbonus von 359,76 DM wurde an den Kläger ein Betrag von 24.164,14 DM ausgezahlt.
Der Arbeitgeber stellte im Jahre 1987 seine Betriebstätigkeit vollständig ein. Der genaue Zeitpunkt ist streitig; nach Darstellung des Klägers wurden bis in den Monat Dezember 1987 hinein noch Geschäfte abgewickelt, während der PSV den 1. August 1987 für das maßgebliche Datum hält. Ein vom Kläger gestellter Konkursantrag wurde wieder zurückgenommen. Ein Konkursverfahren kam wegen offensichtlicher Masseunzulänglichkeit nicht in Betracht. Der Arbeitgeber gab im Dezember 1987 die eidesstattliche Versicherung ab.
Mit Schreiben vom 26. Januar 1988 bat der Kläger den beklagten PSV um Insolvenzschutz. Der PSV lehnte ab. Ihm war bis dahin nicht bekannt, daß der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hatte. Der Arbeitgeber hatte auch keine Beiträge zur Insolvenzversicherung geleistet.
Der Kläger hat geltend gemacht, der PSV hafte sowohl für die Differenz zwischen dem beitragsfreien Kapital und dem versicherten Kapital (ca. 45.000,-- DM), als auch für Beitragsrückstände aus der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung aufgrund der Kündigung in Höhe von insgesamt 1.616,80 DM. Die Direktversicherung sei i.S. des § 7 BetrAVG beliehen worden. Die Verrechnung der Beitragsrückstände mit den vorhandenen Deckungsmitteln stelle eine Kreditierung dar. Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, daß bis zum 30. Juli 1987 Risikobeiträge auf den Versicherungsvertrag gezahlt worden seien. Die Beitragsfreistellung zum 1. März 1987 sei erst am 30. September 1987 wirksam geworden. Dementsprechend habe der Versicherungsvertrag bis zum 30. September 1987 fortbestanden.
Der PSV habe dafür einzustehen, daß es der Arbeitgeber versäumt habe, die erforderlichen Versicherungsprämien zu entrichten. Der hieraus folgende Ersatzanspruch sei wie ein Anspruch aus einer unmittelbaren Versorgungszusage zu behandeln. Der Arbeitnehmer sei in einem solchen Fall ebenso schutzbedürftig wie in den vom Gesetz ausdrücklich genannten Fällen. Die Höhe dieses Anspruchs richte sich nach dem Betrag, den der Bezugsberechtigte ohne Beeinträchtigung des Versicherungsschutzes erhalten hätte.
Der Kläger macht mit seiner Klage einen Teilbetrag geltend. Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.400,-- DM zuzüglich 4 % Zinsen aus 1.000,-- DM seit dem 3. Januar 1990 und aus 1.400,-- DM seit dem 30. Juli 1990 zu zahlen.
Der beklagte PSV hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, eine Beleihung oder Abtretung habe nicht vorgelegen. Die Einbehaltung der Beitragsrückstände sei eine Verrechnung gewesen. Von einer Beleihung könne nur gesprochen werden, wenn der Arbeitgeber die Lebensversicherung für sich wirtschaftlich verwertet habe. Zudem könne selbst eine Beleihung allenfalls zu einer Einstandspflicht in Höhe von 1.616,80 DM führen. Ein darüber hinausgehender Verlust sei durch die Verrechnung nicht entstanden.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann nicht verlangen, daß der Beklagte für den durch die Beitragsrückstände eingetretenen Verlust aufkommt. Versichert ist gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG nur das Risiko, das durch Beleihung oder Abtretung der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag entsteht. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf den Fall der Minderung der Versicherungsleistungen wegen Beitragsrückständen scheidet aus.
I. Der Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz kann seine Grundlage in § 7 Abs. 1 Satz 2 oder in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG haben. Welche Bestimmung anzuwenden ist, hängt davon ab, ob der Sicherungsfall vor oder nach dem Tod der Ehefrau des Klägers, also vor oder nach dem Versorgungsfall, eingetreten ist. Versorgungsfall ist der Tod der Ehefrau des Klägers. Sicherungsfall ist die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit des Arbeitgebers bei offensichtlicher Masselosigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG).
Die Ehefrau des Klägers ist am 22. August 1987 verstorben. Über den Zeitpunkt des Sicherungsfalls wird gestritten. Der Kläger hat geltend gemacht, die Betriebseinstellung sei im Dezember 1987 erfolgt. Der beklagte PSV hält den 1. August 1987 für das maßgebliche Datum. Im Streitfall kommt es hierauf nicht an. Eine Eintrittspflicht des PSV entfällt bereits deshalb, weil der dem Kläger entstandene Nachteil vom gesetzlichen Insolvenzschutz nicht erfaßt wird.
II. Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind nur in den in § 7 BetrAVG genannten Fällen gegen Insolvenz geschützt.
Gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG besteht ein Anspruch gegen den PSV, wenn bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversicherung der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat und seiner Verpflichtung, den Arbeitnehmer so zu stellen, als sei die Beleihung oder Abtretung unterblieben, aus insolvenzbedingten Gründen nicht nachkommen kann. Auch Versorgungsanwärter haben gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG nur dann einen Anspruch gegen den PSV, wenn entweder nur ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt war oder der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag beliehen oder abgetreten hatte. Den Fall der Beschädigung einer Direktversicherung durch Prämienrückstände führt das Gesetz nicht als versichertes Risiko auf.
1. Das Betriebsrentengesetz hat für die betriebliche Altersversorgung im Wege einer Direktversicherung Sonderregelungen geschaffen, und zwar für den Eintritt der Unverfallbarkeit (§ 1 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG), den Insolvenzschutz bei einem fälligen Anspruch (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG), den Insolvenzschutz bei einer unverfallbaren Anwartschaft (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG) sowie für die Pflicht des Arbeitgebers zur Beitragszahlung an den PSV (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG). In allen Fällen stellt das Gesetz ausschließlich darauf ab, ob der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat.
Dabei besteht zwischen der Beitragspflicht des Arbeitgebers und dem Umfang des Versicherungsschutzes ein Zusammenhang (vgl. Urteile des Senats vom 26. Juni 1990 – 3 AZR 651/88 – BAGE 65, 208 = AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung und – 3 AZR 641/88 – BAGE 65, 215 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung). Beitragspflichtig sind nur Direktversicherungen mit wideruflichen Bezugsrechten und Direktversicherungen mit unwideruflichen Bezugsrechten, soweit die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG). Nur insoweit wird ein durch eine Pflichtversicherung beim PSV abzudeckendes Risiko anerkannt. Demgemäß greift auch nur insoweit der Versicherungsschutz nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG ein. Eintrittspflicht des PSV und Beitragspflicht des Arbeitgebers sind aufeinander abgestimmt. Der PSV braucht Risiken nicht abzusichern, für die er vom Arbeitgeber keine Beiträge verlangen kann. Andere mit der Insolvenz des Arbeitgebers zusammenhängende Risiken sieht das Gesetz nicht als so schutzbedürftig an, daß sie der gesetzlichen Zwangsversicherung unterworfen und Versicherungsschutz angeordnet werden müßte.
Der Kläger macht keine Schädigung seines Versorgungsanspruchs infolge Beleihung oder Abtretung geltend. Er verlangt Ersatz für eine Beschädigung der Versicherung durch Nichtzahlung der Prämien, also durch Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Solche Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung sind nicht insolvenzgesichert.
2. Allerdings sind die Fälle der Beleihung und Abtretung von Rechten aus einer Direktversicherung und die Beschädigung einer Versicherung durch Nichtzahlung der Prämien einander ähnlich. In beiden Fallgestaltungen tritt die Schädigung des begünstigten Arbeitnehmers durch Veränderungen im Deckungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherer ein.
a) In einem Teil des Schrifttums wird deshalb – mit unterschiedlicher Begründung – die Auffassung vertreten, § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG seien analog auf Ausfälle durch Prämienrückstände anzuwenden. Höfer/Reiners/Wüst (BetrAVG, Bd. I, 3. Aufl., § 7 Rz 2835) befürworten eine Analogie mit der Begründung, das Gesetz wolle “erkennbar” die Versorgungsberechtigten vor allen wirtschaftlichen Folgen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schützen; es mache keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber die Direktversicherung beliehen und sich so liquide Mittel beschafft oder ob er Liquidität dadurch gespart habe, daß er die Beiträge nicht gezahlt habe. Nach Blomeyer/Otto (BetrAVG, 1984, § 7 Rz 65) muß der Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers, der aus dem Vermögen des Arbeitgebers zu befriedigen ist, wie eine unmittelbare Versorgungszusage behandelt werden. Ähnlich argumentiert Thürmann (BB 1985, 1269). Der Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers aus der Versorgungszusage sei der Ausgleich für die an sich zugesagte Leistung; er sei ebenso zu behandeln wie Ansprüche aus der Zusage selbst.
Dagegen vertreten Höfer/Abt (BetrAVG, Bd. I, 2. Aufl., § 7 Rz 102a) und Paulsdorff (Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 3. Aufl., § 7 Rz 59, 60) die Auffassung, angesichts des klaren Gesetzeswortlauts sei der Fall der Beitragsrückstände nicht in den gesetzlichen Insolvenzschutz einbezogen.
b) Nach Auffassung des Senats ist eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG abzulehnen.
(1) Auch die Befürworter einer Analogie erkennen an, daß nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften nur die Fälle des widerruflichen Bezugsrechts sowie der Beleihung und Abtretung des unwiderruflichen Bezugsrechts dem gesetzlichen Insolvenzschutz unterfallende Risiken sind. Eine analoge Anwendung auf den ähnlichen Sachverhalt der Schädigung durch Prämienrückstände würde daher eine Gesetzeslücke voraussetzen. Davon kann angesichts der Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Vorschriften nicht die Rede sein.
Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des gesetzlichen Insolvenzschutzes erkannt, daß die Versorgungsrechte der Arbeitnehmer beschädigt werden können, wenn der Arbeitgeber die Beiträge nicht voll entrichtet hat. In dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 22. November 1974 (BT-Drucks. 7/2843, S. 8) heißt es, Personen, die bei Eintritt des Sicherungsfalles bereits eine betriebliche Altersversorgung erhielten, würden so gestellt, als sei der Sicherungsfall nicht eingetreten. Entsprechendes gelte, wenn der zahlungsunfähige Arbeitgeber “bei der Abtretung oder Beleihung einer Direktversicherung diese Verfügungen über den Versicherungsanspruch nicht rückgängig gemacht hat und dadurch das Versicherungsunternehmen zu Leistungen an den Arbeitnehmer nicht oder nicht in voller vertragsmäßiger Höhe verpflichtet ist”. Zu der im Sicherungsfall zu schützenden Anwartschaft heißt es dort: “Umfang und Höhe dieser zu sichernden Anwartschaften richten sich weitgehend nach den Voraussetzungen und Berechnungen der Unverfallbarkeit. Dies gilt uneingeschränkt bei unmittelbaren Versorgungszusagen des Arbeitgebers, Direktversicherungen werden insoweit in den Insolvenzschutz einbezogen, als sie ein widerrufliches Bezugsrecht zum Inhalt haben oder ein unwiderrufliches Bezugsrecht durch eine Beleihung oder Abtretung des Arbeitgebers belastet ist”.
Hiernach muß davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber die Insolvenzrisiken bei einer Direktversicherung nicht umfassend sichern wollte; andernfalls hätte nichts näher gelegen, als den Versicherungsschutz dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar von der vom Arbeitgeber zu vertretenden Leistungseinschränkung des Versicherers abhängig zu machen. Nach Auffassung des Senats wird hiermit hinreichend deutlich, daß eine ausdehnende Auslegung der maßgeblichen Vorschriften mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang zu bringen wäre.
(2) Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes durch eine analoge Anwendung des § 7 BetrAVG muß auch deshalb scheitern, weil dadurch die aufeinander abgestimmte Regelung von Eintrittspflicht des PSV und Beitragspflicht des Arbeitgebers auseinanderfiele: Der PSV müßte Leistungen erbringen, für die er vom Arbeitgeber keine Prämien verlangen könnte (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG). Eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes müßte eine Ausdehnung der Beitragspflicht zur Folge haben. Ob sich der PSV die Mittel für die Durchführung der Insolvenzversicherung auch insoweit aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber (§ 10 Abs. 1 BetrAVG) verschaffen könnte, ist fraglich. Die Beitragsbemessungsgrundlagen sind abschließend aufgezählt (§ 10 Abs. 3 BetrAVG). Zudem erschiene die Prüfung einer Beitragspflicht problematisch, zumindest sehr aufwendig.
3. Dennoch sind die Arbeitnehmer, deren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Direktversicherung zugesagt wurden, nicht schutzlos, wenn der Arbeitgeber die Beiträge für die Versicherungen nicht aufbringt.
a) Die betroffenen Arbeitnehmer können vorübergehend die Beiträge selbst zahlen und sie als Konkursausfallgeld geltend machen (§ 141b Abs. 2 AFG). Zum Arbeitsentgelt gehören alle Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis i.S. des § 59 Abs. 1 Nr. 3a KO. Die Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftsicherung des Arbeitnehmers sind auch in den Durchführungsanweisungen der Bundesanstalt für Arbeit zu den §§ 141a bis n AFG – Konkursausfallgeld – vom 5. Oktober 1976 – RdErl 279/76 – (ZIP 1980, 137, 143) als zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt aufgeführt. Der Arbeitnehmer kann die ihm hieraus zufließenden Beträge für die notleidende Versicherung verwenden und so Schäden wenigstens teilweise vermeiden.
b) Diese Möglichkeit haben die Arbeitnehmer nur, wenn sie von den Beitragsrückständen ihres Arbeitgebers erfahren. Es liegt deshalb nahe, den Versicherer zu verpflichten, die bezugsberechtigten Arbeitnehmer rechtzeitig von Prämienrückständen des Arbeitgebers in Kenntnis zu setzen und ihnen dadurch die Möglichkeit zu eröffnen, ihrerseits die Versicherung fortzuführen. Die Arbeitnehmer sind die Begünstigten des Versicherungsvertrages. Zu ihren Gunsten können Schutz- und Obhutspflichten bestehen. Bei deren Verletzung kommen Schadenersatzansprüche in Betracht. Darüber ist hier jedoch nicht zu entscheiden.
Unterschriften
Dr. Heither, Griebeling, Dr. Wittek, Fieberg, Eckhardt
Fundstellen
Haufe-Index 846736 |
BAGE, 364 |
BB 1993, 943 |
NJW 1994, 276 |
JR 1993, 308 |
ZIP 1993, 696 |