Entscheidungsstichwort (Thema)
Gehaltsüberzahlung - Entreicherung - Anscheinsbeweis
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Arbeitnehmer, der gegen den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung zuviel gezahlter Arbeitsvergütung (§ 812 Abs 1 BGB) den Wegfall der Bereicherung geltend macht (§ 818 Abs 3 BGB), hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß er nicht mehr bereichert ist.
2. Der Arbeitnehmer kann sich für den Wegfall der Bereicherung auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen. Dazu ist erforderlich: a. Es muß sich um eine geringfügige Überzahlung handeln. Ob eine Überzahlung geringfügig ist, kann nach den Richtlinien beurteilt werden, die im öffentlichen Dienst gelten. b. Die Lebenssituation des Arbeitnehmers muß so sein, daß erfahrungsgemäß ein alsbaldiger Verbrauch der Überzahlung für die laufenden Kosten der Lebenshaltung anzunehmen ist.
3. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen erfahrungsgemäß auf die Verwendung zum Lebensunterhalt geschlossen werden kann. 4. Seiner Darlegungs- und Beweislast genügt der Arbeitnehmer nicht, wenn er zu den nach Art oder dem Grund nach plausibel behaupteten anderweitigen Einkünften nicht substantiiert Stellung nimmt.
Normenkette
BGB §§ 389, 611, 818 Abs. 3, § 812 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, überzahlte Teile ihres Ortszuschlags zurückzuzahlen.
Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1983 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Die Parteien haben arbeitsvertraglich die Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) vereinbart. Die Bezüge der Klägerin setzen sich aus gleichbleibenden Teilen einschließlich eines Ortszuschlags und wechselnden Bestandteilen für Überstunden und Zeitzuschläge zusammen. Im Juni 1991 betrugen die festen Bruttobezüge der Klägerin 4.124,82 DM, darunter ein Ortszuschlag nach der Tarifstufe 1 c in Höhe von 743,39 DM. Insgesamt verdiente die Klägerin in diesem Monat 4.346,75 DM brutto. Ihre gesetzlichen Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge betrugen 1.623,29 DM.
Der Ortszuschlag wird gemäß § 19 AVR in verschiedenen Stufen gezahlt. Zur niedrigsten Stufe 1 gehören die ledigen und geschiedenen Mitarbeiter, zur Stufe 2 verheiratete Mitarbeiter und Geschiedene, wenn aus der Ehe Unterhaltspflichten bestehen. Nachdem ihre Ehe geschieden war, teilte die Klägerin dies der Beklagten im Jahre 1987 oder 1988 mit. Aufgrund eines Eingabefehlers bei der elektronischen Datenverarbeitung wurde die Änderung des Ortszuschlags nicht berücksichtigt. Die Klägerin erhielt weiterhin den höheren Ortszuschlag nach Stufe 2 anstelle des niedrigeren Ortszuschlags gemäß Stufe 1. Im Mai 1991 bemerkte die Beklagte anläßlich einer Kontrolle, daß sowohl der Klägerin als auch 30 anderen Mitarbeitern überhöhte Bezüge ausgezahlt worden waren. Mit Rücksicht auf die Ausschlußfrist des § 45 AVR entschloß sich die Beklagte, Rückforderungen gegenüber der Klägerin auf die Zeit ab Juni 1990 zu beschränken. Ihre Rückforderung machte sie gegenüber der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 14. Mai 1991 geltend. Die Unterschiede zwischen den beiden Stufen der Ortszuschläge betrugen in den Monaten Juni bis Dezember 1990 je 74,61 DM brutto bzw. 42,89 DM netto und in den Monaten Januar bis Mai 1991 79,09 DM brutto bzw. 45,31 DM netto.
Von den Bezügen der Klägerin für die Monate Juni, Juli und August 1991 behielt die Beklagte in drei gleichen Raten zunächst 917,72 DM ein. Dabei hatte die Beklagte den Bruttobetrag der Überzahlung zugrunde gelegt. Im Anschluß an ein im übrigen erfolgloses Schlichtungsverfahren vor der Schiedsstelle des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg e.V. errechnete die Beklagte eine Nettoüberzahlung von 526,78 DM. Den darüber hinausgehenden Betrag von 390,94 DM kehrte sie wieder an die Klägerin aus.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei zur Rückzahlung der überzahlten Teile des Ortszuschlages nicht verpflichtet. Die Ausschlußfrist des § 45 AVR betrage nicht ein Jahr, sondern nur sechs Monate. Die aus den überzahlten Teilen der Ortszuschläge resultierenden Nettobeträge habe sie für ihren laufenden Lebensunterhalt ausgegeben, ohne insoweit Aufwendungen erspart zu haben. Wenn sie diese Überzahlungen nicht erhalten hätte, hätte sie ihre Ausgaben entsprechend beschränkt. Angesichts der Geringfügigkeit der Überzahlung sei - ähnlich den Regelungen im öffentlichen Dienst - von einem Wegfall der Bereicherung auszugehen.
Der ursprünglich auf Zahlung von 526,78 DM gerichteten Klage hat das Arbeitsgericht in Höhe von 214,45 DM stattgegeben; insoweit sei der Rückzahlungsanspruch der Beklagten gemäß § 45 Abs. 2 AVR verfallen. Gegen dieses Urteil hat nur die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat beantragt
die Beklagte zu verurteilen, an sie 312,33 DM
netto zu zahlen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, nicht mehr bereichert zu sein. Zum einen habe sie gewußt, daß die Änderung des Personenstands Auswirkungen auf das Gehalt habe; dementsprechend habe sie ihre Scheidung dem Personalbüro angezeigt. Zum anderen reiche der bloße Hinweis auf den ersatzlosen Verbrauch der Überzahlung für den laufenden Lebensunterhalt nicht aus. Die Klägerin verfüge über eigenes Vermögen und daraus resultierende Einkünfte, nämlich eine vermietete Eigentumswohnung, Sparvermögen und einen Prämiensparvertrag.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage in Höhe des in die Berufung und in die Revision gelangten Teils zu Recht abgewiesen.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt (§ 611 BGB) ist für den Monat Juni 1991 in Höhe von 305,91 DM, für den Monat Juli 1991 in Höhe von 6,42 DM infolge der Aufrechnung der Beklagten erloschen (§ 389 BGB). Der Beklagten stand die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung zu (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erste Alternative). In dieser Höhe hat die Klägerin den aus einem zu hohen Ortszuschlag resultierenden Nettobetrag ohne rechtlichen Grund erhalten. Hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs ist die Ausschlußfrist des § 45 Abs. 2 AVR gewahrt. Die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung ist nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB weggefallen.
I. Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin habe den Wegfall ihrer Bereicherung nicht substantiiert dargelegt. Aus ihrem Vortrag ergebe sich nur, daß sie durch Verwendung der Überzahlung keine Ausgaben erspart habe, die sie notwendigerweise auch sonst gehabt hätte. Auf die Regelungen im öffentlichen Dienst, nach denen von einem Wegfall der Bereicherung auszugehen sei, wenn die Überzahlung 10 % der jeweiligen Bezüge, höchstens aber 200,00 DM nicht übersteige, könne sich die Klägerin nicht stützen. Diese Handhabung beruhe nur auf einer entsprechenden Selbstbindung der öffentlichen Arbeitgeber. Zu diesen zähle die Beklagte nicht. Die Beklagte habe auch weder eine derartige Richtlinie erlassen noch habe die Klägerin eine entsprechende betriebliche Übung der Beklagten behauptet.
II. Der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist zu folgen. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, daß ihre Bereicherung weggefallen ist.
1. Nach § 818 Abs. 3 BGB ist der Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, "soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist". Dies ist nur dann der Fall, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuß zwischen dem vorhandenen Vermögen und dem Vermögen mehr besteht, das ohne den bereichernden Vorgang vorhanden wäre. Von dem Fortbestehen einer Bereicherung ist auch dann auszugehen, wenn der Bereicherungsschuldner mit der Ausgabe des Erlangten anderweitige Aufwendungen erspart hat (BAG Urteil vom 18. September 1986, BAGE 53, 77, 84, m.w.N.). Dies gilt auch bei überzahltem Lohn oder Gehalt (BAG in ständiger Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 18. September 1986, aaO). Ebenso besteht die Bereicherung in Höhe der Befreiung von einer Verbindlichkeit fort, soweit der Empfänger mit dem Erlangten bestehende Schulden tilgt. Ein Wegfall der Bereicherung ist dagegen anzunehmen, wenn der Empfänger die rechtsgrundlose Leistung ersatzlos für (Luxus-) Ausgaben verwendet hat, die er sonst nicht gemacht hätte.
2. Will der Empfänger rechtsgrundlos erhaltener Lohn- oder Gehaltsbezüge geltend machen, nicht mehr bereichert zu sein, so muß er im einzelnen die Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, daß die Bereicherung weggefallen ist, daß er also weder Aufwendungen erspart hat, die er ohnehin gemacht hätte, noch Schulden getilgt und dadurch seinen Vermögensstand verbessert hat. Diese Tatsachen hat der Bereicherungsschuldner gegebenenfalls auch zu beweisen. Dabei können ihm allerdings Erleichterungen zugute kommen (BAG Urteil vom 12. Januar 1994 - 5 AZR 597/92 - ZIP 1994, 726 = SAE 1994, 323, unter B III 2 der Gründe; BAG Urteil vom 18. September 1986, BAGE 53, 77, 85, jeweils m.w.N.). Insbesondere bei kleineren und mittleren Arbeitseinkommen und einer gleichbleibend geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts ist an die Möglichkeit des Beweises des ersten Anscheins für den Wegfall der Bereicherung zu denken (vgl. auch Misera/Schwab, SAE 1994, 332). Ein konkreter Nachweis, um solche laufenden Überzahlungen nicht mehr bereichert zu sein, kann zudem in aller Regel nicht geführt werden. Vor allem dann, wenn - wie hier - ein bisher gezahlter Lohnbestandteil weitergezahlt statt geringfügig gekürzt wird, dürfte die Verwendung der zuviel gezahlten Beträge später auch vom Empfänger kaum noch aufzuklären sein.
a) Ein Anscheinsbeweis führt nicht zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern nur zur Erleichterung der Beweisführung. Er ist nicht etwa eine andere Beweisart, sondern fällt in das Gebiet der Erfahrungssätze und der Beweiswürdigung (statt vieler: BGH Urteil vom 5. Februar 1987 - I ZR 210/84 - BGHZ 100, 31, 34 = NJW 1987, 2876). Eine solche Beweiserleichterung setzt voraus, daß ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGH Urteil vom 27. April 1994 - XII ZR 16/93 - NJW 1994, 1880, m.w.N.). Bei derart typischen Geschehensabläufen kann dann von der feststehenden Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder umgekehrt von einem feststehenden Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden (BGH Urteil vom 5. Februar 1987 - I ZR 210/84 - BGHZ 100, 31, 34 = NJW 1987, 2876). Der Beweispflichtige braucht in einem solchen Fall nur die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich nach der Lebenserfahrung die obengenannten Folgerungen ziehen lassen. Die Gegenseite kann den Anscheinsbeweis indessen erschüttern, indem sie Tatsachen behauptet und ggf. beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen, nicht typischen Geschehensverlaufs ergibt (BGH Urteil vom 5. Februar 1987, aaO, m.w.N.). Gelingt der Gegenseite der Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs, so kann sich der Beweispflichtige auf den Ablauf des Geschehens nach der Lebenserfahrung nicht mehr berufen, sondern muß nun seinerseits der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast vollen Umfangs nachkommen (BGH Urteil vom 23. Mai 1952 - I ZR 163/51 - BGHZ 6, 169). Welche Tatsachen zur Erschütterung des typischen Geschehensablaufs genügen, ist Sache der tatrichterlichen Beweiswürdigung; der Begriff der Ernsthaftigkeit eines atypischen Geschehensablaufs ist dagegen der Prüfung durch die Revision zugänglich (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., Anhang § 286 Rz 21).
b) Bei der laufenden Überzahlung von Bezügen kommt hiernach eine Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast für den Arbeitnehmer dann in Betracht, wenn erfahrungsgemäß und typischerweise anzunehmen ist, daß die Zuvielzahlung für den laufenden Lebensunterhalt, insbesondere konsumtive Ausgaben, verbraucht wird. Eine Bereicherung bleibt dann nicht.
Eine solche Annahme setzt aber einmal voraus, daß es sich um Überzahlungen in relativ geringer Höhe handelt. Je höher die Überzahlung im Verhältnis zum Realeinkommen ist, um so weniger läßt sich annehmen, die zusätzlichen Mittel würden im Haushalt verbraucht. Außerdem muß die Lebenssituation des Arbeitnehmers, insbesondere seine wirtschaftliche Lage, so sein, daß die Verwendung der Überzahlung für die laufende Lebensführung naheliegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Arbeitnehmer mit geringem oder mittlerem Einkommen nicht über nennenswerte weitere Einkünfte verfügen, so daß sie die Nettobezüge aus ihrem Arbeitsverhältnis verwenden, um den laufenden Lebensunterhalt für sich und eventuell ihren Familienhaushalt zu bestreiten. Sind dagegen noch weitere nennenswerte Einkünfte vorhanden, so kann auf eine typische Lebenssituation, die zum Verbrauch der zusätzlichen Mittel führt, nicht geschlossen werden. Es ist dann Sache des Bereicherungsschuldners darzustellen, welche anderen Einkünfte vorhanden sind und inwieweit noch der Schluß auf einen typischen Ablauf, den Verbrauch zum Lebensunterhalt, möglich ist. Der Arbeitnehmer, der sich unter diesen Umständen auf den Wegfall der Bereicherung berufen und den Beweis des ersten Anscheins für sich streiten lassen will, hat nämlich die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen erfahrungsgemäß gefolgert werden kann, daß die rechtsgrundlose Leistung typischerweise nicht das Vermögen vermehrt, sondern alsbald wieder ausgegeben wird. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungs- und Beweislast jedenfalls dann nicht, wenn er zu den etwa vom Bereicherungsgläubiger substantiiert behaupteten anderweiten Einkünften nicht gegenteilig substantiiert Stellung nimmt.
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein Anscheinsbeweis nicht allein deswegen anzuerkennen, weil die geringfügige Überzahlung der laufenden Bezüge im öffentlichen Dienst als ausreichend angesehen wird, um den Wegfall der Bereicherung anzunehmen. Zwar haben öffentliche Dienstherren und Arbeitgeber im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Umfang der Darlegungs- und Beweislast bei überzahlter Besoldung für Beamte (grundlegend: BVerwGE 13, 107) in Verwaltungsvorschriften bestimmt, daß für Beamte wie für Angestellte von einem Wegfall der Bereicherung auszugehen ist, wenn die Zuvielzahlung bei einmaligen Leistungen 10 % des zustehenden Betrages, höchstens 200,00 DM, bei wiederkehrenden Leistungen 10 % aller für den Zeitraum zustehenden Bezüge, höchstens monatlich 200,00 DM nicht übersteigt (Bundesminister des Innern, Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum BBesG vom 29. Mai 1980 ≪GMBl. S. 290≫) für Beamte bzw. Rundschreiben des BMI vom 23. Oktober 1962 in der Fassung des Rundschreibens vom 4. Juli 1980 (GMBl. S. 412) für Arbeiter und Angestellte des Bundes. In Berlin, wo die Klägerin lebt und arbeitet, gilt eine entsprechende Richtlinie des Senators für Inneres (Amtsblatt für Berlin 1981, S. 1442). Das Bundesarbeitsgericht hat diese Richtlinien als Selbstbindung des Arbeitgebers angesehen, von denen er nicht grundlos abweichen darf (BAG Urteil vom 18. September 1986, BAGE 53, 77, 87). Diese Besonderheiten im öffentlichen Dienst vermögen jedoch nichts daran zu ändern, daß die Annahme eines typischen Verhaltens im Sinne eines Anscheinsbeweises mehr verlangt, als die bloße Geringfügigkeit der Überzahlung. Vielmehr müssen Umstände hinzukommen, aus denen erfahrungsgemäß folgt, daß die geringfügige Überzahlung lediglich zur Verbesserung des Lebensstandards verwendet worden ist oder zur Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards ohne Mehrung des Vermögens.
3. Im vorliegenden Fall kann sich die Klägerin nicht auf den Beweis des ersten Anscheins für den Wegfall der Bereicherung infolge der geringfügigen laufenden Überzahlung ihres Arbeitsentgelts stützen. Sie hat keine Lebens- und Einkommenssituation dargelegt, in der typischerweise bei ihrer normalen Lebensführung die geringfügige Überzahlung nur zur ersatzlosen Beibehaltung des Lebensstandards ohne Mehrung des Vermögens geführt hat. Die Klägerin hat zwar behauptet, die Überzahlung für den laufenden Lebensunterhalt ausgegeben zu haben, ohne daß ihr eine Bereicherung verblieben sei. Dies allein genügt im vorliegenden Fall nicht. Da die Klägerin eine vermietete Eigentumswohnung besitzt, ferner Sparvermögen und einen Prämiensparvertrag, hätte sie darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, daß sie gleichwohl nach ihren Lebensumständen erfahrungsgemäß die geringfügige Überzahlung für ihre laufenden Ausgaben zum Lebensunterhalt verbraucht hat, ohne daß ihr ein Vermögensvorteil verblieben ist.
Griebeling Schliemann Reinecke
Brücker K. Schütters
Fundstellen
Haufe-Index 440459 |
BAGE 79, 115122 (LT1-4) |
BAGE, 115 |
BB 1995, 2215 |
BB 1995, 2215-2217 (LT1-4) |
DB 1995, 1567-1568 (LT1-4) |
NJW 1996, 411 |
NJW 1996, 411-413 (LT1-4) |
EBE/BAG 1995, 83-85 (LT1-4) |
DRsp, VI(608) 226b (LT1-3) |
WiB 1995, 752-753 (LT) |
EWiR 1995, 657 (L1-4) |
NZA 1996, 27 |
NZA 1996, 27-29 (LT1-4) |
SAE 1996, 367 (L1-4) |
ZAP, EN-Nr 579/95 (L) |
ZIP 1995, 941-943 (LT1-4) |
ZTR 1995, 371-373 (LT1-4) |
AP § 812 BGB (LT1-4), Nr 13 |
AP § 818 BGB (L1-4), Nr 5 |
AP, 0 |
AR-Blattei, ES 1620 Nr 14 (LT1-4) |
AuA 1996, 104-105 (LT1-3) |
BWGZ 1996, 49 (L) |
EzA-SD 1995, Nr 11, 8-10 (LT1-4) |
EzA § 818 BGB, Nr 8 (LT1-4) |
EzBAT § 36 BAT Rückzahlung, Nr 7 (LT1-4) |
MDR 1995, 826-827 (LT1-4) |