Entscheidungsstichwort (Thema)
Schichtzulage im Pflegedienst
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Anspruch auf eine Schichtzulage nach § 33a Abs 2 Buchst a, bb BAT besteht, wenn der Angestellte Schichtarbeit iSv § 15 Abs 8 Unterabs 7 BAT leistet, die die Voraussetzungen der Wechselschichtarbeit iSv § 33a Abs 1 BAT erfüllt und durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht in je sieben Wochen leistet.
2. Läßt sich das Erfordernis der Nachtschichtstunden nicht aufgrund eines Schichtplans feststellen, der eine regelmäßige Schichtfolge vorsieht, so ist nach Ablauf eines jeden Monats zu prüfen, ob die tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Schichtzulage für diesen Monat vorlagen. Dabei ist der Durchschnittsberechnung für die erforderlichen Nachtschichtstunden ein Zeitraum von 14 Wochen zugrunde zu legen.
Normenkette
BAT § 33a Abs. 2 Buchst. a, Abs. 2 DBuchst. bb
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 14.01.1993; Aktenzeichen 13 Sa 422/92) |
ArbG Gießen (Entscheidung vom 28.01.1992; Aktenzeichen 4 Ca 547/91) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer monatlichen Schichtzulage.
Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1988 als Krankenschwester in der Neurologie des K beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT Anwendung.
Das Pflegepersonal im Klinikum wird nach einem Rahmendienstplan, der die Zeitspannen des Früh-, Spät- und Nachtdienstes beinhaltet, rund um die Uhr eingesetzt. Der Nachtdienst dauert von 20.15 Uhr bis 6.15 Uhr. Die Dienstzeit im Spätdienst ist auf 13.00 Uhr bis 20.30 Uhr festgelegt. Eine personenbezogene dienstplanmäßige Festlegung von Arbeitszeiten über einen längeren Zeitraum erfolgt nicht. Vielmehr wird die Einteilung zum Früh-, Spät- und Nachtdienst frühestens einen Monat im voraus vorgenommen.
Die Klägerin wurde seit dem 1. August 1989 in unregelmäßigen zeitlichen Abständen zum Früh-, Spät- und Nachtdienst eingeteilt. Sie erhielt eine Schichtzulage in Höhe von 70,-- DM.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stehe seit dem 1. August 1989 eine monatliche Schichtzulage nach der Sonderregelung 2 a Nr. 8 Abs. 3 Buchst. a (bb) bzw. seit dem 1. April 1991 nach § 33 a Abs. 2 Buchst. a (bb) BAT in Höhe von 120,-- DM pro Monat zu.
Die tarifliche Regelung über die Zahlung von Wechselschicht- und Schichtzulagen in § 33 a BAT, die der bis zum 31. März 1991 geltenden tariflichen Bestimmung der SR 2 a Nr. 8 entspricht, lautet:
"Wechselschicht- und Schichtzulagen
(1) Der Angestellte, der ständig nach einem
Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist,
der einen regelmäßigen Wechsel der
täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten
(§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht,
und der dabei in je 5 Wochen
durchschnittlich mindestens 40
Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen
oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet,
erhält eine Wechselschichtzulage von
200,-- DM monatlich.
(2) Der Angestellte, der ständig Schichtarbeit
(§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten hat,
erhält eine Schichtzulage, wenn
a) er nur deshalb die Voraussetzungen des
Abs. 1 nicht erfüllt,
aa) weil nach dem Schichtplan eine Unter-
brechung der Arbeit am Wochenende von
höchstens 48 Stunden vorgesehen ist
oder
bb) weil er durchschnittlich mindestens 40
Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen
oder betriebsüblichen Nachtschicht nur
in je sieben Wochen leistet,
..."
Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des
a) Unterabs. 1 Buchst. a 120,-- DM
...
monatlich.
§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT lautet:
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem
Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen
Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechsel-
schichten vorsieht, bei denen der Angestellte
durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Mo-
nats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge)
herangezogen wird. Wechselschichten sind wech-
selnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen
bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feier-
tags gearbeitet wird.
§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT lautet:
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schicht-
plan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel
der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von
längstens einem Monat vorsieht.
Die Klägerin macht geltend, sie erfülle die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung einer Schichtzulage nach § 33 a Abs. 2 Buchst. a (bb) BAT in Höhe von 120,-- DM pro Monat. Sie sei im Zeitraum vom 1. August 1989 bis 5. Januar 1992 durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht in je sieben Wochen eingesetzt worden. Dabei seien auch die in die Nachtarbeitszeit fallenden Stunden des Spätdienstes mitzuberücksichtigen.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 4. Juli 1991 ihren Anspruch für die zurückliegende Zeit geltend gemacht hatte, teilte ihr das Personaldezernat mit Schreiben vom 18. Juli 1991 mit, daß der Anspruch auf die Schichtzulage in Höhe von 120,-- DM monatlich für die Zeit vom 6. November 1989 bis 24. Dezember 1989 auch im Rahmen des § 70 BAT anerkannt werde, aber noch eine abschließende Regelung vorgenommen werden müsse. Die Klägerin meint, das beklagte Land habe damit ihren Anspruch auf die Schichtzulage in Höhe von 120,-- DM pro Monat ab 6. November 1989 anerkannt.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie
1.450,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich
aus 1.150,-- DM ergebenden Nettobetrag seit dem
16. Juli 1991 und aus dem sich aus 300,-- DM er-
gebenden Nettobetrag seit dem 6. Januar 1992 zu
zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land vertritt die Auffassung, die Klägerin erfülle nicht die tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Schichtzulage in Höhe von 120,-- DM monatlich.
Voraussetzung für den Anspruch auf eine Schichtzulage nach § 33 a Abs. 2 Buchst. a (bb) BAT sei die Leistung von Wechselschichtarbeit i.S.v. § 33 a Abs. 1 BAT. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht, da sie nicht in allen Schichten etwa gleichmäßig eingesetzt werde. Aus der tariflichen Regelung gehe außerdem nicht hervor, ob der Durchschnitt eines 7-Wochenzeitraums maßgeblich sei oder der Durchschnitt aus einem längeren Zeitraum ermittelt werden müsse. Nachtarbeitsstunden, die im Rahmen einer Früh- oder Spätschicht geleistet würden, dürften ebenfalls nicht mitgerechnet werden.
Das beklagte Land meint, mit dem Schreiben vom 18. Juli 1991 sei der Anspruch der Klägerin nicht anerkannt worden. Das Schreiben habe nur die Bedeutung, daß die von der Klägerin in der Zeit vom 6. November 1989 bis 24. Dezember 1989 geleisteten Nachtdienststunden die tariflichen Voraussetzungen erfüllt hätten und die Wahrung der tariflichen Ausschlußfrist nach § 70 BAT nicht verlangt werde.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt das beklagte Land Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zum Teil begründet.
Der Klägerin steht die Schichtzulage nur für 18 Monate des Anspruchszeitraums zu. Für 11 Monate sind die tariflichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin erfülle für die Zeit vom 1. August 1989 bis 31. Dezember 1991 die tariflichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Schichtzulage nach der SR 2 a Nr. 8 Abs. 3 Buchst. a (bb) (bis zum 31. März 1991) und nach § 33 a Abs. 2 Buchst. a (bb) BAT (ab 1. April 1991). Die tarifliche Bestimmung sehe den Anspruch auf die Schichtzulage nicht nur für Angestellte vor, die Wechselschichtarbeit i.S.v. § 33 a Abs. 1 BAT leisteten, aber 40 Stunden in der Nachtschicht nicht in durchschnittlich fünf Wochen, sondern in sieben Wochen leisteten, sondern auch für Angestellte, die Schichtarbeit i.S.v. § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT leisteten und innerhalb von sieben Wochen durchschnittlich 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht leisteten.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht in vollem Umfang gefolgt werden. Die tariflichen Voraussetzungen für die Schichtzulage nach § 33 a Abs. 2 Buchst. a (bb) BAT liegen nicht für alle Monate des Anspruchszeitraums vor. Die Klägerin leistet Schichtarbeit i.S.v. § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT, die die Voraussetzungen der Wechselschichtarbeit nach § 33 a Abs. 1 BAT erfüllt. Das tarifliche Erfordernis von durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht in je 7 Wochen ist aber nicht in allen Monaten des Anspruchszeitraums gegeben.
1. Ein Anspruch auf die Schichtzulage nach § 33 a Abs. 2 Buchst. a (bb) BAT ist nur begründet, wenn der Angestellte Wechselschichtarbeit i.S.v. § 33 a Abs. 1 BAT leistet. Dies folgt aus dem Wortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang, die bei der Tarifauslegung gleichermaßen zu berücksichtigen sind (vgl. BAGE 46, 308, 310 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).
In § 33 a Abs. 1 BAT ist eine Zulage für Wechselschichtarbeit vorgesehen. Der Begriff der Wechselschichtarbeit wird dabei durch Bezugnahme auf § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2 BAT erläutert. Damit wird ein Einsatz in wechselnden Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird, gefordert. Für die Wechselschichtzulage nach § 33 a Abs. 1 BAT ist außerdem erforderlich, daß der Angestellte in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht leistet.
In § 33 a Abs. 2 BAT werden geringere Anforderungen an die Belastungen mit Schichtarbeit gestellt. Der Angestellte muß ständig Schichtarbeit i.S.v. § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT leisten, d.h. nach einem Schichtplan eingesetzt werden, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Die Schichtarbeit muß darüber hinaus nach § 33 a Abs. 2 Buchst. a BAT die Voraussetzungen des § 33 a Abs. 1 BAT nur deshalb nicht erfüllen, weil entweder nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist (Buchst. aa) oder weil durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht nur in je sieben Wochen geleistet werden (Buchst. bb). Damit erfordert auch die Schichtzulage nach § 33 a Abs. 2 BAT Wechselschichtarbeit i.S. des § 33 a Abs. 1 BAT, wobei ein Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat erfolgen muß. Die im Vergleich zu § 33 a Abs. 1 BAT geringere Zulage nach § 33 a Abs. 2 BAT rechtfertigt sich dadurch, daß die Belastung mit Wechselschichtarbeit für den Angestellten geringer ist, weil der Schichtplan eine Unterbrechung an Wochenenden vorsieht oder das Erfordernis der Nachtschichtarbeit gemindert ist. Diese Auslegung der tariflichen Bestimmung entspricht auch der einhelligen Auffassung in der Kommentarliteratur (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand April 1994, § 33 a Rz 7; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann, BAT, Stand April 1994 § 33 a Erl. 5; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Juni 1993, § 33 a Erl. 3; Crisolli/Ramdohr, BAT, Stand März 1994, § 33 a Erl. 3).
Der Anspruch auf den Schichtzuschlag nach § 33 a Abs. 2 Buchst. a (bb) BAT ist damit begründet, wenn der Angestellte nach einem Schichtplan eingesetzt wird, der Wechselschichten i.S.v. § 33 a Abs. 1 BAT vorsieht, der Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat erfolgt und er dabei durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht in je sieben Wochen leistet.
2. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin teilweise.
a) Die Klägerin leistete Schichtarbeit i.S.v. § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT, die die Voraussetzungen der Wechselschichtarbeit i.S.v. § 33 a Abs. 1 BAT erfüllte.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde die Klägerin aufgrund des Rahmendienstplans ständig in der Spät- und in der Nachtschicht eingesetzt. Zwar läßt das Landesarbeitsgericht dahinstehen, ob auch ein Einsatz in der Frühschicht erfolgte. Dies ergibt sich jedoch aus der unstreitigen Aufstellung der Klägerin über ihre Arbeitszeiten. Danach erfolgte ein Einsatz sowohl in der Spät- und Nachtschicht als auch in der Frühschicht, wobei die tägliche Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat wechselte.
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kommt es für die Wechselschichtarbeit i.S.v. § 33 a Abs. 1 BAT nicht darauf an, ob der Einsatz in den verschiedenen Schichten in einem annähernd gleichen Umfang erfolgt. Wie der Senat bereits im Urteil vom 13. Oktober 1993 (- 10 AZR 294/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen) im einzelnen ausgeführt hat, ist eine solche Voraussetzung dem Tarifwortlaut nicht zu entnehmen und folgt auch nicht aus dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. In den tariflichen Bestimmungen kommt nur zum Ausdruck, daß die Beteiligung an einem Wechselschichtsystem "rund um die Uhr", eine einmonatige Schichtfolge und ein bestimmtes Nachtdienstvolumen gefordert wird. Für das Erfordernis eines annähernd gleichgewichtigen Einsatzes in allen Schichten ergeben sich aus den tariflichen Bestimmungen keine Anhaltspunkte.
b) Der Anspruch auf die Schichtzulage in Höhe von 120,-- DM pro Monat ist nur für 18 Monate des Klagezeitraums begründet. Für die übrigen 11 Monate liegt die tarifliche Voraussetzung der Leistung von durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht in je sieben Wochen nicht vor.
aa) Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht zunächst davon aus, daß für die Beurteilung, ob das tariflich geforderte Nachtdienstvolumen erfüllt ist, nur die Arbeitsstunden zu berücksichtigen sind, die in die dienstplanmäßige Nachtschicht fallen, nicht aber auch Nachtarbeitsstunden, die im Rahmen der Spätschicht geleistet werden. Dies folgt aus dem Tarifwortlaut. Die Tarifvertragsparteien knüpfen ausdrücklich nur an die Arbeitsstunden an, die in der dienstplanmäßigen Nachtschicht geleistet werden. Die dienstplanmäßige Nachtschicht umfaßt nach dem Rahmendienstplan nur die Zeit von 20.15 Uhr bis 6.15 Uhr. Damit können auch nur die in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitsstunden der Berechnung der Nachtschichtstunden i.S.v. § 33 a Abs. 2 Buchst. a (bb) BAT zugrundegelegt werden.
bb) Die Berechnung des Durchschnitts der Nachtschichtstunden innerhalb von je sieben Wochen ist tariflich nicht geregelt. Die Tarifvertragsparteien gehen erkennbar davon aus, daß der Einsatz des Angestellten aufgrund eines ständigen Dienstplans erfolgt, der es ermöglicht, für längere Zeit eine bestimmte Schichtfolge festzustellen. In diesem Fall läßt sich im voraus ermitteln, ob durchschnittlich 40 Nachtschichtstunden in je sieben Wochen anfallen oder nicht. Dies ist aber dann nicht möglich, wenn, wie vorliegend, der personenbezogene Einsatz jeweils erst einen Monat im voraus erfolgt. Ob die tariflichen Anforderungen erfüllt sind, läßt sich in diesem Falle erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums feststellen.
Das Landesarbeitsgericht hat den Gesamtzeitraum vom 1. August 1989 bis zum 5. Januar 1992 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt der Nachtschichtstunden für einen 7-Wochen-Zeitraum ermittelt. Diese Berechnungsweise findet im Tarifvertrag keine Stütze. Sie berücksichtigt insbesondere nicht, daß die Schichtzulage als monatliche Zulage zu zahlen ist. Damit muß nach Ablauf eines Monats feststehen, ob ein Anspruch auf die Zulage für diesen Monat begründet ist oder nicht. Daraus folgt, daß die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen am Ende eines jeden Monats festzustellen sind.
Aus der tariflichen Bestimmung des § 33 a Abs. 2 Buchst. a (bb) BAT ergibt sich auch nicht, welcher Zeitraum der Berechnung der Nachtschichtstunden zugrunde zu legen ist. Die tariflich geforderten 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht müssen nämlich nicht in jedem 7-Wochenzeitraum vorliegen, sondern nur durchschnittlich in je sieben Wochen. Die Berechnung eines Durchschnitts bedingt aber, daß mindestens zwei Zeiträume von sieben Wochen, mithin 14 Wochen, in die Berechnung einzubeziehen sind. So hat der Senat auch bei der Berechnung des Durchschnitts der im 5-Wochenzeitraum geleisteten Nachtschichtstunden i.S.v. § 33 a Abs. 1 BAT in Übereinstimmung mit der Kommentarliteratur (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, § 33 a Erl. 2; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, § 33 a Rz 9) die Zugrundelegung eines 10-Wochenzeitraums als zulässig angesehen (Urteil vom 13. Oktober 1993 - 10 AZR 294/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Bei der Tarifauslegung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAGE 42, 244 = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II). Dies führt dazu, daß die tarifliche Bestimmung des § 33 a Abs. 2 Buchst. a (bb) BAT so auszulegen ist, daß in den Fällen, in denen der Einsatz eines Angestellten nicht nach einem Dienstplan erfolgt, aus dem sich eine regelmäßige Schichtfolge ergibt, ein Anspruch auf eine Schichtzulage für einen bestimmten Monat dann begründet ist, wenn nach Ablauf des Monats feststeht, daß der Angestellte in den letzten 14 Wochen mindestens 80 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht geleistet hat. Dann ist die tarifliche Voraussetzung von durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht in je sieben Wochen erfüllt.
Bei dieser Berechnungsmethode ergibt sich unter Zugrundelegung der zwischen den Parteien unstreitigen Arbeitszeiten der Klägerin im Anspruchszeitraum, daß die tariflichen Voraussetzungen für die Schichtzulage für die Monate August, September und Oktober 1989, April, Mai, Juni, Oktober und November 1990, Februar, März und Dezember 1991 nicht vorlagen. Damit besteht in Höhe von 550,-- DM kein tariflicher Anspruch auf die Schichtzulage.
3. Die Klage ist hinsichtlich des Betrages von 550,-- DM auch nicht aufgrund des Schreibens des Personaldezernenten vom 18. Juli 1991 begründet. In dem Schreiben wurde lediglich anerkannt, daß die tariflichen Voraussetzungen hinsichtlich der Nachtschichtstunden für die Zeit vom 6. November 1989 bis 24. Dezember 1989 vorlagen. Dies ist auch zutreffend. Darüber hinaus kann dem Schreiben ein Anerkenntnis des Anspruchs ohne Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen nicht entnommen werden.
4. Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben vom 18. Juli 1991 dahingehend ausgelegt, daß sich das beklagte Land nicht auf die tarifliche Ausschlußfrist nach § 70 BAT berufen wolle. Dies ist rechtlich zulässig und wird vom beklagten Land mit der Revision auch nicht angegriffen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Freitag Hauck Böck
Hermann Walther
Fundstellen
BB 1994, 1720 |
NZA 1995, 392 |
NZA 1995, 392 (LT1-2) |
ZTR 1994, 428-430 (LT1-2) |
AP § 33a BAT (LT1-2), Nr 4 |
EzBAT § 33a BAT, Nr 6 (LT1-2) |