Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung bei Spurensicherung
Leitsatz (amtlich)
- Ist ein Arbeitnehmer zu 57,5 % seiner Arbeitszeit mit der Sicherung von Spuren aller Art am Tatort und der Erstellung entsprechender Tatortberichte befaßt, so können hierzu gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erforderlich sein.
- Selbständige Leistungen sind dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer beurteilen muß, ob eine bestimmte Spur verwertbar ist und welche Maßnahmen zu treffen sind.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a VergGr. V b, c Eingruppierung bei Tatortarbeit
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 14.11.1989; Aktenzeichen 11 Sa 845/89) |
ArbG Siegburg (Urteil vom 08.06.1989; Aktenzeichen 1 Ca 547/89) |
Tenor
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. November 1989 – 11 Sa 845/89 – wird auf Kosten des beklagten Landes mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zinsen nur aus den monatlichen Nettodifferenzbeträgen zu zahlen sind.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 1. Dezember 1970 im Polizeidienst des beklagten Landes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27. August 1987 (– 3 Ca 393/87 –)wurde festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Dezember 1985 Vergütung nach VergGr. Vc BAT zu zahlen.
Der Kläger ist im Regionalkommissariat in T… beschäftigt. Ihm obliegt die sog. Tatortarbeit, die die Suche und Sicherung von Spuren aller Art am Tatort und die Erstellung entsprechender Tatortberichte umfaßt. Diese Tätigkeit nimmt 57,5 v. H. der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch. Der Kläger führt ferner zu 25 v. H. seiner Arbeitszeit erkennungsdienstliche Behandlungen durch und erledigt zu 7,5 v. H. seiner Arbeitszeit fotografische Arbeiten. 10 v. H. seiner Arbeitszeit entfallen auf sonstige Tätigkeiten, wie die Führung der Lichtbild- und Personenkartei, die Wartung des technischen Geräts, die Anfertigung von Statistiken und ähnlichem.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß seine Tätigkeit seit dem 1. Dezember 1988 das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vb Fallgruppe 1c, Teil I der Anlage 1a zum BAT erfülle. Seine Tätigkeit erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen, so daß die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vc BAT Fallgruppe 1a erfüllt seien. Nach dreijähriger Bewährung lägen deshalb ab 1. Dezember 1988 die Voraussetzungen der VergGr. Vb BAT Fallgruppe 1c vor. Seine Tätigkeit erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, weil er Kenntnisse der erkennungsdienstlichen Richtlinien, Kenntnisse der Vorschriften des Personenstandsgesetzes, des Personalausweisgesetzes, der entsprechenden Bestimmungen der Strafprozeßordnung und des Polizeigesetzes sowie des Ausländergesetzes benötige. Im Übrigen erfordere seine Tätigkeit insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Spurensuche und der Spurensicherung sowie Kriminalistisches Erfahrungswissen. Hinzu kämen Kenntnisse auf fotografischem Gebiet. Er erbringe auch in dem tariflich geforderten Umfang selbständige Leistungen, da er die ihm übertragenen Arbeiten unter Einsatz seiner gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse und unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative erledige. Insbesondere erfordere die Tatortarbeit selbständige Leistungen, da er an jedem Tatort unabhängig von der Art den Deliktes ohne Vorgesetzte entscheiden müsse, wie und welche Spuren zu sichern seien. Auch bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und den fotografischen Arbeiten müsse er jeweils im Einzelfall über die Art und Weise der Ausführung Entscheidungen treffen. Im übrigen habe auch das Arbeitsgericht Siegburg in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 27. August 1987 die Auffassung vertreten, daß seine Tätigkeit die Anforderungen der VergGr. Vc BAT Fallgruppe 1a erfülle.
Der Kläger hat beantragt
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Dezember 1988 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vb BAT zu zahlen,
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die von ihm nachzuzahlenden Beträge ab dem 23. März 1989 sowie die nach Klageerhebung fällig werdenden Differenzbeträge ab der jeweiligen monatlichen Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, daß die Tätigkeit des Klägers nur die tariflichen Anforderungen der … VergGr. Vc BAT Fallgruppe 1b erfülle, so daß ein Bewährungsaufstieg nach VergGr. Vb BAT Fallgruppe 1c nicht möglich sei. Eine rechtliche Bindung an die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Siegburg im Vorprozeß hinsichtlich des Vorliegens der tariflichen Anforderungen der VergGr. Vc BAT Fallgruppe 1a bestehe nicht. Diese seien auch nicht gegeben. Die Tatortarbeit könne nicht als einheitlicher Arbeitsvorgang angesehen werden. Vielmehr sei nach dem jeweiligen Auftrag zu differenzieren, ob er nur einfache Routinearbeiten, für die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich seien, umfasse oder darüber hinaus selbständige Leistungen erfordere. Teile der Tatortarbeit seien außerdem nur nach VergGr. VIb BAT zu bewerten. Da weder die erkennungsdienstlichen Behandlungen noch die Arbeiten als Fotograf selbständige Leistungen erforderten, könne deren Anteil an der Gesamtarbeitszeit nur im Hinblick auf die Tatortarbeit mit 1/3 angesetzt werden. Dies reiche nur für die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. Vc BAT Fallgruppe 1b, nicht aber für das in VergGr. Vc BAT Fallgruppe 1a geforderte Maß von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit aus.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision. Dabei hat er seinen Zinsanspruch auf Zinsen aus den monatlichen Nettodifferenzbeträgen beschränkt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit Recht erkannt, daß dem Kläger ab 1. Dezember 1988 ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vb BAT zusteht.
Zutreffend gehen die Vorinstanzen davon aus, daß wegen der Feststellung der tariflichen Anforderungen der VergGr. Vc BAT Fallgruppe 1a, die allein einen Bewährungsaufstieg nach VergGr. Vb BAT Fallgruppe 1c eröffnet, keine Bindung an das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27. August 1987 (– 3 Ca 393/87 –) besteht. Streitgegenstand des Vorprozesses war allein ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vc BAT, nicht aber die Feststellung einer bestimmten Fallgruppe dieser Vergütungsgruppe. Soweit das Arbeitsgericht die Voraussetzungen der VergGr. Vc BAT Fallgruppe 1a in seinen Entscheidungsgründen bejaht hat, entfalten diese weder materielle Rechtskraft noch führen sie zu einer Präklusion des anderweitigen Vorbringens des beklagten Landes im vorliegenden Rechtsstreit (vgl. BAG Urteil vom 18. Mai 1977 – 4 AZR 18/76 – AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT).
Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag unmittelbar und zwingend Anwendung (§ 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm für sich beanspruchten VergGr. Vb BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, nach der darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. BAGE 51, 59, 65; 282, 287; 356, 360 = AP Nrn. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß die Tätigkeit des Klägers bei der Tatortarbeit als ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen sei, der 57,5 v. H. der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch nehme und deshalb für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit maßgeblich sei.
Dem ist zuzustimmen. Die Bildung von Arbeitsvorgängen unterliegt als Rechtsanwendung der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung (BAGE 29, 364, 370 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diese führt in Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, daß die Tätigkeit des Klägers bei der Tatortarbeit als ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen ist. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist das Arbeitsergebnis der Tätigkeit des Klägers bei der Tatortarbeit bei jedem ihm diesbezüglich erteilten Auftrag die Suche und Sicherung von Spuren. Diesem Arbeitsergebnis dienen alle vom Kläger in diesem Aufgabenbereich zu erledigenden Arbeitseinheiten, die letztlich im Tatortbericht ihren Niederschlag finden.
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist nicht jeder einzelne Auftrag zur Spurensuche und Spurensicherung bezüglich der unterschiedlichen Tatorte als Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen. Zwar können nach der Senatsrechtsprechung bei äußerer Gleichheit oder Ähnlichkeit des Arbeitsablaufs tariflich verschieden zu bewertende Aufgaben nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. BAG Urteil vom 19. März 1980 – 4 AZR 300/78 – AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N.). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die vom beklagten Land mit der Revision formell nicht gerügt werden, bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, daß die Spurensuche oder Spurensicherung bei unterschiedlichen Tatorten tariflich unterschiedlich zu bewerten sei. Das Landesarbeitsgericht führt vielmehr aus, daß die dem Kläger übertragene Tätigkeit bei jedem Auftrag durchzuführen sei. Soweit das beklagte Land demgegenüber einwendet, daß die Spurensuche und Spurensicherung zum Teil nur einfache Routinearbeit sei, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, jedoch keine selbständigen Leistungen erfordere, ist dieser Vortrag zu unsubstantiiert, um den Schluß auf eine entsprechende Differenzierung der Arbeitsvorgänge und ihres zeitlichen Anteils an der Gesamtarbeitszeit zuzulassen. Darüber hinaus reicht die pauschale Wertung des beklagten Landes, daß ein Teil der vom Kläger im Aufgabenbereich “Tatortarbeit” zu erledigenden Arbeitseinheiten nicht “schwierig” sei, zur Bildung unterschiedlicher Arbeitsvorgänge nicht aus. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ausreichend Tatsachen vorgetragen worden wären, die den Schluß auf eine unterschiedliche tarifliche Bewertung der Arbeitseinheiten zuließen (vgl. BAG Urteil vom 6. Dezember 1989 – 4 AZR 457/89 – nicht zur Veröffentlichung vorgesehen). Daran fehlt es vorliegend insbesondere aber schon deshalb, weil die von beklagten Land geltend gemachte unterschiedliche “Schwierigkeit” der dem Kläger bei der Tatortarbeit erteilten Aufträge keine tarifliche Anforderung der in Betracht kommenden Vergütungsgruppen ist.
Für die tarifliche Bewertung des Arbeitsvorgangs “Tatortarbeit” sind folgende tarifliche Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen:
Vergütungsgruppe Vb
…
Angestellte im Büro- Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnisen entsprechendes selbständiges Erarbeiten einen Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
Vergütungsgruppe Vc
- Augestelle im Büro- Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. … (Klammerzusatz wie in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c)
Das Landesarbeitsgericht nimmt unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an, daß die Tatortarbeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordere. Das Arbeitsgericht hatte das Erfordernis der gründlichen und zielseitigen Fachkenntnisse aufgrund des Sachvortrags des Klägers zu des von ihm benötigten Rechtskenntnissen und im Hinblick auf das notwendige Erfahrungswissen bejaht und dabei zutreffend darauf Bedacht genommen, daß bei der Feststellung der tariflichen Anforderung der vielseitigen Fachkenntnisse nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT eine zusammenfassende Betrachtung der Arbeitsvorgänge geboten ist. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal eine pauschale Überprüfung dieser tariflichen Anforderungen ausreichend ist, da das beklagte Land selbst einräumt, daß die Tatortarbeit zumindest gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordere (vgl. BAGE 29, 364, 375 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Das Landesarbeitsgericht nimmt auch im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes zu Recht an, daß die Tatortarbeit selbständige Leistungen im Tarifsinne erfordere. Das Landesarbeitsgericht geht unter Bezugnahme auf die Klammerdefinition in VergGr. Vc BAT Fallgruppe 1a bzw. Vb Fallgruppe 1c vom zutreffenden Rechtsbegriff aus. Die Subsumtion ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht stellt fest, daß der Kläger unstreitig bei allen bei der Tatortarbeit anfallenden Arbeiten auf sich allein gestellt ist und sie in eigener Verantwortung erledigt. Der Kläger muß selbständig beurteilen, ob eine bestimmte Spur verwertbar ist oder nicht und welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind. Fehler sind im nachhinein kaum noch zu beheben. Aus diesen Umständen konnte das Landesarbeitsgericht mit Recht folgern, daß der Kläger bei der Tatortarbeit einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum hat, der für die “Selbständigkeit” von Leistungen kennzeichnend ist (BAGE 49, 250 = AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts werden vom beklagten Land mit der Revision auch nicht angegriffen.
Hinsichtlich des zeitlichen Umfanges der “selbständigen Leistungen” fordert das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf die frühere Senatsrechtsprechung (BAG Urteil- vom 28. März 1979 – 4 AZR 446/77 – AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975), daß diese mindestens zur Hälfte im Arbeitsvorgang Tatortarbeit erbracht werden müssen. Dies ist zwar rechtsfehlerhaft, ändert aber nichts daran, daß die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Senat hat die vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung nämlich bereits im Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – (BAGE 51, 282, 300 = AP. Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975) aufgegeben. Es ist nicht erforderlich, daß innerhalb eines Arbeitsvorganges selbständige Leistungen ihrerseits mindestens zur Hälfte anfallen, vielmehr ist zur Erfüllung der tariflichen Anforderungen ausreichend, daß selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorganges in rechtlich erheblichem Ausmaße vorliegen und der Arbeitsvorgang als solcher mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nimmt der Arbeitsvorgang Tatortarbeit 57,5 v. H. der Gesamtarbeitszeit des Klägers in Anspruch. Er erfordert auch, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, in rechtlich erheblichem Ausmaße selbständige Leistungen. Dies stimmt mit der eigenen Beurteilung des beklagten Landes überein, das darauf verweist, daß die Tatortarbeit zu 1/3 selbständige Leistungen erfordere. Daraus folgt, daß der gesamte Arbeitsvorgang “Tatortarbeit”, was das beklagte Land allerdings übersieht, die tarifliche Anforderung der selbständigen Leistungen erfüllt. Da dieser Arbeitsvorgang mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers in Anspruch nimmt, ist die gesamte vom Kläger auszuübende Tätigkeit nach VergGr. Vc BAT Fallgruppe 1a zu bewerten. Da sich der Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ferner drei Jahre in dieser Tätigkeit bewährt hat, hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt, daß ihm seit dem 1. Dezember 1988 ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vb BAT zusteht.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
Das beklagte Land hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Unterschriften
Schaub, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Fieberg, Pahle
Fundstellen
Haufe-Index 841026 |
RdA 1990, 320 |