Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskünfte des Arbeitgebers über seinen früheren Arbeitnehmer
Orientierungssatz
Nach übereinstimmender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum muß der Arbeitgeber aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht Auskünfte über einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer jedenfalls an solche Personen erteilten, mit denen der Arbeitnehmer in Verhandlungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrages steht. Die Pflicht des Arbeitgebers, Auskunft über Leistung und Verhalten seines früheren Arbeitnehmers zu erteilen, erschöpft sich nicht in der Ausstellung eines Zeugnisses. Auch ohne Zustimmung und selbst gegen den Wunsch des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, Auskünfte über die Person und das während des Arbeitsverhältnisses gezeigte Verhalten des Arbeitnehmers zu erteilen. Diese Auskünfte müssen jedoch, ebenso wie Zeugnisse, der Wahrheit entsprechen und dürfen nur solchen Personen erteilt werden, die ein berechtigtes Interesse daran haben (BAG Urteil vom 25.10.1957, 1 AZR 434/55 = AP Nr 1 zu § 630 BGB und BAG Urteil vom 5.8.1976, 3 AZR 491/75 = AP Nr 10 zu § 630 BGB). Dabei dürfen in der Auskunft auch für den Arbeitnehmer ungünstige Tatsachen mitgeteilt werden.
Verfahrensgang
LAG Berlin (Entscheidung vom 24.05.1978; Aktenzeichen 6 Sa 126/77) |
Fundstellen
Dokument-Index HI438768 |
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