Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung von Lehrer in Bremen
Orientierungssatz
1. Eingruppierung von Lehrer in Bremen nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 18.5.1971.
2. Zur Vergleichbarkeit von Lehrbefähigung in Bremen im Vergleich zu Niedersachsen.
Normenkette
BAT § 22 Fassung: 1975-03-17
Verfahrensgang
LAG Bremen (Entscheidung vom 14.02.1984; Aktenzeichen 4 Sa 147/83) |
ArbG Bremen (Entscheidung vom 02.02.1983; Aktenzeichen 5 Ca 5197/83) |
Tatbestand
Der Kläger steht seit dem 22. Oktober 1979 in den Diensten der Beklagten und ist als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Er hat in der Zeit vom 1. April 1974 bis 30. März 1979 an der Universität Oldenburg in Studiengängen der einphasigen Lehrerausbildung mit Schwerpunkt "Sekundarbereich I" studiert und die "Staatliche Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen" mit Erfolg abgelegt.
Nach § 2 des zwischen den Parteien am 25. Oktober 1979 abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrags richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen mit der Maßgabe, daß für die Eingruppierung die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Einreihung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 18. Mai 1971 (TdL-Richtlinien) und die diese ergänzenden oder ändernden Fassungen gelten. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. III BAT. Mit der Klage begehrt er Vergütung nach VergGr. II a BAT.
Der Kläger wurde von der Beklagten zunächst überwiegend im Schulzentrum K eingesetzt und unterrichtete dort in den Vorbereitungsgruppen für ausländische Schüler der Altersstufe 12 bis 16 Jahre. Zusätzlich leistete er zwei bis drei Stunden Vertretungsunterricht in sämtlichen Abteilungen und Jahrgangsstufen des Sekundar I-Zentrums. Mit Wirkung zum 1. August 1980 wurde der Kläger dem Schulverbund L zugewiesen. Dort wurde er mit sechs wöchentlichen Unterrichtsstunden schwerpunktmäßig im Förderunterricht für ausländische Schüler sämtlicher Jahrgangsstufen (5. bis 10. Klasse) und Abteilungen eingesetzt. Für die restlichen 21 Pflichtstunden wurde er zur Teilnahme am Kompaktkurs zur Fortbildung für den Unterricht mit ausländischen Schülern freigestellt. Dieser Kurs erstreckte sich über den Zeitraum von einem Jahr. Seit 1. September 1981 unterrichtet der Kläger am Schulzentrum des Sekundarbereichs I an der G - Straße als Klassenlehrer eine 8. Hauptschulklasse in allen Fächern. Daneben ist er im Förderunterricht für den gesamten Sekundarbereich I tätig.
Den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner im Lande Niedersachsen erworbenen Lehrbefähigung als Lehrbefähigung für das Lehramt an öffentlichen Schulen gemäß § 14 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes hat der Senator für Bildung der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1980 rechtskräftig abgelehnt.
Der Kläger hat vorgetragen, seine Eingruppierung richte sich nach Abschnitt A der TdL-Richtlinien, dem solche Lehrkräfte unterfielen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllten. Da dies auf den Kläger zutreffe, habe er Anspruch auf die einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft entsprechende Vergütung. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei dies nicht eine beamtete Lehrkraft mit Besoldung nach Besoldungsgruppe A 12 und A 12 a, sondern A 13. Die dem Kläger vergleichbaren beamteten Lehrkräfte im Sekundarbereich I (Stufenlehrer oder herkömmlich ausgebildete Gymnasiallehrer) erhielten überwiegend Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13. Auch in der Lehrbefähigung sei er diesen Lehrkräften vergleichbar, da er mit der von ihm abgelegten Prüfung den Nachweis erbracht habe, daß er schwerpunktmäßig im Sekundarbereich I ausgebildet worden sei. Nach dem Beschluß des Senats vom 26. Juli 1976 über die "Feststellung der Vergleichbarkeit von Lehrbefähigungen" sei die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an öffentlichen Schulen - stufenbezogener Schwerpunkt Sekundarstufe I - vergleichbar. Ferner könne nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz "vergleichbar" im Sinne der TdL-Richtlinien nur so verstanden werden, daß ungeachtet einer unterschiedlichen Lehrbefähigung allein auf den tatsächlichen Einsatz bzw. die Einsatzmöglichkeit abzustellen sei. Eine Vergütung nach VergGr. II a BAT stehe ihm auch deshalb zu, weil er über die Zusatzausbildung "Deutsch für Ausländer" verfüge, wofür andere Lehrkräfte überwiegend eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 erhielten.
Der Kläger hat demgemäß beantragt,
1. festzustellen, daß der Kläger seit dem
22. Oktober 1979 in die VergGr. II a
BAT eingruppiert ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den
Kläger ab 1. Januar 1980 die Differenz
zwischen den VergGrn. III und II a BAT
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, vergleichbare Beamtengruppen seien für den Kläger die Grund-, Haupt- und Realschullehrer alter Ausbildungsart, die nach dem Bremischen Besoldungsgesetz nach Besoldungsgruppe A 12 a zu besolden seien. Der Kläger verfüge über eine gegenüber dem "Stufenlehrer" minderwertigere Ausbildung. Da er mit seiner Qualifikation unter beamtenrechtlichen Vorschriften nach Besoldungsgruppe A 12 a zu besolden sei, sei nach den TdL-Richtlinien nur eine Eingruppierung nach VergGr. III BAT vorgesehen. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es für die nach den TdL- Richtlinien maßgebliche Vergleichbarkeit nicht auf die Tätigkeit, sondern die Befähigung im Sinne des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes an, von der auch die Einsetzbarkeit abhänge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde dadurch nicht verletzt. Es bestehe darüber hinaus auch kein Zusammenhang zwischen der Höhe der Vergütung bzw. Besoldung und der Tätigkeit im Ausländerunterricht sowie der Teilnahme am Kompaktkurs "Deutsch für Ausländer".
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig. Mit der am Montag, dem 9. April 1984, beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Revisionsschrift hat der Kläger die Revisionsfrist von einem Monat seit Zustellung des Berufungsurteils gewahrt (§ 74 Abs. 1 ArbGG). Denn das Berufungsurteil ist dem Kläger nicht - wie das Empfangsbekenntnis des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausweist - am 6. März 1984, sondern erst am 7. März 1984 zugestellt worden. Das Datum "6.3.1984" auf dem Empfangsbekenntnis enthält einen offensichtlichen Schreibfehler. Nach einem Vermerk der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts ist eine Ausfertigung des Urteils erst am 6. März 1984 an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers abgesandt worden. Auf dieser Ausfertigung ist ein Eingangsstempel des Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit dem Datum des 7. März 1984 angebracht. Daher ist von einer Zustellung am 7. März 1984 auszugehen. Infolgedessen lief die Revisionsfrist erst am 9. April 1984 ab, da der 7. April 1984 auf einen Samstag fiel (§ 222 Abs. 2 ZPO).
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Vergütung nach VergGr. II a BAT zu zahlen. Denn der Kläger erfüllt nicht die entsprechenden Merkmale einer Vergütungsgruppe des BAT oder der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
Die Klage ist zulässig. Die Klageanträge sind zwar mißverständlich formuliert. Für die mit dem Klageantrag zu 1) begehrte Feststellung, daß der Kläger seit 22. Oktober 1979 in die VergGr. II a BAT eingruppiert ist, fehlt das Feststellungsinteresse, da die Eingruppierung allein noch keine konkreten Verpflichtungen der Beklagten auslöst. Der Klageantrag zu 2), mit dem die Verurteilung der Beklagten begehrt wird, an den Kläger ab 1. Januar 1980 die Differenz zwischen den VergGrn. III und II a BAT zu zahlen, ist wegen fehlender Bestimmtheit als Leistungsantrag unzulässig. Nach dem gesamten Klagevorbringen ist aber davon auszugehen, daß der Kläger mit seinen Klageanträgen die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an ihn ab 1. Januar 1980 Vergütung nach VergGr. II a BAT zu zahlen. In diesem Sinne will auch der Kläger nach seinen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Klageantrag verstanden wissen. Damit ist die Klage als eine der im öffentlichen Dienst üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen zulässig (vgl. BAG 31, 26, 30 = AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) als Vertragsrecht Anwendung. Aus der Vergütungsordnung des BAT kann der Kläger jedoch keine Vergütungsansprüche gegen die Beklagte herleiten, da für ihn als Lehrer an einer allgemeinbildenden Schule die Anlage 1 a zum BAT nicht gilt (Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen des BAT).
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden ferner kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Einreihung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 18. Mai 1971 (TdL-Richtlinien) und die diese ergänzenden oder ändernden Fassungen Anwendung. Eine solche Vereinbarung ist rechtlich unbedenklich möglich und mangels anderweitiger Anhaltspunkte dahin auszulegen, daß der Lehrkraft nicht nur die im Arbeitsvertrag vorgesehene, sondern auch eine höhere Vergütung zustehen soll, sofern sie die in den TdL-Richtlinien genannten Voraussetzungen erfüllt (BAG Urteil vom 13. Februar 1985 - 4 AZR 304/83 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Davon geht auch das Landesarbeitsgericht stillschweigend aus. Die TdL-Richtlinien selbst sind wie typische Vertragsbedingungen vom Revisionsgericht selbständig auszulegen (BAG Urteil vom 13. Februar 1985 - 4 AZR 304/83 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Die Regelungen des Abschnitts A der TdL-Richtlinien in der mit Wirkung vom 1. Januar 1980 geltenden Fassung (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1980, S. 609) rechtfertigen das Klagebegehren nicht. Insoweit sind folgende Bestimmungen heranzuziehen:
A. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und
pädagogischen Voraussetzungen für die Über-
nahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind:
1. Die Lehrkräfte können in die Vergütungs-
gruppen des BAT eingruppiert werden,
die nach Maßgabe der nachstehenden Über-
sicht den Besoldungsgruppen entsprechen,
denen die vergleichbaren beamteten Lehr-
kräfte angehören.
Besoldungsgruppe Vergütungsgruppe
A 7 VI b
.... ....
A 12 und 12 a III
A 13 und 13 a II a
...
Ob und inwieweit der Kläger mit beamteten Lehrkräften vergleichbar ist, richtet sich ausschließlich nach Bremischem Landesrecht. Wegen der Kulturhoheit der Länder ist die Besoldung der Lehrkräfte in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt. Infolgedessen sind für einen angestellten Lehrer nur die beamteten Lehrer des Landes, bei dem er beschäftigt ist, vergleichbar. Das sind vorliegend die Lehrer der beklagten Stadtgemeinde Bremen.
Nach dem Bremischen Besoldungsgesetz in der Fassung vom 16. Oktober 1978 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1978, S. 219) werden nach Besoldungsgruppe A 13 vergütet:
"Lehrer für das Lehramt an öffentlichen Schu-
len
- mit der Befähigung für die Primarstufe
oder Sekundarstufe I -
- mit der Befähigung für die Sekundarstu-
fe II -
- mit der Befähigung für die Sonderpädago-
gik -."
Lehrer für das Lehramt an öffentlichen Schulen kann nur sein, wer eine entsprechende Befähigung besitzt. Das folgt nicht nur aus dem Zusatz in der Besoldungsgruppe A 13 "für das Lehramt an öffentlichen Schulen", sondern darüber hinaus auch aus der zusätzlich geforderten Befähigung für bestimmte Unterrichtsstufen. Die Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen wird durch das Bestehen der Ersten und der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben (§ 2 Bremisches Lehrerausbildungsgesetz vom 2. Juli 1974 - Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1974, S. 279 -). Was im Sinne des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes die Erste und Zweite Staatsprüfung ist, ist in § 7 des Gesetzes geregelt. Dort heißt es in Abs. 1:
"Die Erste und die Zweite Prüfung für das Lehr-
amt an öffentlichen Schulen sind Staatsprüfun-
gen, die vor dem Landesamt für Schulpraxis und
Lehrerprüfungen abzulegen sind."
Diese Prüfungen vor dem Landesamt Bremen hat der Kläger nicht abgelegt. Damit hat er im Sinne des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes nicht die Befähigung zum Lehramt an dortigen öffentlichen Schulen. Infolgedessen kann er mit einem beamteten Lehrer der Besoldungsgruppe A 13 im Lande Bremen nicht verglichen werden.
Diese Rechtsauffassung wird durch § 14 Abs. 2 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes bestätigt. Wenn dort die Möglichkeit einer Gleichstellung für außerhalb des Landes Bremen erworbene Lehrbefähigungen vorgesehen ist, bedeutet dies, daß ohne eine solche Gleichstellung eine Lehrbefähigung im Sinne des Gesetzes nicht gegeben ist. Andernfalls ergäbe § 14 Abs. 2 des Gesetzes keinen Sinn. Durch unanfechtbaren Verwaltungsakt ist dem Kläger die Lehrbefähigung nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes jedoch nicht zuerkannt worden.
Auf die "Feststellung der Vergleichbarkeit von Lehrbefähigungen" vom 26. Juli 1976 (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1976, S. 335) kann sich der Kläger nicht berufen. Zutreffend weist das Landesarbeitsgericht insoweit darauf hin, daß dieser Erlaß des Senats nur die vor dem Erlaß erworbenen Lehrbefähigungen betrifft. Darüber hinaus bezieht sich der Erlaß nur auf die im Bremischen Schuldienst beschäftigten Lehrer, was dahingehend auszulegen ist, daß es sich um Lehrer handeln muß, die im Zeitpunkt des Erlasses im Bremischen Schuldienst beschäftigt waren. Beide Voraussetzungen (erworbene Lehrbefähigung vor dem 26. Juli 1976 und Beschäftigung bei der Beklagten vor dem 26. Juli 1976) erfüllt der Kläger nicht.
Auch die Voraussetzungen von Abschnitt A Ziff. 3 der TdL- Richtlinien erfüllt der Kläger entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht. Wenn dort auf die Lehrbefähigung Bezug genommen wird, ist die Lehrbefähigung wiederum nach den Vorschriften des Rechtsträgers zu beurteilen, bei dem der Angestellte beschäftigt ist. Denn die unter den Voraussetzungen von Abschnitt A Ziff. 3 zu zahlende Vergütung entsprechend der Lehrbefähigung setzt eine an der Lehrbefähigung ausgerichtete Besoldungsgruppe voraus. Damit wird Bezug genommen auf die in den Besoldungsgruppen der jeweiligen Rechtsträger geforderten Lehrbefähigungen. Die in der Besoldungsgruppe A 13 des Bremischen Besoldungsgesetzes geforderte Qualifikation für das Lehramt an öffentlichen Schulen setzt also die Ablegung der Ersten und Zweiten Staatsprüfung vor dem Bremischen Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen voraus (vgl. §§ 2, 7 Bremisches Lehrerausbildungsgesetz). Die Lehrbefähigung an öffentlichen Schulen des Landes Bremen hat der Kläger nach bremischem Recht jedoch nicht erworben.
Aus den dargelegten Gründen kommt es nicht darauf an, ob der Kläger nach niedersächsischem Recht die Lehrbefähigung für das Lehramt an irgendeiner Schule erworben hat.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision sind unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nach den TdL-Richtlinien nicht allein auf den tatsächlichen Einsatz bzw. Einsatzmöglichkeiten an. Die TdL-Richtlinien verweisen auf die beamteten Lehrkräfte. Insoweit sind aber nach bremischem Landesrecht für die Besoldung bestimmte, nach Bremer Recht erworbene Lehrbefähigungen maßgebend. Diese erfüllt der Kläger nicht.
Entgegen der Auffassung des Klägers gebietet auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keine andere Auslegung der TdL-Richtlinien. Der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung so abzugrenzen, daß ein Arbeitnehmer hiervon nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen bleibt (BAG Urteil vom 30. November 1982 - 3 AZR 214/80 -, AP Nr. 54 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, mit weiteren Nachweisen). Wenn die Beklagte aufgrund der TdL-Richtlinien zwischen Lehrkräften differenziert, die die Qualifikation nach bremischem Landesrecht erworben haben, und anders qualifizierten Lehrkräften, ist dies nicht willkürlich, weil die Eingruppierung insoweit an unterschiedlich zu bewertende Sachverhalte anknüpft. Die Qualifikation nach bremischem Landesrecht ist auf die im Lande Bremen bestehenden Schulformen und Ausbildungsstufen zugeschnitten (Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Sonderpädagogik). Entsprechend der vor dem Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen in Bremen abgelegten Prüfung und der ihnen zuerkannten speziellen Lehrbefähigung sind die so ausgebildeten Bremer Lehrer dort voll qualifiziert. Ob und unter welchen Voraussetzungen Lehrkräfte mit einer andersartigen Lehrbefähigung (hier: Lehramt an Grund- und Hauptschulen nach niedersächsischem Landesrecht) ebenso oder gleichwertig qualifiziert sind, läßt sich im Rahmen einer generellen Vergütungsregelung, wie sie hier die Beklagte auf der Grundlage der TdL-Richtlinien vornimmt, nicht von vornherein festlegen. Es ist deshalb nicht willkürlich, wenn zwischen Lehrern, die die Lehrbefähigung nach Bremer Landesrecht erworben haben, und anders qualifizierten Lehrern differenziert wird und das Bremer Landesrecht zudem für Lehrkräfte mit einer außerhalb des Landes Bremen erworbenen Lehrbefähigung die Möglichkeit eröffnet, durch gerichtlich nachprüfbaren Verwaltungsakt die Anerkennung der Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen im Sinne des Bremer Landesrechts zu erreichen (§ 14 Abs. 2 Bremisches Lehrerausbildungsgesetz). Ist aber - wie vorliegend - von einer unterschiedlichen Qualifikation auszugehen, ist der Kläger nicht ebenso einsetzbar wie beamtete Bremer Lehrer der Besoldungsgruppe A 13. Dies rechtfertigt dann auch eine unterschiedliche Vergütung (vgl. BAG 39, 124, 131 = AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Ob der Kläger zur Zeit oder in absehbarer Zukunft tatsächlich wie seine beamteten Kollegen der Besoldungsgruppe A 13 eingesetzt wird, ist insoweit unerheblich.
Dem Kläger ist einzuräumen, daß bei fehlender Lehrbefähigung nach dem Recht des Landes, in dem eine Lehrkraft tätig ist, ihre Eingruppierung nach Abschnitt A der TdL-Richtlinien unter Umständen überhaupt nicht möglich ist. So ist vorliegend aufgrund der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 a des Bremischen Besoldungsgesetzes der Kläger auch nicht mit einem beamteten Lehrer dieser Besoldungsgruppe vergleichbar. In diesen Fällen kommt aber eine Eingruppierung nach Abschnitt B der TdL-Richtlinien in Betracht. In Abschnitt B sind ausdrücklich Tätigkeitsmerkmale für Lehrer mit abgeschlossenem Studium aufgenommen; damit werden insbesondere die Lehrer erfaßt, die außerhalb des Landes, in dem sie beschäftigt sind, ihre Prüfungen abgelegt haben und deshalb unter Umständen nicht nach Abschnitt A der TdL-Richtlinien eingruppiert werden können. Für den Kläger kommen danach die Merkmale für Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen gemäß Buchst. a) des Abschnitts B der TdL-Richtlinien in Betracht (vgl. auch Buchst. f) Nr. 2 in Verb. mit Buchst. b) Satz 1 bis 2 des Abschnitts B der TdL-Richtlinien). Diese sehen bei der Einstellung eine höhere Vergütung als die VergGr. IV a BAT nicht vor, aus der nur in den Fällen der Ziff. 1 nach sechsjähriger Bewährung ein Aufstieg nach VergGr. III BAT möglich ist. Die vom Kläger begehrte Vergütung nach VergGr. II a BAT sehen die TdL- Richtlinien in ihrem Abschnitt B - auch bei Bewährung - für Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen überhaupt nicht vor.
Die Zusatzausbildung des Klägers "Deutsch für Ausländer" ist nach den TdL-Richtlinien für die Eingruppierung unerheblich. Die Beklagte gewährt zwar zahlreichen Lehrkräften, die nach einer entsprechenden Zusatzausbildung - ebenso wie der Kläger - schwerpunktmäßig für den Unterricht in Klassen mit Kindern von ausländischen Arbeitnehmern eingesetzt werden, Vergütung nach VergGr. II a BAT. Diese sind jedoch nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten Stufenlehrer nach bremischem Recht, so daß die unterschiedliche Qualifikation im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz auch eine unterschiedliche Vergütung rechtfertigt.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Etzel
Dr. Bermel Pallas
Fundstellen