Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente eines vorzeitig Ausgeschiedenen
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach den insbesondere § 2 und § 6 BetrAVG zu entnehmenden gesetzlichen Grundwertungen ist es von Rechts wegen ausgeschlossen, die fehlende Betriebstreue eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers, der die erdiente Betriebsrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nimmt, neben versicherungsmathematischen Abschlägen zweifach mindernd zu berücksichtigen. Dem entgegenstehende Regelungen sind unwirksam, es sei denn, sie finden sich in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag.
2. Es bleibt unentschieden, ob dann, wenn eine Versorgungsordnung für die Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente eine aufsteigende Berechnung vorsieht, dem bis zum vorgezogenen Wechsel in den Ruhestand Betriebstreuen also die Anteile oder Beträge zuerkennt, die nach der Versorgungsordnung bis zu diesem Zeitpunkt angewachsen sind, die folgende Berechnungsweise statthaft oder sogar geboten ist: Die bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme erreichbare Betriebsrente könnte im Verhältnis der tatsächlich erreichten Beschäftigungszeit zu der bis zum vorgezogenen Ruhestand erreichbaren zu kürzen sein.
Normenkette
BetrAVG § 1 Berechnung, § 2 Abs. 1, § 6
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 08.05.2002; Aktenzeichen 8 Sa 1935/99) |
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.07.1999; Aktenzeichen 8 Ca 7397/98) |
Tenor
- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Mai 2002 – 8 Sa 1935/99 – wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Der Kläger ist am 9. Dezember 1935 geboren. Er war von 1957 bis zum 30. Juni 1993 bei der amerikanischen Militärbank tätig, die zuletzt von der M… geführt wurde. Deren Rechtsnachfolgerin ist die Beklagte. Seit dem 1. März 1996 befindet sich der Kläger im vorgezogenen gesetzlichen Ruhestand. Die Beklagte hat für den Kläger einen monatlichen Betriebsrentenanspruch in Höhe von 1.496,49 DM errechnet, wovon seitens der Winterthur-Versicherungs AG ein Betrag von 285,80 DM gezahlt wird. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe eine Betriebsrente in der Gesamthöhe von 1.681,95 DM zu und macht den monatlichen Differenzbetrag von 185,46 DM für die Zeit von März 1996 bis September 1998 geltend.
Grundlage des Betriebsrentenanspruchs des Klägers sind die “Richtlinien für die Versorgungseinrichtung für DM-entlohnte Mitarbeiter in Deutschland (Versorgungsplan) der M” aus April 1989 (im Folgenden: Versorgungsplan). Als feste Altersgrenze ist der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres festgelegt. Weiter ist bestimmt, dass als Betriebsrente für jedes volle Jahr der anrechenbaren Dienstzeit 0,5 % des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes bis zur anrechenbaren Beitragsbemessungsgrenze zuzüglich 2 % des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes oberhalb der anrechenbaren Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden soll. In der Versorgungsordnung, die weiter eine Gesamtversorgungsobergrenze in Höhe von 100 % des Nettoeinkommens festlegt, heißt es im Übrigen ua.:
“VIII Anspruch auf vorzeitige Alterspension
(1) Wer vor Erreichen des normalen Pensionierungszeitpunkts aus dem Unternehmen ausscheidet und durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachweist, daß er ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 25 AVG, § 1248 RVO) bezieht, hat Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension.
…
XII Höhe der Ansprüche
…
(2) Vorzeitige Alterspension
…
Für die Berechnung der Höhe der vorzeitigen Alterspension werden anrechenbare Dienstjahre nur bis zum vorzeitigen Pensionierungszeitpunkt berücksichtigt.
…
Die sich so ergebende vorzeitige Alterspension wird
– entweder in der sich nach den vorstehenden Bestimmungen errechneten Höhe ab dem normalen Pensionierungszeitpunkt gezahlt,
– oder – wenn der Mitarbeiter es wünscht – ab dem vorzeitigen Pensionierungszeitpunkt; in diesem Fall wird wegen des früheren Pensionsbeginns und der damit verbundenen, voraussichtlich längeren Zahlungsdauer die nach den ersten beiden Absätzen dieser Ziffer errechnete vorzeitige Alterspension für jeden angefangenen Monat, der zwischen dem vorzeitigem Alterspensionsbeginn und dem normalen Pensionierungszeitpunkt liegt, um 0,5 % auf Dauer gekürzt.”
Unter “XIV Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses” heißt es ua.:
“(4) Die Höhe der Versorgungsleistungen wird aus der Leistung ermittelt, die den Mitarbeitern bzw. ihren Hinterbliebenen im Versorgungsfall zustände, wenn die Mitarbeiter nicht vorzeitig ausgeschieden wären. Von dieser Leistung wird der Teil als Rente gezahlt, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht.”
Die Beklagte errechnete den Betriebsrentenanspruch des Klägers, indem sie die bis zu dessen fiktiven Ausscheiden am 29. Februar 1996 erreichbare Versorgungsanwartschaft ermittelte und diesen Wert um einen versicherungsmathematischen Abschlag von (58 × 0,5 % =) 29 % sowie entsprechend dem Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Beschäftigungszeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Beschäftigungsdauer kürzte.
Der Kläger hat geltend gemacht, diese Berechnung sei unrichtig. Es müsse die bis zur festen Altersgrenze erreichbare Vollrente zu Grunde gelegt werden, die um den versicherungsmathematischen Abschlag und den von der Beklagten herangezogenen Unverfallbarkeitsfaktor zu kürzen sei. Hieraus ergebe sich der – rechnerisch unstreitige – Differenzbetrag von 185,46 DM monatlich.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.749,29 DM netto nebst 4 % Zinsen aus jeweils 185,46 DM seit dem 1. eines jeden Kalendermonats, beginnend mit dem 1. April 1996 und endend mit dem 1. Oktober 1998, zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung ergibt sich die Richtigkeit der von ihr vorgenommenen Berechnung aus dem Versorgungsplan, der von Rechts wegen nicht zu beanstanden sei. Auch die neuere Rechtsprechung des Senats stehe dem nicht durchgreifend entgegen. Sie könne im Übrigen auch gegenüber der hierin liegenden Rechtsprechungsänderung Vertrauensschutz beanspruchen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage wegen eines Betrages von 5.709,27 DM und monatlichen Teilbeträgen von 184,17 DM stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Dem Kläger steht jedenfalls die vom Arbeitsgericht zuerkannte monatliche Betriebsrente von insgesamt 1.680,66 DM (859,31 Euro) und der sich daraus ergebende Renten-Differenzbetrag für die Monate März 1996 bis September 1998 zu. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zu Recht zurückgewiesen, so dass die Revision gegen dieses Urteil keinen Erfolg haben kann.
I. Der Kläger ist mit einer nach § 1 Abs. 1 BetrAVG aF unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis mit seiner Arbeitgeberin ausgeschieden, für deren Verbindlichkeiten die Beklagte einzutreten hat.
Sein Arbeitsverhältnis dauerte insgesamt mehr als 36 Jahre. Davon war jedenfalls die Zeit seit Inkrafttreten des Versorgungsplans im April 1989 bis zum vorzeitigen Ausscheiden am 30. Juni 1993 von einer Versorgungszusage begleitet. Damit sind jedenfalls die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BetrAVG aF für den bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis 57 Jahre alten Kläger erfüllt. Der Kläger bezieht seit dem 1. März 1996 vorgezogene gesetzliche Altersrente. Er hat deshalb auch nach § 6 BetrAVG den von der Beklagten nicht in Frage gestellten Versorgungsanspruch dem Grunde nach.
II. Der Anspruch steht dem Kläger auch der zuerkannten Höhe nach zu.
1. Ebenso wie in den bisherigen Senatsentscheidungen (23. Januar 2001 – 3 AZR 164/00 – AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 23 = SAE 2002, 33 mit Anm. Eichenhofer = BB 2001, 2425 mit Anm. Grabner und Bode; Besprechungsaufsätze von Höfer DB 2001, 2045 und Berenz DB 2001, 2346; 24. Juli 2001 – 3 AZR 567/00 – BAGE 98, 212 = AP BetrAVG § 6 Nr. 27 mit Anm. Höfer = DB 2002, 588 mit Anm. Grabner und May = RdA 2002, 311 mit Anm. Steinmeyer = EWiR 2002, 843 [Schumann]; 21. August 2001 – 3 AZR 649/00 – BAGE 98, 344; 28. Mai 2002 – 3 AZR 358/01 – BAGE 101, 163; 18. März 2003 – 3 AZR 221/02 – EzA BetrAVG § 2 Nr. 19 = DB 2003, 2794 = BB 2003, 2625) kann auch im vorliegenden Fall der vorgezogene Rentenanspruch (§ 6 BetrAVG) des mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorzeitig ausgeschiedenen Klägers in zwei Rechenschritten festgestellt werden:
Zunächst ist der Wert der vom Kläger bis zu seinem vorzeitigen Ausscheiden erdienten Versorgungsanwartschaft nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berechnen, indem – soweit eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung in der Versorgungsordnung nicht getroffen ist – die bis zum Erreichen der festen Altersgrenze erreichbare Vollrente im Verhältnis der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Beschäftigungszeit gekürzt wird. Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arbeitnehmer nicht – wie vom Arbeitgeber als Gegenleistung für die versprochene Vollrente erwartet – bis zum Erreichen der festen Altersgrenze betriebstreu geblieben ist, sondern mit dem Verbleiben bis zum vorzeitigen Ausscheiden nur einen Teil der erwarteten Gegenleistung erbracht hat.
Im zweiten Rechenschritt geht es um den Ausgleich dafür, dass der Arbeitnehmer das bis zum vorzeitigen Ausscheiden Erdiente und nach § 2 Abs. 6 BetrAVG Mitzuteilende nicht wie vom Arbeitgeber versprochen ab Erreichen der festen Altersgrenze, sondern zu einem früheren Zeitpunkt, ab Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze, verlangt. Die typische und regelmäßig auch angemessene Reaktion auf diesen Eingriff in das Äquivalenzverhältnis der Versorgungszusage ist der versicherungsmathematische Abschlag in Form eines bestimmten Prozentsatzes des Erdienten pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme. Nur wenn und soweit eine solche Regelung nicht vorgesehen ist, kommt eine zweite zeitanteilige Kürzung in Betracht, welche die Zeit zwischen dem vorgezogenen Bezug der Betriebsrente und dem Erreichen der festen Altersgrenze mindernd berücksichtigt – sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag –.
2. Hiernach ergibt sich jedenfalls die dem Kläger vom Arbeitsgericht zuerkannte monatliche Betriebsrente von insgesamt 1.680,66 DM, so dass ihm auch über die von der Beklagten gezahlten Beträge hinaus die weiter geltend gemachten und zuerkannten 184,17 DM monatlich zustehen.
III. Der Senat lässt unentschieden, ob in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die vorgezogen in Anspruch genommene Betriebsrente des bis dahin Betriebstreuen zulässigerweise aufsteigend zu berechnen ist, eine andere Berechnungsweise möglich oder sogar geboten ist: Sieht eine Versorgungsordnung für die vorgezogen in Anspruch genommene Betriebsrente den bis dahin angewachsenen Betrag vor, könnte die Rente des zuvor vorzeitig Ausgeschiedenen durch eine zeitanteilige Kürzung dieses Betrages zu ermitteln sein, wobei die erreichte Betriebszugehörigkeit ins Verhältnis zu der bis zum vorgezogenen Ruhestand möglichen zu setzen wäre. Auch in diesem Fall ist sichergestellt, dass eine dreifache Minderung der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Vollrente unterbleibt. Ebenso wie bei dem zunächst zu Grunde gelegten Rechenweg wird auch hier die fehlende Betriebszugehörigkeit zwischen vorgezogener Inanspruchnahme und fester Altersgrenze nicht zweifach mindernd berücksichtigt.
Auf diesem Weg, den das Arbeitsgericht gewählt hat, ließe es sich auch vermeiden, dass es bei untypischen Zusagen zu Ergebnissen kommt, die mit den Grundwertungen des Betriebsrentengesetzes in Widerspruch stehen (vgl. dazu BAG 24. Juli 2001 – 3 AZR 567/00 – BAGE 98, 212, 219 f., zu B II 3 der Gründe).
Die zutreffende Berechnungsweise kann vorliegend unentschieden bleiben, weil sie hier zu keinem anderen Ergebnis führen würde.
IV. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Regelungen im Versorgungsplan der an der Senatsrechtsprechung orientierten Anspruchsberechnung nicht entgegenstehen.
1. Der Senat hat allerdings Zweifel, ob die Annahme des Landesarbeitsgerichts zutrifft, Ziffer XIV (4) Versorgungsplan enthalte keine Regel für die Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente des vorzeitig Ausgeschiedenen und wiederhole nur inhaltlich § 2 Abs. 1 BetrAVG für die zuvor aufgezählten Ansprüche auf “Alterspension, Invalidenpension, Witwen-/Witwerpension und Waisenpension”. Der Wortlaut des Versorgungsplans spricht eher für eine eigenständige Berechnungsregelung.
2. Auf die Auslegung des Versorgungsplans insoweit kommt es jedoch nicht an. Selbst wenn man hier zu einer der Berechnungsweise der Beklagten entsprechenden Berechnungsregelung käme, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Der Versorgungsplan wäre in diesem Fall wegen Verstoßes gegen Grundwertungen des Betriebsrentenrechts aus § 2 Abs. 1 und § 6 BetrAVG nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG unwirksam. Es ist mit diesen Bestimmungen unvereinbar, neben den Anspruchsminderungen wegen der geringeren Betriebstreue durch eine zeitanteilige Kürzung und wegen des früheren und längeren Bezugs der Betriebsrente, wegen derer im Regelfall ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen werden kann, die fehlende Betriebstreue zwischen dem Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand und der festen Altersgrenze ein weiteres Mal zu berücksichtigen. Von den Grundwertungen des § 2 Abs. 1 und § 6 BetrAVG dürfen zwar die Tarifvertragsparteien, nicht aber die Arbeitsvertragsparteien abweichen (ausdrücklich Senat 24. Juli 2001 – 3 AZR 681/00 – BAGE 98, 234, zu II der Gründe).
V. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Anwendung der neueren Senatsrechtsprechung kein schützenswertes Vertrauen der Beklagten auf den Fortbestand der früheren Senatsrechtsprechung entgegensteht. Dabei kommt es im vorliegenden Fall nicht einmal darauf an, dass nur ganz ausnahmsweise ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtsprechung entstehen kann. Zugunsten der Beklagten ist ein schützenswertes Vertrauen auf die frühere Rechtsprechung schon aus den vom Landesarbeitsgericht zutreffend herausgestellten Gründen des Einzelfalls ausgeschlossen. Auch wenn man Ziffer XIV (4) Versorgungsplan eine eigenständige Berechnungsregel im Sinne der Handhabung der Beklagten entnimmt, kann diese Bestimmung doch nicht im Vertrauen auf eine höchstrichterlich gestaltete Rechtslage geschaffen worden sein. Der Versorgungsplan stammt aus April 1989, die frühere einschlägige Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte beruft, vom 13. März 1990 und 12. März 1991.
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Bepler, Rödder, Oberhofer
Fundstellen