Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung - Diplommathematiker und "Dr paed" als Berufsschullehrer
Orientierungssatz
1. Hinweise des Senats:
"Kein Anspruch nach Vergütungsgruppe IIa BAT-O für einen Diplommathematiker mit dem Fachschulabschluß in Lederverarbeitungstechnologie, dem Fachabschluß in Fachschulpädagogik und dem akademischen Grad "Dr paed"."
2. Auslegung der Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 17.Oktober 1995.
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. September 1998 - 2 Sa 135/98 E - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Naumburg vom 16. Dezember 1997 - 7 Ca 1950/97 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers ab dem 1. August 1995.
Der 1946 geborene Kläger beendete am 16. Juli 1969 ein Hochschulstudium als Diplommathematiker an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Gegenstand der Hochschulprüfung waren ua. numerische Mathematik, EDV und theoretische Physik. Das Diplomthema umfaßte numerische Mathematik und EDV. 1974 schloß der Kläger das einjährige Fachschulstudium der Lederverarbeitungstechnologie mit dem Fachschulabschluß ab. Auf der Urkunde hierüber heißt es: "Diese Urkunde gilt in Verbindung mit der Hochschulabschluß als zweiter Fachschulabschluß". Von Januar 1979 bis Dezember 1979 nahm der Kläger an einem postgradualen Studium für Fachschulpädagogik an der Wilhelm-Pieck-Universität in Rostock teil und erwarb den Fachabschluß. In der Zeit vom 1. Februar 1984 bis zum 31. Januar 1988 wurde er in die außerplanmäßige Aspirantur an der Technischen Universität Dresden aufgenommen. Dort wurde ihm am 25. Juli 1988 der akademische Grad "Dr. paed." auf dem Gebiet der Fachschulpädagogik verliehen.
Der Kläger unterrichtete seit mehr als 20 Jahren verschiedene Fächer als Fachschullehrer an der Ingenieurschule für Lederverarbeitungstechnik W. bzw. der jetzigen Betriebsberufsschule W. in den vier Schulformen, nämlich Berufsschule, Wirtschaftsgymnasium, Technische Fachschule und Berufsfachschule.
Gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 22. September 1992 wird der Kläger ab 1. Juli 1991 als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt. Gem. § 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge und die Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Anwendung. Gem. § 4 gilt für die Eingruppierung Abschn. E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung. Weiter heißt es: "Danach ist der Angestellte in die VergGr. III BAT-O eingruppiert."
Am 16. Januar 1996 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, er sei weiterhin in die VergGr. III BAT-O eingruppiert. Der Kläger machte am 5. März 1996 erfolglos geltend, daß ihm ab 1. August 1995 Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O zustehe. Mit seiner am 21. April 1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat er diesen Anspruch weiterverfolgt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe Vergütung nach VergGr. II a BAT-O zu, da er im Fall der Verbeamtung Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage I Besoldungsordnung A zu § 2 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz LSA (LBesG) bekäme. Nach dem Gesetz zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrerinnen- und Lehrer-Gleichstellungsgesetz LSA) sei er als Lehrer mit einer Lehrbefähigung für berufstheoretischen Unterricht bei einer Verwendung an einer beruflichen Schule anzusehen und erfülle insbesondere die Voraussetzungen der Fußnote 7.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. das beklagte Land zu
verurteilen, an ihn 11.851,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. April 1997 zu zahlen,
2. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Mai 1997 Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es ist der Ansicht, der Kläger sei richtig in VergGr. III BAT-O eingruppiert, da er als Diplommathematiker mit pädagogischem Zusatzstudium die Voraussetzungen der Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen fünf bis zwölf für die Laufbahn Lehramt am Gymnasium erfülle. Er habe keine Lehrbefähigung im berufstheoretischen Unterricht oder einer entsprechenden beruflichen Fachrichtung erworben, da Mathematik kein berufstheoretisches Unterrichtsfach sei, sondern ein allgemeinbildendes. Das pädagogische Zusatzstudium sei nicht mit einem zweiten Fach gleichzusetzen. Der Kläger sei auch keine vergleichbare Lehrkraft mit den in der Fußnote 7 genannten Diplompädagogen. Er sei auch nicht Diplomingenieur oder Diplomökonom für ein Fachgebiet, das mit einer beruflichen Fachrichtung vergleichbar sei, und einem zusätzlichen berufspädagogischen Abschluß bzw. einer ergänzenden Teilprüfung der ersten Staatsprüfung in Berufspädagogik für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden seien. Dies entspreche auch den Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 17. Oktober 1995.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Das beklagte Land sei verpflichtet, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen den VergGr. III und II a BAT-O für die Zeit vom 1. August 1995 bis zum 30. April 1997 und nach dem 1. Mai 1997 Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O zu zahlen, weshalb dem Feststellungsantrag ebenfalls stattzugeben sei. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 13, die nach § 11 Abs. 2 BAT-O der von ihm begehrten VergGr. II a BAT-O entspreche. Er werde an einer beruflichen Schule verwendet und verfüge über eine Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht iSd. Fußnote 7 der Besoldungsgruppe A 13. Nach seiner Hochschulausbildung als Diplommathematiker habe er eine pädagogische Zusatzausbildung durch sein postgraduales Studium der Fachschulpädagogik absolviert und sei deshalb als vergleichbare Lehrkraft iSd. Fußnote 7 anzusehen. Von dieser würden gerade auch die Lehrkräfte erfaßt, deren wissenschaftliche Hochschulausbildung zwar keinem grundständigen Lehrerausbildungsgang entspreche, aber hinreichend berufstheoretische Bezugspunkte aufweise. Es sei zu berücksichtigen, daß der Kläger unwidersprochen vorgetragen habe, die angewandte Mathematik sei nicht nur Bestandteil seines Hochschulstudiums gewesen, sondern in den Fächern Mathematik, Physik, Informatik und rechnergestützte Konstruktion auch Gegenstand seiner Unterrichtstätigkeit als Berufsschullehrer.
II. Dieser Begründung folgt der Senat nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O.
1. Die Klage ist zulässig. Soweit der Kläger neben dem Leistungsantrag einen Feststellungsantrag gestellt hat, handelt es sich hierbei um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (BAG 19. März 1986 - 4 AZR 470/84 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114; Senat 10. März 1999 - 10 AZR 480/98 - nv.).
2. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger ist nicht nach VergGr. II a BAT-O zu vergüten, da er, wenn er Beamter wäre, nicht in die dieser Vergütungsgruppe entsprechende Besoldungsgruppe A 13 eingestuft worden wäre.
a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden gem. § 2 des Arbeitsvertrages der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung sowie die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Anwendung. Für die Eingruppierung gelten gem. § 4 des Arbeitsvertrages die Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung. Damit ist davon auszugehen, daß auch die diese konkretisierende Fassung der Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Oktober 1995 (Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA; MBl. LSA Nr. 65/1995 S 2380) anwendbar ist.
b) Für die Eingruppierung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. August 1995 gelten folgende Bestimmungen: aa) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991
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3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
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als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.
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bb) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)
Nr. 1 zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
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Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne der Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
cc) Besoldungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz) vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S 123), geändert durch das Gesetz zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrerinnen-und Lehrergleichstellungsgesetz LSA) vom 27. Juli 1995 (GVBl. LSA S 217 ff.)
Anlage I
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Besoldungsgruppe A 12
Lehrer
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- mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 bei einer entsprechenden Verwendung 12), 21)
...
- mit einer Lehrbefähigung für berufstheoretischen Unterricht bei einer Verwendung an einer beruflichen Schule 1), 7), 8)
Besoldungsgruppe A 13
Lehrer
- mit einer Lehrbefähigung für berufstheoretischen Unterricht bei Verwendung an einer beruflichen Schule 3), 7)
Studienrat
- bei Verwendung an einem Gymnasium oder einer beruflichen Schule 6), 7), 14), 15), 17), 23), 26), 28)
1) Als Eingangsamt.
3) Soweit nicht in Besoldungsgruppe 12 A.
6) Für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch ein Hochschulstudium erworbenen Lehrbefähigung für 2 Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10), die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.
7) Mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch ein Hochschulstudium erworbenen Lehrbefähigung für berufstheoretischen Unterricht als Diplomingenieurpädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomökonompädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer und vergleichbare Lehrkräfte sowie als Diplomingenieur oder als Diplomökonom für ein Fachgebiet, das mit einer beruflichen Fachrichtung vergleichbar ist und einem zusätzlichen berufspädagogischen Abschluß bzw. einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung in Berufspädagogik für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden sind.
8) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13.
12) Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 sowie Lehrer für untere Klassen mit einer zusätzlichen pädagogischen Hochschulausbildung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule bzw. mit einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für ein Fach der Sekundarschule, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist. Gilt entsprechend bei einer Verwendung im allgemeinbildenden Unterricht an beruflichen Schulen.
14) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.
15) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die sich in einer mindestens zweijährigen Tätigkeit nach ihrer Verbeamtung auf Lebenszeit in der gymnasialen Oberstufe oder im berufstheoretischen Unterricht bewährt haben.
17) Mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch ein Hochschulstudium erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der Klassen 5 bis 12 oder für ein Fach der Klassen 5 bis 12 und einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien als Eingangsamt.
23) Als Eingangsamt für Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für eine berufliche Fachrichtung und einer zusätzlichen Ausbildung und Prüfung in einem zweiten Fach der berufsbildenden Schule, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.
26) Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für ein Fach des Gymnasiums, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.
28) Als Eingangsamt für Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für eine berufliche Fachrichtung und einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für ein Fach der berufsbildenden Schule, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.
d) Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA vom 17. Oktober 1995 MBl. LSA 1995 S 2380 ff.)
II.
Geltungsbereich
...
IV. Eingruppierung von Lehrkräften an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen
Eingruppierung allgemein
1. Erfüller/Nichterfüller
Zu unterscheiden ist zwischen Lehrkräften, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (Erfüller) und Lehrkräften, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (Nichterfüller).
Die Eingruppierung der Erfüller richtet sich nach Unterabschnitt A und die der sonstigen Angestellten nach Unterabschnitt B. Bei Vorliegen eines Erfüllertatbestandes scheidet eine Eingruppierung nach Unterabschnitt B aus, selbst wenn eine Verwendung an einer anderen als der Lehrbefähigung entsprechenden Schulform erfolgt (siehe Unterabschnitt A Nr. 5).
Die Anforderungen für eine Zuordnung zum Unterabschnitt A (Erfüller) richten sich nach den beamtenrechtlichen Regelungen. Welche fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gefordert werden, ergibt sich aus dem Beamtengesetz Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 1991, ..., der Verordnung über die Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. September 1992 sowie den ergänzenden Regelungen.
... 2. Hochschulausbildung
...
A. Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind (Erfüller).
1. Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 sind die Lehrkräfte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.
Welcher Besoldungsgruppe die vergleichbare beamtete Lehrkraft angehört, ist der Bundesbesoldungsordnung A oder der Landesbesoldungsordnung A zu entnehmen.
Die in den Besoldungsordnungen A enthaltenen Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen sowie Dienstzeiterfordernisse für beamtete Lehrkräfte müssen auch von den angestellten Lehrkräften entsprechend erfüllt werden.
...
Die Vergleichbarkeit nach § 11 Satz 2 BAT-O der für die Lehrkräfte in Betracht kommenden Besoldungs- und Vergütungsgruppe ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:
...
A 12 III
A 13 II a
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5. Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, werden entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt werden. B. Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen (Nichterfüller)
...
IV. Lehrkräfte an Gymnasien Vergütungsgruppe
1. Lehrerinnen bzw. Lehrer in der Tätigkeit III von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend Unterricht in einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen
2. Lehrerinnen bzw. Lehrer in der Tätigkeit IV a von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen nach mindestens sechsjähriger Bewährung III in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe
...
V. Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen
1. Lehrerinnen bzw. Lehrer mit Abschluß als V d Meisterin bzw. Meister ...
2. Lehrerinnen bzw. Lehrer ohne Ausbildung V c nach Fallgruppe 1, jedoch mit erfolgreich abgeschlossener anderweitiger Ausbildung ich
...
Die übrigen Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Gymnasien eingruppiert.
...
c) Für die Eingruppierung des Klägers nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 ist die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Der Kläger ist als Lehrkraft iSd. tariflichen Bestimmung beschäftigt, da er Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der vier Schulformen der Betriebsberufsschule W. vermittelt.
aa) Nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 ist der Kläger in die Vergütungsgruppe einzugruppieren, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Diese Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (BAG 12. August 1998 - 10 AZR 329/97 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 73). Die Besoldung von Lehrkräften richtet sich nach der Anlage I des Landesbesoldungsgesetzes bzw. des Lehrerinnen- und Lehrer-Gleichstellungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Einstufung der der VergGr. II a BAT-O entsprechenden Besoldungsgruppe A 13. Der Kläger wird zwar an einer beruflichen Schule verwendet, er hat jedoch keine Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht. Der Kläger hat ein Hochschulstudium mit dem Titel des Diplommathematikers abgeschlossen. Mathematik ist jedoch keine berufliche Fachrichtung, in Mathematik wird kein berufstheoretischer, sondern allgemeinbildender Unterricht erteilt (vgl. Gemeinsame Anweisung des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen und Staatssekretariats für Berufsbildung über die Einrichtung und Durchführung eines Hochschulfernstudiums für Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht vom 26. Februar 1971 sowie Anweisung Nr. 2 über die Einrichtung und Durchführung eines Hochschulfernstudiums für Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht vom 20. Juli 1972, Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen 1971, Nr. 3 S 12 ff. und 1972 Nr. 12 S 20 f.). Der Umstand, daß der Kläger an einer beruflichen Schule Fächer unterrichtet, die mathematische Grundlagen für den Erwerb beruflicher Qualifikationen vermitteln, macht das Fach Mathematik nicht zu einem berufstheoretischen Fach, genauso wenig wie dies beispielsweise für die Fächer "Deutsch" oder "Englisch" der Fall wäre. Auch der Umstand, daß der Kläger während seines Studiums Schwerpunkte in angewandter Mathematik gesetzt hat und dabei besondere Kenntnisse in der EDV und in der numerischen Mathematik erworben hat, was größere Anknüpfungspunkte zur berufstheoretischen Ausbildung aufweist, führt nicht zu einer berufspädagogischen Qualifizierung der Ausbildung des Klägers. Mathematik ist lediglich ein Fach, dessen verschiedene Ausbildungs- bzw. Schwerpunktbestandteile nicht in zusätzliche oder eigenständige Qualifikationen aufgeteilt werden können (vgl. BAG 18. August 1999 - 10 AZR 104/98 - nv.).
bb) Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf die Fußnote 7 zur BesGr. A 13 stützen. Er hat keine nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch ein Hochschulstudium erworbene Lehrbefähigung für berufs-theoretischen Unterricht als Diplomingenieurpädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomökonompädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, Diplomgewerbelehrer oder Diplomhandelslehrer. Er ist auch keine vergleichbare Lehrkraft in diesem Sinne. Bei den erwähnten Berufsgruppen handelt es sich sämtlich um Studiengänge, die auf die Vermittlung von Wissen und Methoden gerichtet waren, die zur Erteilung von berufstheoretischem Unterricht in den verschiedensten Berufsausbildungsgängen geeignet waren. Dazu gehört das Hochschulstudium der Mathematik - das im übrigen nicht notwendig zu einer Lehrbefähigung führt - nicht (vgl. BAG vom 12. Januar 2000 - 10 AZR 714/98 - nv.).
cc) Der Kläger kann in diesem Zusammenhang auch nicht auf sein abgeschlossenes Fachschulstudium der Fachrichtung Lederverarbeitungstechnologie verweisen, da ausweislich der Qualifizierungsurkunde der Abschluß iVm. dem Hochschulabschluß lediglich als zweiter Fachschulabschluß gilt und also keine durch ein Hochschulstudium erworbene Lehrbefähigung ausweist.
dd) Auch der Abschluß des postgradualen Studiums mit dem Fachabschluß für Fachschulpädagogik an der Wilhelm-Pieck-Universität Rostock Sektion Pädagogik und Psychologie führt nicht zu einer Vergleichbarkeit des Klägers mit den in Fußnote 7 erwähnten Diplom-Lehrkräften. Mit diesem Abschluß hat der Kläger zwar die Grundlage für die Anerkennung einer Lehrbefähigung geschaffen, die ihn nach den Kriterien für Bewährungsbewerber der Laufbahn "Lehramt an Gymnasien" als Diplommathematiker mit einem pädagogischen Zusatzstudium mit der Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 12 für die Laufbahn "Lehramt an Gymnasien" den Diplom-Lehrern/Fachlehrern mit Staatsexamen mit einer Lehrbefähigung für ein Fach bis zur Klasse 12 gleichstellt. Dies schafft aber noch nicht die Voraussetzung für eine vergleichbare durch ein Hochschulstudium erworbene Lehrbefähigung für berufstheoretischen Unterricht. Mit dieser Zusatzausbildung hat der Kläger zwar die Befähigung erworben, Unterricht zu erteilen. Diese Befähigung bezieht sich jedoch auf kein berufs-pädagogisches Fach.
Der Kläger erfüllt auch nicht die alternativ in der Fußnote 7 für eine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 13 enthaltene Voraussetzung einer durch ein Hochschulstudium erworbenen Lehrbefähigung als Diplomingenieur oder als Diplom-ökonom für ein Fachgebiet, das mit einer beruflichen Fachrichtung vergleichbar ist und einem zusätzlichen berufspädagogischen Abschluß. Der Kläger ist weder Diplomingenieur noch Diplomökonom. Die Fußnote 7 enthält insoweit auch keine Verweisung auf Ingenieuren oder Ökonomen vergleichbare Qualifikationen.
ee) Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 13 im Hinblick auf das Merkmal "Studienrat bei Verwendung an einem Gymnasium oder einer beruflichen Schule". Der Kläger ist kein Studienrat. Auch die in der Vorschrift genannten Fußnoten 6, 7, 14, 15, 17, 23, 26 und 28 treffen auf seine Vorbildung nicht zu. In Fußnote 6 wird eine durch ein Hochschulstudium erworbene Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klasse 5 bis 10) gefordert. Der Kläger ist kein Diplommathematiklehrer. Zudem ist Mathematik das einzige Fach, in dem er ein Hochschulstudium absolviert hat. Der Fachabschluß für Fachschulpädagogik ist nicht bezogen auf ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule.
ff) Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. II a BAT-O ergibt sich auch nicht aus den Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Oktober 1995. Diese verweisen für die sog. Erfüller ebenfalls auf die beamtenrechtlichen Vorschriften, die nicht zur Besoldungsgruppe A 13 führen. Nach IV Ziff. 5 der Richtlinien werden Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt werden. Der Kläger ist mit dem Hochschulabschluß Diplommathematiker und mit pädagogischem Zusatzstudium mit entsprechender Prüfung einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 12 gleichgestellt. Er ist bei Verwendung im allgemeinbildenden Unterricht an beruflichen Schulen damit zutreffend in die VergGr. III BAT-O eingruppiert.
gg) Die Promotion des Klägers zum akademischen Grad des "Dr. paed." auf dem Gebiet der Fachschulpädagogik hat keinerlei vergütungsrechtliche Auswirkungen. Durch die Promotion wird weder eine berufstheoretische Lehrbefähigung geschaffen noch eine Diplomlehrerbefähigung ersetzt. Ferner ist die Pädagogik als solche kein Fach des berufstheoretischen Unterrichts. Dies könnte allenfalls der Fall sein, wenn es um eine Lehrtätigkeit an einer lehrerbildenden Einrichtung ginge. Dies trifft jedoch auf die Tätigkeit des Klägers nicht zu.
hh) Die Eingruppierung des Klägers in VergGr. III BAT-O entspricht auch dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 über die Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen. Danach ist der Kläger als Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen mit Lehrbefähigung für ein Fach anzusehen, da diesen nach DDR-Recht gleichgestellt sind Hochschulabsolventen mit Fachdiplom (zB Diplommathematiker) und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung. Dem entsprechen die vom beklagten Land erlassenen Kriterien für Bewährungsbewerber der Laufbahn "Lehramt an Gymnasien". Hingegen weisen die Kriterien für Bewährungsbewerber der Laufbahn "Lehramt an berufsbildenden Schulen" als Vorbildungsvoraussetzung die Lehrbefähigung im berufstheoretischen Unterricht der entsprechenden beruflichen Fachrichtung bzw. Lehrbefähigung für ein zweites Fach aus. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in Urteilen vom 10. Dezember 1997 (- 6 C 6/97 -, - 6 C 7/97 - beide nv. und - 6 C 10/97 - BVerwGE 106, 24) die Auffassung vertreten hat, daß die Kultusministerkonferenz den Einigungsvertrag im Hinblick auf die Anerkennung von in der DDR erworbenen Ausbildungen und Qualifikationen zu eng ausgelegt habe, hat sich dies ausdrücklich nicht auf die staatlich geregelten Berufe, wie zB Lehrer, bezogen.
d) Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O ergibt sich schließlich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Danach hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln; es ist ihm verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe gegeben sind.
Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, daß das beklagte Land generell Diplommathematiker mit einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation in VergGr. II a BAT-O eingruppieren würde. Er hat sich in der Berufungsinstanz darauf bezogen, daß er mit Diplomökonomen und Diplomingenieuren vergleichbar sei, die mit einer entsprechenden berufspädagogischen Zusatzqualifikation wie der Kläger in die VergGr. II a BAT-O eingestuft worden seien. Da der Kläger jedoch eine andere Ausbildung hat, und gerade die Voraussetzungen der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 13 nicht erfüllt, ist eine Vergleichbarkeit nicht gegeben.
III. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO). Dr. Freitag
Dr. JobsMarquardt K. Schaeff
Tirre
Fundstellen