Entscheidungsstichwort (Thema)
Ergänzende beamtenähnliche Versorgung – Ersatzschulen
Leitsatz (amtlich)
Wurde ein Lehrer, der an einer Nordrhein-Westfälischen Ersatzschule als Angestellter tätig war, nach Insolvenz des Schulträgers wegen Auflösung der Schule in den einstweiligen Ruhestand versetzt und später als Beamter beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt, ohne daß dort die Zeit des einstweiligen Ruhestands als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt wurde, so kann sich aus der im früheren Angestelltenverhältnis erteilten Zusage einer beamtenförmigen Versorgung und der entsprechenden Anwendung des § 54 BeamtVG ein Anspruch gegen den Träger der Haushaltsersatzschule auf eine die Beamtenversorgung des Landes ergänzende Rente ergeben.
Normenkette
BetrAVG § 1; BeamtVG §§ 7, 69c, 54; Ersatzschulfinanzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen §§ 8, 11
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. Juni 1999 – 6 Sa 2006/98 – aufgehoben.
2. Die Berufung des beklagten Erzbistums gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 27. August 1998 – 1 Ca 848/98 – wird zurückgewiesen.
Der Tenor wird zur Klarstellung wie folgt gefaßt:
Es wird festgestellt, daß das beklagte Erzbistum verpflichtet ist, dem Kläger als Ruhegeld die Differenz zwischen den Versorgungsbezügen, die ihm bei Anrechnung des einstweiligen Ruhestandes vom 1. August 1987 bis einschließlich 31. August 1991 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zustehen, und den vom Land Nordrhein-Westfalen geleisteten Versorgungsbezügen zu zahlen.
3. Das beklagte Erzbistum hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Erzbistum dem Kläger eine ergänzende Versorgung zu dem vom Land Nordrhein-Westfalen gezahlten Ruhegehalt zu gewähren hat.
Der am 2. Juli 1941 geborene Kläger war seit Oktober 1975 an der vom Internat e.V. betriebenen Aufbaurealschule – einer genehmigten Ersatzschule – als Realschullehrer tätig. § 5 des Anstellungsvertrages vom 27. Oktober 1975 enthielt folgende Vereinbarung:
„Herr B hat Anwartschaft auf beamtenmäßige Versorgung. Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge werden die für vergleichbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen entsprechend angewandt.”
Die Schule wurde aufgelöst, als das Konkursverfahren über das Vermögen des Trägervereins mangels Masse eingestellt wurde. Der Kläger wurde in entsprechender Anwendung der §§ 39 und 40 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) mit Wirkung zum 1. August 1987 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Sein Ruhegehalt wurde nach § 11 Abs. 1 des Ersatzschulfinanzgesetzes (EFG) im Haushaltsplan der vom Kultusminister bestimmten Haushaltsersatzschule veranschlagt. Ihr Träger ist das beklagte Erzbistum.
Vom 2. September 1991 an beschäftigte das Land Nordrhein-Westfalen den Kläger als Realschullehrer in einem Beamtenverhältnis. Mit Ablauf des 31. Juli 1996 versetzte ihn die Bezirksregierung Arnsberg wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen ermittelte im Bescheid vom 18. Juni 1996 einen Ruhegehaltssatz von 70 %, weil die beschäftigungslose Zeit vom 1. August 1987 bis 1. September 1991 nicht berücksichtigt wurde. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 15. April 1998 – 2 K 4786/96 – rechtskräftig abgewiesen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für die Versorgungsausfälle, die ihm durch die Nichtanerkennung seines einstweiligen Ruhestandes als ruhegehaltsfähige Dienstzeit entstünden, müsse das beklagte Erzbistum aufkommen. Diese Verpflichtung, die sich aus § 5 des Anstellungsvertrages und den Bestimmungen des Ersatzschulfinanzgesetzes ergebe, sei auf das beklagte Erzbistum als „Rechtsnachfolger” des Trägers der aufgelösten Privatschule übergegangen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Erzbistum verpflichtet ist, ihm die Beträge zu erstatten, die sich daraus ergeben, daß das Land Nordrhein-Westfalen bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge die Zeit vom 1. August 1987 bis zum 31. August 1991 nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt hat.
Das beklagte Erzbistum hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, nicht passiv legitimiert zu sein. Der Kläger mache keine Ansprüche aus seinem Anstellungsverhältnis mit dem Trägerverein der aufgelösten Schule, sondern Ansprüche aus seiner Beamtentätigkeit beim Land Nordrhein-Westfalen geltend. Das beklagte Erzbistum als Träger der Haushaltsersatzschule hätte dem Kläger nur dann Versorgungsbezüge zahlen müssen, wenn er entweder aus seiner aktiven Planstellentätigkeit für die Ersatzschule oder aus dem einstweiligen Ruhestand nach § 11 EFG in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt worden wäre. Dem Kläger stehe die geltend gemachte Forderung auch nicht zu. Er könne keinesfalls besser gestellt werden als ein Landesbeamter.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Erzbistums hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision möchte der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Das beklagte Erzbistum schuldet ihm die verlangte zusätzliche Versorgung.
I. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die Klage nicht auf anderweitige Festsetzung der vom Land Nordrhein-Westfalen aus dem Beamtenverhältnis zu zahlenden Versorgungsbezüge gerichtet. Der Kläger macht einen zusätzlichen Versorgungsanspruch aus dem Anstellungsverhältnis mit dem Trägerverein der aufgelösten Privatschule geltend. Darauf hat er im Schriftsatz vom 19. November 1998 ausdrücklich hingewiesen.
Der Klageantrag ist zwar mißverständlich formuliert. Bei dessen Auslegung ist aber das gesamte Klagevorbringen zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, daß der Kläger keinen Erstattungsanspruch wegen fehlerhafter Entscheidung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung über die ruhegehaltsfähigen Dienstzeit erhoben hat. Er verlangt die arbeitsvertraglich vereinbarte beamtenähnliche Versorgung. Dies ist in der Urteilsformel klargestellt worden.
II. Dem Kläger steht ein Ruhegeldanspruch in Höhe des geforderten Differenzbetrages zu. Schuldner dieses Anspruchs ist das beklagte Erzbistum.
1. Da der Kläger keine Versorgungsrechte aus dem Beamtenverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen, sondern Betriebsrentenansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Trägerverein der aufgelösten Schule eingeklagt hat, ist das beklagte Erzbistum passiv legitimiert. Ebenso wie im Urteil des Senats vom 23. Oktober 1990 (– 3 AZR 23/90 AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 18 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 21, zu II 1 der Gründe) kann offen bleiben, ob nach materiellem Recht eine Rechtsnachfolge vorliegt. Das beklagte Erzbistum ist nicht durch Rechtsgeschäft, sondern durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt des Kultusministers in die Versorgungspflichten des insolventen Schulträgers eingetreten (BAG 23. Oktober 1990 aaO, zu II 2 der Gründe). Mit der Bestimmung einer Haushaltsersatzschule nach § 11 Abs. 1 EFG legt der Kultusminister nicht eine bloße Zahlstelle für die Ruhegehälter fest. Der Träger der Haushaltsersatzschule wird vielmehr zum neuen Versorgungsschuldner. § 11 EFG will auf diesem Wege die Ersatzschullehrer von Insolvenzrisiken befreien und die Versorgungsverhältnisse auf der „Privatschulebene” belassen (BGH 6. April 1982 – VI ZR 12/79 – LM BGB § 611 Nr. 64, zu II 2 b der Gründe).
2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus § 5 des Anstellungsvertrages vom 27. Oktober 1975. Wie das Arbeitsgericht Paderborn und das Verwaltungsgericht Arnsberg richtig erkannt haben, räumt § 8 Abs. 2 und 3 EFG den Lehrern keine Ansprüche gegen den Schulträger ein. Das EFG regelt die Finanzierung der Ersatzschulen. Soweit dieses Gesetz Anforderungen an den Inhalt der Arbeitsverträge stellt, handelt es sich um keine arbeitsrechtlichen Vorschriften, sondern lediglich um Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen an den Schulträger. Die Vorgaben des EFG können jedoch bei der Auslegung der mit den Lehrkräften an Ersatzschulen geschlossenen Arbeitsverträge Bedeutung gewinnen. Der Anstellungsvertrag des Klägers trägt den Anforderungen des § 8 Abs. 2 und 3 EFG Rechnung. Demgemäß versprach der Trägerverein der aufgelösten Schule in § 5 des Anstellungsvertrages eine beamtenähnliche Versorgung. Aufgrund dieser Vereinbarung steht dem Kläger das verlangte zusätzliche Ruhegeld zu.
a) Nach § 5 Satz 2 des Anstellungsvertrages sind bei der Berechnung der Versorgungsbezüge die für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Die Versorgung der Landesbeamten ist im Beamtenversorgungsgesetz geregelt (§ 1 Abs. 1 BeamtVG). Das Ruhegehalt der Beamten wird nach § 4 Abs. 3 BeamtVG auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet. § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung bestimmte: „Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit, die im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt wird, bis zu fünf Jahren”. Diese Regelung ist für die Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, weiterhin anzuwenden (§ 69 c Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Da die Schule, die den Kläger bisher beschäftigte, aufgelöst wurde und er nicht anderweitig im Schuldienst eingesetzt werden konnte, wurde er nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EFG iVm. § 39 LBG mit Wirkung zum 1. August 1987 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Der Versorgungsfall ist im Jahre 1996 eingetreten.
Die entsprechende Anwendung des § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG aF entspricht auch dem Gesetzeszweck. Die Anrechnung von bis zu fünf Jahren des einstweiligen Ruhestandes auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit sollte einen Ausgleich dafür darstellen, daß der Beamte dem Dienstherrn noch zur Verfügung stehen muß, wenn dieser ihn wieder in den öffentlichen Dienst zurückruft (BT-Drucks. 7/5165 S 7 zu § 7). Diese Überlegungen trafen auf den Kläger zu. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte entsprechende Anwendung des Beamtenrechts führte dazu, daß der Kläger verpflichtet war, eine gleichwertige Beschäftigung im Schuldienst, sei es in einem Beamtenverhältnis oder in einem neuen Anstellungsverhältnis, anzunehmen.
b) Die auf Grund des Anstellungsvertrages vom 2. Oktober 1975 erworbene Versorgungsanwartschaft umfaßte demnach die Zeit des einstweiligen Ruhestandes (1. August 1987 bis 1. September 1991). Der Kläger hat zwar aus dem sich an den einstweiligen Ruhestand unmittelbar anschließenden Beamtenverhältnis Versorgungsansprüche erworben. Dies führt aber nicht dazu, daß er überhaupt keine Betriebsrentenansprüche aus dem Anstellungsverhältnis mehr hat.
aa) In Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 EFG räumt § 5 des Anstellungsvertrages dem Kläger eine Alters- und Invalidätsversorgung in der Höhe ein, wie sie ihm bei gleicher Tätigkeit als Beamter zustünde. Er sollte jedoch nicht doppelt beamtenmäßig versorgt werden. Dies ist nicht der Fall, soweit die im Angestelltenverhältnis zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten eines einstweiligen Ruhestandes nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in einem sich anschließenden Beamtenverhältnis anerkannt werden. Insoweit besteht der im Anstellungsverhältnis erworbene Ruhegehaltsanspruch fort. Dies ergibt sich aus dem Gleichstellungszweck der Versorgungsvereinbarung und den entsprechend anwendbaren Grundsätzen des § 54 BeamtVG.
bb) Treffen mehrere Versorgungsbezüge zusammen, so sind nach § 54 Abs. 1 BeamtVG die früheren Versorgungsbezüge – im vorliegenden Fall die Betriebsrenten aus dem Anstellungsverhältnis – insoweit zu zahlen, als die neuen Versorgungsbezüge – im vorliegenden Fall die Ruhegehälter aus dem Beamtenverhältnis – hinter der Höchstgrenze des § 54 Abs. 2 BeamtVG zurückbleiben. Welche Versorgungsbezüge die früheren sind, richtet sich danach, welcher Versorgungsfall früher eingetreten ist. Wenn – wie hier – der Versorgungsfall aus mehreren Dienstverhältnissen gleichzeitig eingetreten ist, gilt als früherer Versorgungsfall der aus dem früher begründeten Dienstverhältnis (vgl. Nr. 54.1.3 der Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz [BeamtVGVwV] vom 3. November 1980 GMBl. 1980 Nr. 35, berichtigt GMBl. 1982 S 355).
Die Höchstgrenze ist nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG anhand der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu ermitteln. Bei der Berechnung der „gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit” ist nicht nur die den früheren Versorgungsbezügen zugrunde liegende Dienstzeit zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen sind die für die neuen Versorgungsbezüge maßgeblichen zusätzlichen Dienstzeiten (vgl. Nr. 54.2.4 BeamtVGVwV aaO).
Nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg ist bei den Versorgungsbezügen aus dem Beamtenverhältnis der einstweilige Ruhestand des Klägers vom 1. August 1987 bis 1. September 1991 nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Die neuen Versorgungsbezüge liegen damit unter der Höchstgrenze des § 54 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG. Der Kläger hat den ihm zustehenden Differenzbetrag eingeklagt. Der Senat hat nicht zu prüfen, ob der vom Verwaltungsgericht Arnsberg vertretenen Auslegung des § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG zu folgen ist. Denn § 54 Abs. 1 BeamtVG stellt darauf ab, welche Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigte „erhält”. Versorgungsbezüge, die dem Kläger rechtskräftig aberkannt worden sind, erhält er nicht.
cc) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das beklagte Erzbistum kein Argument für seine Auffassung herleiten, daß dem Kläger kein Versorgungsanspruch aus seinem Anstellungsverhältnis mehr zustehe. Mit Urteil vom 14. Oktober 1998 (– XII ZB 48/96 – LM BGB § 1587 a Nr. 125) hat sich der Bundesgerichtshof mit dem Versorgungsausgleich eines Lehrers befaßt, der an einer staatlich genehmigten Ersatzschule tätig war, dort Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften durch den privatrechtlich organisierten Schulträger erworben hatte und vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich als Beamter auf Probe unter Anrechnung seiner früheren Dienstzeiten in den Schuldienst des Landes übernommen wurde. Da der neue Dienstherr die bei der Ersatzschule erdienten ruhegehaltsfähigen Zeiten ohne Einschränkung anerkannt hatte, entfielen die früheren Versorgungsanwartschaften gegen den Träger der Ersatzschule. Sie flossen in die Versorgung aus dem Beamtenverhältnis vollständig ein. Nach der Wertung des § 54 BeamtVG ist allein die spätere beamtenförmige Versorgung zu zahlen, wenn sie die Höchstgrenze erreicht.
Unterschriften
Dr. Reinecke ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert Kremhelmer, Kremhelmer, Bepler, Oberhofer, Schmidt
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 19.12.2000 durch Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 641187 |
BB 2001, 2172 |
FA 2001, 343 |
AP, 0 |
PersR 2001, 393 |
ZfPR 2002, 113 |