Revision aufgehoben 19.12.2000
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Urteil vom 27.08.1998; Aktenzeichen 1 Ca 845/98) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Erzbistums wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 27.08.1998 – 1 Ca 845/98 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird neu auf 9.853,56 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Erzbistum passiv legitimiert ist und ob es gegebenenfalls verpflichtet ist, die vom Kläger zusätzlich geltend gemachten Versorgungsansprüche zu erfüllen.
Das beklagte Erzbistum ist Rechtsnachfolger der anerkannten Privatschule Internat S. E. e.V.. Die Schule ist wegen Konkurses aufgelöst. Der am 02.07.1941 geborene Kläger war an der Schule, einer Aufbaurealschule für Jungen und Mädchen, als Realschullehrer seit Oktober 1975 beschäftigt. Dem Anstellungsverhältnis lag ein Planstelleninhabervertrag vom 27.10.1975 zugrunde. Nach § 5 des Vertrages hat der Kläger eine Anwartschaft auf beamtenmäßige Versorgung; bei der Berechnung der Versorgungsbezüge werden die für vergleichbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen entsprechend angewandt.
Der Kläger wurde am 29.07.1987 entsprechend §§ 39, 40 LBG in Verbindung mit § 11 EFG und den Bestimmungen des Dienstvertrages mit Wirkung vom 01.08.1987 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Nachdem er mit Wirkung vom 02.09.1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Realschullehrer z.A. ernannt worden war, wurde er durch Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 09.04.1996 mit Ablauf des 31.07.1996 wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Durch Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 18.06.1996 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers festgesetzt. Dabei ermittelte das LBV einen Ruhegehaltssatz von 70 %. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, die beschäftigungslose Zeit zwischen dem 01.08.1987 bis zum 01.09.1991 sei wie die Zeit eines einstweiligen Ruhestandes anzusehen und somit nach § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ruhegehaltsfähig. Zwar sei er in jener Zeit nicht Beamter gewesen. Er habe sich jedoch in einem beamtenähnlichen Verhältnis befunden. Schließlich seien nach dem Planstelleninhabervertrag die für die Besoldung und Versorgung maßgeblichen beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechend auf die Lehrer im Ersatzschuldienst anwendbar.
Den Widerspruch wies das Land Nordrhein-Westfalen durch Widerspruchsbescheid des LBV vom 16.09.1996 zurück. Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg mit dem Antrag, die Zeit vom 01.08.1987 bis zum 01.09.1991 als ruhegehaltsfähig anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet mit der Begründung ab, die vom Kläger begehrte Anrechnung komme nicht in Betracht, weil er nicht als Beamter in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sei. Auch aufgrund des zwischen dem Kläger und dem Privatschulträger geschlossenen Planstelleninhabervertrages, der die Besoldung und Versorgung des Klägers nach beamtenrechtlichen Vorschriften vorgesehen habe, sei dem Kläger nicht der Status eines Beamten zuerkannt worden. § 11 Abs. 1 EFG biete gleichfalls keine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers. Diese Bestimmung habe lediglich haushaltsrechtlichen Charakter, das Land trete nicht selbst unmittelbar in das Versorgungsverhältnis ein. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.
Der Kläger meint, daß das beklagte Erzbistum für den Ausfall aufzukommen habe, der ihm dadurch entstanden sei, daß die Zeit vom 01.08.1987 bis zum 01.09.1991 nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt worden sei. Bei einer Berücksichtigung des fraglichen Zeitraums würde sein Ruhegehalt um 273,71 DM höher liegen. Er hat daher beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Erzbistum verpflichtet ist, ihm die Beträge zu erstatten, die sich daraus ergeben, daß das Land Nordrhein-Westfalen bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge die Zeit vom 01.08.1987 bis zum 31.08.1991 nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt hat.
Das beklagte Erzbistum hat um Abweisung der Klage gebeten. Es meint für den Rechtsstreit nicht passiv legitimiert zu sein. Der Kläger stehe zu ihm in keinerlei Rechtsbeziehungen, da er als Beamter auf Lebenszeit aus dem Landesdienst ausgeschieden sei.
Das Arbeitsgericht hat die Passivlegitimation des Erzbistums bejaht und der Klage auch der Sache nach stattgegeben. Gegen das Urteil, das ihm am 04.09.1998 zugestellt wurde, hat das beklagte Erzbistum am 28.09.1998 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 14.10.1998 begründet.
Das beklagte Erzbistum bestreitet, zusätzlich gestützt auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weiterhin seine Passivlegitimation. Der Kläger hätte versuchen müssen, seine vermeintlichen Ansprüche im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen. Unabhängig davon sei das Begehren des Klägers nicht gerechtfertigt. Der Kläger könne nicht verlangen, besser al...