Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Lehrer mit achtjähriger Lehrtätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Kein Anspruch auf Höhergruppierung nach achtjähriger Lehrtätigkeit bei Fehlen der haushaltsmäßigen Voraussetzungen (Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung des Senats)
Normenkette
BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O) Nr. 3 Buchst. a; BGB § 242
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 1995 – 5 (6) Sa 510/95 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger erwarb nach einem Studium vom 1. September 1976 bis zum 31. Juli 1980 an dem Institut für Lehrerbildung „Anna Lindemann” in Krossen/Elster die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Der Kläger ist seit 1980 als Lehrer in den Klassen 1 bis 10, zuletzt an der Grundschule in P., beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit und einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung. In § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 18. August 1992
„§ 4
Für die Eingruppierung gilt Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.6.1991 in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.”
Der Beklagte hat mit Wirkung vom 1. Juli 1995 Richtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte in Kraft gesetzt. In diesem Zusammenhang ist ein Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus an alle Grundschullehrer ergangen mit dem Inhalt, daß „im Interesse der Lehrkräfte und zur Beilegung der anhängigen Rechtsstreite” der Beklagte sich entschlossen habe „Lehrer unterer Klassen, die eine achtjährige Lehrtätigkeit nachweisen können, ab dem 01.01.1995 höherzugruppieren, soweit die Klage zurückgenommen bzw. nicht erhoben wurde”. Der Kläger hat seine Klage, mit der er für die Zeit ab dem 1. November 1992 Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O begehrt, nicht zurückgenommen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe für die Zeit ab dem 1. November 1992 einen tariflichen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O. Die Voraussetzungen eines Bewährungsaufstiegs von der VergGr. IV b in die VergGr. IV a BAT-O seien bereits in diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen, weil er mehr als acht Jahre Unterricht an einer Grundschule erteilt und sich deshalb bewährt habe. Zumindest sei der Beklagte verpflichtet, ihm aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ab dem 1. Januar 1995 Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O zu zahlen. Es bestehe kein sachlicher Grund, diejenigen Lehrer besserzustellen, die ihre Klage auf Höhergruppierung zurückgenommen oder nicht erhoben hätten.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. November 1992,
hilfsweise ab 1. Januar 1995
Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung seien nicht gegeben. Der Kläger habe, wäre er Beamter gewesen keinen Anspruch auf Beförderung gehabt. Für Grundschullehrer seien im Haushaltsplan keine Stellen nach VergGr. IV a BAT-O ausgebracht gewesen. Deshalb habe der Beklagte als Arbeitgeber eine Ermessensentscheidung über die Frage der Beförderung des Klägers nicht treffen können.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und dem Kläger ab dem 1. Juli 1995 Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O zugesprochen. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen und den erst in der Berufung gestellten „Hilfsantrag” des Klägers abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen abgewiesenen Klageanspruch weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage, soweit sie die Zeit bis zum 30. Juni 1995 betrifft und mit der Revision noch anhängig ist, als unbegründet abgewiesen.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O für die Zeit vor dem 1. Juli 1995 nicht zu.
1. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung des Klägers folgende Bestimmungen:
a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zur BAT-O vom 8. Mai 1991
…
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 1 I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …
b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O)
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
…
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
…
Nr. 3 a
Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.
Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.
…
c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345)
§ 7
Besoldungsordnungen
1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …
Anlage 1
Besoldungsgruppe A 11
Lehrer 1) 2)
- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule –
…
Lehrer 1) 3) 4) 5)
- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule –
…
1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.
2) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrertätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.
3) Als Eingangsamt.
4) In dieses Amt können nur Lehrer eingestuft werden, die das ergänzende Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrates der DDR vom 18. September 1990 (GBl. I Nr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung erfolgreich abgeschlossen haben.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
…
2. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da er an einer allgemeinbildenden Schule des Beklagten Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs vermittelte. Deshalb ist für seine Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden.
Die Eingruppierung erfolgt gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der Rechtsprechung des Vierten Senats und des erkennenden Senats zulässig (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O, zu II 2 b der Gründe; BAG Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu II 2 a der Gründe und Urteil vom 21. November 1996 – 6 AZR 451/95 – AP Nr. 53 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, zu II 2 der Gründe).
3. Nach den Vorschriften der 2. BesÜV stand dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 11 entspricht, nicht zu.
a) Der Kläger erfüllte nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 im Eingangsamt (Fußnoten 3 u. 4), da er das ergänzende Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrats der DDR vom 18. September 1990 oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung nicht abgeschlossen hat.
b) Der Kläger erfüllte auch nicht die Voraussetzungen der Fußnote 2 für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 im Aufstiegsamt.
Zwar verfügt der Kläger, der eine abgeschlossene Fachschulausbildung besitzt, über eine achtjährige Lehrtätigkeit. Der tarifliche Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O, dem eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 Fußnote 2 entspricht, ist aber nicht allein davon abhängig.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – a.a.O., zu II 2 c aa der Gründe; BAG Urteil vom 21. November 1996 – 6 AZR 451/95 – a.a.O., zu II 3 b aa der Gründe; zuletzt BAG Urteile vom 7. August 1997 – 6 AZR 54/96 – und – 6 AZR 82/96 – beide nicht veröffentlicht; vgl. auch BAG Urteil vom 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264, 270 f. = AP Nr. 1 zu § 11 BAT-O, zu III 2 b der Gründe) müssen die angestellten Lehrkräfte nach der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 nicht nur die in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen erfüllen. Außerdem ist erforderlich, wie insbesondere in den letzten beiden Halbsätzen von Satz 2 zum Ausdruck kommt, daß sie in die Besoldungsgruppe auch tatsächlich eingestuft worden wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden.
bb) Im Beamtenrecht ist ein Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 nicht nur von fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen und einer achtjährigen Lehrtätigkeit abhängig. Vielmehr muß der Bewerber aufgrund seiner bisherigen Leistung für das Beförderungsamt geeignet erscheinen und eine Planstelle tatsächlich im Haushalt zur Verfügung stehen. Selbst dann jedoch besteht kein Anspruch des Beamten auf Übertragung des Beförderungsamtes, sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn in dieser Hinsicht. Einen der Tarifautomatik des BAT-O entsprechenden Aufstieg in ein höher besoldetes Amt kennt das Beamtenrecht nicht.
Die tarifliche Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung der bei dem Beklagten beschäftigten Lehrkräfte, unabhängig davon, ob sie im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis stehen. Eine automatische Höhergruppierung nach achtjähriger Lehrtätigkeit würde zu einer in der Tarifnorm nicht vorgesehenen und deshalb nicht gerechtfertigten Besserstellung der Angestellten gegenüber den beamteten Lehrkräften führen.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O anders als § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 nicht nur allgemein auf die Besoldung abstellt, die gegeben wäre, wenn der Angestellte im Beamtenverhältnis stünde, sondern ausdrücklich auf die Vorschriften der 2. BesÜV verweist. In Besoldungsgruppe A 11 der Anlage 1 zur 2. BesÜV ist die Einstufung gemäß Fußnote 2 nach einer achtjährigen Lehrtätigkeit als „Kann-Bestimmung” ausgestaltet. Daraus folgt, daß diese Einstufung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt ist, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Damit fordert die tarifliche Verweisung in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O die gleichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach den Vorschriften der 2. BesÜV wie § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 (BAG Urteil vom 21. November 1996 – 6 AZR 451/95 –, a.a.O., zu II 3 c der Gründe).
cc) In Anwendung dieser Grundsätze bestand im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts waren im Haushaltsplan des Beklagten Beförderungsplanstellen der VergGr. IV a BAT-O nicht ausgewiesen worden. Da somit eine entsprechende Planstelle im Haushalt vor dem 1. Juli 1995 nicht zur Verfügung stand, hätte eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 nach den Voraussetzungen der Fußnote 2 deshalb nicht erfolgen können. Demgemäß kam eine Höhergruppierung von VergGr. IV b BAT-O nach VergGr. IV a BAT-O nicht in Betracht.
3. Auch mit der als „Hilfsantrag” bezeichneten Begründung, mit der der Kläger einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1995 geltend macht, bleibt Klage in der Sache ohne Erfolg.
Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz durch den Beklagten liegt nicht vor. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die willkürliche, d.h. sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen, in vergleichbarer Lage befindlichen. Es ist das Verbot der sachfremden Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in einer bestimmten Ordnung. Dagegen wird nicht die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer verhindert (vgl. BGH Urteil vom 28. Januar 1971 – VII ZR 95/69 – AP Nr. 35 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Die vom Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern, die ihren Rechtsstreit vergleichsweise erledigt haben und denen, bei denen dies nicht möglich war, ist ein sachlicher Grund für die Unterscheidung und damit nicht gleichheitswidrig. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht das Interesse des Beklagten, durch vergleichsweise Erledigung anhängiger und Vermeidung noch nicht anhängiger Prozesse Kosten zu sparen, als sachlichen Grund für die Begünstigung derjenigen Angestellten angesehen, die von einer (weiteren) gerichtlichen Auseinandersetzung absahen.
4. Die Entscheidung über die Kosten der Revision folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Klabunde, Schneider
Fundstellen