Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Lehrerin mit achtjähriger Lehrtätigkeit. Rückläufer zum Urteil vom 28. September 1994 – 4 AZR 717/93 – AP Nr. 2 zu § 11 BAT-O
Leitsatz (amtlich)
Werden die haushaltsmäßigen Voraussetzungen für eine Einstufung von Lehrern in die Besoldungsgruppe A 11 im Aufstiegsamt geschaffen, so besteht für einen angestellten Lehrer nach achtjähriger Lehrtätigkeit nach Abschluß der Fachschulausbildung noch kein Anspruch auf eine Höhergruppierung von VergGr. IVb BAT-O nach VergGr. IVa BAT-O, die einem Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 entspricht, wenn aufgrund einer rechtmäßigen Entscheidung des Dienstherrn die Übertragung von Aufstiegsämtern erst nach Ablauf von drei Jahren nach Einrichtung der Stellen erfolgt (Fortsetzung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt und vom 24. Oktober 1996 – 6 AZR 415/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).
Normenkette
Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991, Anlage 1, Besoldungsgruppe A 10; Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991, Anlage 1, Besoldungsgruppe A 11; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O) Nr. 3a
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin erwarb im Jahre 1969 die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Fächer Deutsch, Mathematik und Kunsterziehung an dem Institut für Lehrerbildung in R…. Seither ist sie mit Ausnahme der Zeit von September 1973 bis Dezember 1975, in der sie als Erzieherin eingesetzt war, als Lehrerin, zuletzt an der 11. Grundschule in B…, in den Klassen 1 bis 4 tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) einschließlich der ihn ändernden und ergänzenden Bestimmungen Anwendung. Seit dem 1. Juli 1991 zahlt das beklagte Land der Klägerin Vergütung nach VergGr. IVb BAT-O.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe seit dem 1. Juli 1991 Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O zu. Aufgrund der tariflichen Bestimmungen richte sich die Eingruppierung nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991. Danach erfülle sie die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11, die der VergGr. IVa BAT-O entspreche. Sie verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrerin für untere Klassen und erteile Unterricht in den Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule. Außerdem habe sie nach Abschluß der Fachschulausbildung eine mehr als achtjährige Lehrtätigkeit zurückgelegt. Eine Anwendung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten (TdL-Richtlinien) komme nicht in Betracht, soweit diese zu ihren Lasten von den tariflichen Regelungen abwichen.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ab 1. Juli 1991, hilfsweise ab 1. Januar 1992, an sie Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Ansicht, die Eingruppierung der Klägerin in VergGr. IVb BAT-O sei zutreffend. Die Eingruppierung richte sich nach den TdL-Richtlinien. Auch aus der tariflichen Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften der 2. BesÜV ergebe sich kein Anspruch auf Höhergruppierung. Dazu müßten die beamtenrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einrichtung entsprechender Stellen gehöre, erfüllt sein. Außerdem habe der Dienstherr einen Ermessensspielraum.
Das Arbeitsgericht hat der Klage für den Zeitraum ab 1. Januar 1992 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festgestellt, das beklagte Land sei verpflichtet, an die Klägerin seit dem 1. Juli 1991 Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O zu zahlen.
Auf die Revision des beklagten Landes hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 28. September 1994 (– 4 AZR 717/93 – AP Nr. 2 zu § 11 BAT-O) das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dabei ist der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, daß für die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 nach der Fußnote 2 eine achtjährige Lehrtätigkeit nach Abschluß der Fachschulausbildung, über die die Klägerin verfüge, ausreichend und nicht zusätzlich eine dreijährige Dienstzeit in Besoldungsgruppe A 10 erforderlich sei. Daraus folge aber nicht automatisch ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O, der die Besoldungsgruppe A 11 entspreche. Nach den tariflichen Bestimmungen sei vielmehr erforderlich, daß die Klägerin tatsächlich in diese Besoldungsgruppe eingestuft worden wäre, falls das beklagte Land sie in ein Beamtenverhältnis übernommen hätte.
Für diese Beurteilung bedürfe es der Feststellung, daß sie aufgrund ihrer bisherigen Leistungen für das Beförderungsamt geeignet sei und eine entsprechende Planstelle auch tatsächlich im Haushalt zur Verfügung stehe. Selbst dann bestehe im Gegensatz zur Tarifautomatik des BAT-O kein Anspruch des Beamten auf Übertragung des Beförderungsamtes, sondern lediglich auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn in dieser Hinsicht.
Hinsichtlich der Erfüllung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für einen Aufstieg der Klägerin in die VergGr. IVa BAT-O hat der Vierte Senat ferner ausgeführt, daß die Tarifvertragsparteien durch die Verweisung auf das Beamtenrecht dem beklagten Land nicht völlig freie Hand bei der Höhergruppierung der angestellten Lehrer gelassen hätten. Das beklagte Land sei vielmehr im Rahmen des von ihm auszuübenden pflichtgemäßen Ermessens verpflichtet, überhaupt entsprechende Beförderungsstellen entsprechend dem anzuwendenden Stellenkegel zu schaffen und die angestellten Lehrer bei der Besetzung dieser Stellen leistungsentsprechend und unter Berücksichtigung ihrer Dienstzeiten als Lehrer angemessen zu berücksichtigen.
Die TdL-Richtlinien stünden der begehrten Vergütung nicht entgegen, da sie nicht arbeitsvertraglich vereinbart seien und sich die Eingruppierung der Klägerin abschließend aus der 2. BesÜV ergebe.
Nach der Zurückverweisung hat das beklagte Land vorgetragen, daß die Berufung von Lehrern in ein Beamtenverhältnis im Ostteil Berlins erst durch den Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 17. Juni 1993 über Stellenumwandlungen zur Durchführung des Dritten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 19. Dezember 1991 möglich geworden sei. Im Haushaltsplan seien für den Bereich des Bezirkamtes Lichtenberg 310 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgewiesen worden, die abweichend auch mit Lehrern für untere Klassen nach Besoldungsgruppe A 10/A 11 besetzt werden konnten. Von dieser Befugnis sei auch Gebrauch gemacht worden, da nicht ausreichend Diplomlehrer für eine Besetzung der A 12-Stellen zur Verfügung gestanden hätten. Die Stellen seien jedoch bisher nur mit Lehrern für untere Klassen nach Besoldungsgruppe A 10 besetzt worden. Dies beruhe darauf, daß auf der Grundlage des Beschlusses des Abgeordnetenhauses vom 17. Juni 1993 eine Beförderung von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 frühestens nach drei Jahren und damit ab 18. Juni 1996 in Betracht käme. Deshalb seien im Bereich des Bezirksamtes Lichtenberg Lehrern für untere Klassen bisher keine Stellen der Besoldungsgruppe A 11 übertragen worden.
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Höhergruppierungsanspruch sei nach der tariflichen Verweisung in Nr. 3a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV auch ohne das Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen begründet. Im übrigen wäre ein Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 im Rahmen der zur Verfügung stehenden A 12-Stellen möglich gewesen.
Nachdem die Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport mit Schreiben vom 10. Januar 1995 die Befähigung der Klägerin für die Laufbahn des Lehrers mit dem Eingangsamt in Besoldungsgruppe A 10 festgestellt hatte, wurde die Klägerin zum 30. Januar 1995 in ein Beamtenverhältnis übernommen. Sie hat daraufhin ihre Klage auf den Zeitraum bis zum 29. Januar 1995 beschränkt und auf Zahlung umgestellt.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage für den Zeitraum vom 1. Februar 1992 bis zum 29. Januar 1995 in Höhe von 17.777,60 DM brutto stattgegeben und sie im übrigen in Höhe von 2.021,27 DM brutto abgewiesen. Mit der Revision begehrt das beklagte Land weiterhin Klageabweisung. Die Klägerin macht mit ihrer Anschlußrevision die Vergütungsdifferenz für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Januar 1992 geltend.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Abweisung der Klage in vollem Umfang. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O nicht zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 11, die der VergGr. IVa BAT-O entspreche. Sie verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrerin, erteile Unterricht an einer Grundschule und habe nach Abschluß ihrer Fachschulausbildung eine mehr als achtjährige Lehrtätigkeit zurückgelegt. Dem Vergütungsanspruch stehe nicht entgegen, daß das beklagte Land erst ab 17. Juni 1993 eine Verbeamtung von Lehrern im Ostteil Berlins ermöglicht habe. Zwar seien grundsätzlich angestellte und beamtete Lehrer gleichzustellen. Seien jedoch keine Beamtenstellen vorhanden, könne der tarifliche Höhergruppierungsanspruch nicht leerlaufen.
Die Klägerin sei auch persönlich für das Beförderungsamt geeignet. Dies ergebe sich aus der Feststellung der Laufbahnbefähigung vom 10. Januar 1995. Da nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen im Schuldienst mindestens sechs Monate der Bewährungszeit nach dem 1. August 1991 zurückgelegt werden mußten, sei der frühestmögliche Zeitpunkt für die Feststellung der Bewährung der 1. Februar 1992 gewesen. Für den Zeitraum davor sei die Klage unbegründet.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden. Der Klägerin steht ein tariflicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 29. Januar 1995 nicht zu.
1. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen:
a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991
“…
3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 1 I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angstellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …”
b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O).
“Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
…
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
…
Nr. 3a
Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.
Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.
…”
c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345).
Ҥ 7
Besoldungsordnungen
1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …”
Anlage 1
Besoldungsgruppe A 11
“Lehrer
– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule –
…
Lehrer
– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule –
…
1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.
2) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.
3) Als Eingangsamt.
4) In dieses Amt können nur Lehrer eingestuft werden, die das ergänzende Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrates der DDR vom 18. September 1990 (GBl. I Nr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung erfolgreich abgeschlossen haben.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
…”
2. Die Klägerin ist Lehrkraft i.S.d. tariflichen Bestimmungen, da sie an einer allgemeinbildenden Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anzuwenden.
Die Eingruppierung erfolgt gem. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung des Vierten Senats, die auch dem zurückverweisenden Urteil vom 28. September 1994 zugrundeliegt und der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, zulässig (BAG Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu II 2a der Gründe, und – 6 AZR 972/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu II 2a der Gründe).
3. Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 11 entspricht, nicht zu.
a) Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 im Eingangsamt (Fußnoten 3 u. 4), da sie das ergänzende Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrats der DDR vom 18. September 1990 oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung nicht abgeschlossen hat.
b) Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der Fußnote 2 für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 im Aufstiegsamt.
Nach der Fußnote 2 können in Besoldungsgruppe A 11 nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben. Dabei ist es ausreichend, wie der Vierte Senat im zurückverweisenden Urteil ausgeführt hat, wenn eine der beiden genannten Voraussetzungen vorliegt, wobei die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten einer Lehrtätigkeit mitzuberücksichtigen sind (BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
Der tarifliche Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O, dem eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 nach den Voraussetzungen der Fußnote 2 entspricht, ist aber nicht allein von einer achtjährigen Lehrtätigkeit nach Abschluß der Fachschulausbildung, die die Klägerin zurückgelegt hat, abhängig.
aa) Nach der Rechtsprechung des Vierten Senats im zurückverweisenden Urteil (vgl. auch BAG Urteil vom 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264 = AP Nr. 1 zu § 11 BAT-O), der sich der erkennende Senat insoweit angeschlossen hat (BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt), müssen die angestellten Lehrkräfte nach der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 nicht nur die in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus ist erforderlich, wie insbesondere in den letzten beiden Halbsätzen von Satz 2 zum Ausdruck kommt, daß sie in die Besoldungsgruppe auch tatsächlich eingestuft worden wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden.
Im Beamtenrecht ist ein Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 zur Besoldungsgruppe A 11 nicht nur von fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen und einer achtjährigen Lehrtätigkeit abhängig. Vielmehr muß der Bewerber aufgrund seiner bisherigen Leistung für das Beförderungsamt geeignet erscheinen und eine Planstelle tatsächlich im Haushalt zur Verfügung stehen. Selbst dann besteht kein Anspruch des Beamten auf Übertragung des Beförderungsamtes, sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn in dieser Hinsicht. Einen der Tarifautomatik des BAT-O entsprechenden Aufstieg in ein höher besoldetes Amt kennt das Beamtenrecht nicht.
Die tarifliche Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung der beim beklagten Land beschäftigten Lehrkräfte, unabhängig davon, ob sie im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis stehen. Deshalb ist in gleicher Weise wie im Beamtenrecht der Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 nicht nur von der Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen sowie einer achtjährigen Lehrtätigkeit abhängig, sondern bedarf es darüber hinaus einer entsprechenden Planstelle und der Berücksichtigung der bisherigen Leistungen. Eine automatische Höhergruppierung nach achtjähriger Lehrtätigkeit würde zu einer in der Tarifnorm nicht vorgesehenen und deshalb nicht gerechtfertigten Besserstellung der angestellten gegenüber den beamteten Lehrkräften führen.
bb) Von diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht nur insoweit ausgegangen, als es die persönliche Eignung der Klägerin geprüft und für die Zeit ab 1. Februar 1992 bejaht hat. Ob dies zutreffend ist, kann jedoch dahinstehen. Der Höhergruppierungsanspruch der Klägerin scheitert entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts daran, daß während des Klagezeitraums unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen eine Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 11 nicht erfolgt wäre.
Der Vierte Senat hat im zurückverweisenden Urteil darauf verwiesen, daß eine Höhergruppierung von VergGr. IVb BAT-O nach VergGr. IVa BAT-O nur möglich sei, wenn der Angestellte, stünde er im Beamtenverhältnis, von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 befördert worden wäre. Nach dieser aufgrund der tariflichen Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften geforderten Beurteilung hängt der Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O, neben der persönlichen Eignung, davon ab, daß eine entsprechende Planstelle im Haushalt zur Verfügung gestanden hätte und diese, wie der erkennende Senat im Urteil vom 13. Juni 1996 (– 6 AZR 858/94 – auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) ausgeführt hat, auch besetzt worden wäre. An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend.
Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, wurde die Möglichkeit, Lehrer im Ostteil Berlins in ein Beamtenverhältnis zu berufen, überhaupt erst durch den Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 17. Juni 1993 über Stellenumwandlungen zur Durchführung des Dritten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 19. Dezember 1991 eröffnet. Daraus folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts aber nicht ein Höhergruppierungsanspruch unabhängig von den beamtenrechtlichen Voraussetzungen. War eine Verbeamtung von Lehrern im Ostteil Berlins nicht möglich, so hätte – wie sich aus der tariflich geforderten fiktiven Betrachtungsweise ergibt – notwendigerweise auch keine Einstufung eines Lehrers in die Besoldungsgruppe A 11 erfolgen können. Damit erweist sich für diesen Zeitraum auch für angestellte Lehrer ein Höhergruppierungsverlangen nach VergGr. IVa BAT-O als unbegründet.
Für den Klagezeitraum ab 18. Juni 1993 waren in den Haushaltsplänen des beklagten Landes im Bereich des Bezirks Lichtenberg zwar Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 vorhanden, die nach den haushaltsplanmäßigen Vorgaben auch mit Lehrern für untere Klassen der Besoldungsgruppe A 10/A 11 besetzt werden konnten. Eine Besetzung dieser Stellen mit Diplomlehrern in Besoldungsgruppe A 12 und Lehrern für untere Klassen in Besoldungsgruppe A 10 ist vom beklagten Land auch durchgeführt worden. Hingegen ist im Klagezeitraum keine A 12-Stelle mit einem Lehrer im Aufstiegsamt nach Besoldungsgruppe A 11 besetzt worden. Dies beruhte darauf, daß das beklagte Land die beamtenrechtlichen Vorschriften in der Weise handhabte, daß es den nach Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 11 möglichen Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 vor Ablauf einer mit am 18. Juni 1993 (Beginn der Möglichkeit der Verbeamtung) beginnenden dreijährigen Frist nicht durchführte. Auch wenn diese Praxis besoldungsrechtlich nicht zwingend gewesen sein mag, so war sie doch rechtmäßig, woraus folgt, daß die Klägerin, wäre sie nach dem 18. Juni 1993 in ein Beamtenverhältnis berufen worden, jedenfalls nicht vor Ablauf von drei Jahren und damit nicht innerhalb des am 29. Januar 1995 endenden Klagezeitraums in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert worden wäre und auch beamtenrechtlich darauf keinen Anspruch hätte erheben können. Damit erweist sich bei der tariflich geforderten fiktiven Betrachtungsweise ihr Höhergruppierungsverlangen nach VergGr. IVa BAT-O auch für diesen Zeitraum als unbegründet.
cc) Die Klage ist auch nicht unter dem vom Vierten Senat im zurückverweisenden Urteil aufgeworfenen rechtlichen Gesichtspunkt begründet, daß das beklagte Land im Rahmen des von ihm auszuübenden pflichtgemäßen Ermessens verpflichtet sei, entsprechende Beförderungsstellen zu schaffen und die angestellten Lehrer bei der Besetzung dieser Stellen leistungsentsprechend zu berücksichtigen.
Das beklagte Land hat, wie das Landesarbeitsgericht ausgeführt hat, im Hinblick auf die Fülle der vereinigungsbedingten Aufgaben im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens ab Juni 1993 die Möglichkeit eröffnet, Lehrer im Ostteil Berlins in ein Beamtenverhältnis zu berufen, und die haushaltsmäßigen Voraussetzungen auch für eine Besetzung der zur Verfügung stehenden Planstellen nach Besoldungsgruppe A 11 geschaffen. Damit ist ein Ermessensfehlgebrauch, wie ihn der Vierte Senat für möglich gehalten hat, nicht festzustellen.
Im übrigen hat der erkennende Senat die Auffassung des Vierten Senats, aus der tariflichen Verweisung folge eine Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers, entsprechende Beförderungsstellen zu schaffen, im Urteil vom 13. Juni 1996 (– 6 AZR 858/94 – auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu II 3 der Gründe) aufgegeben.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. auch Urteile vom 24. Oktober 1996 – 6 AZR 415/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, und vom 21. November 1996 – 6 AZR 422/95 – zur Veröffentlichung bestimmt) kommt in den tariflichen Bestimmungen des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 bzw. der Nr. 3a der SR 2 1 I BAT-O nur zum Ausdruck, daß angestellte und beamtete Lehrer gleichbehandelt werden sollen. Dieses Gebot begründet keine Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers, Planstellen einzurichten, um Lehrern den Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 zu eröffnen (vgl. Koch, AuA 1995, 377, 381). Dies kommt auch in der Formulierung der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 11 deutlich zum Ausdruck. Danach ist der Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 als “Kann-Bestimmung” ausgestaltet. Dies bedeutet, daß eine Beförderung bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen, zu denen neben der entsprechenden Leistung auch eine freie Planstelle gehört, in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt wird. Dabei hat der Beamte keinen Anspruch darauf, daß der Haushaltsgesetzgeber entsprechende Planstellen schafft. Deshalb ergibt sich auch für angestellte Lehrer kein tariflicher Anspruch, Stellen für eine Höhergruppierung nach VergGr. IVa BAT-O im bestimmten Umfang und zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus der Verweisung in Nr. 3a Unterabs. 1 SR 2 1 BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV nicht, daß angestellte Lehrkräfte, die die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 10, die der VergGr. IVb BAT-O entspricht, erfüllen, nach achtjähriger Lehrtätigkeit einen tariflichen Vergütungsanspruch nach VergGr. IVa BAT-O erhalten, ohne daß die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für einen Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 erfüllt sein müssen.
Die tarifliche Bestimmung der Nr. 3a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O verweist für die Eingruppierung der Lehrkräfte auf die 2. BesÜV. In Besoldungsgruppe A 11 der Anlage 1 zur 2. BesÜV ist eine Einstufung nach der Fußnote 2 nach einer achtjährigen Lehrtätigkeit als “Kann-Bestimmung” ausgestaltet. Daraus folgt, daß eine solche Einstufung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt ist, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen, wie die persönliche Eignung und eine freie Planstelle, vorliegen. Damit erfordert die tarifliche Verweisung in Nr. 3a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O die gleichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach den Vorschriften der 2. BesÜV wie § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1, wonach der Angestellte in die Vergütungsgruppe eingruppiert ist, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. In beiden tariflichen Bestimmungen wird damit für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 nach der Fußnote 2 das Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen verlangt, die bei der Klägerin nicht gegeben sind.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, K.-H. Reimann, Augat
Fundstellen