Dem folgt der Senat nur teilweise in der Begründung.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen über den 31. August 1999 hinausgehenden Anspruch auf Zahlung der Vollzugszulage aus § 2 des Arbeitsvertrages iVm. § 6 Abs. 1 Zulagen-TV.
1. Die Station 3 der Fachabteilung B… des Niedersächsischen Landeskrankenhauses W… erfüllt die tariflichen Voraussetzungen für die Gewährung der Vollzugszulage an die dort beschäftigten Angestellten. Das Landeskrankenhaus ist eine psychiatrische Krankenanstalt. Bei der Station 3 der Fachabteilung B… handelt es sich um eine geschlossene Station im Tarifsinne. Die Patienten befinden sich in verschlossenen Räumen, die sie nicht nach freiem Entschluß und ohne Mitwirkung der Pflegepersonen verlassen können (vgl. BAG 7. Juni 2000 – 10 AZR 423/99 – ZTR 2001, 123). Diese Station dient nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 64 StGB. Auch der Maßregelvollzug nach § 64 StGB unterfällt dem Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Zulagen-TV (BAG 7. Juni 2000 – 10 AZR 423/99 – aaO).
2. Der Kläger ist aber nicht im tariflich erforderlichen Umfang (überwiegend) in dieser Station beschäftigt.
a) Eine “überwiegende” Beschäftigung im Tarifsinne liegt vor, wenn der Angestellte mit mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit die tariflich verlangten Tätigkeiten verrichtet (BAG 19. März 2002 – 9 AZR 109/01 – EzA EG-Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 9, zu § 49 BAT iVm. § 16 UrlVO Rheinland-Pfalz; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Teil III Zulagen-TV § 6 Rn. 8, § 4 Rn. 4). Dies entspricht dem Prüfungsmaßstab vergleichbarer Zulagenregelungen für Beamte. Wird in einer Zulagenregelung eine überwiegende oder sonst anteilmäßig festgelegte Ausübung der zulagenberechtigenden Tätigkeit gefordert, so ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Wahrnehmung dieser Tätigkeit durchschnittlich im Kalendermonat mehr als die Hälfte bzw. den festgelegten Anteil der regelmäßigen Tätigkeit beansprucht (Ziff. 42.3.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 11. Juli 1997 GMBl. 1997 S 314, 322).
b) Zulagenauslösend sind allein die Tätigkeiten, die der Kläger in der geschlossenen Station erbracht hat. Hierzu gehören sowohl die Gespräche mit den Probanden als auch die damit zusammenhängenden Dokumentationen und Berichte, die der Kläger dort erstellt hat. Soweit das beklagte Land in der Vorinstanz Zweifel daran geäußert hatte, ob diese Arbeiten notwendigerweise in der geschlossenen Station zu leisten gewesen seien, hat es diese Zweifel dadurch selbst widerlegt, daß es vorgetragen hat, daß aus konzeptionellen Gründen der Aufenthalt im geschlossenen Bereich “gewünscht” sei. Es hat in der Revisionsinstanz hierzu auch nichts mehr vorgetragen. Mit den sich aus der Aufstellung richtigerweise ergebenden 4.420 Minuten bleibt der Kläger knapp unter der Hälfte der Gesamtminuten, die 4.912,5 Minuten beträgt.
c) Dem Landesarbeitsgericht ist darin zu folgen, daß die Zusammenhangstätigkeiten, die der Kläger außerhalb der geschlossenen Station, beispielsweise in seinem Dienstzimmer verrichtet, nicht anspruchsauslösend sind. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm.
aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 20. April 1994 – 10 AZR 276/93 – AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11 mwN).
bb) Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Tarifnorm gebieten es, Zusammenhangstätigkeiten den Tätigkeiten “in” den näher benannten Einrichtungen zuzurechnen.
(1) § 6 Zulagen-TV steht in engem Zusammenhang mit der die Gewährung von Zulagen an Beamte in vergleichbarer Tätigkeit regelnden Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B und ist deshalb genauso auszulegen (vgl. BAG 24. Oktober 2001 – 10 AZR 178/01 – aaO). Dieser Zulage liegt zu Grunde, daß an die in den bezeichneten Einrichtungen beschäftigten Beamten besondere, über die Normalanforderungen der Laufbahn hinausgehende Anforderungen gestellt werden, die mit der Tätigkeit in abgeschlossenen Bereichen und dem ständigen Umgang mit Straffälligen verbunden sind. Die schwierigen äußeren und psychischen Bedingungen, unter denen derartig verwendete Beamte ihren Dienst leisten bzw. die besonderen Belastungen des unmittelbaren dauernden Umgangs mit Anstaltsinsassen sollen mit der Zulage ausgeglichen werden.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts soll mit der Zulage eine besondere Gefährdung abgegolten werden, denen Angestellte in geschlossenen Stationen ausgesetzt sind. Sie seien zu ständiger erhöhter Wachsamkeit angehalten und müßten notfalls Leben und Gesundheit einsetzen, um Ausbruchsversuche oder Übergriffe der ihrer Obhut anvertrauten Personen zu verhindern (BVerwG 23. April 1998 – 2 C 1/97 – ZTR 1998, 475).
Daran anknüpfend sieht auch der Senat in der Vollzugszulage nach § 6 Abs. 1 Zulagen-TV eine Erschwerniszulage, mit der die erhöhten Anforderungen einer Tätigkeit in abgeschlossenen, der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht zugänglichen Einrichtungen und des Umgangs mit straffällig gewordenen Personen abgegolten werden sollen (7. Juni 2000 – 10 AZR 423/99 – aaO; 24. Oktober 2001 – 10 AZR 46/01 – BAGE 99, 198).
(2) Die vom Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Eingruppierung von Angestellten nach § 22 BAT entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung von Zusammenhangstätigkeiten lassen sich nicht auf Zulagen übertragen, die besondere Erschwernisse ausgleichen sollen.
Zusammenhangstätigkeiten sind nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT bei der Bildung von Arbeitsvorgängen als Grundlage für eine Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe zu berücksichtigen. Dementsprechend versteht der Vierte Senat in ständiger Rechtsprechung unter dem Begriff des Arbeitsvorgangs eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (vgl. nur 25. März 1998 – 4 AZR 666/96 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 46).
Eine der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT entsprechende tarifliche Bestimmung für die Bewertung von Zusammenhangstätigkeiten in Bezug auf die Gewährung der Vollzugszulage enthält der Zulagen-TV nicht. § 6 Zulagen-TV knüpft die Gewährung der Zulage nicht an den Begriff des Arbeitsvorgangs, sondern an die “überwiegende Beschäftigung in diesen Einrichtungen, Bereichen bzw. Abteilungen oder Stationen”. Welche Tätigkeit die Vollzugszulage auslöst und deshalb bei Feststellung einer überwiegenden Beschäftigung zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Normzweck. Die danach abzugeltenden erhöhten Anforderungen an eine Tätigkeit in abgeschlossenen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Einrichtungen sowie im Umgang mit straffällig gewordenen Personen liegen grundsätzlich nur vor, wenn die Tätigkeit innerhalb der geschlossenen Abteilung geleistet wird (BAG 7. Juni 2000 – 10 AZR 423/99 – aaO; 24. Oktober 2001 – 10 AZR 46/01 – BAGE 99, 198). In den tariflichen Bestimmungen des Zulagen-TV kommt nicht zum Ausdruck, daß “Zusammenhangstätigkeiten” von dieser tariflichen Anforderung ausgenommen sind.
d) Nicht zu folgen ist deshalb der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, daß auch die Zeiten außerhalb der geschlossenen Station mit Probandenkontakt die Zulage auslösen. Der Senat hat in der Entscheidung vom 24. Oktober 2001 (– 10 AZR 46/01 – aaO) offengelassen, ob auch Tätigkeiten außerhalb geschlossener Abteilungen zulagenauslösend sein können. Dies bezog sich auf Fahrer von Gefangenentransporten. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, ausnahmsweise Tätigkeiten außerhalb “der Mauern und Gitter” tariflich denjenigen innerhalb der geschlossenen Bereiche zuzuordnen. Dies folgt aus der Auslegung der Norm nach Wortlaut, Sinn und Zweck.
aa) Die Zulage soll eine besondere Gefährdung abgelten, der Angestellte in geschlossenen Abteilungen ausgesetzt sind (hinter Mauern und Gittern). Der mit der Zulage honorierte Tätigkeitsbereich ist von der Außenwelt abgeschirmt und fordert daher eine ständige erhöhte Wachsamkeit, um Ausbruchsversuche und Übergriffe zu verhindern. Zum einen sind die Betroffenen selbst während ihrer Arbeitszeit von der Freiheitsentziehung betroffen, der die Gefangenen in Anstalten und im geschlossenen Maßregelvollzug unterliegen. Zum zweiten werden die erhöhten Anforderungen abgegolten, die mit dem ständigen Umgang mit straffällig gewordenen Personen verbunden sind, namentlich ein auf Dauer angelegter unmittelbarer Kontakt und eine ständige Interaktion mit Strafgefangenen. Beide Erschwernisse müssen grundsätzlich kumulativ vorliegen. Zwar mag die erhöhte Gefährdung beim Umgang mit den straffällig gewordenen und im geschlossenen Vollzug untergebrachten Probanden erst recht bestehen, wenn der Kläger mit diesen Personen außerhalb der Anstalt unterwegs ist. Fluchtversuche sind dann leichter möglich als hinter Gittern und der Kläger muß besonders wachsam sein. Schon der Wortlaut der Norm ergibt jedoch, daß allein dieser Umstand nicht ausreichen kann, weil diese besonderen Erschwernisse nur dann mit einer Zulage honoriert werden sollen, wenn sie in der geschlossenen Abteilung anfallen. Die Tarifvertragsparteien knüpfen die Zulage gerade nicht – unabhängig vom Ort – an den Umgang mit dem näher bezeichneten Personenkreis an.
Mit der Einfügung der “abgeschlossenen Vorführbereiche der Gerichte” in § 6 Abs. 1 Zulagen-TV haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, daß sie durchaus auch Tätigkeiten außerhalb der Einrichtungen, Abteilungen und Stationen des Justizvollzugs als zulagenberechtigend erkannt haben. Dagegen haben sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht in der Weise erweitert, daß sie diese an den Umgang mit dem Personenkreis der Norm geknüpft hätten. Den Arbeitsgerichten ist es verwehrt, eine solche anspruchsbegründende Rechtsfortbildung oder ergänzende Auslegung des Tarifvertrages vorzunehmen. Wenn die Tarifvertragsparteien nur einen bestimmten Sachverhalt regeln, kann daraus kein Anspruch für ähnliche Sachverhalte hergeleitet werden (vgl. BAG 12. Juni 2002 – 10 AZR 503/01 – ZTR 2002, 591).
bb) Auch zur Frage der Heimzulage hat der Senat entschieden, daß hierbei nicht nur die Erschwernisse entscheidend sind, die durch die Arbeit mit einem bestimmten Personenkreis, der auf engem Raum zusammenlebt, entstehen, sondern nur diejenigen Erschwernisse, die die Tätigkeit mit diesem Personenkreis in einem Heim mit sich bringt (20. März 2002 – 10 AZR 518/01 – AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 34).
cc) Daraus folgt zunächst, daß die – arbeitszeitlich überproportional ins Gewicht fallenden – Reisen außerhalb der Anstalt nicht zulagenauslösend sein können, da sie jedenfalls nicht “in” der örtlich bezeichneten geschlossenen Abteilung der Anstalt stattfinden. Es bleibt den Tarifvertragsparteien vorbehalten, ob diese besondere Gefährdungslage ausgeglichen werden soll.
dd) Auch die 630 Minuten, die der Kläger in seinem Dienstzimmer mit Probandenkontakt verbracht hat, können nach den vorstehenden Grundsätzen auf der Grundlage des vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts nicht als zulagenauslösend angesehen werden. Die Tätigkeit wird unstreitig nicht “in” der geschlossenen Abteilung verrichtet. Es kann dahinstehen, ob die Anstalt ihren geschlossenen Bereich für die Zeit der Gespräche auf das Dienstzimmer des Klägers erstreckt hätte und somit eine mit der Tätigkeit innerhalb der geschlossenen Abteilung vergleichbare Situation vorliegen könnte, wenn das Dienstzimmer des Klägers von außen verschlossen und/oder bewacht würde oder die Türen zu dem Bereich, in dem sich sein Dienstzimmer befindet, verschlossen würden, solange sich die Probanden darin befinden. Dazu hat der Kläger nichts vorgetragen. Nach seinem Vortrag dürfen im Gegenteil nur solche Probanden in sein Dienstzimmer, denen bereits Vollzugslockerungen gewährt worden sind. Dies spricht dagegen, daß die Gesprächssituation in und außerhalb der geschlossenen Abteilung dieselbe ist. Daran ändert die Begleitung der Probanden auf den Wegen zum oder vom Dienstzimmer nichts.