Entscheidungsstichwort (Thema)
Muldenkipper als Baumaschinen
Leitsatz (redaktionell)
Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats vom 19. Januar 1994 – 10 AZR 557/92 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen.
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: Bau
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 27.05.1993; Aktenzeichen 14 Sa 49/92) |
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 06.11.1991; Aktenzeichen 3 Ca 4500/90) |
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. Mai 1993 – 14 Sa 49/92 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im streitigen Zeitraum einen Betrieb des Baugewerbes unterhalten hat und deshalb nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge für das Baugewerbe zur Beitragszahlung und Auskunftserteilung an die Klägerin verpflichtet ist.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer für den Zeitraum von Januar 1987 bis Dezember 1990 und hinsichtlich der Angestellten für den Zeitraum September bis Dezember 1990 auf Beitragszahlung sowie hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer für den Zeitraum von Januar bis Juni 1991 und hinsichtlich der Angestellten für den Zeitraum von August 1987 bis Dezember 1988 und Januar bis Juni 1991 auf Erteilung der tariflich vorgesehenen Auskünfte in Anspruch; für den Fall der Nichterfüllung der Auskunftspflicht verlangt die ZVK die Zahlung einer Entschädigung.
Die Beklagte betreibt sog. Muldenkipper, die sie mit Fahrer an Drittfirmen vermietet. Die Muldenkipper haben eine Breite von 2.85 m (Überbreite) und verfügen über eine Ballonbereifung. Für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr bedürfen sie einer Ausnahmegenehmigung (rotes Kennzeichen), die ausschließlich zu Überführungszwecken erteilt wird. Die Fahrzeuge werden von den Drittfinnen zu Transportarbeiten eingesetzt.
Die ZVK ist der Ansicht, die Beklagte verrichte baugewerbliche Tätigkeiten im Sinne des betrieblichen Geltungsbereichs der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes, da sie Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen vermiete; die Muldenkipper würden auf Baustellen (Autobahnbau, Rückhaltebecken, Anlage von Mülldeponien und Kläranlagen) zum Transport anfallenden Erdreichs eingesetzt.
Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 enthält in seinen jeweils für allgemeinverbindlich erklärten, hier maßgeblichen Fassungen zu seinem Geltungsbereich u.a. folgende Bestimmungen:
„§ 1 Geltungsbereich
…
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
…
38. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
…”
Die ZVK hat zuletzt beantragt,
- die Versäumnisurteile vom 1. Juli und 14. Oktober 1991 aufrechtzuerhalten;
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 44.673,54 DM zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen,
der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,
1.1 wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeiten ausübten, in den Monaten
Januar bis März 1991
in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind;
1.2 wieviele Angestellte insgesamt und wieviele Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt, in den Monaten
August 1987 bis Dezember 1988
in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttogehalts summe (ab 1. Januar 1987) und in welcher Höhe Vorruhestands- sowie Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefallen sind;
1.3 wieviele Angestellte insgesamt und wieviele Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt (bis 31. Dezember 1989) bzw. ab 1. Januar 1990 wieviele Angestellte insgesamt mit Ausnahme derjenigen, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, in den Monaten
Januar bis März 1991
in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttogehaltssummen (ab 1. Januar 1987) und in welcher Höhe Vorruhestands- sowie Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefallen sind.
Für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen:
zu 1.1 |
9.000,– DM; |
zu 1.2 |
3.771,15 DM; |
zu 1.3 |
511,47 DM; |
Gesamtbetrag |
13.282,62 DM. |
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage auch unter Aufhebung der Versäumnisurteile abzuweisen.
Sie ist der Meinung, sie habe im Klagezeitraum einen reinen Fuhrbetrieb unterhalten. Die eingesetzten Muldenfahrzeuge seien für den Schwertransport konstruiert und kämen überall dort zum Einsatz, wo in großen Massen schwere Güter transportiert werden müßten, z.B. in Kiesgruben, Hüttenwerken, Steinbrüchen, Deponien, im Kohletagebau usw. Welches Transportgut wohin bewegt werde, bestimme der jeweilige Auftraggeber. Soweit Erdreich transportiert würde, besorgten andere Firmen den Aushub und die Verladung.
Das Arbeitsgericht hat die Klage unter Aufhebung der vorausgegangenen Versäumnisurteile abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der ZVK zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die ZVK ihr Klagebegehren weiter; die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet.
Der ZVK steht der geltend gemachte Anspruch auf Beitragszahlung und Auskunftserteilung nicht zu. Das Landesarbeitsgericht hat daher die Berufung der ZVK gegen das klageabweisende Ersturteil zu Recht zurückgewiesen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die im streitigen Zeitraum von der Beklagten vermieteten Muldenkipper seien keine Baumaschinen im tariflichen sinne; der Betrieb der Beklagten falle daher nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Unter den Begriff „Baumaschinen” könnten zwar auch zum Abtransport von Bauaushub verwendete Lastkraftwagen fallen, soweit man darunter auf Baustellen eingesetzte maschinelle Hilfsmittel jeder Art zum Ersatz der Handarbeit und/oder der Durchführung produktiver Aufgaben verstehe. Der VTV erfasse als „Baumaschinen” aber nur diejenigen Maschinen, die reine Bauaufgaben erfüllten, also im Hoch-, Tief- und sonstigen Bau als maschinelle Hilfsmittel zur rationellen Gestaltung des Bauvorgangs sowie zur Steigerung der Güte bei Ersparnis von Arbeitskräften eingesetzt würden. Damit seien „bauneutrale” Maschinen, wie gewöhnliche Lastkraftwagen, wie sie auch in nicht dem Baugewerbe zuzurechnenden Fuhrunternehmen eingesetzt würden, nicht als Baumaschinen im tariflichen Sinne anzusehen. Die von der Beklagten eingesetzten Muldenkipper seien weder aufgrund ihrer speziellen Bauart noch ihrer Ausstattung Baumaschinen im Sinne des Bau-TV. Es handelt sich dabei um Fahrzeuge für den Schwertransport, bei denen große Massen oder schwere Ladungen bewegt werden sollten. Daß derartige Fahrzeuge von den Herstellern als Baustellenfahrzeuge bezeichnet würden, rechtfertige keine andere Beurteilung.
II. Dem Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung zuzustimmen. Die Vermietung von Muldenkippern mit Fahrern ist keine baugewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 VTV, weil es sich bei den Muldenkippern nicht um „Baumaschinen” im Tarifsinne handelt.
1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen, nach der ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt wird, wenn von den Arbeitnehmern arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die in § 1 Abs. 2 VTV aufgeführt sind. Ein Betrieb fällt danach als Ganzes (§ 1 Abs. 2 Abschnitt VI Satz 1 VTV) in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn seine Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend (BAG Urteil vom 25. Februar 1987 – 4 AZR 230/86 – BAGE 55, 67, 71 = AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAGE 56, 227, 230 = AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) Tätigkeiten erbringen, die entweder im Katalog des § 1 Abs. 2 Abschnitt IV oder V genannt sind, oder unter die allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte I bis III des § 1 Abs. 2 VTV fallen (BAG Urteil vom 29. Mai 1991 – 4 AZR 524/90 – AP Nr. 142 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau); einer Prüfung der allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte I bis III bedarf es dann nicht, wenn die betriebliche Tätigkeit bereits einer der im Katalog des Abschnitts V aufgeführten Arbeiten zuzuordnen ist (BAG Urteil vom 18. Januar 1984, BAGE 45, 11, 17 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Senatsurteil vom 4. Mai 1994 – 10 AZR 475/93 – nicht zur Veröffentlichung vorgesehen).
2. Danach unterhält die Beklagte keinen Betrieb des Baugewerbes. Die Vermietung der Muldenkipper mit Fahrer fällt nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Die von der Beklagten vermieteten Muldenkipper sind keine Baumaschinen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt v Nr. 38 VTV; die Beklagte erbringt auch keine baulichen Leistungen im Sinne der Abschnitte I bis III des § 1 Abs. 2 VTV.
Dies folgt aus der Auslegung des VTV, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln folgt. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen und der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Dabei ist der in den tariflichen Normen zum Ausdruck kommende wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mitzuberücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs im Einzelfall noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auch auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags zurückgegriffen werden (BAGE 46, 308, 313 ff. = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Dabei gebührt im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAGE 60, 219, 224, m.w.N.).
aa) Der Senat hat in dem Urteil vom 19. Januar 1994 (– 10 AZR 557/92 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) ausgeführt, eine Baumaschine sei eine Maschine, die bei der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten verwendet wird (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, S. 235). Als Maschine werde eine mechanische, aus beweglichen und unbeweglichen Teilen zusammengesetzte Vorrichtung bezeichnet, die Kraft überträgt oder Arbeitsvorgänge selbständig verrichtet bzw. Energie aus einer in eine andere Form umwandelt (Kraftmaschine). Lastkraftwagen als solche unterfielen danach nicht dem Begriff der (Bau-)Maschinen, da sie als „Kraftwagen” (Kraftfahrzeuge) als mit eigener Maschinenkraft bewegte Landfahrzeuge zu betrachten seien (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, S. 786). Lastkraftwagen würden auch umgangssprachlich nicht als „Maschinen” bezeichnet. Die Verwendung des Begriffes „Bedienungspersonal” in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 38 VTV spreche ebenfalls dafür, daß mit „Baumaschinen” keine Lastkraftwagen gemeint seien, weil diese nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht von „Bedienungspersonal”, sondern von „Fahrern” bewegt würden. Auch nach dem Sinn und Zweck des VTV könnten Lastkraftwagen entgegen dem Wortlaut der tariflichen Regelung nicht unter dem Begriff „Baumaschinen” eingeordnet werden. Der Senat hat angenommen, die Regelung des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 38 VTV wolle verhindern, daß sich Betriebe dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV dadurch entziehen, daß sie im Ergebnis zwar bauliche Leistungen erbringen, aber nicht mehr selbständig und eigenverantwortlich, sondern dadurch, daß sie ihre Baumaschinen zusammen mit dem Bedienungspersonal an Dritte vermieteten, die dann ihrerseits mit diesen Geräten und dem entsprechend geschulten Personal Tätigkeiten des Baugewerbes verrichteten.
bb) Nach diesen Grundsätzen, an denen der Senat festhält, sind die von der Beklagten vermieteten Muldenkipper nicht als Baumaschinen im sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 38 VTV anzusehen. Der Betrieb der Beklagten wird daher nicht vom tariflichen Geltungsbereich des VTV erfaßt.
Die Muldenkipper sind so konstruiert, daß sie für besondere Transportleistungen, auch über den Baubereich hinaus, eingesetzt werden können. Ein besonderer Bezug zum Baugewerbe ist in der Regel nicht gegeben. Aufgrund ihrer Bauart und Ausstattung sind die Muldenkipper für den Transport von Gütern unter besonderen Bedingungen (schwere Güter, unwegsames Gelände usw.) vorgesehen; daß solche besonderen Transportleistungen auch auf Baustellen anfallen und bei Durchführung durch Baubetriebe bauliche Leistungen sind, macht die Muldenkipper nicht zu Baumaschinen im Tarifsinne.
Liegt somit ein Baubetrieb im Sinne des VTV nicht vor, ist die Revision der ZVK zurückzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO
Unterschriften
Matthes, Dr. Freitag, Hauck, Dr. Klosterkemper, Großmann
Fundstellen