Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Diplomsportlehrers
Leitsatz (redaktionell)
Vergütung eines Diplomsportlehrers (DHfK) ohne Ausbildung und Prüfung in der Methodik des Sportunterrichts beim Einsatz an einer Mittelschule im Freistaat Sachsen nach VergGr. IV a BAT-O
Normenkette
BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11 S. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O) Nr. 3a
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Januar 1997 – 7 Sa 1267/95 – aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 20. November 1995 – 13 Ca 889/95 – wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt auch die Kosten der Berufung und der Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung.
Der Kläger hat von 1972 bis 1977 an der Deutschen Hochschule für Körperkultur Leipzig (DHfK) die Studienrichtung Sportwissenschaften studiert und erwarb am 1. August 1977 im Wege des Fernstudiums den akademischen Grad „Diplom-Sportlehrer” sowie den Hochschulabschluß der Studienrichtung Sportwissenschaften. Eine Prüfung im Fach „Methodik des Sportunterrichts” hat er während dieses Studiums nicht abgelegt. In der Folgezeit hat er diesen Abschluß auch nicht durch eine postgraduale Zusatzausbildung und Prüfung erworben.
Der Kläger war seit dem 1. August 1977 als Lehrer zunächst an der KBS Gartenbau und Landwirtschaft, seit dem 20. September 1991 an einer Mittelschule beschäftigt. Er unterrichtet ausschließlich Sport. Ab dem 1. Juli 1991 erhielt der Kläger Vergütung nach der VergGr. IV b BAT-O, ab 1. Januar 1992 nach der VergGr. IV a BAT-O. Der Kläger begehrt ab dem 1. Juli 1991 die Höhergruppierung in die VergGr. III BAT-O. Der Beklagte hat dies abgelehnt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei in die VergGr. III BAT-O einzugruppieren, weil die Rechtsvorgängerin des Beklagten ihn so behandelt habe, als habe er ein abgeschlossenes pädagogisches Hochschulstudium. Sein Studium sei auf das Lehramt ausgerichtet gewesen. Die Methodik des Schulsports sei Bestandteil der Fächer Pädagogik, Psychologie, Theorie und Praxis der Sportarten und der Trainingslehre gewesen. Im übrigen sei er als Härtefall in die Gehaltsgruppe 4 RKV eingruppiert und damit so behandelt worden, als habe er eine Prüfung in der Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports nach grundständiger Ausbildung abgelegt.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger entsprechend der VergGr. III BAT-O ab dem 1. Juli 1991 zu vergüten sowie 4 % Zinsen aus den sich hieraus ergebenden Nettodifferenzbeträgen seit 24. Januar 1994 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zur Wiederherstellung des Urteils erster Instanz.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger sei so zu behandeln, als ob er eine Lehrbefähigung auf der Grundlage einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung habe. Er sei in dem Fach „Methodik des Sportunterrichts” ausgebildet worden. Dieses Fach sei integrativer Bestandteil der Ausbildung gewesen. Das Fehlen einer Prüfung und eines entsprechenden Leistungsnachweises auf dem Diplomzeugnis sei unerheblich. Ab dem Jahre 1976 sei in dem Fach keine Prüfung mehr abgelegt worden. Im übrigen sei der Kläger ab dem 1. August 1977 nach GehaltsGr. 4 RKV vergütet worden. Diese Einstufung sei zwar ohne Erwerb der erforderlichen Qualifikation erfolgt. Durch die dadurch erfolgte Anerkennung einer abgeschlossenen Zusatzausbildung im Wege der sog. Härteklausel sei er wie ein Diplomlehrer für Sport mit Ausbildung und Abschluß im Fach Methodik des Schulsports zu behandeln.
Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen.
II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder nach den aufgrund der tariflichen Bestimmungen anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV noch nach den arbeitsvertraglich vereinbarten Eingruppierungsrichtlinien ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT-O ab dem 1. Juli 1991 zu.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung des Klägers folgende Bestimmungen:
Der Ändernngs-TV Nr. 1 lautet u.a.:
„§ 2
Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
…
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 II fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.”
Die SR 2 II (Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte) zum BAT-O bestimmen u.a.:
„Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Nr. 3 a
Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.”
Die Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV) in der Fassung vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345) bis 30. Juni 1995 geltenden Fassung lautet u.a.:
„§ 7
Besoldungsordnungen
1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung.
…
Anlage 1
Ämter für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen
Besoldungsgruppe A 12 Lehrer
als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5–10 an einer allgemeinbildenden Schule –
…”
2. Der Kläger ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da er an einer Schule des Beklagten Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Deshalb ist für seine Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des ÄndTV Nr. 1 die Anl. 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Eingruppierung des Klägers erfolgte gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄndTV Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher er eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 II BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV.
3. Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 12 entspricht, nicht zu. Der Kläger hat keine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung im Sinne der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 der 2. BesÜV. Er ist kein Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.
a) Der Kläger hat im Jahre 1977 an der DHfK Leipzig die Prüfung als Diplom- Sportlehrer abgelegt. Diese Ausbildung erfüllt grundsätzlich nicht die Anforderungen, die an eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung zu stellen sind.
Nach den Vorschriften der ehemaligen DDR, die hier heranzuziehen sind, verfügen Lehrkräfte über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, die an einer pädagogischen Hochschule einen Abschluß als „Diplomlehrer für Sport” erworben haben. An der DHfK ausgebildete Diplom-Sportlehrer erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie aufgrund ihres Studiums berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Sportlehrer mit Hochschulabschluß” zu führen und Leistungen in der Methodik des Schulsports, in der Pädagogik und Psychologie nachgewiesen wurden und aufgrund der abgelegten Prüfung die „Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts im Fach Körpererziehung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR” erteilt wurde. Gleiches gilt für Diplom-Sportlehrer mit Hochschulabschluß, die eine Zusatzprüfung an einer pädagogischen Hochschule abgelegt haben und deswegen die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Sport” führen dürfen oder eine postgraduale Ausbildung und Prüfung im Fach „Didaktik des Schulsports” absolviert haben. Ferner stehen Diplom-Sportlehrer (DHfK) mit Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) gleich, soweit mit der grundständigen Ausbildung oder postgradualen Zusatzausbildung auch die Ausbildung und Prüfung in Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports nachgewiesen wurde. Dies folgt daraus, daß eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung und damit ein schulsportmethodischer Gehalt der Hochschulausbildung gefordert wird. Dieser kann nach der Studienkonzeption 1964 (Studienkonzeption für die Fachrichtungen Leistungssport, Volkssport, Schulsport; bestätigt vom staatlichen Komitee für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der DDR am 9. September 1964) und der dazu am 13. August 1965 erfolgten vorläufigen Prüfungsordnung auch durch eine Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Schulsport als der maßgebenden berufsspezifischen Ausbildung nachgewiesen werden (vgl. BAG Urteile vom 20. November 1997 – 6 AZR 278/96 – n.v.; vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; vom 17. Juli 1997 – 6 AZR 637/95 – AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Dieser Rechtsprechung hat sich der nunmehr zuständige erkennende Senat vollinhaltlich angeschlossen (BAG Urteile vom 1. April 1998–10 AZR 303 und 304/96 – n.v.).
b) Ein an der DHfK ausgebildeter Diplom-Sportlehrer verfügt somit über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung i.S. der Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 1, wenn er Fähigkeiten und Kenntnisse in der Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports in der grundständigen Ausbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen hat, ihm die Lehrbefähigung für die Erteilung des Fachunterrichts im Fach Körpererziehung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der DDR erteilt worden ist, er aufgrund einer Zusatzprüfung an einer pädagogischen Hochschule berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Sport” zu führen oder er aufgrund einer postgradualen Ausbildung dem Diplomlehrer für Sport gleichzustellen ist. Diese Bewertung entspricht auch der Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen im Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 (Bundesanzeiger Nr. 183 a vom 27. September 1994, Übersicht über die in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse bzw. Befähigungen im Lehrerbereich Tabelle 3.2).
c) Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Das Diplomzeugnis vom 1. August 1977 weist keinen Bezug zu dem Fach Methodik des Schulsports bzw. des Sportunterrichtes auf. Die Fächer Pädagogik, Psychologie, Theorie und Praxis der Sportarten und Trainingslehre wurden nur im Rahmen der für alle Fachrichtungen der Diplomsportlehrer maßgebenden erziehungswissenschaftlichen Grundlagen gelehrt und geprüft, so daß sich daraus ein berufsspezifischer Inhalt in bezug auf den Schulsport nicht herleiten läßt. Der Kläger hat auch keine Zusatzqualifikation im Fach Methodik des Schulsports durch eine entsprechende Abschlußprüfung erlangt. Dies war für ihn vergütungsrechtlich auch nicht erforderlich, weil er aufgrund der Härtefallklausel bereits in der GehaltsGr. 4 RKV eingruppiert war. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob dies nach damals in der ehemaligen DDR geltendem Recht der Anerkennung einer abgeschlossenen Zusatzausbildung gleichgestellt war. Jedenfalls kann der Kläger daraus kein Recht auf Höhergruppierung in die VergGr. III BAT-O nach Änderung des Arbeitsvertrages im Jahre 1991 herleiten. Eine Übertragung eines derartigen Besitzstandes ist nach geltendem Tarifrecht des BAT-O nicht vorgesehen. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, daß die Tarifvertragsparteien eine solche Besitzstandswahrung gewollt haben.
4. Der Kläger hat auch aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Eingruppierungsrichtlinien keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O.
a) Nach den TdL-Richtlinien in der bis zum 30. Juni 1995 geltenden Fassung sind Diplom-Sportlehrer durch die Fußnote 2 zum Abschn. E I Buchst. a, die Unterricht in den Klassen 5 bis 10 und nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule erteilen, der VergGr. IV a BAT-O zugeordnet. Die VergGr. III BAT-O erforderte eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, über die der Kläger nicht verfügt.
b) Nach den Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) in der ab 1. Juli 1995 geltenden Fassung vom 22. Juni 1995 werden nach Abschnitt VII Lehrkräfte an Mittelschulen (Sachsen) wie die entsprechenden Lehrkräfte an Realschulen eingruppiert. Nach B II Nr. 6 werden Diplomsportlehrer an Realschulen mit mindestens sechssemesterigem Hochschulstudium und Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach VergGr. IV a BAT-O vergütet. Ein Anspruch auf die VergGr. III BAT-O ist nicht vorgesehen.
c) Nach den Sächsischen Richtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer (Arbeitgeberrichtlinien) vom 20. Oktober 1995 sind nach A 2 Lehrer an Mittelschulen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) in die VergGr. III BAT-O einzugruppieren.
Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Eine Lehrbefähigung für das Fach Körpererziehung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der DDR ist dem Kläger nicht erteilt worden. Von einer solchen ist nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz (Tabelle 3.2) nur bei Diplomsportlehrern auszugehen, die eine Ausbildung und Prüfung in Methodik des Sportunterrichts nachweisen können. Dies ist beim Kläger, wie ausgeführt wurde, nicht der Fall.
d) Eine Überprüfung, ob die arbeitsvertraglich unter Bezugnahme auf die geltenden Richtlinien vereinbarte Vergütung des Klägers im Verhältnis zur Vergütung von Lehrkräften mit einer vergleichbaren Ausbildung, die in anderen Schulformen beschäftigt werden, angemessen und billig ist, ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen (vgl. BAG Urteil vom 15. November 1995 – 4 AZR 489/96 – AP Nr. 44 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag, Dr. Jobs, Böck, Schmidt, N. Schuster
Fundstellen