Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte seine Altersversorgung nach der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung der VO 80 berechnet.
1. Die Nettoobergrenze des § 15 Nr. 4 VO 98 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Klägers lag eine planwidrige Überversorgung vor. Diese Störung der Geschäftsgrundlage löste ein Anpassungsrecht der Beklagten aus (vgl. BAG 28. Juli 1998 – 3 AZR 100/98 – BAGE 89, 262, 271). Sie hat ihr Gestaltungsrecht wirksam ausgeübt. Die Neuregelung hält der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 315 BGB stand.
a) Das angestrebte Versorgungsniveau ist der PO 61 zu entnehmen und lag jedenfalls nicht über 100 % der pensionsfähigen Nettobezüge.
aa) Dem Kläger wurde keine individuelle, auf sein Arbeitsverhältnis zugeschnittene und mit ihm gesondert ausgehandelte Versorgungszusage erteilt. Seine Versorgungsrechte beruhen nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien auf einer Gesamtzusage. Für die Feststellung des angestrebten Versorgungsgrades spielt es keine Rolle, daß die Gesamtzusage ein einzelvertragliches Regelungsmittel ist. Entscheidend ist der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt der Willenserklärung des Arbeitgebers. In der Gesamtzusage verpflichtete sich die Beklagte zur Anwendung der generellen, abstrakten Regelungen ihrer Versorgungsordnung. Sie hat für alle angesprochenen Arbeitnehmer den gleichen Inhalt und die gleiche Bedeutung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Auslegung der Versorgungsordnung ist dementsprechend weder der Abschluß des Arbeitsvertrages noch der Beginn des Arbeitsverhältnisses, sondern die Errichtung der einzelvertraglich übernommenen Versorgungsordnung (BAG 28. Juli 1998 – 3 AZR 100/98 – BAGE 89, 262, 268).
bb) Entgegen der Ansicht des Klägers sah bereits die PO 61 ein “geschlossenes Gesamtversorgungssystem” vor. Die “erweiterte Altersversorgung” nach der PO 61 war nicht unabhängig von der gesetzlichen Rente und der versicherungsförmigen ÖVA-Rente zu gewähren, sondern mit diesen Versorgungsleistungen ausdrücklich verzahnt. Die Beklagte hatte sich dazu verpflichtet, den Versorgungsberechtigten eine bestimmte Gesamtrente zu verschaffen. Sie umfaßte insbesondere die Rente aus der Sozialversicherung und aus der seit 1939 bestehenden ÖVA-Versorgung. Die durch die PO 61 eingeführte “erweiterte Altersversorgung” hatte eine Ergänzungsfunktion. Sie füllte die gemessen an der Gesamtrente bestehende Versorgungslücke. Die Gesamtrente gewährleistete ein bestimmtes, von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängiges Versorgungsniveau.
cc) Für die Versorgungsberechtigten war unschwer zu erkennen, daß sie eine beamtenähnliche Altersversorgung erhalten sollten. Die versorgungspflichtige Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Das in der PO 61 versprochene Versorgungsniveau einschließlich der Dienstzeitstaffel entsprach der gesetzlich geregelten Beamtenversorgung.
Das Gesamtversorgungssystem der PO 61 sollte die Betriebsrentner nicht besser stellen als die aktiven Arbeitnehmer, sondern allenfalls den bisherigen, auf dem versorgungsfähigen Arbeitsentgelt beruhenden Lebensstandard gewährleisten. Im Jahre 1961 war bei einer Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des pensionsfähigen Bruttoarbeitsentgelts in der Regel sichergestellt, daß die Gesamtversorgung nicht höher ausfiel als der den aktiven Arbeitnehmern zustehende Nettobetrag aus dem versorgungsfähigen Arbeitsentgelt. Dies ergibt sich aus allgemein zugänglichen statistischen Erkenntnissen, die zu den offenkundigen Tatsachen iSd. § 291 ZPO gehören (BAG 28. Juli 1998 – 3 AZR 100/98 – BAGE 89, 262, 269). Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 28. Juli 1998 (– 3 AZR 100/98 – BAGE 89, 262, 268 ff.) und des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 16. März 1988 (– IVa ZR 142/87 – AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 25, zu I 1 der Gründe) zur Entwicklung der Arbeitnehmerbelastung durch Steuern und Sozialversicherungsabgaben Bezug genommen. Vor allem die Auswirkungen der Steuerprogression und die Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge führten dazu, daß die Nettoverdienstquote drastisch abnahm. Dadurch entstand die mit dem ursprünglichen Versorgungsziel nicht zu vereinbarende Überversorgung.
dd) Die Beklagte änderte das Versorgungsziel nicht. Sie hob das angestrebte Versorgungsniveau nicht in späteren Versorgungsordnungen an.
In der VO 80 wurden die Regelungen zur “zusätzlichen Altersversorgung” (ÖVA-Direktversicherung) und zur “erweiterten Altersversorgung” (Direktzusage einer LBS-Rente) zusammengefaßt. Das bisherige Gesamtversorgungssystem wurde fortgeführt. Die bereits in der PO 61 enthaltenen Berechnungsgrundsätze für die Gesamtversorgungsobergrenzen wurden übernommen. Die Höhe der Gesamtversorgung hing weiterhin ebenso wie bei den Beamten von den pensionsfähigen Bezügen und den pensionsfähigen Dienstjahren ab. Auch die Prozentsätze der nach wie vor bruttoentgeltbezogenen Obergrenzen blieben unverändert. Damit hat die Beklagte am bisherigen Versorgungsziel festgehalten. Jedenfalls ist der VO 80 nicht zu entnehmen, daß der Versorgungsgrad gegenüber der PO 61 erhöht werden sollte.
b) Die Beklagte verpflichtete sich weder im Jahre 1986 noch anschließend dazu, dem Kläger eine etwa bestehende Überversorgung zu belassen.
aa) Ein rechtsgeschäftlicher Verzicht auf das Anpassungsrecht wegen planwidriger Überversorgung ergibt sich nicht daraus, daß die Beklagte nach Schließung des Versorgungswerks für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. März 1986 begann, die BO 86 mit einer Nettoobergrenze schuf, während sie bei den bereits vorher eingestellten Arbeitnehmern von einer entsprechenden Änderung der VO 80 zunächst absah.
Mit Rundschreiben vom 26. Februar 1986 teilte die Beklagte den Versorgungsberechtigten mit, der Verwaltungsrat habe in seiner Sitzung am 18. Dezember 1985 beschlossen, daß die bestehende Versorgungsordnung zum 31. März 1986 geschlossen werde und für alle Mitarbeiter, die sich schon vorher in einem Arbeitsverhältnis zu ihr befunden hätten, die bisherige Versorgungsordnung weitergelte. Nr. I.3. der Hinweise zur betrieblichen Altersversorgung Stand: 1. Januar 1986 machte darauf aufmerksam, daß die VO 80 zum 31. März 1986 “unter Wahrung des Besitzstandes” geschlossen wurde. Diese Äußerungen enthalten Informationen über die Rechtsfolgen der Schließung des bisherigen Versorgungswerkes. Ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille für die Zukunft läßt sich daraus nicht entnehmen.
bb) Auch die langjährige Untätigkeit der Beklagten hat keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert. Der Nichtausübung des Gestaltungsrechts ist nur unter besonderen Umständen ein Bindungswille für alle Zukunft zu entnehmen. Ein stillschweigender endgültiger Verzicht auf das Recht, eine planwidrige Überversorgung abzubauen, ist vor allem bei öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern die Ausnahme, so daß an eine derartige Erklärung entsprechend hohe Anforderungen zu stellen sind.
c) Die Beklagte hat ihr Anpassungsrecht nicht verwirkt. Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausschließen. Da sie auf dem Grundsatz des Vertrauensschutzes beruht, genügt allein der Zeitablauf nicht. Zum Zeitmoment muß das sog. Umstandsmoment hinzukommen. Der Betroffene muß sich auf Grund besonderer Umstände darauf einrichten dürfen und eingerichtet haben, das Recht werde auch in Zukunft nicht mehr geltend gemacht (vgl. ua. BAG 28. Juli 1998 – 3 AZR 100/98 – BAGE 89, 262, 277; 25. April 2001 – 5 AZR 497/99 – BAGE 97, 326, 329; 7. November 2001 – 4 AZR 724/00 – BAGE 99, 295, zu I 3a der Gründe). Der erforderliche Vertrauenstatbestand fehlt.
aa) Obwohl die Beklagte gegen die Überversorgung längere Zeit nicht einschritt, konnten die Versorgungsberechtigten nicht erwarten, die Überversorgung werde auch in Zukunft und zwar unabhängig von der weiteren Entwicklung des Sozialversicherungsrechts, des Beamtenversorgungsrechts und der im öffentlichen Dienst üblichen betrieblichen Altersversorgung aufrechterhalten. Grundsätzlich können die Arbeitnehmer nicht damit rechnen, dauerhaft eine Gesamtversorgung von mehr als 100 % der letzten versorgungsfähigen Nettobezüge zu erhalten. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn eine solche Überversorgung ausdrücklich oder konkludent zugesagt worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.
bb) Einem schutzwürdigen Vertrauen stand zudem entgegen, daß die Beklagte eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und wie im öffentlichen Dienst üblich eine der Beamtenversorgung angeglichene Gesamtversorgung zugesagt hatte. Die unter die VO 80 fallenden Arbeitnehmer konnten nicht annehmen, daß sich die Beklagte von den bisherigen Versorgungszielen und Zusammenhängen lösen wolle und eine die ursprüngliche Ergänzungsfunktion verfehlende Überversorgung auch künftig beibehalten werde.
cc) Der Abbau der Überversorgung entsprach dem Geschäftszweck der Beklagten. Nach § 45 Satz 1 des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg (SpG) ist es ihre Aufgabe, das Bausparen zu pflegen und den Wohnungsbau zu fördern. Sie hat nach § 49 iVm. § 6 Abs. 5 SpG ihre Geschäfte nicht nur nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen, sondern dabei auch ihren öffentlichen Auftrag zu beachten. Damit wäre die dauerhafte Beibehaltung der Überversorgung nicht zu vereinbaren. Dies war auch für die Versorgungsberechtigten erkennbar. Ihnen mußte klar sein, daß die Einlagen der Bausparer nicht der Finanzierung einer Überversorgung früherer Bediensteter der öffentlich-rechtlichen Bausparkasse dienen.
d) Die Beklagte hat auf die planwidrige Überversorgung angemessen reagiert. Sie hat beim Abbau der Überversorgung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beachtet. Grundrechte des Klägers sind nicht verletzt.
aa) Gesamtversorgungsobergrenzen dienen typischerweise dazu, Überversorgungen zu verhindern oder wenigstens einzudämmen. Nettoobergrenzen sind ein geeignetes, interessengerechtes Mittel, einer planwidrigen Überversorgung wirksam zu begegnen. Der Abbau einer planwidrigen Überversorgung rechtfertigt auch Eingriffe in die zeitanteilig erdienten Besitzstände (vgl. ua. BAG 23. Oktober 1990 – 3 AZR 260/89 – BAGE 66, 145, 152 f.; 23. September 1997 – 3 ABR 85/96 – BAGE 86, 312, 323).
bb) Die Beklagte hat mit der neben der Bruttoobergrenze eingeführten Nettoobergrenze des § 15 Nr. 4 VO 98 ihr Anpassungsrecht nicht einmal ausgeschöpft. Das Versorgungsniveau ist durch diese Beschränkung der Gesamtversorgung nicht vollständig auf das ursprünglich angestrebte Niveau zurückgeführt worden, weil bei der Berechnung des maßgeblichen Nettovergleichseinkommens weder die Solidaritätszuschläge noch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.
cc) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die in § 15 Nr. 4 Abs. 2 VO 98 vorgeschriebene Berechnung des maßgeblichen fiktiven Nettoarbeitsentgelts nicht zu beanstanden.
(1) Das 14. Monatsgehalt muß nicht berücksichtigt werden. Die “planwidrige Überversorgung” ist ein relativer, auf die konkrete Versorgungsordnung abstellender Begriff. Welches Versorgungsniveau angestrebt und damit plangemäß war, ergibt sich aus der jeweiligen Versorgungsordnung. Der Arbeitgeber sichert den bisherigen Lebensstandard der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer nur insoweit, wie er die Arbeitsvergütung als versorgungsfähig anerkennt. Im vorliegenden Fall gehörte das 14. Monatsgehalt weder nach der PO 61 noch nach der VO 80 und ihren späteren Fassungen zu den pensionsfähigen Bezügen. Nach § 3 Nr. 4 PO 61 waren außertarifliche Sonderzahlungen nicht als pensionsfähiges Gehalt anzusetzen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 VO 80 zählt zwar die tarifliche Sonderzahlung zu den pensionsfähigen Bezügen. Freiwillige Sonderzahlungen sind aber nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 VO 80 nicht pensionsfähig.
Die Zahlung des 14. Monatsgehalts erfolgte unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt. Es wurde zusätzlich zur tariflichen Sonderzahlung (13. Monatsgehalt) gewährt. Ein Rechtsanspruch auf das 14. Monatsgehalt bestand nur für das jeweilige Kalenderjahr und nicht für die Zukunft. Die Beklagte konnte diese Leistung in den folgenden Jahren jederzeit einstellen. Folgerichtig wurde sie nicht zu den für die betriebliche Altersversorgung maßgeblichen Bezügen gerechnet, die auch den künftigen Lebensstandard prägen.
(2) Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die individuellen Steuerfreibeträge in die Berechnung des Nettovergleichseinkommens einzubeziehen. Die Versorgungsordnung darf auch bei der Nettoobergrenze typisieren. Die Anwendung der allgemeinen Lohnsteuertabellen entspricht einer zulässigen pauschalierenden und generalisierenden Betrachtung. Der Arbeitgeber darf die Altersversorgung so ausgestalten, daß ihre Höhe von den individuellen Verhältnissen und persönlichen Entscheidungen des Versorgungsberechtigten unabhängig ist. Die von der Beklagten zu gewährende Zusatzversorgung ist nicht darauf ausgerichtet, erhöhten persönlichen Bedürfnissen des einzelnen Versorgungsberechtigten Rechnung zu tragen. Noch weniger müssen die auf bestimmte Einkunftsarten zugeschnittenen Steuerfreibeträge berücksichtigt werden. Die Zusatzversorgung dient nicht dazu, die Erzielung anderweitiger Einkünfte zu fördern.
dd) Wie die Geltung der Grundrechte in Privatrechtsverhältnissen und bei der Ausübung arbeitsvertraglicher Gestaltungsrechte im einzelnen zu begründen ist, kann offenbleiben. Zumindest sind die Grundrechte als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Elemente einer objektiven Ordnung bei der Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Generalklauseln zu beachten (sog. Ausstrahlungswirkung oder mittelbare Drittwirkung der Grundrechte; vgl. ua. BVerfG 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 – BVerfGE 7, 198, 205 f.; 23. April 1986 – 2 BvR 487/80 – BVerfGE 73, 261, 268 f.). Das durch die Störung der Geschäftsgrundlage ausgelöste Anpassungsrecht ermächtigt den Arbeitgeber zu einer einseitigen Leistungsbestimmung iSd. § 315 BGB. Sie ist “nach billigem Ermessen zu treffen”. Eine die Grundrechte verletzende oder den gesetzlichen Kündigungsschutz umgehende Entscheidung entspricht nicht billigem Ermessen. Die Einführung der Nettoobergrenze des § 15 Nr. 4 VO 98 hält jedoch der gerichtlichen Überprüfung stand.
(1) Die Betriebsrentenansprüche zählen zwar zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen. Wie weit der Eigentumsschutz reicht, hängt aber vom Inhalt der Versorgungszusage ab. Eine über die eingeräumten Ansprüche hinausgehende Rechtsposition gewährleistet Art. 14 GG nicht (vgl. ua. BAG 22. Februar 2000 – 3 AZR 108/99 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4, zu I 5b der Gründe). Der Abbau einer planwidrigen Überversorgung stellt die vertragsgemäße Ordnung wieder her und ist deshalb auch keine “Veränderung der Versorgungsregelungen” iSd. § 2 Abs. 5 BetrAVG (BAG 28. Juli 1998 – 3 AZR 100/98 – BAGE 89, 262, 272). Ein vertraglicher, verfassungsrechtlich geschützter Anspruch auf Beibehaltung einer Störung der Geschäftsgrundlage besteht nicht.
(2) Eine dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) widersprechende Rückwirkung liegt nicht vor. Da die VO 98 die nach ihrem Inkrafttreten entstehenden Versorgungsansprüche einschränkt und demgemäß auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt, enthält sie nur eine unechte Rückwirkung, die in der Regel zulässig ist (vgl. BVerfG 9. Februar 1983 – 1 BvL 8/80, 16/81; 1 BvR 257/80, 890/80, 1357/81 – BVerfGE 63, 152, 175; 18. Februar 1998 – 1 BvR 1318, 1484/86 – BVerfGE 97, 271, 289). Schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen wurde nicht verletzt. Die Versorgungsberechtigten durften nicht erwarten, daß der Arbeitgeber ihnen die Überversorgung dauerhaft belassen und auf die Fehlentwicklung der Altersversorgung auch in Zukunft nicht angemessen reagieren werde (vgl. dazu bereits BAG 9. April 1991 – 3 AZR 598/89 – BAGE 67, 385, 398).
(3) Der allgemeine Kündigungsschutz nach §§ 1, 2 KSchG wird nicht dadurch umgangen, daß der Arbeitsvertrag auf Grund einer Störung der Geschäftsgrundlage angepaßt wird. Der Vertragsinhalt wird nicht iSd. § 2 KSchG geändert, sondern durch die Beseitigung der Vertragsstörung wird die ursprüngliche Ordnung wiederhergestellt.
(4) Entgegen der Ansicht des Klägers ist es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren, daß die Nettoobergrenze nur auf die seit dem 1. Januar 1998 ausscheidenden Arbeitnehmer anzuwenden ist. Eine sachfremde Ungleichbehandlung ergibt sich nicht daraus, daß die Beklagte beim Abbau der Überversorgung auch in die Versorgung der Betriebsrentner eingreifen durfte. “Dürfen” bedeutet nicht “müssen”. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seine rechtlichen Möglichkeiten voll auszuschöpfen. Er darf die Betriebsrentner verschonen. Der Eintritt des Versorgungsfalles ist ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für eine Stichtagsregelung. Diese Unterscheidung entspricht den Vorstellungen und Wertungen des Betriebsrentengesetzes (vgl. ua. BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 366).
2. Die Beklagte durfte den versicherungsmathematischen Abschlag des § 15 Nr. 5 VO 98 einführen, allerdings nicht zum Abbau einer Überversorgung, sondern als Reaktion auf die zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen im Betriebsrenten-, Sozialversicherungs- und Beamtenversorgungsrecht.
a) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, daß sich der Arbeitgeber beim Abbau der Überversorgung darauf beschränkt, die Altersversorgung auf den ursprünglich angestrebten Versorgungsgrad zurückzuführen. Davon ist die Schaffung eines Ausgleichs für neue Belastungen des Arbeitgebers und die darauf gestützte Absenkung des Versorgungsniveaus zu unterscheiden. Ein versicherungsmathematischer Abschlag berücksichtigt, daß die Versorgungsberechtigten die Altersrente bei vorgezogener Inanspruchnahme mit höherer Wahrscheinlichkeit sowie früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen erhalten (BAG 24. Juli 2001 – 3 AZR 567/00 – BAGE 98, 212, 218 f.). Der Arbeitgeber begegnet der auch von der Lebenserwartung der Betriebsrentner beeinflußten Verschiebung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung durch eine Herabsetzung der laufenden Rentenzahlungen und damit durch eine Verringerung des Versorgungsgrades.
b) Nach § 4 Nr. 1 PO 61 war die als erweiterte Altersversorgung bezeichnete Gesamtversorgung dann zu gewähren, “wenn der Betriebsangehörige nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheidet”. Durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S 1965) idF des 4. Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 30. März 1973 (BGBl. I S 257) erhielten ältere Arbeitnehmer die sozialversicherungsrechtliche Möglichkeit, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, und zwar zunächst ohne versicherungsmathematische Abschläge. § 6 des am 22. Dezember 1974 in Kraft getretenen BetrAVG beseitigte lediglich ein betriebsrentenrechtliches Hindernis für die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, ohne den Arbeitgeber zu einer Ausweitung des Dotierungsrahmens zu verpflichten. Die Besonderheiten der Gesamtversorgung standen der Einführung versicherungsmathematischer Abschläge nicht entgegen. Die zusätzlichen Belastungen des Arbeitgebers durch erhöhtes (Erlebens)Risiko, längere Laufzeit und frühere Zahlung (Zinsnachteile) entstehen unabhängig davon, welches Versorgungssystem gewählt wird.
c) Die Beklagte führte nach Inkrafttreten des BetrAVG jedoch keinen versicherungsmathematischen Abschlag ein, sondern bezeichnete in § 4 Abs. 1 Buchst. b) VO 80 den Bezug von “Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres” ausdrücklich als Versorgungsfall. Eine zeitanteilige Kürzung gemäß § 2 BetrAVG schrieb § 21 VO 80 lediglich “beim Ausscheiden eines Versorgungsberechtigten vor Eintritt des Versorgungsfalles” vor. Dies führt aber nicht dazu, daß auch unter veränderten Rahmenbedingungen die Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlages unterbleiben muß.
aa) Die bisherige Regelung erklärt sich daraus, daß es der Beklagten auf eine beamtenähnliche Zusatzversorgung ankam. In Nr. I der den Mitarbeitern übersandten Kurzdarstellung der VO 80 wurde darauf hingewiesen, daß bereits “mit der Einführung der erweiterten Altersversorgung zum 1. Juli 1961 eine Angleichung an die beamtenrechtlichen Versorgungsregelungen hinsichtlich des erreichbaren Ruhegehaltssatzes herbeigeführt” worden war. Die Beamtenähnlichkeit zeigt sich deutlich in der inhaltlichen Ausgestaltung der Versorgungsregelungen und lag bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts nahe. Die VO 80 hielt an dieser Ausrichtung fest. Folgerichtig sah die VO 80 bei einem vorgezogenen Eintritt in den Ruhestand weder versicherungsmathematische Abschläge noch eine ratierliche Kürzung des Ruhegeldes vor. Dies entsprach dem damaligen Beamtenversorgungsrecht. Versorgungsberechtigte, die noch nicht die Höchstpension bzw. Höchstrente erreicht hatten, verloren lediglich die fehlenden Steigerungsbeträge. Auch im Sozialversicherungsrecht gab es damals noch keine versicherungsmathematischen Abschläge.
bb) Erst § 77 Abs. 2 Nr. 1 idF des RRG 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S 2261) bestimmte, daß “der Zugangsfaktor bei Entgeltpunkten, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente wegen Alters waren, für jeden Kalendermonat, für den der Versicherte eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch nimmt, um 0,003 niedriger” ist. Diese Vorschrift konnte sich nach der damaligen Rechtslage frühestens ab 2001 auswirken; denn nach § 41 SGB VI idF des RRG 1992 sollte bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit, für Frauen und für langjährig Versicherte die Altersgrenze jeweils vom Jahre 2001 an schrittweise auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben werden mit der Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme ab Alter 60 bzw. 62. Durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S 1078) wurde jedoch die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit für die nach 1936 geborenen Versicherten bereits ab 1. Januar 1997 angehoben mit der Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme ab Alter 60 (vgl. dazu Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung § 77 SGB VI Erl. 1.1 und 1.62).
Diese Rechtsentwicklung macht verständlich, warum die Beklagte erst in der VO 96 bestimmte, daß “ein von der Zahl 1,000 abweichender Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 oder 3 SGB VI bei der Ermittlung der anrechenbaren Rente außer Ansatz” zu bleiben habe. Wenn die Beklagte den früheren Bezug und die längere Laufzeit der Betriebsrente hinnahm, bedeutete dies nicht, daß sie bereit war, auch noch die durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente entstehenden sozialversicherungsrechtlichen Einbußen des Arbeitnehmers auszugleichen.
cc) Ob die Regelung des fiktiven Zugangsfaktors in § 15 Abs. 4 Buchst. a Satz 2 VO 96 wirksam oder unwirksam war, kann offenbleiben. Der Arbeitgeber mußte es nicht bei diesem Eingriff belassen, sondern durfte statt dessen den Prozentsatz der Gesamtrente um 0,3 % für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersversorgung vermindern. Diese Kürzung ist zwar ungünstiger als die in § 15 Abs. 4 Buchst. a Satz 2 VO 96 vorgeschriebene fiktive Erhöhung des Zugangsfaktors der anzurechnenden Sozialversicherungsrente. § 15 Nr. 5 VO 98 entspricht aber dem veränderten Beamtenversorgungsrecht, an das sich die Zusatzversorgung der Beklagten jedenfalls bei den Ruhegehaltssätzen angelehnt hat. Nach § 14 Abs. 3 BeamtVG beträgt der Abschlag 3,6 vH (= 12 × 0,3 vH) für jedes Jahr der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand.
dd) Die Beklagte hatte weder auf das Recht, die von Anfang an angestrebte Übereinstimmung mit dem Beamtenversorgungsrecht wiederherzustellen, verzichtet noch dieses Recht verwirkt.
Jedenfalls solange kein aktueller Handlungsbedarf bestand, hatte die unterbliebene Anpassung an das Beamtenversorgungsrecht keine Aussagekraft und begründete keinen Vertrauenstatbestand. Die Beklagte handelte rechtzeitig. Da die Anwendbarkeit der VO 98 voraussetzt, daß der Versorgungsberechtigte schon vor dem 1. April 1986 bei der Beklagten beschäftigt war, ist § 85 Abs. 5 BeamtVG zu beachten. Nach dieser Vorschrift erfolgt, wenn der Beamte bereits vor dem 1. Januar 1998 das für den Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand maßgebliche Alter erreicht hat, kein versicherungsmathematischer Abschlag. Nach dem 31. Dezember 1997 beträgt er jährlich 0,6 %, nach dem 31. Dezember 1998 jährlich 1,2 %, nach dem 31. Dezember 1999 jährlich 1,8 %, nach dem 31. Dezember 2000 jährlich 2,4 %, nach dem 31. Dezember 2001 jährlich 3,0 % und nach dem 31. Dezember 2002 jährlich 3,6 %. Auch der versicherungsmathematische Abschlag der Beklagten kommt frühestens ab 1. Januar 2003 zum Tragen, denn § 15 Nr. 5 VO 98 klammert die Mitarbeiter aus, die am 31. Dezember 1997 die Voraussetzungen für rentennahe Jahrgänge nach § 15 Nr. 2 Buchst. a erfüllen. Dazu zählen die Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 1998 das 55. Lebensjahr vollendet haben.
3. Die Beklagte war auch berechtigt, den Steigerungssatz für die nach dem 31. Dezember 1997 zurückgelegten Dienstjahre auf 1 % der pensionsfähigen Bezüge abzusenken.
a) Das Beamtenversorgungsrecht liefert Strukturprinzipien, auf denen die Zusatzversorgung der Beklagten aufbaut. Ändert sich wie im vorliegenden Fall das Beamtenversorgungsrecht erheblich, so liegt darin zumindest eine Störung der Geschäftsgrundlage, die ein Anpassungsrecht des Arbeitgebers auslöst. Ob der erkennbaren Anlehnung an die Beamtenversorgung ein auf die Entwicklung des Beamtenversorgungsrechts abstellender Änderungsvorbehalt zu entnehmen ist, kann dahinstehen. Die Grenze zwischen ergänzender Vertragsauslegung und Störung der Geschäftsgrundlage ist fließend. Da beide Lösungen zum selben Ergebnis führen, kann im vorliegenden Fall die Abgrenzung offenbleiben.
b) Die Neuregelung entspricht dem Anpassungsziel. Sie ist verhältnismäßig und verletzt kein schutzwürdiges Vertrauen der Versorgungsberechtigten.
aa) Bei Beamten greift die Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 BeamtVG ein, wenn das Beamtenverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestand. Nach dieser Vorschrift bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Er steigt mit jedem ruhegehaltsfähigen Jahr, das ab 1. Januar 1992 zurückgelegt wird, um 1 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Nach § 15 Nr. 2 Buchst. b VO 98 wird der auf 1 % abgesenkte Steigerungssatz erst nach dem 31. Dezember 1997 angewandt.
bb) Die Absenkung des Steigerungssatzes in der VO 98 beschränkt sich darauf, in die künftigen Zuwächse und damit in die am schwächsten geschützte betriebsrentenrechtliche Rechtsposition einzugreifen. Jedenfalls mit einer derartigen Angleichung an die Beamtenversorgung mußten die Arbeitnehmer rechnen.
4. Personalvertretungsrechtlich sind die Regelungen der VO 98 nicht zu beanstanden. Der Personalrat hat den Vorschriften unstreitig in einer Regelungsabrede zugestimmt. Dies genügte. Die Mitbestimmung muß nicht in einer Dienstvereinbarung erfolgen. Das Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LPVG) schreibt dies ebensowenig vor wie das Betriebsverfassungsgesetz eine Betriebsvereinbarung.