Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 13.01.2000; Aktenzeichen 4 Ca 225/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.10.2002; Aktenzeichen 3 AZR 496/01)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Karlsruhe vom 13.01.2000 – Az.: 4 Ca 225/99 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die betriebliche Altersversorgung des Klägers wirksam auf 100% seiner letzten Nettobezüge als aktiver Arbeitnehmer begrenzt worden ist.

Der am 02.11.1943 geborene Kläger steht seit dem 01.06.1973 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt von – zuletzt – DM 6.850,00. Er hat bislang auf die Anregung der Beklagten, vorzeitig in Gestalt einer Altersteilzeitregelung auszuscheiden, nicht reagiert. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken Anwendung.

Die Beklagte, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes, beschäftigt mehr als 400 Arbeitnehmer, die einen Personalrat gewählt haben.

Die betriebliche Altersversorgung für die Mitarbeiter der Beklagten setzt sich seit dem 31.05.1961 aus zwei Teilen zusammen:

Die sogenannte zusätzliche Altersversorgung (ZAV oder ÖVA-Rente) beruht auf einem Gruppenversicherungsvertrag, dem die Beklagte bereits im Jahr 1939 beigetreten ist. Sie hat eine Direktversicherung zum Gegenstand, zu deren Gunsten pro Mitarbeiter monatliche Beiträge in Höhe von 6,5 % des versicherungspflichtigen Entgeltes an die ÖVA-Versicherung abgeführt werden.

Die sogenannte erweiterte Altersversorgung (EAV oder LBS-Rente) in Gestalt einer Direktzusage wurde durch eine Pensionsordnung vom 31.05.1961 geschaffen. Bereits nach der Versorgungsordnung vom 31.05.1961 wurde in Abhängigkeit von der pensionsfähigen Dienstzeit eine Gesamtrente ermittelt, die nach 35 Dienstjahren auf 75 % der pensionsfähigen Bruttobezüge begrenzt war.

Beide Regelwerke wurden zur Versorgungsordnung vom 07.12.1979 (im folgenden VO 80) zusammengefasst. Danach erhalten die rentenberechtigten Arbeitnehmer der Beklagten zusammen mit den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesamtversorgung.

Die VO 80 wurde dem Kläger durch Übergabe einer Ausfertigung der Versorgungsordnung bekannt gegeben. Seit 1977 wird im übrigen die jeweilige Fassung des Regelwerks in einem allen Mitarbeitem ausgehändigten „Mitarbeiterhandbuch” dokumentiert.

Die Beklagte schloss mit Wirkung vom 31.03.1986 die VO 80 für Neueintritte und schuf für sie mit Wirkung vom 01.04.1986 eine andere Versorgungsordnung (im folgenden VO 86), die gemäß § 15 Ziffer 5 eine Begrenzung der Gesamtversorgung auf 100 % der letzten – fiktiven – Nettobezüge der aktiven Arbeitnehmer vorsieht.

Im Jahr 1997 verhandelte die Beklagte mit dem Personalrat über eine Begrenzung der Leistungen der VO 80 auch für die vordem 31.03.1986 eingetretenen Mitarbeiter. Die Beteiligten wurden am 15.12.1997 einig, die Leistungen aus der VO 80 auf eine Netto-Gesamtversorgung von 100% des bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgeblichen fiktiven Netto-Arbeitsentgelts (Netto-Obergrenze) zu begrenzen. Das fiktive Netto-Arbeitsentgelt sollte in der Weise ermittelt werden, dass von dem pensionsfähigen Monatsbezug, der der Rentenregelung zugrunde gelegt wird, die Lohnsteuer unter Anwendung der allgemeinen Lohnsteuertabelle bei verheirateten Berechtigten nach der Steuerklasse III/0, im übrigen nach der Steuerklasse I/0 und die jeweiligen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Arbeitsförderungsgesetz abgezogen werden. Als Risikoausgleich für den unverändert auf 75 % festgelegten Höchstsatz der Brutto-Gesamtversorgung sollte zur Ermittlung des Lohnsteuerabzuges die für 1997 gültige allgemeine Lohnsteuertabelle Anwendung finden (im folgenden VO 98).

Von diesen Änderungen wurde der Kläger mit Rundschreiben der Beklagten vom 03.03.1998 in Kenntnis gesetzt.

Am 14.01.1999 erstritt ein Arbeitskollege des Klägers ein Urteil des Arbeitsgerichtes Karlsruhe (Az.: 4 Ca 267/98), in welchem festgestellt wurde, dass die Beklagte verpflichtet sei, eine Betriebsrente auf der Grundlage der VO 80 zu zahlen, weil das fiktive Netto-Arbeitsentgelt unter Anwendung der für 1997 geltenden allgemeinen Lohnsteuertabelle errechnet wurde. Daher einigte die Beklagte sich mit dem Personalrat am 05.02.1999 darauf, mit Wirkung ab dem 01.01.1999 die jeweils aktuelle Lohnsteuertabelle zugrunde zu legen. Auch über diese Änderung wurde der Kläger informiert.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, die Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage der Betriebsrentenzusage lägen nicht vor. Selbst wenn seine Netto-Gesamtversorgung über dem Nettogehalt vergleichbarer aktiver Arbeitnehmer liegen sollte, sei dies sehr wohl gewollt, nicht aber planwidrig erfolgt. Die Beklagte habe im übrigen spätestens im Frühjahr 1996 bei Schließung des Versorgungswerkes für Neueintritte erkannt, zu welchen Folgen die...

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