Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlung. Systemunterschiede. Altersversorgung. Berufsständisches Versorgungswerk. knappschaftliche Rentenversicherung
Leitsatz (amtlich)
- Es ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden, wenn die Bundesknappschaft (nunmehr Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) einem bei ihr beschäftigten Arzt, der wegen der landesrechtlich geregelten Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk auf seinen Antrag von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung befreit wurde, lediglich die Hälfte des Beitrags erstattet, der bei Versicherung in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wäre, und nicht den höheren auf den Arbeitgeber entfallenden Beitragsanteil in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- § 172 Abs. 2 SGB VI, der dies seit dem 1. Januar 1992 ausdrücklich regelt, ist verfassungsgemäß.
Orientierungssatz
- Beantragte ein angestellter Arzt die Befreiung von der Versicherungspflicht, weil er auf Grund landesrechtlicher Grundlage in einem berufsständischen Versorgungswerk der Ärzteversorgung pflichtversichert ist, hatte er seit dem Jahr 1992 einen gesetzlichen Anspruch auf Auszahlung des Arbeitgeberanteils zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch nicht des höheren Arbeitgeberbeitrags zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- Darin liegt kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Die Regelung knüpft an einen vom Arbeitnehmer gestellten Antrag und damit an ein grundsätzlich zulässiges Differenzierungskriterium an. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn unter Berücksichtigung der Versicherungspflicht in der Ärzteversorgung eine unzumutbare Belastung entstünde. Eine solche ist jedoch ausgeschlossen. Auf Grund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind die Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung und die dortige Beitragshöhe in der Weise zu regeln, dass die Möglichkeit der bei der Bundesknappschaft angestellten Ärzte, in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert zu sein, berücksichtigt wird.
Normenkette
GG Art. 3; BGB § 242; SGB VI § 172; AltTZG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 4 Abs. 2
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 17.11.2004; Aktenzeichen 3 Sa 1344/04) |
ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 11.06.2004; Aktenzeichen 1 Ca 2104/02) |
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. November 2004 – 3 Sa 1344/04 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, inwieweit die Beklagte – früher Bundesknappschaft – als Arbeitgeberin dem Kläger die Vorteile der knappschaftlichen Rentenversicherung zukommen lassen muss, obwohl er in der Nordrheinischen Ärzteversorgung versichert ist.
Der am 20. Januar 1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 1985 tätig. Dem lag ein Arbeitsvertrag vom 8./12. Oktober 1984 zugrunde, der auf den “Knappschafts-Angestelltentarifvertrag” und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge verwies.
Bereits vor Beginn seiner Tätigkeit wurde dem Kläger ein “Merkblatt über die Versicherung von Ärzten”, gültig ab 1. Januar 1984, überreicht, das auszugsweise wie folgt lautet:
“Für die … angestellten Ärzte ist hinsichtlich der Versicherung u.a. folgendes zu beachten:
1. Rentenversicherung
a) Versicherungspflicht
Die Ärzte sind in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.
b) Beitrag
Der Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt für Pflichtversicherte 24,25 % des Entgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze von z.Z. 6.400 DM monatlich. Von dem Beitrag entfallen 9,25 % des Entgelts auf den Arbeitnehmer und 15,00 % auf die Bundesknappschaft.
…
e) Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Ärzte, die Pflichtmitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung sind (z.B. Versorgungseinrichtungen – Ärzteversorgung – der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe), werden nur auf Grund eines besonderen Antrages von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung befreit. …
f) Arbeitgeberanteil des Beitrages zur Ärzteversorgung
Von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung befreiten Ärzten wird als Anteil am Beitrag zur Ärzteversorgung von der Bundesknappschaft der Betrag gezahlt, der im Falle einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten als Arbeitgeberanteil aufgebracht werden müßte. Dieser Anteil beträgt zur Zeit 9,25 % des Entgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze von z.Z. 5.200 DM monatlich (Höchstbetrag also 481 DM).
g) Zuschuß zu einem Beitrag für eine zusätzliche Versicherung
Auf Antrag erhalten von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung befreite nachgeordnete Ärzte von der Bundesknappschaft einen Zuschuß zu einem Beitrag für eine zusätzliche Versicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen (z.B. Lebensversicherungsvertrag). Der Zuschuß beträgt 2/3 des zu zahlenden Beitrages, jedoch für Oberärzte höchstens (2/3 von 180 DM =) 120 DM und für Assistenzärzte höchstens (2/3 von 150 DM =) 100 DM monatlich. …”
Außerdem erhielt der Kläger ein im Wesentlichen gleichlautendes Merkblatt, das ab dem 1. Januar 1985 gültig war.
Auf seinen Antrag wurde dem Kläger unter dem 15. Februar 1985 in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 des seinerzeit noch geltenden Angestelltenversicherungsgesetzes Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung ab Beginn seines Arbeitsverhältnisses erteilt. Das beruhte darauf, dass er in der Nordrheinischen Ärzteversorgung, einem berufsständischen Versorgungswerk, altersversichert ist.
Mit Vertrag vom 19. Dezember 2001 wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien ab Beginn des Jahres 2002 in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell umgewandelt. Die Arbeitsphase soll vom 1. Februar 2002 bis 31. Januar 2007 und die Freistellungsphase vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2012 dauern. Diese Vereinbarung lautet auszugsweise:
“Zwischen …
wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23.07.1996 (ATG) sowie des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998 (TV ATZ) folgende Vereinbarung getroffen:
…
§ 4
Aufstockungsleistungen
(1) …
(2) Der Arbeitgeber entrichtet für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. des Vollzeitarbeitsentgeltes und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 ATG, § 5 TV ATZ).
…
§ 9
Vertragsauslegung/Vertragsanpassung
(1) Für die Auslegung dieses Vertrages sind das Altersteilzeitgesetz sowie der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
…”
Der in Bezug genommene “Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit” wurde zwischen der Beklagten und – jedenfalls – der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen. Er enthält ua. folgende Regelungen:
Ҥ 5 Aufstockungsleistungen
…
(4) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 4 zustehenden Bezüge entrichtet der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v.H. des Vollzeitarbeitsentgelts …, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits.
(5) Ist der Angestellte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuß des Arbeitgebers zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den der Arbeitgeber nach Absatz 4 bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.”
Im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren kam es im Oktober 2002 zu einem Schriftwechsel zwischen der Beklagten und der Bundesverwaltung der Gewerkschaft ver.di. Darin vertraten beide Seiten die Ansicht, übereinstimmend mit dem im Tarifvertrag enthaltenen Begriff der “gesetzlichen Rentenversicherung” nicht die knappschaftliche Rentenversicherung, sondern die Rentenversicherung der Angestellten gemeint zu haben. Am 12. Juni 2003 schlossen beide einen “Änderungstarifvertrag Nr. 3” hinsichtlich des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit, dessen einziger Paragraph folgenden Wortlaut hat:
“In § 5 Absatz 5 werden die Worte ‘gesetzlichen Rentenversicherung’ durch die Worte ‘Rentenversicherung der Angestellten’ ersetzt.”
Die Beklagte zahlte während des gesamten Arbeitsverhältnisses an den Kläger zur Tragung seiner Beitragsverpflichtungen beim ärztlichen Versorgungswerk den Betrag, den sie als Arbeitgeberanteil zu zahlen gehabt hätte, wäre der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten versichert gewesen. Dagegen zahlte sie nicht den – höheren – Beitrag, der auf sie entfallen wäre, wäre der Kläger weiter in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert gewesen. Durch sein Ausscheiden aus der knappschaftlichen Rentenversicherung konnte der Kläger auch keine Anwartschaften in dieser Versicherung aufbauen. Die Rente der knappschaftlichen Rentenversicherung ist deutlich höher als diejenige der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte. Diesen Unterschied erklärte die Beklagte auf ihrer Homepage damit, dass die knappschaftliche Rentenversicherung teilweise einer betrieblichen Altersversorgung gleichstehe.
Neben dem nach dem fiktiven Arbeitgeberbeitrag zur Angestelltenversicherung berechneten Betrag erhielt der Kläger Zahlungen für eine Lebensversicherung. Diese beliefen sich zuletzt auf 61,36 Euro netto monatlich. Die Differenz zwischen dem Arbeitgeberanteil am Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten und dem zur knappschaftlichen Rentenversicherung wurde dadurch nicht ausgeglichen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, den Unterschied zwischen dem auf sie fiktiv entfallenden Beitrag zur gesetzlichen Angestelltenversicherung und dem Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung an das Nordrheinische Ärzteversorgungswerk, hilfsweise an ihn zu zahlen. Ferner habe sie ihn so zu stellen, als wäre er in der knappschaftlichen Rentenversicherung rentenversichert gewesen. Dies ergebe sich aus Gleichbehandlungsgründen. Es sei nicht einzusehen, warum er lediglich wegen seines Befreiungsantrages eine schlechtere betriebliche Altersversorgung erhalten solle als andere Mitarbeiter der Beklagten. Das sei aber der Fall, weil in der knappschaftlichen Rentenversicherung anteilig auch eine betriebliche Altersversorgung enthalten sei, die ihm entgehe. Allein wegen der Vorteile der knappschaftlichen Rentenversicherung gebe es bei der Beklagten keine eigenständige betriebliche Altersversorgung, wie zB im sonstigen öffentlichen Dienst oder im kirchlichen Bereich. Soweit der vom Arbeitgeber zu zahlende Beitragsanteil in § 172 Abs. 2 SGB VI auch für Personen, die von der knappschaftlichen Rentenversicherung befreit sind, am Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und nicht an dem zur knappschaftlichen Rentenversicherung orientiert werde, verstoße dies gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Mit Beginn der Altersteilzeitarbeit stehe ihm der Anspruch auch wegen der dieser zugrunde liegenden Vereinbarung zu.
Im Übrigen behauptet der Kläger, er sei von der Beklagten bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis fehlerhaft beraten worden. Ihm sei mündlich bedeutet worden, die Befreiung von der knappschaftlichen Rentenversicherungspflicht sei für ihn günstig. Hätte er keine Befreiung beantragt, so hätte er einen deutlich niedrigeren Beitrag in der Ärzteversorgung zahlen müssen. Es sei ausgesprochen unattraktiv und wirtschaftlich nicht tragbar, sowohl in der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch im Ärzteversorgungswerk pflichtversichert zu sein. Es wäre ihm möglich gewesen, zusätzliche Beträge in Höhe des Unterschieds zum Arbeitgeberanteil des Beitrags zur knappschaftlichen Rentenversicherung leistungserhöhend bei der Ärzteversorgung einzuzahlen.
Der Kläger errechnet – ohne Berücksichtigung des von der Beklagten übernommenen Beitrags zu einer privaten Lebensversicherung – für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses bis einschließlich 30. September 2002 einen Differenzbetrag zwischen dem Arbeitgeberanteil des Rentenversicherungsbeitrags zur Rentenversicherung der Angestellten und dem zur knappschaftlichen Rentenversicherung von insgesamt 76.867,08 Euro.
Soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, hat der Kläger zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an das Versorgungswerk der Nordrheinischen Ärzteversorgung, hilfsweise an ihn, 76.867,08 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf 9.987,93 Euro seit dem 20. September 2002 und auf 66.879,15 Euro seit dem 3. Januar 2003 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine gleichwertige Rentenversicherung zu verschaffen, wie wenn er bei ihr in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert wäre.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Dem Kläger stehe kein Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen zu. Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Sie habe lediglich das Gesetz angewandt. Auch aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag ergebe sich keine Verpflichtung. Mit ihrem Merkblatt habe sie den Kläger ausreichend unterrichtet.
Der Kläger hat zunächst in erster Instanz einen – auf Grund eines Rechenfehlers über den zuletzt in der Revisionsinstanz gestellten Antrag hinausgehenden – Zahlungsantrag gestellt. Weiter hat er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine Anwartschaft in der knappschaftlichen Rentenversicherung, hilfsweise bei einem privaten Lebensversicherer, zu begründen, begehrt. Außerdem hat er noch einen weiteren Feststellungsantrag gestellt. Ferner hat sich der Kläger dort auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Er hat ausdrücklich die Auffassung vertreten, § 172 Abs. 2 SGB VI sei nicht verfassungswidrig. Im Hinblick darauf hat die Beklagte unter Aufgabe einer früher im Verfahren geäußerten Ansicht erklärt, sie gehe davon aus, die Gerichte für Arbeitssachen, und nicht die Sozialgerichte, seien zuständig. Lediglich soweit die Begründung einer Rentenanwartschaft in der knappschaftlichen Rentenversicherung verlangt wurde, hat die Beklagte den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für gegeben gehalten. Das Arbeitsgericht hat – ohne vorab über die Zuständigkeit zu entscheiden – die Klage insgesamt abgewiesen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, und den Hilfsantrag auf Begründung von Anwartschaften in der knappschaftlichen Rentenversicherung in einen Antrag auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, ihm eine entsprechende Altersversorgung zu verschaffen, geändert. Ansonsten ist er bei seinen erstinstanzlichen Klageanträgen geblieben. Zudem hat er nunmehr die Auffassung vertreten, § 172 Abs. 2 SGB VI sei verfassungswidrig und eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht angeregt. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz keine Zuständigkeitsrügen erhoben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung auf der Basis des geänderten Klageantrages zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er im beschränkten Umfange die Sachanträge aus der Berufungsinstanz weiterverfolgt. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrechtliche Gründe stehen einer Sachentscheidung durch den Senat nicht entgegen.
1. Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht mehr zu prüfen.
Insoweit könnten allerdings Bedenken bestehen, weil es sich bei einer möglichen Verpflichtung der Beklagten, Teile der Beiträge zum Versorgungswerk zu übernehmen, um eine sozialrechtliche und damit öffentlich-rechtliche Verpflichtung handeln könnte. Für den Arbeitgeberzuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung wird dies angenommen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 4. Juni 1974 – GmS-OGB 2/73 – AP RVO § 405 Nr. 3). Gleiches hat das Bundessozialgericht angenommen, soweit eine entsprechende Verpflichtung zur Übernahme eines Teils der Aufwendungen für eine Altersversorgung auf der Basis der Ansicht geltend gemacht wurde, eine analoge Anwendung von Regelungen des SGB ergebe diese Rechtsfolge (22. Mai 1985 – 1 RS 1/84 – BSGE 58, 110).
In der Revisionsinstanz ist jedoch die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges nicht mehr zu prüfen (§ 72 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG). Eine Ausnahme ist nur denkbar, wenn das Gericht entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges nicht vorab entscheidet, obwohl eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt (vgl. BAG 26. März 1992 – 2 AZR 443/91 – AP ArbGG 1979 § 48 Nr. 7). Nur durch einen gesonderten Beschluss werden nämlich die in § 17a Abs. 4 GVG genannten Rechtsmittel im Grundsatz eröffnet. Darauf haben die Parteien, soweit sie eine Rüge erheben, ein Recht.
Im vorliegenden Fall ist jedoch keine Rüge erhoben worden. Soweit die Beklagte in der ersten Instanz eine zunächst erhobene Rüge nicht aufrecht erhielt, weil der Kläger die Verfassungswidrigkeit von § 172 Abs. 2 SGB VI ausdrücklich nicht in Frage stellte, ändert dies nichts. Zwar hat der Kläger diese Position in der Berufungsinstanz geändert. Dadurch lebte aber die erstinstanzlich erhobene Zuständigkeitsrüge nicht wieder auf, vielmehr hätte die Beklagte sie in der Berufungsinstanz wiederholen müssen. Das hat sie nicht getan.
2. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Er bezieht sich ersichtlich auf die gesamte Zeit des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ergibt sich aus § 256 Abs. 1 ZPO. Ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis wird nicht erst mit Eintritt des Versorgungsfalls, sondern bereits mit der Entstehung einer Versorgungsanwartschaft begründet (BAG 27. Februar 1996 – 3 AZR 886/94 – BAGE 82, 193, 196).
II. Die Klage ist nicht begründet.
Die Beklagte ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, dem Kläger die Vorteile der knappschaftlichen Rentenversicherung zukommen zu lassen.
1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger weder den höheren Arbeitgeberanteil am Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung noch deren Vorteile bei der Rentenhöhe zukommen lässt. Die vom Kläger geltend gemachte ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Auch aus der zur Altersteilzeit getroffenen Vereinbarung kann er nichts herleiten.
a) Dem Kläger stehen keine Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu. Im Einzelnen gilt Folgendes:
aa) Durch die Arbeitsaufnahme bei der Bundesknappschaft war der Kläger in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Das ergab sich zum Zeitpunkt seines Eintritts aus § 159 Abs. 1 Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes. Diese Bestimmung befand sich im Neunten Abschnitt, Unterabschnitt IV dieses Gesetzes, der das “Dienstrecht der Beamten, Angestellten und Arbeiter” betraf. Nachdem das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) neu geregelt wurde, folgte Gleiches aus den Bestimmungen über die Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung in §§ 136, 137 Nr. 1 2. Alternative SGB VI. Die Änderung trat mit dem 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig wurde das Reichsknappschaftsgesetz aufgehoben (Art. 85 Abs. 1, Art. 83 Nr. 3 des Rentenreformgesetzes 1992). Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) wurde das SGB VI so geändert, dass Mitarbeiter der Beklagten nicht mehr in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind (§§ 132, 133 SGB VI). Das Gesetz trat mit dem 1. Januar 2005 in Kraft (Art. 86 Abs. 1). Durch eine gleichzeitig neu gefasste Übergangsregelung in § 273 Abs. 4 Satz 2 SGB VI ist jedoch sichergestellt, dass Beschäftigte der Bundesknappschaft, die am 30. September 2005 der knappschaftlichen Rentenversicherung unterfielen, für die Dauer der Beschäftigung auch weiterhin in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind. Der Kläger erfüllt damit während seines gesamten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich die Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Die knappschaftliche Rentenversicherung zeichnet sich ua. dadurch aus, dass es einen besonderen – höheren – Beitragssatz gibt (vgl. nunmehr § 158 Abs. 3 SGB VI), von dem die dort versicherten Personen jedoch lediglich so viel zu tragen haben, wie sie bei Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten zu tragen hätten. Im Übrigen tragen die Arbeitgeber die Beiträge (nunmehr § 168 Abs. 3 SGB VI). Dem höheren Beitragssatz stehen im Vergleich zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung höhere Rentenleistungen gegenüber (nunmehr §§ 79 ff. SGB VI).
bb) Auf Grund des von ihm gestellten Antrages und der deshalb von der Bundesknappschaft als Sozialversicherungsträger gewährten Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist der Kläger aus diesem sozialrechtlichen System ausgeschieden. Grundlage dessen war die Versicherungspflicht, die für den Kläger gleichzeitig in der Nordrheinischen Ärzteversorgung bestand und besteht. Das entspricht der Regelung in § 7 Abs. 2 des seinerzeit noch geltenden Angestelltenversicherungsgesetzes, auf deren entsprechender Anwendung bei der Befreiung von der Versicherungspflicht abgestellt wurde. Die Pflicht zur Versicherung in der Ärzteversorgung beruht auf § 6 der von der Ärztekammer Nordrhein erlassenen Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung. Ermächtigungsgrundlage für diese Satzungsbestimmung ist das Heilberufsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (nunmehr § 6 Abs. 1 Nr. 10 2. Alternative).
Eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Arbeitgeber Belastungen für den Aufbau einer Altersversorgung in der berufsständischen Ärzteversorgung zu tragen hätte, bestand zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses des Klägers zur Beklagten nicht. Eine solche konnte dem SGB auch nicht durch Analogie entnommen werden (vgl. BSG 14. Februar 2001 – B 1 KR 25/99 R – SozR 3-2600 § 170 Nr. 1; 22. Mai 1985 – 1 RS 1/84 – BSGE 58, 110). Erst ab 1. Januar 1992 wurde mit Gesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, dort Art. 1 Nr. 28 Buchst. b, Art. 42) durch eine Änderung des § 172 SGB VI eine Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung eines Teils der Beiträge zu gesetzlichen Versorgungswerken eingeführt. Die Bestimmung lautet seitdem, soweit sie hier in Betracht kommt, wie folgt:
Ҥ 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit
(1) Für Beschäftigte, die
1. als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,
2. als Versorgungsbezieher,
3. wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder
4. wegen einer Beitragserstattung
versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. …
(2) Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wären.”
Maßgeblich für den Kläger ist Abs. 2 der Regelung, da § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die Befreiung wegen der Mitgliedschaft in einem gesetzlich angeordneten berufsständischen Versorgungswerk betrifft. Nach § 172 Abs. 2 SGB VI ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Hälfte des Beitrags zu tragen, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht befreit wären. Damit ist der Beitrag gemeint, der in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung anfällt, nicht derjenige der knappschaftlichen Rentenversicherung. Das ergibt ein Umkehrschluss aus § 172 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB VI. Für die dort geregelten Fälle ist ausdrücklich der Arbeitgeberbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung in Bezug genommen, was für den hier zu entscheidenden Fall der Befreiung von der Versicherungspflicht wegen der Pflichtmitgliedschaft in einem ärztlichen Versorgungswerk gerade nicht angeordnet ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber etwa den in der knappschaftlichen Rentenversicherung geringeren Beitragsanteil der Arbeitnehmer und den höheren Beitragsanteil der Arbeitgeber zusammenzählen und diesen Beitrag dann halbieren wollte. Vielmehr ist Abs. 2 ersichtlich am Modell der “normalen” gesetzlichen Altersversorgung orientiert.
Die ihr nach dieser Regelung obliegenden Verpflichtungen hat die Beklagte gegenüber dem Kläger erfüllt, indem sie ihm – vorher ohne gesetzliche Grundlage – bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitgeberanteil des Rentenversicherungsbeitrags auszahlte, den sie zu zahlen gehabt hätte, wäre der Kläger in der gesetzlichen Angestelltenversicherung versichert gewesen und ihm – darüber hinaus – auch einen Zuschuss zu einem Beitrag für eine private Lebensversicherung leistete.
cc) Dadurch entstand für den Kläger eine Ungleichbehandlung.
(1) Eine solche ergab sich einmal im Verhältnis zu den sonstigen Beschäftigten der Beklagten, soweit sie als Beschäftigte der Bundesknappschaft der knappschaftlichen Rentenversicherung unterfielen und unterfallen. Während diesen die Vorteile des gegenüber den allgemeinen Vorschriften erhöhten Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung und der höheren Knappschaftsrente zugutekommen, ist dies beim Kläger wegen des Ausscheidens aus dem System nicht der Fall. Dem Kläger entging damit eine Rechtsposition, die nach der Konzeption im ursprünglichen Reichsknappschaftsgesetz ein Statusrecht auf Grund der Beschäftigung bei der Bundesknappschaft war. Diese Tradition ging erst mit Schaffung des SGB VI in einer sozialrechtlichen Gestaltung der Versicherung der Beschäftigten der Bundesknappschaft in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf.
(2) Eine Ungleichbehandlung des Klägers besteht seit Inkrafttreten von § 172 Abs. 2 SGB VI mit dem 1. Januar 1992 weiterhin auch im Verhältnis zu den von § 172 Abs. 1 SGB VI erfassten Beschäftigten. Wären diese nicht versicherungsfrei, sondern in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu versichern, müsste der Arbeitgeber nicht nur den fiktiven Arbeitgeberanteil des Beitrags zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch den höheren Beitragsanteil in der knappschaftlichen Rentenversicherung tragen. Für Beschäftigte, die – wie der Kläger – wegen der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der Versicherungspflicht befreit sind, gilt dies hingegen nicht.
dd) Es kann dahingestellt bleiben, ob aus dieser Ungleichbehandlung für den Kläger überhaupt Ansprüche entstehen könnten. Für Zeiträume bis zum 1. Januar 1992 könnte dies fraglich sein, weil die ungleiche Behandlung durch die Beklagte an die Regelungen einer gesetzlichen Vorschrift anknüpften. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1992 könnte fraglich sein, ob aus einer möglichen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung für den Kläger tatsächlich Ansprüche auf “Angleichung nach oben” entstünden. Jedenfalls ist die Ungleichbehandlung gerechtfertigt und damit weder nach dem gegenüber der Beklagten als Arbeitgeber heranzuziehenden arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden.
(1) Soweit die Verfassungsmäßigkeit von § 172 Abs. 2 SGB VI in Frage steht, ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Prüfungsmaßstab. Soweit es um die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes geht, ist dieser im Lichte eben dieses verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes auszulegen (vgl. BAG 15. November 1994 – 5 AZR 682/93 – BAGE 78, 272, zu I 1 der Gründe). Die danach heranzuziehenden Kriterien des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gebieten Folgendes (vgl. BVerfG 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 – BVerfGE 103, 310, zu B I 1 und 2a der Gründe):
Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich in seiner Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss. Er verlangt, dass eine unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich – sachbezogen – auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht regelmäßig eine strenge Bindung, was auch dann gilt, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt dann vor, wenn Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebenssachverhalte nicht berücksichtigt werden, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen oder wenn – anders formuliert – zwischen Gruppen von Regelungsadressaten, die ungleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen, die vom bloßem Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen.
(2) Daran gemessen ist die ungleiche Behandlung des Klägers sachlich gerechtfertigt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht allein die Beklagte oder der Gesetzgeber dem Kläger die Vorteile der knappschaftlichen Rentenversicherung vorenthalten haben. Dieser Nachteil für den Kläger beruht gleichermaßen darauf, dass er selbst die Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung beantragt hat, obwohl er die Vorteile dieser Versicherung hätte in Anspruch nehmen können. Das unterscheidet ihn sowohl von anderen Beschäftigten, die als Arbeitnehmer der Bundesknappschaft der knappschaftlichen Rentenversicherung unterfallen, als auch von dem in § 172 Abs. 1 SGB VI umschriebenen Personenkreis, der kraft Gesetzes versicherungsfrei ist. Grundsätzlich ist die Anknüpfung einer Differenzierung an eine Entscheidung des Norm- oder Regelungsunterworfenen ein sachlicher Differenzierungsgrund für eine ungleiche Behandlung (vgl. BVerfG 21. März 2002 – 1 BvR 2119/01 – NJW 2002, 2307).
Die Anknüpfung an dieses Differenzierungsmerkmal ist im vorliegenden Falle auch nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil der Antrag des Klägers vor dem Hintergrund seiner gleichzeitigen auf landesgesetzlicher Grundlage beruhenden Versicherungspflicht in der Nordrheinischen Ärzteversorgung gesehen werden muss. Diese Pflicht stünde einer Differenzierung allenfalls dann entgegen, wenn ihm dadurch eine unzumutbare und unverhältnismäßige Doppelbelastung auferlegt würde (ähnlich BSG 14. Februar 2001 – B 1 KR 25/99 R – SozR 3-2600 § 170 Nr. 1). Dies ist indessen nicht der Fall. Das beruht darauf, dass der Landesgesetzgeber und die auf Grund landesgesetzlicher Ermächtigungsgrundlage handelnden Satzungsgeber – hier die Ärztekammer Nordrhein – bei der Ausgestaltung der Versicherungspflicht in den berufsständischen Versorgungswerken und insbesondere bei der Höhe der Beiträge ihrerseits verpflichtet sind, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Diese finden sie als bundesrechtliche Regelung vor und haben sie nach Art. 31 GG – Bundesrecht bricht Landesrecht – zu beachten.
Vor diesem Hintergrund ist die Pflicht zur Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen (BVerfG 29. Dezember 2004 – 1 BvR 113/03 – BVerfGK 4, 349, zu II 1 der Gründe). Damit ist auch der allgemeine verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwendbar. Dieser verpflichtet den Landesgesetzgeber und den Satzungsgeber dazu, auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Mitglieds Rücksicht zu nehmen und eine unzumutbare Überversorgung zu vermeiden (vgl. BVerwG 23. März 2000 – 1 B 15/00 – NJW-RR 2001, 785, zu 2c der Gründe). Ebenso ist auf schwerwiegende Besonderheiten Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG 4. Juli 1995 – 1 B 89.95 – Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 29).
Das Bundesverwaltungsgericht hat es dabei hinsichtlich angestellter Ärzte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben wollen, für ausreichend angesehen, wenn der Beitragssatz zum berufsständischen Versorgungswerk sich auf 30 % des sonst zu zahlenden Beitragssatzes verringert (25. November 1982 – 5 C 69.79 – Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 11). Einen ebensolchen Beitragssatz sieht § 34 Abs. 1 iVm. § 21 Abs. 1 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vor. Ob dem Kläger im Hinblick darauf, dass er gesetzlich nicht in der allgemeinen Angestelltenrentenversicherung, sondern in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war, noch hätte weiter entgegenkommen werden müssen, kann dahingestellt bleiben. Dies hätte er gegenüber der Nordrheinischen Ärzteversorgung geltend machen müssen. Jedenfalls ist durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben an die landesrechtliche Rechtssetzung sichergestellt, dass durch die Versicherungspflicht zum ärztlichen Versorgungswerk auf der einen und die Versicherungspflicht zur knappschaftlichen Rentenversicherung auf der anderen Seite dem Kläger keine unverhältnismäßigen Belastungen entstehen können.
Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass bei einer Wahlmöglichkeit zwischen zwei Systemen der Altersvorsorge eine Benachteiligung in einem Bereich nicht durch benachteiligungsfreie Regelungen in einem anderen Bereich, den der Norm- oder Regelungsunterworfene hätte wählen können, gerechtfertigt werden (dazu BVerfG 5. April 2005 – 1 BvR 774/02 – BVerfGE 113, 1, zu B I 3c, d der Gründe). Hier geht es nicht darum, welche Nachteile der Kläger innerhalb eines Versorgungssystems hat, sondern darum, welche Nachteile ihm dadurch entstehen, dass er sich gegen ein System entschieden hat.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob mit dem Bundessozialgericht (14. Februar 2001 – B 1 KR 25/99 R – SozR 3-2600 § 170 Nr. 1) davon auszugehen ist, dass bereits die Unterschiede der beiden Systeme – knappschaftliche Rentenversicherung auf der einen, Ärzteversorgung auf der anderen Seite – die Ungleichbehandlung rechtfertigen.
b) Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht seit Beginn der Altersteilzeitarbeit zu.
aa) Sie ergeben sich nicht aus § 4 Abs. 2 der Altersteilzeitvereinbarung. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass dort Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung erwähnt sind. Die Vereinbarung nimmt § 3 des AltTZG in Bezug. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG betrifft lediglich die Verpflichtungen des Arbeitgebers, bei Altersteilzeitarbeit Rentenversicherungsbeiträge in bestimmter Höhe zu leisten, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist. Ist der Arbeitnehmer – wie hier der Kläger – von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, kann ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 AltTZG). Zwar besteht auch dann eine Förderungspflicht durch die Bundesagentur für Arbeit, wenn der Arbeitgeber vergleichbare Leistungen erbringt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 AltTZG). Eine Mindesthöhe für die zu fördernden Arbeitgeberleistungen, die etwa an die Beiträge, die bei einer knappschaftlichen Rentenversicherung zu tragen gewesen wären, anknüpft, sieht das Gesetz jedoch nicht vor.
bb) Mehr kann der Kläger auch nicht aus dem in Bezug genommenen § 5 Abs. 5 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit herleiten. Wenn dort der Begriff der “gesetzlichen Rentenversicherung” verwandt wurde, ist damit nicht mehr gemeint, als ohne die Altersteilzeitarbeit zu leisten gewesen wäre. Dass während der Altersteilzeitarbeit eine Verbesserung zum “normalen” Arbeitsverhältnis eintreten sollte, ist dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen. Eine derart außergewöhnliche Regelung hätte ausdrücklich aufgenommen werden müssen. Nach § 172 Abs. 2 SGB VI ist aber – ebenso wie nach den bei der Beklagten bereits vorher getroffenen Regelungen – allein auf den fiktiven Arbeitgeberanteil am Rentenversicherungsbeitrag in der gesetzlichen Angestelltenversicherung abzustellen. Ginge man zudem davon aus, dass ein Tarifvertrag zwischen der Beklagten auf der einen und der Gewerkschaft ver.di auf der anderen Seite geeignet war, den ursprünglichen Altersteilzeittarifvertrag authentisch zu interpretieren, weil es sich dabei um die alleinigen Vertragspartner der zugrunde liegenden tarifvertraglichen Regelung handelt, wäre dem später abgeschlossenen Änderungstarifvertrag vom 12. Juni 2003 eine klarstellende Wirkung zuzubilligen. Das hätte auch rückwirkend geschehen können (vgl. BAG 28. Juli 2005 – 3 AZR 14/05 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 44, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, Rn. 24 f.).
2. Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger nicht zur Seite.
Die Beklagte hat dem Kläger schon zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses und bevor er sich von der Versicherungspflicht befreien ließ mit Merkblättern die Rechtslage dargestellt. Aus diesen Merkblättern war ersichtlich, dass sie im Vergleich zu ihren in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmern weniger Aufwendungen übernimmt, wenn ein angestellter Arzt im Versorgungswerk der Ärzte versichert ist und die Befreiung von der knappschaftlichen Rentenversicherung beantragt. Dass der Kläger mit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung auch keine Rente aus dieser Versicherung erhalten würde, wurde aus den Merkblättern ebenfalls deutlich.
Damit hat die Beklagte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Interessen der Parteien (vgl. dazu BAG 11. Dezember 2001 – 3 AZR 339/00 – AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 2 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 62, zu II 3 der Gründe) ihre Aufklärungspflicht erfüllt. Dem Kläger war es hinsichtlich der Gesamtumstände und seines persönlichen Hintergrundes möglich und zumutbar, sich über seine Situation und seine Handlungsmöglichkeiten klar zu werden. Soweit der Kläger behauptet, ihm sei mündlich bedeutet worden, der Antrag auf Befreiung von der knappschaftlichen Rentenversicherung sei für ihn günstig, ist diese Behauptung unsubstantiiert und unbeachtlich.
Im Übrigen fehlt es auch an jeder inneren Logik des klägerischen Vortrages. Einerseits behauptet er, er hätte bei richtiger Aufklärung keinen Antrag auf Befreiung von der knappschaftlichen Rentenversicherung gestellt. Andererseits betont er, es sei ihm aus wirtschaftlichen Gründen gar nicht möglich gewesen, einen derartigen Antrag zu stellen.
Unterschriften
Reinecke, Breinlinger, Zwanziger, G. Hauschild, Rau
Fundstellen
BAGE 2008, 36 |
DB 2007, 1876 |
NJW 2007, 1710 |
NZA 2007, 621 |
ZTR 2007, 401 |
AP, 0 |
EzA |
MedR 2007, 594 |
RiA 2008, 11 |
AUR 2007, 185 |