Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG. Übergang iSv. § 613a BGB. Erwerb von Gesellschaftsanteilen. Beherrschung
Leitsatz (amtlich)
Der bloße Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft und die Ausübung von Herrschaftsmacht über diese Gesellschaft durch eine andere Gesellschaft genügen weder für die Annahme eines Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen iSd. Richtlinie 2001/23/EG noch für die Annahme eines Betriebsübergangs iSv. § 613a BGB.
Orientierungssatz
1. Hat ein Gericht in einem Zweitprozess den Streitgegenstand eines bereits rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen. Das Wiederholungsverbot „ne bis in idem”) zwingt das Gericht, die präjudizielle Wirkung der Vorentscheidung ohne erneute sachliche Prüfung zu beachten.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union soll die Richtlinie 2001/23/EG die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten. Für die Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23/EG ist deshalb entscheidend, dass der Übergang eine ihre Identität bewahrende (auf Dauer) angelegte wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft. Darauf, ob es sich bei der wirtschaftlichen Einheit um ein Unternehmen, einen Betrieb oder einen Unternehmens- oder Betriebsteil – auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts – handelt, kommt es nicht an.
3. Die Richtlinie 2001/23/EG ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur in den Fällen anwendbar, in denen die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, wechselt. Ein „Übergang” iSd. Richtlinie 2001/23/EG erfordert eine Übernahme durch einen „neuen” Arbeitgeber.
4. Deshalb genügen der bloße Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft und die Ausübung von Herrschaftsmacht über diese Gesellschaft durch eine andere Gesellschaft weder für die Annahme eines Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen iSd. Richtlinie 2001/23/EG noch für die Annahme eines Betriebsübergangs iSv. § 613a BGB.
Normenkette
Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen Art. 1 Abs. 1 Buchst. b; Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen Art. 1 Abs. 1 Buchst. c; Charta der Grundrehte der Europäishen Union Art. 16, 51; BGB § 613a; ZPO § 322
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. November 2014 – 15 Sa 383/14 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin rückständiges Entgelt für die Monate Januar bis Dezember 2013 sowie eine rückständige Jahressonderzahlung für das Jahr 2013 schuldet.
Die Beklagte, eine GmbH & Co. KG, betreibt eine große Rehabilitationsklinik. Ausweislich der aktuellen Handelsregisterauszüge ist persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Beklagten die F VerwaltungsGesellschaft mbH. Kommanditistin der Beklagten ist die K gesellschaft mbH & Co. KG. Deren Komplementärin ist die K verwaltungsgesellschaft mbH. Kommanditistin der K gesellschaft mbH & Co. KG ist die M AG. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde die M AG mit Wirkung zum 1. Januar 2002 Gesellschafterin der Beklagten.
Die Klägerin ist seit dem 1. November 1994 bei der Beklagten als Krankenpflegehelferin im Schicht- und Wechseldienst beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 27. September 1994 heißt es auszugsweise:
Für das Arbeitsverhältnis gelten entsprechend die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 (einschließlich der Anlagen 1a und 1b zum BAT), die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung und die für die F erlassenen Betriebsvereinbarungen, Dienstanweisungen und Richtlinien …”
Unter dem 9. April 2008 schlossen die Beklagte und ihr Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung” (im Folgenden BV) ab. Diese hat ua. den folgenden Inhalt:
Zur wirtschaftlichen Rettung der F unter Zusicherung der Arbeitsplätze sind unter anderem Reduzierungen der Personalkosten unausweichlich, um einen weiteren Personalabbau zu verhindern und den Bestand der Klinik und der Arbeitsplätze langfristig zu sichern. Geschäftsführung und Betriebsrat sind sich hierbei bewusst, dass dieses für alle Betroffenen erhebliche persönliche Härten bedeutet. In diesem Bewusstsein wird die folgende Betriebsvereinbarung abgeschlossen.
I. Geltungsbereich
Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer der M F GmbH & Co. KG, die den in der Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung befindlichen Änderungsvertrag unterzeichnet haben. Hierbei handelt es sich um Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2005 eingestellt worden sind und die entsprechenden Altverträge vereinbart haben.
II. Rechtswirkungen
Es besteht Einvernehmen zwischen den Betriebspartnern, dass die Rechte aus der Betriebsvereinbarung unmittelbar zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber bestehen. Diese Betriebsvereinbarung wird in den Änderungsvereinbarungen in Bezug genommen und damit auch individualrechtlicher Bestandteil der Arbeitsverträge.
Mitarbeiter, die den in der Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung befindlichen Änderungsvertrag nicht unterzeichnet haben, haben keinen Anspruch auf Rechte, Garantien, auch der M Geschäftsführungs-GmbH, und Schutznormen dieser Betriebsvereinbarung. Es gelten auch bei deren möglicher Kündigung nur die allgemeinen Bestimmungen. Diese sind auch bei Höchstkündigungszahlen nicht mitzurechnen.
III. Erklärungen des Betriebsrates
Der Betriebsrat wird den Beschäftigten die Annahme der Änderungsvereinbarungen empfehlen.
…
VII. Änderungen der Individualverträge
Den Arbeitnehmern mit BAT-Verträgen werden Änderungsvereinbarungen zu ihrem Arbeitsvertrag vorgelegt. Die Änderungsvereinbarungen beinhalten im wesentlichen die folgenden Regelungen:
1. |
Die Arbeitnehmer verzichten für die Laufzeit auf die tarifliche Sonderzahlung, die Nachzahlung von Sonderzahlungen für die Vergangenheit und das Urlaubsgeld. |
2. |
Sie erhalten eine Sonderzahlung von 300 EUR jährlich. In 2008 im Mai, ab 2009 jeweils im November eines Jahres. |
3. |
Der BAT gilt statisch mit dem Stand vom 31.01.2003 (vor Überleitung zum TVÖD). |
4. |
Die Eingruppierung und Entgelthöhe gilt entsprechend der Abrechnung für Oktober 2007. (Bewährungsaufstiege und Stufensteigerungen wegen Betriebszugehörigkeit werden weiter vorgenommen). |
5. |
Entgelterhöhungen erfolgen für das Jahr 2008 entsprechend der durchschnittlichen Entgeltveränderung aller Kliniken im Konzern (M). |
6. |
Ab dem Jahr 2009 gilt für Entgelterhöhungen die Ziffer 5, mindestens aber die Hälfte der Tarifsteigerungen des TVÖD. |
… |
|
9. |
Die vorliegende Betriebsvereinbarung wird durch Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung durch den Arbeitnehmer Bestandteil des Änderungsvertrages.” |
Die Klägerin unterzeichnete den ihr angebotenen Änderungsvertrag nicht.
In einem von mehreren zwischen den Parteien über die Höhe der Vergütung der Klägerin geführten Verfahren erließ das Arbeitsgericht Essen am 12. Februar 2010 unter dem Aktenzeichen – 7 Ca 3925/09 – ein Zweites Teilversäumnisurteil mit ua. folgendem Tenor:
„Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Entgelt nach Entgeltstufe 7a) der KR-Anwendungstabelle (Anlage 6 zum TVÜ-VKA Stufe 6) zu zahlen (derzeit 2.737,64 EUR brutto).”
Die Beklagte zahlte an die Klägerin in den Monaten Januar bis März 2013 eine Vergütung iHv. monatlich 2.654,00 Euro brutto sowie ab April 2013 eine monatliche Vergütung iHv. 2.684,00 Euro brutto.
Die Klägerin hat mit der Klage die Differenz zwischen der ihr für die Monate Januar bis Dezember 2013 gezahlten Vergütung und der sich für diesen Zeitraum aus der Entgeltgruppe 7a Stufe 6 der Kr-Anwendungstabelle zum TVÜ-VKA ergebenden Vergütung sowie rückständige Jahressonderzahlung für das Jahr 2013 geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, auf das Arbeitsverhältnis fänden der TVöD sowie der TVÜ-VKA in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Aufgrund der Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen vom 12. Februar 2010 (– 7 Ca 3925/09 –) stehe zudem rechtskräftig fest, dass die Beklagte ihr ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 7a Stufe 6 der Anlage 4 zum TVÜ-VKA schulde.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.034,37 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde nicht der TVöD/VKA zeitdynamisch, sondern der BAT statisch Anwendung. Sie sei aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Alemo-Herron ua. (EuGH 18. Juli 2013 – C-426/11 –) nicht an die dynamische Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 27. September 1994 gebunden. Die M AG habe zum 1. Januar 2002 sämtliche Gesellschaftsanteile an ihr, der Beklagten, übernommen (Share-Deal) und übe seitdem die Kontrolle über sie aus. Hierin liege ein Unternehmensübergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG. Da sie zudem als privatrechtlich organisiertes Unternehmen weder auf das Tarifwerk für den öffentlichen Dienst Einfluss nehmen könne, noch die Möglichkeit habe, dem tarifschließenden Arbeitgeberverband beizutreten, sei eine dynamische Bindung an den TVöD und den TVÜ-VKA mit Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden GRC) unvereinbar. Aus dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 12. Februar 2010 (– 7 Ca 3925/09 –) ergebe sich nichts anderes. Durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Alemo-Herron ua. (EuGH 18. Juli 2013 – C-426/11 –) werde dessen Rechtskraft durchbrochen. Jedenfalls könne die Klägerin Leistungen allenfalls nach Maßgabe der BV beanspruchen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche zu.
I. Die Klägerin hat für die Monate Januar bis Dezember 2013 einen Anspruch auf rückständiges Entgelt iHv. insgesamt 3.363,96 Euro brutto. Aufgrund des Zweiten Teilversäumnisurteils des Arbeitsgerichts Essen vom 12. Februar 2010 (– 7 Ca 3925/09 –) steht rechtskräftig fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Entgelt nach der Entgeltgruppe 7a Stufe 6 der Anlage 4 zum TVÜ-VKA (Kr-Anwendungstabelle – Geltungsbereich § 40 BT-K bzw. § 40 BT-B) zu zahlen. Danach ist die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin rückständiges Entgelt für die Monate Januar bis Dezember 2013 iHv. insgesamt 3.363,96 Euro brutto zu zahlen.
1. Aufgrund des Zweiten Teilversäumnisurteils des Arbeitsgerichts Essen vom 12. Februar 2010 (– 7 Ca 3925/09 –) steht rechtskräftig fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Entgelt nach der Entgeltgruppe 7a Stufe 6 der Anlage 4 zum TVÜ-VKA (Kr-Anwendungstabelle – Geltungsbereich § 40 BT-K bzw. § 40 BT-B) zu zahlen. An diese Feststellung ist der Senat nach § 322 Abs. 1 ZPO gebunden (zur Rechtskraft von Eingruppierungsurteilen vgl. etwa BAG 21. Oktober 2015 – 4 AZR 663/14 – Rn. 14; 16. April 1997 – 4 AZR 270/96 – zu B II 4 der Gründe). Die Rechtskraft bewirkt, dass (unter den Parteien) über das Bestehen oder Nichtbestehen der aus dem vorgetragenen Sachverhalt im Urteil hergeleiteten Rechtsfolge eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung unzulässig ist, die erkannte Rechtsfolge also unangreifbar ist. Dies gilt nicht nur dann, wenn in einem nachfolgenden Prozess über den gleichen prozessualen Anspruch gestritten wird, sondern auch dann, wenn es sich – wie hier – zwar um einen anderen Anspruch handelt, für diesen aber – wie hier – die bereits rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge vorgreiflich ist. Hat das Gericht im Zweitprozess den Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen. Das Wiederholungsverbot „ne bis in idem”) zwingt das Gericht, die präjudizielle Wirkung der Vorentscheidung ohne erneute sachliche Prüfung zu beachten (vgl. etwa BAG 20. November 2003 – 8 AZR 608/02 – zu II 2 a aa der Gründe mwN; 11. Mai 2000 – 2 AZR 276/99 – zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 94, 313; BGH 6. März 1985 – IVb ZR 76/83 – zu 1 der Gründe).
a) Zwar heißt es im Tenor des Zweiten Teilversäumnisurteils des Arbeitsgerichts Essen vom 12. Februar 2010 (– 7 Ca 3925/09 –), dass festgestellt wird, „dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Entgelt nach Entgeltstufe 7a) der KR-Anwendungstabelle (Anlage 6 zum TVÜ-VKA Stufe 6) zu zahlen (derzeit 2.737,64 EUR brutto)”. Dieser Tenor ist jedoch dahin zu verstehen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 7a Stufe 6 der maßgeblichen Kr-Anwendungstabelle in ihrer jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Dies war im Jahr 2013, für das die Klägerin Ansprüche geltend macht, die Anlage 4 zum TVÜ-VKA (Kr-Anwendungstabelle – Geltungsbereich § 40 BT-K bzw. § 40 BT-B). Die im Zweiten Teilversäumnisurteil angeführte Anlage 6 zum TVÜ-VKA (Kr-Anwendungstabelle – Tarifgebiet West – Geltungsbereich § 40 BT-B) ist in der Anlage 4 zum TVÜ-VKA aufgegangen. Mit dem Zusatz „(derzeit 2.737,64 EUR brutto)” ist zudem klargestellt, dass die KrAnwendungstabelle in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Anwendung kommt.
b) Aus der BV vom 9. April 2008 folgt – entgegen der Rechtsansicht der Beklagten – bereits deshalb nichts Abweichendes, weil das Zweite Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts Essen in dem Verfahren – 7 Ca 3925/09 – erst am 12. Februar 2010 und somit nach Schaffung der BV ergangen ist. Damit haben sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht nach Erlass des Zweiten Teilversäumnisurteils des Arbeitsgerichts Essen geändert, was für eine Begrenzung seiner Rechtskraft allerdings erforderlich gewesen wäre (vgl. BAG 15. Januar 2013 – 3 AZR 169/10 – Rn. 24, BAGE 144, 160).
c) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kann vorliegend dahinstehen, ob die Rechtskraft des Zweiten Teilversäumnisurteils des Arbeitsgerichts Essen vom 12. Februar 2010 (– 7 Ca 3925/09 –) durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union überhaupt durchbrochen werden kann und ob das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Juli 2013 (– C-426/11 – [Alemo-Herron ua.]) überhaupt den Inhalt hat, den die Beklagte dieser Entscheidung entnimmt. Selbst wenn beides der Fall sein sollte, würde das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Alemo-Herron ua. (EuGH 18. Juli 2013 – C-426/11 –) nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft des Zweiten Teilversäumnisurteils des Arbeitsgerichts Essen vom 12. Februar 2010 (– 7 Ca 3925/09 –) führen. Weder der von der Beklagten angeführte Umstand, dass die M AG sämtliche Gesellschaftsanteile an ihr, der Beklagten, übernommen hat, noch der von der Beklagten vorgetragene Umstand, dass die M AG seitdem die tatsächliche Kontrolle, dh. die tatsächliche Herrschaftsmacht über sie ausübt, führen dazu, dass der vorliegende Sachverhalt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG und von Art. 16 GRC fällt. Der bloße Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen und die Ausübung von Herrschaftsmacht über dieses Unternehmen durch ein anderes Unternehmen genügen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht für die Annahme eines Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen iSd. Richtlinie 2001/23/EG.
aa) Zwar trifft es zu, dass im Anwendungsbereich des Unionsrechts die Verpflichtung zur Einhaltung der in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte, darunter Art. 16 GRC, besteht (vgl. dazu – neben Art. 51 Abs. 1 GRC – die st. Rspr. des EuGH, ua. 21. Dezember 2016 – C-201/15 – [AGET Iraklis] Rn. 62 mwN). Außerhalb unionsrechtlich geregelter Fallgestaltungen finden diese Grundrechte allerdings keine Anwendung (st. Rspr., ua. EuGH 21. Dezember 2016 – C-119/15 – [Biuro podróży Partner] Rn. 24 mwN). Demnach wären Art. 16 GRC und das Urteil in der Rechtssache Alemo-Herron ua. (EuGH 18. Juli 2013 – C-426/11 –) hier nur zu beachten, wenn eine unionsrechtlich geregelte Fallgestaltung iSd. Richtlinie 2001/23/EG vorläge.
bb) Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der vorliegende Sachverhalt fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Insbesondere handelt es sich nicht um einen – auch bei der Auslegung und Anwendung von § 613a BGB maßgebend zu berücksichtigenden – Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG. Dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Deshalb kommt es hier – anders als die Beklagte meint – weder auf das Urteil in der Rechtssache Alemo-Herron ua., noch auf Art. 16 GRC oder das in diesem Zusammenhang ergangene Vorabentscheidungsersuchen des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 2015 in den Sachen – 4 AZR 61/14 (A) – (BAGE 152, 12) sowie – 4 AZR 95/14 (A) – an.
(1) Die Richtlinie 2001/23/EG betrifft die „Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen”.
Die Richtlinie 2001/23/EG soll nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten. Für die Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23/EG ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. b deshalb entscheidend, dass der Übergang eine ihre Identität bewahrende (auf Dauer) angelegte wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. etwa EuGH 26. November 2015 – C-509/14 – [Aira Pascual ua.] Rn. 31; 9. September 2015 – C-160/14 – [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25; 6. März 2014 – C-458/12 – [Amatori ua.] Rn. 30 mwN). Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 2014 – C-458/12 – [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN; 6. September 2011 – C-108/10 – [Scattolon] Rn. 42 mwN, Slg. 2011, I-7491 zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG; 29. Juli 2010 – C-151/09 – [UGT-FSP] Rn. 26, Slg. 2010, I-7591; 13. September 2007 – C-458/05 – [Jouini ua.] Rn. 31, Slg. 2007, I-7301; 26. September 2000 – C-175/99 – [Mayeur] Rn. 32, Slg. 2000, I-7755 zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG). Darauf, ob es sich dabei um ein Unternehmen, einen Betrieb oder einen Unternehmens- oder Betriebsteil – auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts – handelt, kommt es nicht an (vgl. EuGH 9. September 2015 – C-160/14 – [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25; 20. Januar 2011 – C-463/09 – [CLECE] Rn. 30, Slg. 2011, I-95).
Im Übrigen ist die Richtlinie 2001/23/EG nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur in den Fällen anwendbar, in denen die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, (im Rahmen vertraglicher Beziehungen) wechselt (ua. EuGH 26. November 2015 – C-509/14 – [Aira Pascual ua.] Rn. 28; 9. September 2015 – C-160/14 – [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 24 mwN; 6. März 2014 – C-458/12 – [Amatori ua.] Rn. 29 mwN). Ein „Übergang” iSd. Richtlinie 2001/23/EG erfordert eine Übernahme durch einen „neuen” Arbeitgeber (st. Rspr., ua. EuGH 6. März 2014 – C-458/12 – [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; 6. September 2011 – C-108/10 – [Scattolon] Rn. 60 mwN, Slg. 2011, I-7491). Diese Rechtsprechung ist auch für das Verständnis der anzuwendenden Bestimmungen des nationalen Rechts, hier: § 613a BGB, maßgebend.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2001/23/EG. Diese Bestimmung stellt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten keine „Ausnahme” dar. Sie stellt vielmehr (nur) klar, dass die Richtlinie für öffentliche Unternehmen gilt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht (EuGH 26. November 2015 – C-509/14 – [Aira Pascual ua.] Rn. 24; 20. Januar 2011 – C-463/09 – [CLECE] Rn. 25, Slg. 2011, I-95). Ausgenommen sind nur die strukturelle Neuordnung der öffentlichen Verwaltung oder die Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere (EuGH 26. September 2000 – C-175/99 – [Mayeur] Rn. 33, Slg. 2000, I-7755; 15. Oktober 1996 – C-298/94 – [Henke] Rn. 14 f., Slg. 1996, I-4989).
(2) Vorliegend ist keine Übernahme iSd. Richtlinie 2001/23/EG erfolgt, denn es fehlt an einem Wechsel in der natürlichen oder juristischen Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht; es fehlt an einer Übernahme durch einen „neuen” Arbeitgeber. Weder der von der Beklagten angeführte Umstand, dass die M AG sämtliche Gesellschaftsanteile an der Beklagten übernommen hat, noch der von ihr vorgetragene Umstand, dass die M AG seitdem die tatsächliche Kontrolle, dh. die tatsächliche Herrschaftsmacht über sie ausübt, ändern etwas daran, dass nach wie vor die Beklagte Arbeitgeberin ist. Beide Umstände betreffen lediglich das (Innen-)Verhältnis der Beklagten zur M AG. Der Fortbestand und die Identität der Beklagten werden durch die Übernahme der Gesellschaftsanteile und die Ausübung von Herrschaftsmacht durch die M AG nicht berührt (vgl. etwa BGH 3. November 2015 – II ZR 446/13 – Rn. 27; 8. November 1965 – II ZR 223/64 – zu I 2 a der Gründe, BGHZ 44, 229; BAG 12. Juli 1990 – 2 AZR 39/90 – zu B II 1 a der Gründe).
Damit liegt der vorliegende Sachverhalt auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 16 GRC.
(3) Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die vorliegend maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen sind insbesondere durch die unter Rn. 21 bis 23 angeführten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union ausreichend geklärt.
2. Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch der Klägerin auf rückständiges Entgelt für die Monate Januar bis Dezember 2013 auf insgesamt 3.363,96 Euro brutto. Das Tabellenentgelt nach der Entgeltgruppe 7a Stufe 6 der Anlage 4 zum TVÜ-VKA (Kr-Anwendungstabelle – Geltungsbereich § 40 BT-K bzw. § 40 BT-B) betrug in der Zeit von Januar bis Juli 2013 monatlich 2.939,68 Euro brutto und in der Zeit von August bis Dezember 2013 monatlich 2.980,84 Euro brutto. Dies führt unter Abzug der von der Beklagten an die Klägerin gezahlten Bruttovergütung zu der eingeklagten Entgeltdifferenz iHv. insgesamt 3.363,96 Euro brutto. Im Übrigen ist die Beklagte der Berechnung der Klägerin nicht entgegengetreten.
II. Die Beklagte ist zudem verpflichtet, an die Klägerin eine rückständige Jahressonderzahlung für das Jahr 2013 iHv. 2.670,41 Euro brutto zu zahlen. Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 2 des Arbeitsvertrags vom 27. September 1994 iVm. § 20 TVöD.
1. Nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 27. September 1994, bei dem es sich um einen Formulararbeitsvertrag handelt und der demzufolge vom Senat selbst ausgelegt werden kann (vgl. etwa BAG 15. Dezember 2016 – 6 AZR 605/15 – Rn. 32 mwN), gelten für das Arbeitsverhältnis entsprechend die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) vom 23. Februar 1961 (einschließlich der Anlagen 1a und 1b zum BAT) und die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese arbeitsvertragliche Verweisung erfasst nach der Tarifsukzession auch den TVöD in seiner jeweils geltenden Fassung. Bei dem TVöD handelt es sich um einen den BAT ersetzenden Tarifvertrag iSd. Klausel (vgl. BAG 15. Juni 2016 – 4 AZR 485/14 – Rn. 32; ausführlich BAG 22. April 2009 – 4 ABR 14/08 – Rn. 21 ff., BAGE 130, 286). Dass dabei der Tarifvertrag für den Bereich der VKA (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) und nicht der für den Bereich des Bundes oder der TdL (Tarifgemeinschaft der Länder) einschlägig ist, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Danach verweist § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 27. September 1994 auch auf § 20 TVöD in der im Jahr 2013 geltenden Fassung, wonach Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung haben.
2. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die in § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 27. September 1994 enthaltene Verweisung auch nicht vor dem Hintergrund der Richtlinie 2001/23/EG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (insb. EuGH 18. Juli 2013 – C-426/11 – [Alemo-Herron ua.]) – die auch bei der Auslegung und Anwendung von § 613a BGB zu berücksichtigen wäre – und wegen der in Art. 16 GRC getroffenen Regelung als statische Verweisung auf den BAT zu verstehen. Dies folgt bereits daraus, dass der vorliegende Sachverhalt – wie unter Rn. 19 ff. ausgeführt – weder in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG noch in den von Art. 16 GRC fällt.
3. Anders als die Beklagte meint, ergibt sich auch aus den Bestimmungen der BV nichts Abweichendes. Zwar bestimmt § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 27. September 1994, dass für das Arbeitsverhältnis auch die für die Beklagte erlassenen Betriebsvereinbarungen gelten. Allerdings finden die Bestimmungen der BV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Nach II. der BV besteht Einvernehmen zwischen den Betriebspartnern, dass die Rechte aus der Betriebsvereinbarung unmittelbar zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber bestehen. Nach der von den Betriebspartnern unter I. zum Geltungsbereich der BV getroffenen Abrede gilt diese nur für Arbeitnehmer, die den in der Anlage befindlichen Änderungsvertrag unterzeichnet haben. Eine solche Änderungsvereinbarung hat die Klägerin jedoch nicht unterzeichnet, weshalb dahinstehen kann, ob es sich bei der BV überhaupt um eine Betriebsvereinbarung im Rechtssinne handelt.
4. Da kein Unternehmensübergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG vorliegt, kann vorliegend auch dahinstehen, ob vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Alemo-Herron ua. (EuGH 18. Juli 2013 – C-426/11 –) an das Vorliegen einer sog. Gleichstellungsabrede geringere Anforderungen zu stellen sind, als bislang vom Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts angenommen wurde (vgl. dazu zuletzt BAG 26. August 2015 – 4 AZR 719/13 – Rn. 21; 13. Mai 2015 – 4 AZR 244/14 – Rn. 20 mwN).
5. Der Anspruch der Klägerin auf rückständige Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 1 TVöD/VKA beläuft sich nach § 20 Abs. 2 TVöD/VKA der Höhe nach auf 2.670,41 Euro brutto.
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD/VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei Beschäftigten, für die – wie für die Klägerin – die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, in den Entgeltgruppen 1 bis 8, und damit auch in der Entgeltgruppe 7a 90 vH des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts. Das durchschnittliche monatliche Entgelt der Klägerin in ihrer Entgeltgruppe belief sich in den Monaten Juli bis September 2013 auf 2.967,12 Euro brutto. 90 vH davon sind 2.670,41 Euro brutto. Die Beklagte ist der Berechnung der Klägerin auch insoweit nicht entgegengetreten.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schlewing, Vogelsang, Roloff, Bloesinger, Soost
Fundstellen
Haufe-Index 10968309 |
BAGE 2018, 1 |
BB 2017, 1779 |
BB 2017, 2172 |
DB 2017, 1913 |
DB 2017, 7 |
DStR 2017, 13 |
NJW 2017, 3550 |
EWiR 2017, 671 |
FA 2017, 282 |
NZA 2017, 981 |
ZIP 2017, 1434 |
ZTR 2017, 548 |
AP 2017 |
EzA-SD 2017, 7 |
EzA 2017 |
MDR 2017, 1191 |
ZInsO 2017, 1799 |
AUR 2017, 462 |
ArbRB 2017, 263 |
ArbR 2017, 392 |
AP-Newsletter 2017, 184 |
GmbH-Stpr 2017, 285 |