Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Wartungs- und Sanitärhandwerkers im Gesundheitswesen
Leitsatz (redaktionell)
Parallelsache zum Urteil vom 16. April 1997 – 10 AZR 32/96 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen
Normenkette
MTL II §§ 21-22
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Juli 1995 – 13 Sa 1392/94 – aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 15. April 1994 – 2 Ca 723/93 – wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Entlohnung des Klägers.
Der 58 jährige Kläger, der eine dreijährige Ausbildung im Klempner- und Installateurhandwerk absolviert und die Abschlußprüfung erfolgreich bestanden hat, ist seit dem 1. August 1963 bei dem beklagten Land als Wartungs- bzw. Sanitärhandwerker für die technischen Anlagen im Medizinischen Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Klinikum der … -Universität M. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit und arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) und die diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Der MTL II ist mit Wirkung ab 1. März 1996 durch den Manteltarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 abgelöst worden. Die Einreihungsmerkmale haben sich dadurch nicht geändert.
Während des Arbeitsverhältnisses nahm der Kläger an zahlreichen Fort- und Weiterbildungskursen, vor allem im Bereich der Wartung von Dentaleinheiten teil. In der Zeit von Juni 1972 bis Mai 1986 besuchte er 17 Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von insgesamt 70 Tagen (450–490 Unterrichtsstunden).
Seit August 1968 ist der Kläger in die Lohngruppe 9 des Lohngruppenverzeichnisses zum MTL II eingereiht. Seit dem 1. Oktober 1990 erhält der Kläger Lohn nach der mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 22. März 1991 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II (im folgenden: TV Lohngruppen-TdL) neu eingeführten Lohngruppe 8 a. Der Lohn des Klägers betrug im Jahre 1993 monatlich 4.352,00 DM einschließlich der Zulagen.
Im Zuge der Umsetzung des vorgenannten Änderungstarifvertrags beantragte der Vorstand des Klinikums der … -Universität M. beim zuständigen Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Einreihung des Klägers nach Lohngruppe 9 TV Lohngruppen-TdL, konnte sich dort mit seiner Auffassung jedoch nicht durchsetzen.
Der Kläger führt im Medizinischen Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde des Klinikums der … -Universität M., einem Krankenhaus der Maximalversorgung, folgende Tätigkeiten aus:
- Wartung und Instandhaltung der zentralen Sauerstoff- und Lachgasanlage für den gesamten Operations- und Intensivbereich der Zahnklinik. Es handelt sich dabei um vier Operationssäle und zwei bis drei Intensivbetten bei insgesamt 40 bis 50 Betten. Örtlich getrennt davon hat das Klinikum in den auf den L. gelegenen Gebäudeteilen eine gleiche Anlage für die 14 Operationssäle der Chirurgie, Orthopädie und Herzchirurgie. Der Kläger nimmt dort auch Vertretungen wahr. Diese Tätigkeit nimmt 10 % der Arbeitszeit des Klägers ein.
- Wartung und Instandhaltung von zwei zentralen Großsterilisationsanlagen. … Diese Tätigkeit nimmt 20 % der Arbeitszeit des Klägers ein.
Selbständige Ausführungen und Aufsicht über alle Wartungs- und Reparaturarbeiten an 85 zahnärztlichen Behandlungseinheiten (Strom-, Wasser-, Druckluft- und Absaugsysteme).
Diese Tätigkeit nimmt 40 % der Arbeitszeit des Klägers ein.
Pflege, Wartung und Instandhaltung von zwei Drucklufterzeugungsanlagen einschließlich Rohrsystem zu 254 Entnahmestellen. Diese Drucklufterzeugungsanlagen haben vier Kessel.
…
Diese Tätigkeit nimmt 10 % der Arbeitszeit des Klägers ein.
- Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten an den beiden Absauganlagen der Zahnklinik für die 85 zahnärztlichen Behandlungsplätze und weiteren 250 Übungsplätzen für Studenten. Es handelt sich dabei zum einen um 12 gekoppelte, hintereinander geschaltete Saugmaschinen im Gebäude A des Zahnklinikums und weitere zwei Saugmaschinen im Gebäude B. Diese Tätigkeit nimmt 20 % der Arbeitszeit des Klägers ein.
Der Kläger ist aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage, die Steuerung und Regelung der von ihm zu betreuenden Anlagen in der Zahnklinik technischen Änderungen anzupassen und hat dies bereits getan.
Mit seiner am 3. September 1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab 1. Oktober 1990 Lohn nach der Lohngruppe 9 TV Lohngruppen-TdL nebst 4 % Zinsen auf die sich ergebenden Nettodifferenzbeträge zu zahlen. Diese Lohngruppe lautet, soweit vorliegend von Interesse:
Lohngruppe 9
18. Im Gesundheitswesen
18.1 Arbeiter der Lohngruppe 4 Nr. 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägig anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z.B. Elektromechaniker, Energieelektroniker, Kälteanlagenbauer, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, Meß- und Regelmechaniker) mit Meisterbrief oder mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung, die verschiedene Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen (z.B. zentrale Sauerstoffanlagen, zentrale Vakuumanlagen, zentrale Lachgasanlagen, zentrale Druckluftanlagen, zentrale Sterilisationsanlagen, zentrale Destillieranlagen, zentrale Meß-, Steuer- und Regelanlagen für Klima- und Kälteanlagen in Krankenhäusern der Maximalversorgung) warten, instand setzen, die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen.
Der Kläger ist der Auffassung, er erfülle sowohl die subjektiven als auch die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Fallgruppe 18.1 der Lohngruppe 9 des TV Lohngruppen-TdL. Er habe einen anerkannten Ausbildungsberuf mit dreieinhalb jähriger Ausbildung erlernt und an zahlreichen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teilgenommen. Des weiteren betreue er mit der zentralen Sauerstoff- und Lachgasanlage des Medizinischen Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie mit der zentralen Drucklufterzeugungsanlage, den zwei Großsterilisationsanlagen und der Absauganlage für die 85 zahnärztlichen Behandlungsplätze in einem Krankenhaus der Maximalversorgung zu mehr als 60 % seiner Arbeitszeit verschiedene Spezialeinrichtungen bzw. -anlagen i.S.d. tarifvertraglichen Regelung. Es sei nicht erforderlich, daß das gesamte Klinikum mit all seinen Abteilungen und Zentren von diesen zentralen Anlagen versorgt werde.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn seit 1. Oktober 1990 Lohn nach der Lohngruppe 9 MTL II zuzüglich 4 % Zinsen aus den sich daraus ergebenden Nettodifferenzbeträgen zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Ansicht, ein Anspruch des Klägers auf Einreihung in die Lohngruppe 9 TV Lohngruppen-TdL sei nicht begründet, weil es sich bei den vom Kläger betreuten Anlagen und Einrichtungen nicht um zentrale Spezialanlagen bzw. -einrichtungen handele. Der Kläger betreue nämlich lediglich Anlagen und Einrichtungen des Medizinischen Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, nicht jedoch solche des gesamten Klinikums und damit auch keine zentralen Anlagen in einem Krankenhaus der Maximalversorgung. Darüber hinaus erfülle er die persönlichen Voraussetzungen der Lohngruppe 9 Fallgruppe 18.1 TV Lohngruppen-TdL nicht, da er weder in einem einschlägig anerkannten Ausbildungsberuf tätig sei noch über einen Meisterbrief bzw. eine zusätzliche fachliche Fortbildung, die in fachlicher Tiefe und Breite derjenigen eines Meisters entspräche, verfüge.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klagabweisungantrag weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist begründet.
Der Kläger erfüllt die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine Entlohnung nach Lohngruppe 9 TV Lohngruppen-TdL nicht.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildung von über zweieinhalb Jahren erfolgreich abgeschlossen, sei als Wartungshandwerker für technische Anlagen in einem mit den in Lohngruppe 9 TV Lohngruppen-TdL genannten Ausbildungsberufen zumindest verwandten Beruf beschäftigt und habe eine zusätzliche fachliche Fortbildung absolviert. Er sei im Gesundheitswesen, nämlich einem Krankenhaus, tätig und führe zu 60 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten an verschiedenen Spezialeinrichtungen bzw. -anlagen im Tarifsinne aus. Bei der von dem Kläger betreuten zentralen Sauerstoff- und Lachgasanlage, der Großsterilisationsanlage und der Drucklufterzeugungsanlage des zahnmedizinischen Zentrums handele es sich um zentrale Anlagen in einem Krankenhaus der Maximalversorgung. Es sei insoweit nicht erforderlich, daß diese Anlagen für das gesamte Klinikum zuständig seien, es genüge vielmehr, wenn diese Anlagen zentral einen wesentlichen Teil des gesamten Krankenhauses versorgten.
Dem Landesarbeitsgericht kann weder im Ergebnis noch in der Begründung gefolgt werden.
II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entlohnung nach Lohngruppe 9 Fallgruppe 18.1 des TV Lohngruppen-TdL.
1. Die Klage ist zulässig.
Es handelt sich um eine sog. Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. z.B. BAG Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt auch für den auf die Verzinsung gerichteten Feststellungsantrag (BAG Urteil vom 21. Januar 1970 – 4 AZR 106/69 – BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).
2. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.
Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des Einreihungsmerkmals der Fallgruppe 18.1 der Lohngruppe 9 des TV Lohngruppen-TdL.
a) Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann dahinstehen, ob der Kläger die persönlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Entlohnung nach dieser Lohngruppe erfüllt.
Die vom Kläger begehrte Eingruppierung scheitert bereits daran, daß er nicht zentrale Spezialanlagen bzw. -einrichtungen in einem Krankenhaus der Maximalversorgung i.S. der Fallgruppe 18.1 der Lohngruppe 9 des TV Lohngruppen-TdL betreut.
b) Für die Einreihung und Vergütung des Klägers ist § 21 Abs. 1 MTL II maßgebend. Der Lohn des Klägers richtet sich nach seiner Tätigkeit, seiner Dienstzeit und seinem Lebensalter. Maßgebend ist dabei die mit mindestens der Hälfte der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübte Tätigkeit. An dieser Rechtslage hat sich ab dem 1. März 1996 nichts geändert; § 21 Abs. 1 MTArb ist wortgleich mit § 21 Abs. 1 MTL II.
Neben den persönlichen Voraussetzungen – einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem einschlägig anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und einer Beschäftigung in diesem oder einem verwandten Beruf sowie einem Meisterbrief oder einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung – setzt die vom Kläger begehrte Einreihung in Fallgruppe 18.1 der Lohngruppe 9 des TV Lohngruppen-TdL insbesondere voraus, daß der Arbeiter verschiedene Spezialeinrichtungen bzw. anlagen wie z.B. zentrale Sauerstoffanlagen, zentrale Vakuumanlagen, zentrale Lachgasanlagen, zentrale Druckluftanlagen, zentrale Sterilisationsanlagen, zentrale Destilieranlagen, zentrale Meß-, Steuer- und Regelanlagen für Klima- und Kälteanlagen in Krankenhäusern der Maximalversorgung wartet, instandsetzt, die Betriebsbereitschaft gewährleistet und in der Lage ist, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen. Die vom Kläger im medizinischen Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde des Klinikums der … -Universität M. betreuten Anlagen, nämlich die Sauerstoff- und Lachgasanlage, die Großsterilisationsanlagen, die Drucklufterzeugungsanlagen sowie die Strom-, Wasser-, Druckluft- und Absaugsysteme erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen für den tariflichen Begriff der „Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen” im Sinne der Lohngruppe 9 aber nicht, da diese Anlagen bzw. Einrichtungen keine zentralen Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen eines Krankenhauses der Maximalversorgung sind.
Daß die Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen im Sinne der Lohngruppe 9 Fallgruppe 18.1 des TV Lohngruppen-TdL zentrale Einrichtungen bzw. -anlagen eines Krankenhauses der Maximalversorgung sein müssen, ergibt die Auslegung des Tarifvertrages. Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Ist der Tarifwortlaut nicht eindeutig, muß der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien berücksichtigt werden, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (seit BAGE 42, 86 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung, ständige Rechtsprechung des BAG). Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG Urteil vom 21. Juli 1993 – 4 AZR 468/92 – BAGE 73, 364 = AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung).
Nach diesen Grundsätzen folgt aus dem Wortlaut und aus dem Gesamtzusammenhang der Fallgruppe 18.1 der Lohngruppe 9 des TV Lohngruppen-TdL, daß die Spezialeinrichtungen bzw. -anlagen das Krankenhaus der Maximalversorgung insgesamt oder doch wesentliche Teile desselben ver- und entsorgen müssen, und nicht nur eine einzelne Klinik in diesem Krankenhaus der Maximalversorgung.
Die Tarifvertragsparteien haben in Lohngruppe 9 Fallgruppe 18.1 des TV Lohngruppen-TdL durch einen Klammerzusatz beispielhaft aufgezählt, welche Einrichtungen bzw. -anlagen unter den Oberbegriff der „Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen” fallen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dann, wenn eines dieser Beispiele erfüllt wird, auch das Tatbestandsmerkmal des Oberbegriffes erfüllt (BAG Urteil vom 5. Juli 1978 – 4 AZR 795/76 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 29. April 1981 – 4 AZR 1007/78 – AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; BAG Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – AP Nr. 1 zu § 12 AVR Diakonisches Werk). Wird keines der in der Tarifnorm genannten Beispiele erfüllt, ist auf den allgemeinen Oberbegriff zurückzugreifen. Dabei ist für dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände auszugehen, weil die Tarifvertragsparteien mit den tariflichen Beispielsfällen das Maß und die Richtung für die Auslegung des allgemeinen Oberbegriffs vorgegeben haben (BAGE 45, 121 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Nach diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung des tariflichen Oberbegriffs der „Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen” in Lohngruppe 9 Fallgruppe 18.1 des TV Lohngruppen-TdL, daß es sich dabei um zentrale Anlagen eines Krankenhauses der Maximalversorgung handeln muß. Das folgt daraus, daß die Klammerbeispiele Sauerstoffanlagen, Vakuumanlagen, Lachgasanlagen, Druckluftanlagen, Sterilisationsanlagen, Destilieranlagen, Meß-, Steuer- und Regelanlagen für Klima- und Kälteanlagen jeweils als zentrale Anlagen im Klammerzusatz aufgeführt sind. Aus den Klammerbeispielen der Tarifnorm ist daher zu schließen, daß es sich bei den im tariflichen Oberbegriff genannten Spezialeinrichtungen und Spezialanlagen um „zentrale” Einrichtungen oder Anlagen des Krankenhauses der Maximalversorgung handeln muß. „Zentral” bedeutet dabei in der Mitte, im Mittelpunkt befindlich, von ihm ausgehend (Duden, Die Deutsche Rechtschreibung, 21. Aufl., Stichwort: zentral).
Daß sich der Begriff „zentral” in Fallgruppe 18.1 der Lohngruppe 9 nicht nur auf einzelne Kliniken – wie hier die Zahnklinik – bezieht, folgt dabei aus dem im Klammerzusatz hergestellten Zusammenhang mit einem Krankenhaus der Maximalversorgung. Maßgebend für die Einreihung in Fallgruppe 18.1 der Lohngruppe 9 des TV Lohngruppen-TdL kommt es daher darauf an, daß die in der Tarifnorm aufgeführten Spezialanlagen bzw. -einrichtungen für das Krankenhaus der Maximalversorgung zentral zuständig sind. Ver-/entsorgen die Anlagen lediglich ein einzelnes Klinikum in dem Krankenhaus der Maximalversorgung, handelt es sich dabei nicht um eine zentrale Spezialeinrichtung bzw. -anlage des Krankenhauses der Maximalversorgung. Ist – wie hier – das gesamte Klinikum der … -Universität M. als Krankenhaus der Maximalversorgung im Tarifsinne anzusehen, müssen auch die zentralen Spezialeinrichtungen bzw. -anlagen im Zusammenhang mit dem gesamten Klinikum, dem Krankenhaus der Maximal Versorgung gesehen werden.
Würde es ausreichen, daß die Einrichtung oder Anlage nur eine einzelne Klinik ver- bzw. entsorgt, hätte es der näheren Eingrenzung durch das Adjektiv „zentral” nicht bedurft. Diese hätte nur dann einen Sinn, wenn solche Einrichtungen und Anlagen, z.B. Lachgasanlagen, auch in einem einzelnen Klinikum üblicherweise mehrfach, auf jeder Station, vorhanden wären. Dafür ist aber nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Darüber hinaus wäre dann auch nicht verständlich, warum das einzelne Klinikum Teil eines Krankenhauses der Maximalversorgung sein muß. Sollte es nur auf die Verhältnisse im einzelnen Klinikum ankommen, müßte es notwendig ohne Einfluß sein, ob dieses Klinikum Teil einer größeren Einheit ist oder nicht (so für einen Parallelfall: BAG Urteil vom 16. April 1997 – 10 AZR 32/96 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Da die vom Kläger betreuten Anlagen und Einrichtungen lediglich die Zahnklinik ver- und entsorgen, sind sie keine zentralen Spezialeinrichtungen bzw. -anlagen des genannten Krankenhauses der Maximalversorgung im Tarifsinne, so daß die Tätigkeit des Klägers die objektiven Tatbestandmerkmale der Lohngruppe 9 Fallgruppe 18.1 TV Lohngruppen-TdL nicht erfüllt.
Unter Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils war demnach seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Matthes, Hauck, Böck, Trümmer, Schaeff
Fundstellen