Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigungsschutzklage. mehrere Kündigungen. verlängerte Anrufungsfrist nach § 6 KSchG
Orientierungssatz
1. Die gesetzlichen Regelungen des KSchG zur Klagefrist dienen dem Zweck, den Arbeitsvertragsparteien frühzeitig über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit einer Kündigung Klarheit und Rechtssicherheit zu verschaffen. Allerdings will § 6 KSchG den – häufig rechtsunkundigen – Arbeitnehmer vor einem unnötigen Verlust seines Kündigungsschutzes aus formalen Gründen schützen.
2. Der Wille des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung nicht zu akzeptieren und sein Arbeitsverhältnis fortführen zu wollen, kann während der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf eine ganz bestimmte Kündigungserklärung für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen, beispielsweise indem der Arbeitnehmer eine Leistungsklage erhoben hat, deren Anspruch zwingend die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung voraussetzt.
3. Erhebt der Arbeitnehmer gegen eine erste Kündigung zu einem bestimmten Termin Kündigungsschutzklage verbunden mit einem – vorläufigen – Weiterbeschäftigungsantrag, so wird eine auf dieselben Gründe gestützte zweite spätere, aber zum selben oder sogar einem früheren Beendigungstermin ausgesprochene Kündigung nicht nach § 7 KSchG wirksam, weil der Kläger diese nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist – sondern erst später – ausdrücklich angegriffen hat.
Normenkette
KSchG § 4 S. 1, §§ 6-7, 13 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 02.09.2005; Aktenzeichen 6 Sa 39/05) |
ArbG Lübeck (Urteil vom 25.11.2004; Aktenzeichen 1 Ca 2209 b/04) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 2. September 2005 – 6 Sa 39/05 – aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei Kündigungen, die die Beklagte mit Kündigungsschreiben jeweils vom 25. Juni 2004 ausgesprochen hat.
Der am 30. Mai 1953 geborene Kläger ist von Beruf Erzieher. Er war seit dem 1. Oktober 1978 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt und zuletzt als Leiter einer Jugendwohngemeinschaft in S… tätig.
Am 26. Juni 2004 erhielt der Kläger ein von dem Geschäftsführer der Beklagten unterschriebenes Kündigungsschreiben vom 25. Juni 2004, mit dem ihm fristlos zum 31. Juli 2004 gekündigt wurde. Der Betriebsrat war zu dieser Kündigung nicht angehört worden.
Der Kläger hat gegen diese Kündigung am 28. Juni 2004 Klage beim Arbeitsgericht erhoben mit den in seiner Klageschrift angekündigten Anträgen:
“1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 25. Juni 2004 erklärte Kündigung nicht aufgelöst ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Leiter der Jugendwohngemeinschaft der Beklagten in S… weiterzubeschäftigen.”
Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 stellte die Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf die zum 31. Juli 2004 erklärte Kündigung bis zu diesem Zeitpunkt von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.
Am 29. Juni 2004 oder am 30. Juni 2004 erhielt der Kläger ein – im Übrigen inhaltlich identisches – von der stellvertretenden Geschäftsführerin der Beklagten unterschriebenes weiteres Kündigungsschreiben vom 25. Juni 2004, mit dem die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos kündigte. Zu dieser Kündigung war der Betriebsrat angehört worden und hatte mit Schreiben vom 24. Juni 2004 Widerspruch erhoben.
Mit einem am 10. August 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger seinen Kündigungsschutzantrag ausdrücklich auf die zweite, fristlose Kündigung vom 25. Juni 2004 erstreckt.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage ausgeführt, es liege kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Er habe die zweite, fristlose Kündigung vom 25. Juni 2004 auch rechtzeitig klageweise angegriffen. Es liege schon keine zweite selbständige Kündigungserklärung der Beklagten vor, die Beklagte habe ihre vorangegangene Kündigungserklärung nur berichtigt. Jedenfalls erfassten seine Anträge zur ersten Kündigung auch die zweite Kündigungserklärung. Mit dem Weiterbeschäftigungsantrag habe er die Unwirksamkeit der zweiten fristlosen Kündigung hinreichend iSv. § 6 KSchG geltend gemacht. Der Weiterbeschäftigungsantrag lasse nur den Schluss zu, er wolle sich auch gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen wenden.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 25. Juni 2004 erklärten fristlosen Kündigungen weder zum 31. Juli 2004 noch vorher beendet worden ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Leiter der Jugendwohngemeinschaft der Beklagten in S… weiterzubeschäftigen,
hilfsweise zu Ziff. 2.)
die Beklagte zu verurteilen, ihn als Erzieher zu einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von 4.120,00 Euro brutto weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt: Das Arbeitsverhältnis sei auf Grund der zweiten, fristlosen Kündigung vom 25. Juni 2004 rechtswirksam beendet worden. Der Kläger habe diese fristlose Kündigung nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist gesondert angegriffen. Wie sich aus dem veränderten Beendigungszeitpunkt, der anderen Unterschrift und der vorherigen Anhörung des Betriebsrats ergebe, habe es sich erkennbar um eine eigenständige Kündigungserklärung gehandelt. Der Weiterbeschäftigungsantrag beziehe sich nur unmittelbar auf die erste Kündigung. Aus ihm könne nicht geschlossen werden, dass sich der Kläger auch gegen weitere Kündigungen habe wenden wollen. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers in der Jugendwohngemeinschaft S… sei ausgeschlossen, das Jugendwohnheim sei zum 31. März 2005 geschlossen worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht wegen Divergenz zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet.
Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Kläger die zweite, fristlose Kündigung vom 25. Juni 2004 nicht rechtzeitig iSv. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1, § 7 KSchG angegriffen hat und sie deshalb als von Anfang an rechtswirksam gilt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat sich der Kläger noch rechtzeitig in entsprechender Anwendung des § 6 KSchG in der ersten Instanz auf die Unwirksamkeit dieser Kündigung berufen.
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die zweite fristlose Kündigung kraft der Fiktion des § 7 KSchG rechtswirksam geworden sei. Es habe sich erkennbar nicht nur um eine bloße “Berichtigung” der ersten Kündigung, sondern um eine eigenständige Kündigung gehandelt, die der Kläger innerhalb der Drei-Wochen-Frist hätte gesondert klageweise angreifen müssen. Sie sei einige Tage später als die erste Kündigung zugegangen, sei in Abänderung mit der im ersten Kündigungsschreiben eingeräumten Auslauffrist ausdrücklich als fristlose erklärt und von einer anderen vertretungsberechtigten Person unterzeichnet worden. Der vom Kläger geltend gemachte Weiterbeschäftigungsantrag löse die fristwahrende Wirkung des § 6 KSchG nicht aus. Er beziehe sich nur auf die erste Kündigung vom 25. Juni 2004 und nicht auch auf andere Beendigungstatbestände.
B. Dem folgt der Senat nicht.
I. Rechtsfehlerfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe zwei Kündigungen ausgesprochen und habe mit der zweiten Kündigung vom 25. Juni 2004 nicht nur die erste Kündigungserklärung berichtigen wollen. Hiergegen erhebt die Revision keine revisionsrechtlich relevanten Einwendungen.
1. Bei den beiden Schreiben vom 25. Juni 2004 handelt es sich um atypische Willenserklärungen. Die Auslegung solcher atypischen Willenserklärungen ist in erster Linie Sache der Tatsachengerichte. Sie ist vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbar. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen richtig angewandt wurden, ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde (st. Rspr., zuletzt bspw. BAG 24. September 2003 – 10 AZR 640/02 – BAGE 108, 1; 17. Juli 2007 – 9 AZR 819/06 – EzA TzBfG § 8 Nr. 17).
2. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Auslegung der Erklärungen durch das Landesarbeitsgericht ohne Weiteres stand. Es lässt keinen revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler erkennen, wenn das Landesarbeitsgericht auf Grund der nicht nur unterschiedlichen Zugangsdaten der Kündigungsschreiben, sondern vor allem wegen der verschiedenen Aussteller (Geschäftsführer einerseits und stellvertretende Geschäftsführerin andererseits) und dem unterschiedlichen Inhalt (fristlos einerseits und fristlos mit Frist zum 31. Juli 2004 andererseits) nicht von einer nur doppelt verlautbarten Kündigungserklärung ausgeht, sondern zwei selbständige Kündigungserklärungen annimmt (zum umgekehrten Fall: vgl. BAG 6. September 2007 – 2 AZR 264/06 – AP BGB § 626 Nr. 208 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 18).
II. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die zweite 19 Kündigungserklärung vom 25. Juni 2004, die dem Kläger am 29. oder 30. Juni 2004 zugegangen ist, jedoch nicht nach § 7 iVm. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG rechtswirksam geworden. Der Kläger hat bei der hier gegebenen Fallkonstellation durch den Weiterbeschäftigungsantrag, der mit dem gegen die erste Kündigung gerichteten Kündigungsschutzantrag verbunden war, auch die Klagefrist für eine Klage gegen die zweite Kündigung vom 25. Juni 2004 im Rahmen der verlängerten Anrufungsfrist gewahrt (§ 6 KSchG analog).
1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Kläger habe die zweite Kündigung vom 25. Juni 2004 erst mit seiner am 10. August 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung und damit nicht innerhalb der Klagefrist von drei Wochen des § 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG angegriffen.
2. Rechtsfehlerhaft hat das Landesarbeitsgericht aber angenommen, der Kläger könne sich nicht auf die verlängerte Anrufungsfrist berufen (§ 6 KSchG analog).
a) Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine – außerordentliche – Kündigung sei rechtsunwirksam, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst worden ist (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG). Allerdings kann nach § 6 KSchG der Arbeitnehmer, der innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klageweg geltend gemacht hat, eine rechtswirksame Kündigung liege nicht vor, in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz sich zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Mit der Anwendung von § 6 KSchG wollte der Gesetzgeber – auch nach Novellierung des Kündigungsschutzgesetzes durch das Arbeitsmarktreformgesetz vom 24. Dezember 2003 – erreichen, dass die Unwirksamkeit einer Kündigung nicht nur durch eine Feststellungsklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung geltend gemacht werden, sondern die Klagefrist auch dadurch gewahrt werden kann, dass der Arbeitnehmer innerhalb der 3-wöchigen Frist auf anderem Wege geltend macht, eine unwirksame Kündigung liege nicht vor (vgl. BAG 16. April 2003 – 7 AZR 119/02 – BAGE 106, 72). Nach der redaktionell missglückten Fassung des § 6 KSchG besteht grundsätzlich Einigkeit, dass die Rechtsfolge nicht nur auf einzelne Unwirksamkeitsgründe zu beziehen ist, sondern sich – wie schon vor der Gesetzesnovelle – generell auf die Verlängerung der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beziehen kann (vgl. HWK/Pods/Quecke 2. Aufl. § 6 KSchG Rn. 10; Raab RdA 2004, 321, 325). Die Neufassung des § 6 KSchG sollte der bisherigen Regelung entsprechen und lediglich angepasst werden (BT-Drucks. 15/1509; Raab RdA 2004, 321, 328; HaKo-Gallner 3. Aufl. § 6 KSchG Rn. 19).
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist § 6 KSchG entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer aus der Unwirksamkeit einer Kündigung folgende Lohnansprüche mit einer Leistungsklage geltend macht (30. November 1961 – 2 AZR 295/61 – BAGE 12, 75; 28. Juni 1973 – 2 AZR 378/72 – AP KSchG 1969 § 13 Nr. 2; 16. April 2003 – 7 AZR 119/02 – BAGE 106, 72; KR-Friedrich 8. Aufl. § 6 KSchG Rn. 23a; HWK/Pods/Quecke 2. Aufl. § 6 KSchG Rn. 6; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 6 Rn. 5; Stahlhacke/Preis/Vossen-Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1821; AnwK-Dreher/Schmitz-Scholemann § 6 KSchG Rn. 10; Raab RdA 2004, 321, 329). Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Wege der Leistungsklage seine Weiterbeschäftigung für einen Zeitraum nach Zugang der außerordentlichen Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (BAG 16. April 2003 – 7 AZR 119/02 – aaO; ErfK/Kiel 8. Aufl. § 6 KSchG Rn. 3; Stahlhacke/Preis/Vossen-Vossen aaO Rn. 1821; KR-Friedrich § 6 KSchG Rn. 29a; HWK/Pods/Quecke § 6 KSchG Rn. 6; v. Hoyningen-Huene/Linck § 6 KSchG Rn. 10; HaKo-Gallner § 6 KSchG Rn. 1c u. 19; APS/Ascheid/Hesse 3. Aufl. § 6 KSchG Rn. 18; Thüsing/Laux/Lemke-Wiehe KSchG § 6 Rn. 6; KDZ-Zwanziger KSchR 6. Aufl. § 6 KSchG Rn. 7).
bb) Zweck der gesetzlichen Regelung des § 6 KSchG ist es, im Zusammenspiel mit § 4 KSchG frühzeitig Rechtsklarheit und -sicherheit zu schaffen. § 6 KSchG will den – häufig rechtsunkundigen – Arbeitnehmer vor einem unnötigen Verlust seines Kündigungsschutzes aus formalen Gründen schützen (vgl. hierzu HaKo-Gallner § 6 KSchG Rn. 1, 9 u. 19 mwN). Der Arbeitnehmer ist nach §§ 4, 6 KSchG nur verpflichtet, durch eine rechtzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts seinen Willen, sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung wehren zu wollen, genügend klar zum Ausdruck zu bringen. Dieser Wille des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft fortsetzen zu wollen, kann während der dreiwöchigen Klagefrist auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine ganz konkrete Kündigungserklärung für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen, beispielsweise in dem der Arbeitnehmer eine Leistungsklage erhoben hat, deren Anspruch zwingend die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung voraussetzt (vgl. HWK/Pods/Quecke § 6 KSchG Rn. 1; BAG 13. August 1987 – 2 AZR 599/86 – AP KSchG 1969 § 6 Nr. 3 = EzA BGB § 140 Nr. 12). Diesem Regelungszweck dient auch die neue Fassung des § 6 KSchG (vgl. ErfK/Kiel § 6 KSchG Rn. 4; KDZ-Zwanziger KSchR § 6 KSchG Rn. 5; HaKo-Gallner § 6 KSchG Rn. 1; AnwK-Dreher/Schmitz-Scholemann § 6 KSchG Rn. 7; zur Auslegung vgl. auch BAG 31. März 1993 – 2 AZR 467/92 – BAGE 73, 30). Das Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage und sein Vertrauen in den Bestand der ausgesprochenen Kündigung wird hierdurch regelmäßig nicht bzw. nur geringfügig berührt und muss unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 6 KSchG zurücktreten (vgl. HaKo-Gallner § 6 KSchG Rn. 1; Dornbusch/Fischermeier/Löwisch/Bröhl Arbeitsrecht § 6 KSchG Rn. 1).
b) Nach diesen Grundsätzen ist unter Berücksichtigung des auf die Kündigung zum 31. Juli 2004 bezogenen Weiterbeschäftigungsantrags in entsprechender Anwendung von § 6 KSchG von einer fristwahrenden Klageerhebung auch gegen die zweite – fristlose – Kündigung vom 25. Juni 2004 auszugehen. Der Beklagten musste hierdurch hinreichend deutlich geworden sein, dass der Kläger die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht akzeptiert und er eine Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses mit ihr erstrebt. Das gilt jedenfalls bei der hier gegebenen Konstellation, bei der die Kündigungsgründe für beide Kündigungserklärungen identisch waren und die begehrte – ggf. auch nur vorläufige – Weiterbeschäftigung auch nach dem 31. Juli 2004 ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis voraussetzt. Gegen das Ergebnis kann nicht eingewandt werden, dass der Kläger keinen “isolierten” Weiterbeschäftigungsantrag gerichtlich geltend gemacht hat, sondern ihn in Verbindung mit der ersten, außerordentlichen mit Auslauffrist ausgesprochenen Kündigung vom 25. Juni 2004 gestellt hat. Auch aus diesem Antrag wird die Intention des Klägers hinreichend deutlich, sich zumindest grundsätzlich gegen solche Beendigungserklärungen zu wenden, die auf dieselben Gründe gestützt werden und das Arbeitsverhältnis sogar zu einem deutlich früheren Zeitpunkt beenden sollten. Etwas anderes mag gelten, wenn der Arbeitgeber eine zweite Kündigung aus anderen Kündigungsgründen oder zu einem anderen, deutlich späteren Beendigungstermin erklärt hat. Im vorliegenden Fall konnte jedoch die Beklagte nicht davon ausgehen, der Kläger werde die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist nicht, hingegen die früher wirkende zweite fristlose Kündigung ohne Weiteres akzeptieren.
III. Da die Kündigungsschutzklage des Klägers noch nicht allein deshalb abzuweisen war, weil der Kläger es versäumt hatte, rechtzeitig gegen die zweite fristlose Kündigung Klage zu erheben, wird das Landesarbeitsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes näher prüfen müssen. Da es die zugrunde liegenden Tatsachen zumindest nicht abschließend festgestellt hat, wird es dies nachzuholen haben. Deshalb war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über den Weiterbeschäftigungsantrag – an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Unterschriften
Rost, Bröhl, Eylert, Bartz, Grimberg
Fundstellen
BB 2008, 1673 |
DB 2009, 632 |
NJW 2008, 3517 |
FA 2008, 284 |
FA 2008, 303 |
AP, 0 |
AnwBl 2008, 255 |
EzA-SD 2008, 3 |
EzA-SD 2008, 5 |
EzA |
NZA-RR 2008, 466 |
HzA aktuell 2009, 19 |