Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung anderer Versorgungsleistung auf Betriebsrente
Orientierungssatz
Eine Anrechnung anderer Versorgungsbezüge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kommt in den Grenzen des Betriebsrentengesetzes nur in Betracht, wenn die Anrechnung in der betrieblichen Versorgungsordnung vorgesehen ist. Die Anrechnung bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage.
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 10.11.1993; Aktenzeichen 2 (5) Sa 341/93) |
ArbG Kiel (Entscheidung vom 17.12.1992; Aktenzeichen 2d Ca 2134/92) |
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten zusätzliche Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; er will nicht hinnehmen, daß die Beklagte eine Rente aus einer Direktversicherung in Höhe von 192,00 DM monatlich anrechnet.
Der Kläger, geboren am 18. April 1926, trat am 1. November 1960 als Bezirkskommissar in die Dienste der Beklagten. In dieser Stellung war er selbständiger Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB.
Am 1. Juli 1975 wurde der Kläger Büroleiter und als solcher Arbeitnehmer der Beklagten. Am 31. Dezember 1985 trat der Kläger in den Vorruhestand.
Am 1. Mai 1989, mit Vollendung des 63. Lebensjahres, trat der Kläger in den Ruhestand. Seither bezieht er neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die betriebliche Versorgung umfaßt eine Betriebsrente nach einem Versorgungswerk, eine gesonderte Pension aus einer zusätzlichen Direktversicherung in Höhe von 515,60 DM monatlich, die auf die Betriebsrente angerechnet wird, sowie eine weitere Rente aus einer Direktversicherung in Höhe von 192,00 DM monatlich, über deren Anrechnung gestritten wird.
Die zuletzt genannte Versicherungsleistung geht letztlich zurück auf die Tätigkeit des Klägers als Bezirkskommissar. Die Altersversorgung der Kommissare wurde über die "von den Bezirkskommissaren eingerichtete Versorgungskasse der Bezirkskommissare" durchgeführt. Es handelte sich bei dieser Einrichtung um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (Pensionskasse). Mitglieder waren die Bezirkskommissare. Die Beiträge zur Kasse wurden jeweils zur Hälfte von den Kommissaren und der Beklagten aufgebracht. Im Falle der Auflösung sollte das Kassenvermögen nach Deckung der Kassenschulden an die Mitglieder ausgekehrt werden.
Diese Versorgungskasse der Bezirkskommissare wurde zum 1. Januar 1975 aufgelöst. An ihre Stelle trat eine "Gruppen-Pensionsversicherung der Bezirkskommissare", in die das Deckungskapital der Versorgungskasse eingebracht wurde. Mit Schreiben vom 12. Juli 1976 teilte die Beklagte dem Kläger mit:
"Am 3O. Juni 1975 sind Sie als Bezirkskommissar
der B ausgeschieden. Damals
wurde Ihnen der in die Versorgungskasse für die
Bezirkskommissare eingebrachte Gesamtbeitrag in
Höhe von 2.8O4,OO DM nicht erstattet, sondern Sie
wurden weiterhin als beitragsfreies Mitglied der
Versorgungskasse geführt.
Inzwischen wurde die Versorgungskasse der Be-
zirkskommissare aufgelöst und der Liquidationser-
lös jedes einzelnen Mitgliedes in die Gruppen--
Pensionsversicherung der Bezirkskommissare einge-
bracht. Somit ging auch Ihr Anteil an der Versor-
gungskasse auf die Gruppen-Pensionsversicherung
bei der P -Versicherung über. Damit ist
für Sie der Bezug einer Rente im Invaliditätsfall
bzw. im Fall der Pensionierung aus der Gruppen--
Pensionsversicherung der Bezirkskommissare ge-
währleistet."
Nachdem der Kläger seine Stellung als Bezirkskommissar aufgegeben hatte und Arbeitnehmer der Beklagten geworden war (1. Juli 1975), nahm er an deren Versorgungswerk teil, das für alle vollbeschäftigten Arbeitnehmer im Innendienst galt. Hierin waren vorgesehen Ruhegeld, Witwen- und Waisenrente. Vorausgesetzt war eine mindestens zehnjährige Tätigkeit bei der Beklagten. Das Ruhegeld sollte nach zehn Dienstjahren 35 % betragen und dann um jährlich 2 % bzw. 1 % bis zu 75 % der ruhegeldfähigen Dienstbezüge ansteigen. Ruhegeldfähig war das letzte Gehalt nebst Jahreszuwendung. § 5 des Versorgungswerks sah folgendes vor:
"Erreichen die Leistungen der Sozialversicherung
(Arbeiter- und Angestelltenversicherung sowie ge-
setzliche Unfallversicherung) und der Pensions-
versicherung die in § 3 beschriebene Versorgung
nicht, so gewährt die P in Höhe des Un-
terschiedsbetrages eine Versorgung nach diesem
Versorgungswerk."
§ 6 des Versorgungswerks regelt die Fälle der vorzeitigen Inanspruchnahme des Ruhegeldes, des Überschreitens der Gehaltsgrenze in der gesetzlichen Sozialversicherung und des Abschlusses einer befreienden Lebensversicherung. § 6 Abs. 4 lautete:
"Die Leistungen der Sozialversicherung, die aus
den Beiträgen der Mitarbeiter und der P
hervorgehen, werden voll angerechnet. Leistungen,
die aus freiwilligen und Höherversicherungsbei-
trägen der Mitarbeiter hervorgehen, werden dage-
gen nicht angerechnet."
§ 7 des Versorgungswerks enthält folgende Bestimmungen über die sogenannte Pensionsversicherung:
"§ 7
(1) Die P hat für diejenigen Mit-
arbeiter, die der Pensionsversicherung
angehören und mindestens zehn Jahre im
Dienste der P stehen, sowie das
3O. Lebensjahr vollenden, die Zahlung der
Beiträge zur Pensionsversicherung mit Wir-
kung vom 1. Juli 1965 in voller Höhe über-
nommen. Gehört ein Mitarbeiter der Pensi-
onsversicherung nicht an, ist aus ihr aus-
geschieden, verspätet eingetreten oder ist
sie beitragsfrei gestellt worden, so wird
bei der Anrechnung der Leistungen aus der
Pensionsversicherung so gerechnet, als hät-
ten er und die P vom Beginn der
Versicherungsfähigkeit an ununterbrochen
die Beiträge gezahlt und als stünden ihm
die damit erzielten Leistungen aus der Pen-
sionsversicherung zu.
(2) Von den Leistungen aus der Pensionsversi-
cherung werden diejenigen nicht angerech-
net, die aus eigenen Beiträgen der Mitar-
beiter nach Ablauf von zehn Jahren herrüh-
ren.
(3) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
der Pensionsversicherung behalten ihre Gül-
tigkeit.
(4) Soweit für einen nach der Pensionsversiche-
rung nicht versicherungsfähigen Mitarbeiter
eine Kapitalversicherung abgeschlossen
wird, an deren Beitragszahlung sich die
P beteiligt, so wird der sich nach
den gültigen Rententarifen ergebende Ren-
tenwert einschließlich der Gewinnanteile
anstelle der Leistungen aus der Pensions-
versicherung auf das Ruhegeld nach diesem
Versorgungswerk angerechnet."
Die Arbeitnehmerbeiträge für die ersten zehn Jahre hat der Kläger durch eine Einmalzahlung von 10.000,-- DM abgelöst. Seine Vordienstzeit als Bezirkskommissar wurde ihm angerechnet.
Als der Kläger zum 1. Mai 1989 in den Ruhestand trat, teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 30. März 1989 mit, er erhalte ab 1. Mai 1989 aus der Pensionsversicherung für die Angestellten ein monatliches Ruhegeld von 515,60 DM.
Zu der Versorgung der Bezirkskommissare hatte die Beklagte dem Kläger am 3. März 1982 folgenden Bescheid erteilt:
"Entsprechend Ihrer uns seinerzeit übersandten
Einverständniserklärung sind Sie bei der P -
-Versicherungsanstalt nach Maßgabe der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
zusätzliche Versorgung der Angestellten sowie der
Besonderen Vereinbarung für die Gruppen--
Pensionsversicherung der Bezirkskommissare
versichert.
Sie erhalten als Anlage Ihren Versicherungsaus-
weis, und wir bitten, diesen zu Ihren Unterlagen
zu nehmen."
In dem diesbezüglichen Versicherungsschein heißt es:
"Versicherungsausweis Nr. (beitragsfrei)
Die P -Lebens-, Unfall- und Haftpflicht--
Versicherungsanstalt Schleswig-Holstein versi-
chert den nachfolgend benannten Bezirkskommissar
nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen für die zusätzliche Versorgung der Ange-
stellten sowie der besonderen Vereinbarung für
die Pensionsversicherung der Bezirkskommissare."
Nachdem der Kläger seine Ansprüche aus dieser Versorgung geltend gemacht hatte, schrieb ihm die Beklagte am 6. Mai 1992:
"Rente aus der Gruppen-Pensionsversicherung
Nr.
Sehr geehrter Herr P ,
Ihrem Schreiben vom 27. O3. 1992 entsprechend er-
halten Sie ab O1. O5. 1992 aus Ihrer obigen Grup-
pen-Pensionsversicherung der Bezirkskommissare
eine auf das 66. Lebensjahr errechnete erhöhte
Altersrente in Höhe von 192,OO DM monatlich."
Der Kläger hat geltend gemacht, den Vorschriften des Versorgungswerks sei nicht zu entnehmen, daß Versorgungsleistungen aus seiner früheren Tätigkeit als Bezirkskommissar angerechnet werden dürften. Weder die Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung als Gesamtversorgung noch die Anrechnungsklauseln sähen das vor. Anzurechnen seien nur Leistungen, die - wie die zusätzliche Pension der Angestellten - aus Tätigkeiten als Arbeitnehmer herrührten. Überdies seien die Zuwendungen, die die Beklagte für das Versorgungswerk der Bezirkskommissare geleistet habe, bei der Berechnung seines Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB angerechnet worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Mona-
te Mai und Juni 1992 über die für diesen Zeitraum
geleistete Betriebsrente von monatlich
1.569,92 DM brutto weitere 192,00 DM brutto für
die Monate Juli, August, September, Oktober, No-
vember 1992 über die für diesen Zeitraum gelei-
stete Betriebsrente von 1.530,94 DM brutto weite-
re 192,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf die sich
ergebenden rückständigen Nettobeträge für den
Zeitraum Mai bis November 1992 ab 3. Dezember
1992 zu zahlen und die aus der Gruppenversiche-
rung Nr. O179O93 bei der Provinzial dem Kläger zu
zahlenden Versicherungsleistungen von 192,00 DM
brutto auch zukünftig nicht auf die zu leistende
Betriebsrente anzurechnen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Die Anrechnung der Pension von 192,00 DM sei statthaft, weil sie auch die Hälfte derjenigen Aufwendungen erbracht habe, die der Versorgung der Bezirkskommissare gedient hätten. Gemäß § 7 des Versorgungswerks seien nur solche Leistungen anrechnungsfrei, die aus den Eigenbeiträgen der Mitarbeiter in den ersten zehn Jahren der Pensionsversicherung herrührten. Die Anrechnung scheitere nicht daran, daß die Beiträge für die Rente in Höhe von 192,00 DM monatlich aus einer Zeit stammten, in der der Kläger noch nicht Angestellter gewesen sei. Das angesammelte Kapital sei in die Pensionsversicherung überführt worden. Es treffe nicht zu, daß es sich bei der Versicherung für die Bezirkskommissare und der Versicherung für die Arbeitnehmer um zwei unterschiedliche Rentenbezugsquellen handele.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die dem Kläger zufließende Rente von 192,00 DM monatlich auf die Betriebsrente nach dem Versorgungswerk anzurechnen.
Maßgebliche Bestimmungen für die Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge auf Leistungen nach dem Versorgungswerk sind die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 2.
1. Die Beklagte meint, schon aus § 5 in Verbindung mit § 3 des Versorgungswerks ergebe sich eine Anrechnungsbefugnis: Die Gesamtversorgung dürfe die gestaffelten Höchstgrenzen von bis zu 75 % des ruhegehaltsfähigen Einkommens nicht übersteigen. Diese auch vom Berufungsgericht geteilte Auffassung trifft nicht zu. Die genannten Bestimmungen regeln nur die Höhe der nach dem Versorgungswerk erreichbaren Höchstgrenzen. Sie sagen nichts darüber aus, welche sonstigen Versorgungsleistungen bei der Ermittlung der Höchstgrenzen der Gesamtversorgung zu berücksichtigen sind und welche nicht.
2. Die Anrechnungsbefugnis folgt auch nicht aus § 6 Abs. 4 des Versorgungswerks. Diese Vorschrift betrifft nur Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, mögen diese auch auf freiwilliger Höherversicherung beruhen.
3. § 7 des Versorgungswerks betrifft die sogenannte Pensionsversicherung. Nach § 7 Abs. 2 werden von den Leistungen aus der Pensionsversicherung nur diejenigen nicht angerechnet, die aus eigenen Beiträgen der Mitarbeiter nach Ablauf von zehn Jahren herrühren. Alle anderen Leistungen aus der genannten Versicherung werden angerechnet. Die Leistung, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht, ist jedoch keine solche aus der in § 7 des Versorgungswerks genannten Pensionsversicherung. Sie ist zwar auch eine versicherungsförmige Leistung, aber eine Leistung aus einer Versicherung, die auf die Tätigkeit des Klägers als Bezirkskommissar zurückgeht. Es handelt sich um eine eigene Rentenbezugsquelle. Die in § 7 des Versorgungswerks genannte Pensionsversicherung ist die zugunsten der Arbeitnehmer der Beklagten abgeschlossene Versicherung, die die Beklagte nach Ablauf von zehn Jahren allein finanzierte. Die Versicherung, deren Nichtanrechnung der Kläger verlangt, ist eine aus der ehemaligen Pensionskassenversorgung der Bezirkskommissare hervorgegangene Versicherung, zu der die Beklagte die Hälfte der Beiträge beisteuerte. Die monatliche Rente von 192,00 DM ist daher im Gegensatz zu der monatlichen Rente aus der Pensionsversicherung in Höhe von 515,60 DM nicht anrechenbar.
a) Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, die Renten von 515,60 DM und 192,00 DM seien Leistungen aus ein und derselben Bezugsquelle, nämlich der Pensionsversicherung. Es treffe nicht zu, daß für den Kläger zwei verschiedene Versicherungen bestanden hätten. Diese Auffassung wird jedoch durch die vom Kläger vorgelegten Schreiben der Beklagten widerlegt. Für den Kläger gab es zwei verschiedene Lebensversicherungen, eine beitragsfrei gestellte Versicherung als Nachfolgeversicherung der Pensionskassenversicherung (Versorgungskasse), die ab 1. Mai 1992 eine Leistung von 192,00 DM erbringt und die Innendienstversicherung, die 515,60 DM erbringt und auf die Leistung nach dem Versorgungswerk angerechnet wird. Die Beklagte muß sich entgegenhalten lassen, daß sie selbst genau dies dem Kläger schon zu Beginn seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer mitgeteilt hat, daß sie ferner für die fortgeführte Bezirkskommissarversicherung eine eigene Versicherungspolice ausgestellt hat und daß sie noch zum Zeitpunkt des Rentenbezugs ebenfalls davon ausgegangen ist, dem Kläger stehe dieser Betrag unabhängig von der Pensionsversicherung für die Innendienstmitarbeiter zu. Tatsächlich werden dem Kläger zwei Versicherungsrenten gezahlt. Von der Existenz zweier verschiedener Direktversicherungen zu Gunsten des Klägers ist auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen.
b) Eine Anrechnungsbefugnis läßt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus dem Ziel des Versorgungswerks ableiten, den Mitarbeitern eine am letzten Einkommen orientierte Gesamtversorgung zu verschaffen. Die Anrechnung anderer Versorgungsbezüge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kommt in den Grenzen des Betriebsrentengesetzes (§ 5 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 a.E. BetrAVG) nur in Betracht, wenn die Anrechnung in der betrieblichen Versorgungsordnung vorgesehen ist. Die Anrechnung bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage (ständige Rechtsprechung des Senats, statt aller Urteil vom 16. August 1988 - 3 AZR 183/87 - AP Nr. 29 zu § 5 BetrAVG, zu I 2 der Gründe; Urteil vom 10. August 1993 - 3 AZR 69/93 - AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, zu II 1 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).
Als Rechtsgrundlage kommt im Streitfall nur der erwähnte § 7 Abs. 2 des Versorgungswerks in Frage. Das Versorgungswerk der Beklagten regelt aber insgesamt nur die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter. Selbständige Handelsvertreter wie die Bezirkskommissare sind hier nicht erfaßt. Der Kläger wurde auch erst in die betriebliche Versorgung aufgenommen, nachdem sein Rechtsverhältnis als Bezirkskommissar geendet hatte. Die Anrechnungsvorschrift soll solche Leistungen nicht erfassen, die der Kläger als ehemaliger Bezirkskommissar erdient hat, mag die Beklagte dazu auch Zuschüsse geleistet haben.
c) Sollten mit der Anwendungsvorschrift des § 7 Abs. 2 des Versorgungswerks - nach der Vorstellung der Beklagten - gleichwohl auch Versorgungsansprüche der Bezirkskommissare erfaßt werden, so muß sich die Beklagte entgegenhalten lassen, daß ihre Anrechnungsregeln nicht den Anforderungen genügen, die an die Klarheit einer solchen Klausel zu stellen sind: Der Versorgungsempfänger muß im voraus eindeutig erkennen können, welche Leistungen auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden sollen. Er muß seine Versorgung einschätzen können. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers, der die Regelung geschaffen hat (ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 5. September 1989 - 3 AZR 654/87 - AP Nr. 32 zu § 5 BetrAVG, zu 1 der Gründe). Die Anrechnungsklausel des § 7 Abs. 2 des Versorgungswerks rechtfertigt auch aus diesem Grunde die Anrechnung der monatlichen Rente von 192,00 DM nicht.
Dr. Heither Griebeling Bepler
Großmann Gebert
Fundstellen