Leitsatz (amtlich)
- Ein eheähnliches Verhältnis schließt nicht aus, daß die Beteiligten zueinander auch in einem Arbeitsverhältnis stehen. Wird in einem solchen Fall als Arbeitsvergütung eine Erbeinsetzung versprochen, zu der es wegen vorzeitigen Todes des Arbeitgebers nicht kommt, so hat der Dienstleistende nach § 612 Abs. 1 BGB Anspruch auf Vergütung in der aus § 612 Abs. 2 BGB sich ergebenden Höhe. Für dessen Geltendmachung sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Die Verjährung solcher Ansprüche beginnt erst mit dem Tode des Arbeitgebers; bis dahin sind die Vergütungsansprüche als gestundet anzusehen (Bestätigung von BAG AP Nr. 15 zu § 612 BGB).
- Wird nach Verkündung des Urteils des Landesarbeitsgerichts über das Vermögen des in zweiter Instanz unterlegenen Beklagten der Konkurs eröffnet und verfolgt der Konkursverwalter im Wege der Prozeßaufnahme mit der Revision seinen Widerspruch gegen die Anmeldung der durch Leitsatz 1 gekennzeichneten Ansprüche zur Konkurstabelle, so kann auch im Revisionsverfahren der Rechtsstreit von beiden Parteien nur noch mit solchen Klageanträgen weiterbetrieben werden, die berücksichtigen, daß es sich um einen sogenannten Schuldenmassenstreit im Sinne von §§ 138 ff., 146 Abs. 6, 147 KO handelt (im Anschluß an BGH LM Nr. 4 und Nr. 5 zu § 146 KO und BAG 7, 4 [11, 12] = AP Nr. 1 zu § 15 KSchG). Bei der Frage, ob die Klageanträge der dadurch gebotenen Notwendigkeit der Klageänderung Rechnung tragen, ist eine möglichst weitgehende Berücksichtigung des wahren Parteiwillens angebracht und nicht auf den bloßen Wortlaut der Anträge abzustellen.
Normenkette
BGB §§ 612, 138 Abs. 1, §§ 2302, 516 ff., §§ 518, 705 ff., § 196 Abs. 1 Ziff. 8, § 202 Abs. 1, §§ 133, 157; ArbGG § 1 Abs. 1 Ziff. 2; KO § 138 ff., § 146 Abs. 6, § 147; ZPO § 240
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 07.02.1962; Aktenzeichen 2 Sa 413/61) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt/Main, Kammer 2, vom 7. Februar 1962 – 2 Sa 413/61 – wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Unter Zurückweisung des Widerspruchs des Beklagten wird der von der Klägerin im Konkurs über den Nachlaß des am 31. August 1960 verstorbenen Elektroingenieurs Alfred Friedrich Sigismund Walther – Amtsgericht Frankfurt/Main 81 N 47/62 – angemeldete Anspruch auf Entlohnung für geleistete Dienste für die Zeit vom 1. Januar 1954 bis zum 31. August 1960 in Höhe von 28.000,– DM, in Worten: Achtundzwanzigtausend Deutsche Mark, als Konkursforderung festgestellt, und zwar in Höhe von 4.350,– DM, in Worten: Viertausenddreihundertfünfzig Deutsche Mark, mit dem Vorrecht des § 61 Nr. 1 KO.
- Die Kosten der Revision trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
1. Die Klägerin ist im Januar 1954 in die aus zwei kleinen Zimmern bestehende Wohnung des alleinstehenden Elektroingenieurs W… gezogen und hat mit diesem bis zu dessen am 31. August 1960 erfolgten Tode einen gemeinsamen Haushalt geführt. Sie war auch in dem vom Erblasser betriebenen Geschäft tätig.
Soweit es die Revisionsinstanz interessiert, hat die Klägerin mit der Klage Vergütung für ihre Tätigkeit im Haushalt sowie solche für ihre Tätigkeit im Geschäft des Erblassers für die Zeit vom 1. Januar 1954 bis zum 31. August 1960 (= 80 Monate) verlangt. Die Klage auf Zahlung einer monatlichen Vergütung für ihre Tätigkeit im Haushalt des Erblassers ist vom Landesarbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen worden. Für ihre Tätigkeit im Geschäft des Erblassers hat die Klägerin eine monatliche Vergütung von 362,50 DM, insgesamt 362,50 × 80 = 29.000,– DM verlangt. Von diesem Betrag hat sie 1.200,– DM abgesetzt, weil sie in dieser Höhe einen Blankoscheck vom Erblasser erhalten hatte, von dem sie 200,– DM auf von ihr verauslagte Beerdigungskosten und 1.000,– DM auf die von ihr geforderte Arbeitsvergütung verrechnet hat. Ihr Klagebegehren beläuft sich daher auf Verurteilung zur Zahlung von 28.000,– DM.
2. Die Klägerin hat behauptet, im Geschäft des Erblassers sei sie mit voller Kraft als Verkaufs- und Bürokraft tätig gewesen. Außerdem habe sie die Reinigung der Geschäftsräume besorgt. Zu Beginn ihrer Tätigkeit habe ihr der Erblasser dafür ein angemessenes Gehalt versprochen, das sie ihm aber gestundet habe, bis es ihm geschäftlich besser gehe. Später habe sie zu dem Erblasser in näheren Beziehungen gestanden, und der Erblasser habe ihr die Ehe und als Vergütung für ihre Tätigkeit im Geschäft die Einsetzung als Erbin versprochen. Eine solche Erbeinsetzung ist unstreitig nicht erfolgt. Die Klägerin hat behauptet, dazu sei es deshalb nicht gekommen, weil der Erblasser die Errichtung einer letztwilligen Verfügung immer wieder verschoben habe in der Annahme, dazu habe er noch genügend Zeit.
In den beiden Vorinstanzen hat die Klägerin als Beklagten den Rechtsanwalt S… in seiner Eigenschaft als Nachlaßpfleger für die unbekannten gesetzlichen Erben des Erblassers in Anspruch genommen. Dieser hat die sachliche Unzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gerügt und die Darstellungen der Klägerin über ihre Tätigkeit im Geschäft des Erblassers und über die versprochene Erbeinsetzung im einzelnen bestritten. Außerdem ist er dem Begehren der Klägerin mit dem Rechtsstandpunkt entgegengetreten, wegen des eheähnlichen Verhältnisses, das zwischen der Klägerin und dem Erblasser gegeben gewesen sei, könne die Klägerin keine Vergütung für ihre Tätigkeit fordern. Etwaige Vergütungsansprüche der Klägerin seien zudem insoweit verjährt, als sie länger als zwei Jahre zurückliegen.
3. Die Vorinstanzen haben Beweise erhoben. Das Arbeitsgericht hat der Klage nur teilweise, das Landesarbeitsgericht dagegen in vollem Umfang entsprochen. Nach Verkündung des Urteils des Landesarbeitsgerichts ist über den Nachlaß des Erblassers der Nachlaßkonkurs eröffnet und Rechtsanwalt E… zum Konkursverwalter bestellt worden. Der im Konkursverfahren erfolgten Anmeldung der Klageforderung zur Konkurstabelle hat der Konkursverwalter widersprochen. Er hat das Verfahren aufgenommen und macht in der Revisionsinstanz seinen Widerspruch gegen die Anmeldung der Klageforderung zur Konkurstabelle mit dem Ziel der Klageabweisung geltend.
Entscheidungsgründe
I. Die von der Revision erhobenen Prozeßrügen greifen nicht durch.
1. Unbegründet ist die Rüge der Revision, für die vorliegende Klage seien die Gerichte für Arbeitssachen sachlich unzuständig. Das ergibt sich aus folgendem:
Wie der erkennende Senat in AP Nr. 15 zu § 612 BGB im einzelnen näher ausgeführt hat, schließt ein eheähnliches Verhältnis es nicht ohne weiteres aus, daß die Beteiligten zueinander auch in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es ist dort vom Senat weiter ausgeführt worden, daß in solchen Fällen das Arbeitsverhältnis nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, wenn die dem einen Teil gewährte Vergütung keine Belohnung für die geschlechtliche Hingabe, sondern nur den Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt. Ferner hat der Senat dort dargelegt, daß bei Fehlgehen einer Abrede über ein nach dem Tod des Arbeitgebers zu zahlendes Entgelt § 612 Abs. 1 BGB eingreift. An dieser Rechtsprechung des Senates, die auch die Zustimmung in der Literatur gefunden hat (vgl. Anm. von A. Hueck AP Nr. 15 zu § 612 BGB und Herschel in SAE 1961, 69 [70]), ist festzuhalten.
In Anlehnung an diese Rechtsprechung des Senates hat das Landesarbeitsgericht auf Grund der in den beiden Vorinstanzen durchgeführten Beweisaufnahmen als bewiesen angesehen, daß die Klägerin für das Geschäft des Erblassers als Verkaufs- und Bürokraft und als Putzhilfe tätig geworden ist und daß ihr dafür vom Erblasser als Entgelt die Erbeinsetzung versprochen worden ist. Das Landesarbeitsgericht hat zwar nicht ausdrücklich etwas darüber festgestellt, ob die Erbeinsetzung nur oder auch die Entlohnung für die Bereitschaft der Klägerin zur Aufrechterhaltung der eheähnlichen Beziehungen zu dem Erblasser sein sollte. Aus der Gesamtwürdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahmen durch das Landesarbeitsgericht ergibt sich jedoch, daß es das verneint hat. Es hat die Dienste, die die Klägerin im Haushalt des Erblassers geleistet hat, als nicht vergütungsfähig bezeichnet mit der Begründung, im Haushalt des Erblassers sei die Klägerin wie dessen Ehefrau tätig geworden; sie habe deshalb für ihre diesbezügliche Tätigkeit keine Vergütung mit dem Erblasser abgesprochen. Anders seien jedoch die Verhältnisse hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin im Geschäft des Erblassers gewesen: für sie sei eine Vergütung in Form einer Erbeinsetzung ausdrücklich vereinbart gewesen.
Das Landesarbeitsgericht hat somit insgesamt angenommen, die Klägerin sei trotz ihrer eheähnlichen Beziehungen zu dem Erblasser für dessen Geschäft kraft besonderer vertraglicher Absprache als Verkaufs- und Bürokraft und als Putzhilfe tätig geworden und nur dafür sei ihr vom Erblasser als Entgelt die Erbeinsetzung versprochen worden, die unterblieben ist. Damit hat aber das Landesarbeitsgericht insgesamt Tatsachen festgestellt, die ergeben, daß zwischen der Klägerin und dem Erblasser ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat, aus dem die Klägerin, wegen des Ausbleibens der versprochenen Vergütung in der Form der Erbeinsetzung, nach der oben erwähnten Entscheidung des Senates eine Vergütung nach näherer Maßgabe des § 612 Abs. 2 BGB verlangen kann. An diese tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist das Revisionsgericht gemäß § 561 Abs. 2 ZPO gebunden, weil der Beklagte dagegen keine begründeten Verfahrensrügen nach § 554 Abs. 3 Ziffer 2b ZPO erhoben hat. Seine Rüge, das Landesarbeitsgericht habe bei der Tätigkeit der Klägerin für das Geschäft des Erblassers ihr eheähnliches Verhältnis zum Erblasser berücksichtigen und die Klägerin deshalb quasi als Mitunternehmerin des Erblassers und nicht als Arbeitnehmerin ansehen müssen, geht fehl. Das Landesarbeitsgericht hat diese Möglichkeit gesehen und sie verneint. Das läßt weder einen Verstoß gegen Denk- oder allgemeine Erfahrungssätze noch einen Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO erkennen. Insbesondere ist es nicht als Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO zu bewerten, daß das Landesarbeitsgericht nicht auf das Argument des Beklagten eingegangen ist, vor Klageerhebung habe die Klägerin nicht den Standpunkt vertreten, daß sie auch Angestellte des Erblassers in dessen Geschäft gewesen sei. Aus dem von der Revision hierfür angezogenen Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 26. September 1960 an den früheren Nachlaßpfleger Rechtsanwalt S… ergibt sich nicht, daß die Klägerin in dieser Beziehung früher einen anderen Standpunkt eingenommen hat, als er von ihr im vorliegenden Prozeß vertreten wird. Das erwähnte Schreiben erschöpft sich in der Mitteilung ihres Prozeßbevollmächtigten an den Nachlaßpfleger, das von der Klägerin erwartete Testament des Erblassers sei bisher nicht aufgefunden worden und deshalb mache sie nunmehr für ihre langjährigen, dem Erblasser geleisteten Dienste Gehaltsansprüche geltend. Das ist aber das gleiche, was die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht hat.
Hat somit das Landesarbeitsgericht für die Revisionsinstanz bindend festgestellt, daß die Klägerin zum Erblasser, soweit ihre Tätigkeit für dessen Geschäft in Betracht kommt, in einem Arbeits verhältnis gestanden hat, so ist für die Ansprüche, die die Klägerin daraus wegen Ausbleibens der ihr versprochenen Erbeinsetzung gemäß § 612 Abs. 1 und Abs. 2 EGB herleitet, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 2 ArbGG gegeben.
2. Wegen der nach Verkündung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils erfolgten Konkurseröffnung kann auch im Revisionsverfahren der vom Beklagten aufgenommene Rechtsstreit von beiden Parteien nur noch mit solchen Klageanträgen weiter betrieben werden, die berücksichtigen, daß es sich im vorliegenden Fall nur noch um einen sogenannten Schuldenmassenstreit im Sinne von §§ 138 ff. KO handelt, bei dem es somit nur noch darum geht, ob die Forderungen der Klägerin gegen den Widerspruch des Beklagten zur Konkurstabelle festzustellen sind oder nicht (vgl. BGH LM Nr. 4 und Nr. 5 zu § 146 KO; BAG 7, 4 [11, 12] = AP Nr. 14 zu § 15 KSchG, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. weiter noch: Mentzel-Kuhn, KO, 7. Aufl., 1962, § 146 Anm. 5; Jaeger-Lent-Weber-Klug, KO, 8. Aufl., 1961, § 146 Anm. 25). Der Antrag des Beklagten ist in dieser Beziehung eindeutig. Der Antrag der Klägerin lautet zwar nur auf Zurückweisung der Revision. Soweit die Revision daraus herleitet, mit diesem Antrag trage die Klägerin nicht in der gebotenen Weise dem Wesen des Schuldenmassenstreites Rechnung, ist jedoch ihre Rüge unbegründet. Bestimmte Antragsformulierungen sind für den Schuldenmassenstreit gesetzlich nicht vorgeschrieben; ihre sachgerechte und klare Formulierung ist oft schwierig und auch weitgehend abhängig von einem dogmatischen Lehrstreit über das Wesen des Schuldenmassenstreits (vgl. BAG 7, 4 [12] = AP Nr. 1 zu § 15 KSchG). Das verbietet es, im Schuldenmassenstreit an die Klageanträge der Parteien übertriebene formale Anforderungen zu stellen. Es ist vielmehr eine großzügige Berücksichtigung des wahren Parteiwillens geboten. Die Klägerin hat aber zu ihrem Antrag auf Zurückweisung der Revision ausgeführt, dieser genüge nach ihrer Ansicht, um dem Schuldenmassenstreit Rechnung zu tragen. Das rechtfertigt es nach den auch für die Auslegung von Prozeßanträgen geltenden Maßstäben der §§ 133, 157 BGB (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Kur), ihren Klageantrag dahin aufzufassen, daß sie Zurückweisung des Widerspruchs und der Revision des Beklagten und Feststellung ihrer Klageforderung zur Konkurstabelle begehrt, und zwar als Arbeitsvergütung für das letzte Jahr vor dem Tode des Erblassers in Höhe von 4.350,– DM mit dem Vorrecht aus § 61 Ziffer 1 KO.
II. In materiellrechtlicher Beziehung ergibt sich folgendes:
1. Wie bereits oben zu Ziffer I 1 dieser Entscheidungsgründe unter Bezugnahme auf BAG AP Nr. 15 zu § 612 BGB erörtert, war die Klägerin Arbeitnehmerin des Erblassers, und ihre Vergütung sollte in einer Erbeinsetzung bestehen. Es ist auch bereits erörtert, daß dieses Arbeitsverhältnis nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig war. Wegen Fehlgehens der Erbeinsetzung kann sie, wie ebenfalls in BAG AP Nr. 15 zu § 612 BGB vom Senat näher belegt ist, gemäß § 612 Abs. 1 und Abs. 2 BGB die Vergütung verlangen, die für Tätigkeiten der von ihr geleisteten Art üblich ist. Die Üblichkeit eines Monatssatzes von 362,50 DM hat das Landesarbeitsgericht durch Schätzung an Hand der Sätze ermittelt, die die zuständige Elektroinnung für Tätigkeiten angegeben hat, wie sie die Klägerin geleistet hat. Für derartige Tätigkeiten sah der zuständige Gehaltstarif für die Jahre 1954 – 1960 Monatsgehälter vor, die von 300,– DM bis zu 417,– DM anstiegen. Wenn das Landesarbeitsgericht sich mangels näherer Anhaltspunkte für ein Durchschnittsmonatsgehalt von 362,50 DM entschied, läßt das eine Verletzung von § 287 Abs. 2 ZPO nicht erkennen.
Der sich für die Klägerin daraus ergebende Gesamtbetrag von 29.000,– DM ist auch entgegen der Annahme der Revision nicht nach § 196 Abs. 1 Ziffer 8 BGB verjährt. Das ergibt sich, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus § 202 Abs. 1 BGB. Danach ist die Verjährung gestundeter Ansprüche gehemmt. Die der Klägerin zustehenden Ansprüche waren aber bis zum Tode des Erblassers gestundet (vgl. BAG AP Nr. 15 zu § 612 BGB [zu Ziffer 5 der Entscheidungsgründe]; LAG Augsburg ARS 35, LAG 75 [79] mit Anm. von A. Hueck; LAG Leipzig ARS 38, LAG 146 [149, 150] mit Anm. von A. Hueck; vgl. auch Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6. Aufl., Bd. I, 1959, § 40 I zu Fußnote 7 S. 242).
Soweit die Revision schließlich die Verletzung der §§ 397, 387 BGB rügt, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich, wieso das Landesarbeitsgericht diese Vorschriften verletzt haben soll.
2. Standen somit der Klägerin als Arbeitsvergütung der Betrag von 29.000,– DM und – was die Revision nicht weiter angreift – als Auslagenersatz weitere 200,– DM, insgesamt somit 29.200,– DM, abzüglich in Form eines Blankoschecks erhaltener 1.200,– DM = 28.000,– DM zu, so führt das unter Berücksichtigung des oben zu Ziffer I 2 dieser Entscheidungsgründe Ausgeführten zur Zurückweisung der Revision des Beklagten mit der Maßgabe, daß unter Zurückweisung auch des Widerspruchs des Beklagten die Klageforderung zur Konkurstabelle als Konkursforderung festzustellen ist, und zwar in Höhe von 4.350,– DM mit dem Vorrecht aus § 61 Ziffer 1 KO.
Unterschriften
gez. Dr. Boldt, Dr. Stumpf, Wichmann, Herm.Kutschbach, Dr. Eck
Fundstellen
Haufe-Index 1492469 |
JZ 1964, 183 |