Das Urteil des Landesarbeitsgerichts hält aber einer materiell-rechtlichen Überprüfung nicht stand. Es geht zwar von den Regeln aus, nach denen die Wirksamkeit eines Eingriffs in eine Versorgungszusage unter Einschaltung einer Unterstützungskasse nach der Senatsrechtsprechung zu überprüfen ist. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht aber noch nicht fest, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch ihren Widerruf vom 4. Dezember 1997 überhaupt zu Lasten der Klägerin in die zweite Besitzstandsstufe, die sogenannte erdiente Dynamik, eingegriffen hat. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht die Anforderungen an einen solchen Eingriff unter den besonderen Umständen des Einzelfalls verkannt und keine ausreichenden Feststellungen für seine Annahme getroffen, es habe für den vorgenommenen Eingriff in das bei der Beklagten bestehende Versorgungswerk keine triftigen Gründe gegeben.
I. Unterstützungskassen schließen grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen aus. Gleichwohl nimmt der Senat in ständiger, vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeter Rechtsprechung an, dass aus einer Versorgungszusage unter Einschaltung einer Unterstützungskasse ein Rechtsanspruch erwächst, dieser aber ganz oder teilweise aus sachlichem Grund widerruflich ist (seit 17. Mai 1973 – 3 AZR 381/72 – BAGE 25, 194, 199 ff.; BVerfG 19. Oktober 1983 – 2 BvR 298/81 – BVerfGE 65, 196, zu C II 1a der Gründe). Zur Konkretisierung der Anforderungen an einen wirksamen Eingriff in eine Versorgungszusage nach Maßgabe von Leistungsrichtlinien einer Unterstützungskasse hat das Bundesarbeitsgericht ein dreistufiges Schema entwickelt (8. Dezember 1981 – 3 ABR 53/80 – BAGE 36, 327, 337 f.; 17. April 1985 – 3 AZR 72/83 – BAGE 49, 57, 65 ff.; 17. März 1987 – 3 AZR 64/84 – BAGE 54, 261, 270 ff.; 22. Mai 1990 – 3 AZR 128/89 – BAGE 65, 157, 161; 11. Mai 1999 – 3 AZR 21/98 – BAGE 91, 310, 318 f.). Dabei geht der Senat von den Geboten des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit aus. Eingriffe in Versorgungsordnungen bedürfen deshalb um so gewichtigerer Rechtfertigungsgründe, je schützenswerter das Vertrauen auf die erreichte Rechtsposition ist:
Der während der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 5 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen, zB wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage der Versorgungszusage entzogen werden.
Eingriffe in die sogenannte erdiente Dynamik, die insbesondere bei endgehaltsbezogenen Zusagen in Betracht kommen und durch die das Vertrauen des Arbeitnehmers enttäuscht wird, das von ihm Erdiente werde nach Maßgabe seines bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichten Endgehaltes dynamisiert, sind nur aus triftigem Grund möglich. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Fortbestand der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Versorgungsschuldners gefährdet, insbesondere wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine hinreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen.
Auf der dritten Eingriffsstufe, bei Eingriffen in noch nicht erdiente Zuwachsraten durch Änderungen von Unterstützungskassen-Richtlinien reichen demgegenüber schon sachlich-proportionale Gründe. Solche Eingriffe dürfen nicht willkürlich sein. Sie müssen nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben. Das Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand der bisherigen Regelung darf nicht über Gebühr beeinträchtigt werden (zum Ganzen BAG 11. Dezember 2001 – 3 AZR 128/01 – BAGE 100, 105, 113, zu I 1 der Gründe).
II. Das Landesarbeitsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen. Es hat angenommen, die Neuregelung greife auf der zweiten Besitzstandsstufe in die erdiente Dynamik ein. Dies ergebe sich allein aus der Herabsetzung des Bemessungsentgelts auf 90 % und der nur teilweisen Berücksichtigung von kollektivvertraglichen Entgelterhöhungen seit dem 1. Januar 1998. Es hat angenommen, dass es nicht auf eine Prognose ankomme, ob es tatsächlich zu einer Einbuße gegenüber dem bis zum Ablösungsstichtag erdienten Besitzstand unter Berücksichtigung der erdienten Dynamik kommen werde; maßgeblich sei allein, ob die Lohndynamik abgeschnitten werde. Dem ist, wie der Senat bereits in der angesprochenen Parallelentscheidung (11. Dezember 2001 – 3 AZR 128/01 – BAGE 100, 105, 113 ff., zu I 2a – c der Gründe) entschieden hat, nicht zu folgen.
1. Bei der Prüfung, ob in die erdiente Dynamik eingegriffen worden ist, darf nicht maßgeblich auf die gewählte Regelungstechnik abgestellt werden. Der Umstand allein, dass der Berechnungsfaktor Endgehalt verändert wurde, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass auch in die erdiente Dynamik eingegriffen wurde. Dies ist nur dann ohne weiteres richtig, wenn eine endgehaltsbezogene Versorgungszusage durch Widerruf oder Richtlinienänderung für die Zukunft gänzlich aufgehoben worden ist und nur der sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebende und entsprechend § 2 Abs. 5 BetrAVG errechnete Versorgungsbesitzstand aufrechterhalten worden ist. Anders verhält es sich aber, wenn zwar in den Faktor “Endgehalt” verschlechternd eingegriffen, zugleich aber die Möglichkeit eröffnet wurde, nach den veränderten Berechnungsmaßstäben weitere dienstzeitabhängige Zuwächse zu erwerben. In einem solchen Fall kann erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in die vom begünstigten Arbeitnehmer erdiente Dynamik eingegriffen worden ist. Besitzstandswahrung bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer Anspruch darauf hat, den dynamisch bis zum Ausscheiden fortgeschriebenen Besitzstand im Ablösungszeitpunkt erhalten zu bekommen und zusätzlich Zuwächse nach der Neuregelung zu erwerben. Der Besitzstand aus einer erdienten Dynamik ist bereits dann aufrechterhalten, wenn der begünstigte Arbeitnehmer im Versorgungsfall zumindest den Betrag oder Rentenwert erhält, den er zum Ablösungsstichtag bei Aufrechterhaltung der bisherigen Dynamik der dienstzeitunabhängigen Bemessungsfaktoren erreicht hatte. Besitzstandswahrung bedeutet bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen in erster Linie Vertrauensschutz. Verbleibt dem Arbeitnehmer in jedem Falle das, worauf er zum Ablösungsstichtag vertrauen durfte, verletzt eine verschlechternde Neuordnung schützenswertes Vertrauen nicht.
2. Die Richtigkeit einer solchen ergebnisbezogenen Betrachtungsweise wird dann besonders deutlich, wenn man sich Regelungsalternativen vor Augen führt, die zwar zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führen, deren Eingriff aber nach unterschiedlichen Maßstäben zu prüfen wäre, beurteilte man die Eingriffsintensität allein danach, wo die Neuregelung ansetzt: Eine Versorgungsordnung kann alle Zuwächse widerrufen oder sie auf einen ganz geringen Prozentsatz zurückführen, an dem Berechnungsfaktor “Endgehalt” aber uneingeschränkt festhalten. Sie kann aber auch diesen Berechnungsfaktor auf den Ablösungszeitpunkt festschreiben, an Stelle dessen aber feste Steigerungsbeträge pro Beschäftigungsjahr vorsehen, die im Ergebnis zu einer höheren Betriebsrente als die erstgenannte Regelung führen. Es wäre sinnwidrig, die letztgenannte Regelung nach strengeren Maßstäben zu überprüfen als die erste, bei der auch nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sachlich-proportionale Eingriffsgründe ausreichen würden.
3. Der mit dem Grundgedanken der Besitzstandswahrung übereinstimmenden ergebnisbezogenen Ermittlung, auf welcher Stufe eine verschlechternde Neuregelung in ein betriebliches Versorgungswerk eingegriffen hat, stehen weder durchgreifende Praktikabilitätserwägungen noch Bedenken aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entgegen.
a) Zwar wird regelmäßig zum Zeitpunkt der verschlechternden Neuregelung eines endgehaltsbezogenen Versorgungswerks noch nicht sicher feststehen, ob hierdurch überhaupt in die erdiente Dynamik aller oder der meisten Begünstigten eingegriffen worden ist, wenn die Neuregelung den Erwerb von weiteren Anwartschaftsweren bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorsieht. Vielfach wird es aber einem Arbeitnehmer oder – bei einer Neuregelung durch Betriebsvereinbarung oder Einigungsstellenspruch – dem Betriebsrat auch schon zum Ablösungsstichtag möglich sein, plausibel darzulegen, dass ein Eingriff in die erdiente Dynamik ernsthaft in Betracht kommt. Jedenfalls dann kann eine sofortige gerichtliche Klärung herbeigeführt werden, dass den Begünstigten im Ergebnis als Betriebsrente zumindest das Produkt aus dem bis zum Ablösungsstichtag erdienten Prozentsatz und dem tatsächlichen Endgehalt beim Ausscheiden zusteht.
b) Der ergebnisbezogenen Betrachtungsweise bei der Ermittlung der Eingriffsintensität steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die weitere Betriebszugehörigkeit nach dem Ablösungsstichtag für bestimmte Arbeitnehmer mit hohem Besitzstand im wirtschaftlichen Ergebnis möglicherweise nicht mehr zu einer Steigerung des Anwartschaftswertes führt. Hierin liegt kein Verstoß gegen Gleichbehandlungspflichten im Verhältnis zu denen, bei denen sich dieselben Beschäftigungsjahre wegen eines geringen oder fehlenden Versorgungsbesitzstandes aus der ursprünglichen Versorgungsregelung anwartschaftssteigernd auswirken. Auch dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Besitzstandswahrung bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage. Ein Arbeitnehmer, der zunächst unter der Geltung einer günstigeren Versorgungsordnung gearbeitet hat und dann unter der Geltung einer anderen ungünstigeren Versorgungsordnung weiterarbeitet, welche die ursprünglich endgehaltsbezogene Zusage für die Zukunft ablöst, hat auf Grund der ersten Zusage bis zum Ablösungsstichtag unter dem Gesichtspunkt der erdienten Dynamik nur das schützenswerte Vertrauen darauf erworben, dass er im Versorgungsfall den bis dahin erdienten Steigerungssatz multipliziert mit seinem tatsächlichen Endgehalt erhalten wird. Für die Folgezeit ist auf Grund der Zusage des Arbeitgebers sein Vertrauen darauf zu schützen, dass er den bis zum Ablösungsstichtag erdienten – nicht dynamisierten – Besitzstand und die künftigen Steigerungsbeträge nach der neuen Ordnung als Betriebsrente beziehen wird. Ein Vertrauen darauf, den dynamisierten Besitzstand und zusätzlich die Steigerungsbeträge zu erhalten, hat der Versorgungsschuldner bei Fällen wie dem vorliegenden nicht begründet. Demgemäß bedeutet Besitzstandswahrung nur, dass der Arbeitnehmer mit seinem Versorgungsanspruch insgesamt nicht hinter den höchsten Anwartschaftswert zurückfallen darf, auf den er während seines Arbeitsverhältnisses einmal vertrauen durfte.
4. Auf der Grundlage der hiernach gebotenen ergebnisbezogenen Betrachtungsweise steht nicht fest, dass durch die Neuregelung zum 1. Januar 1998 in die von der Klägerin erdiente Dynamik eingegriffen wird.
a) Die erdiente Dynamik wird allerdings nicht durch die Besitzstandsklausel in § 2 Ziffer 3.4 der Betriebsvereinbarung vom 8. Oktober 1997 gewahrt. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist zwar nicht völlig eindeutig. Es spricht jedoch mehr dafür, dass die Betriebspartner mit “der bis zum 31.12.1997 zeitanteilig erworbenen Anwartschaft nach § 9 URL '88 zuzüglich Altlast-Regelung” nur den nach § 2 Abs. 1 und entsprechend § 2 Abs. 5 BetrAVG ermittelten Anwartschaftswert absichern wollten, den Berechnungsfaktor Endgehalt also auf den 31. Dezember 1997 festgeschrieben haben. Dagegen wendet sich die Beklagte auch nicht. Auch die Berechnungsregel des § 2 Ziffer 3.2 hat erkennbar nicht die Wahrung der erdienten Dynamik zum Ziel.
b) Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf der Grundlage der Neuregelung eine Betriebsrente erhalten wird, die über dem liegt, was sie bis zum 31. Dezember 1997 auf der Grundlage der bis dahin erzielten Steigerungssätze und ihrem tatsächlichen Endgehalt beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erdient hatte. Das Gegenteil, aus dem sich ein Eingriff in die von der Klägerin erdiente Dynamik ergäbe, ist aber auch zumindest möglich. Dies reicht aus, während des weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines etwaigen Eingriffs in die erdiente Dynamik zu erheben. Anders wäre es nur, wenn ein solcher Eingriff auszuschließen wäre. Verfah rensrechtliche Konsequenzen hieraus ergeben sich insbesondere dann, wenn für eine verschlechternde Neuregelung zwar keine triftigen, aber sachlich-proportionale Gründe vorliegen. In diesem Fall könnte nur festgestellt werden, dass sich die künftigen Versorgungsansprüche des Arbeitnehmers zwar nach der Neuregelung richten, aber zumindest in der Höhe bestehen, wie sie am Ablösungsstichtag auf der Grundlage der bisherigen Regelung und unter Wahrung der Dynamik bis zum Ausscheiden erdient waren.
5. Aus der vom Landesarbeitsgericht gewählten Begründung ergibt sich nicht, dass rechtfertigende triftige Gründe für den Eingriff der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch den Teilwiderruf des Versorgungswerks vom 4. Dezember 1997 fehlten.
a) Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Beklagte habe eine Substanzgefährdung der Gewerkschaft HBV nicht schlüssig dargetan. Es sei nicht dargelegt, welcher Kapitaleinsatz der Gewerkschaft HBV ihrer Meinung nach für welche Aufgaben erforderlich sei. Die finanzielle Situation habe sich in den letzten drei Jahren gebessert. Die HBV habe durch erhebliche Einschnitte im personellen Bereich den Anteil der Personalkosten auf 52 % des Budgets gesenkt. Damit verbleibe ein erheblicher Betrag für die weiteren Aufgaben der Gewerkschaft. Die Höhe der an die U-Kasse zu leistenden Beiträge im Verhältnis zu dem Mitgliederbeitragsaufkommen sei kein Indiz für eine Substanzgefährdung. Auch sei bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen, dass sich 1998 ein Zusammenschluss zu verdi abgezeichnet habe. Die Höhe der ungedeckten Betriebsrentenverpflichtungen seien nicht als triftiger Grund anzuerkennen. Die HBV habe sich – jedenfalls bis 1997 – dazu entschieden, die Betriebsrentenverpflichtungen nur für das jeweilige Jahr durch Zahlungen an die U-Kasse abzudecken, ohne für die zukünftig zu bedienenden Rentenansprüche in anderer Weise Vermögenswerte aufzubauen. Daraus ergäben sich zwangsläufig ungedeckte Verpflichtungen in erheblicher Höhe. Der von der HBV gewählte Versorgungsweg führe zwangsläufig zu einer Unterkapitalisierung, was auch 1988 erkennbar gewesen sei. Das Vorliegen eines triftigen Grundes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Betriebsrat mit der Änderung einverstanden gewesen sei.
Der Eingriff sei ferner nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt. Abzustellen sei auf die Schaffung des Versorgungswerks 1988. Von diesem Zeitpunkt an sei weder eine planwidrige Überversorgung eingetreten noch sei der Dotierungsrahmen krass überschritten worden.
b) Mit diesen Ausführungen hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff des triftigen Grundes verkannt.
aa) Ein triftiger Grund, der einen Eingriff in die erdiente Dynamik rechtfertigen kann, liegt vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so dass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzaufzehrung droht. Dabei können die zu § 16 BetrAVG vom Senat entwickelten Regeln, bei deren Erfüllung eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers verweigert werden kann, als Orientierungsmaßstab dienen (18. April 1989 – 3 AZR 299/87 – BAGE 61, 273, 280; 17. November 1992 – 3 AZR 76/92 – BAGE 71, 372, 381; 26. August 1997 – 3 AZR 235/96 – BAGE 86, 216, 222). Es geht bei der Prüfung, ob ein triftiger Grund für einen Eingriff vorlag, also um die Frage, ob dem Versorgungsschuldner im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung seines Unternehmens eine Entlastung im Bereich der Versorgungsverbindlichkeiten verwehrt werden darf (18. April 1989 – 3 AZR 299/87 – BAGE 61, 273, 281). Bei der Gewerkschaft HBV als einem steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig war, galten allerdings insoweit Besonderheiten, als ihr – jedenfalls nach ihrem bestrittenen Vortrag – im ganz Wesentlichen nur Mitgliedsbeiträge als Einkünfte zur Verfügung standen. Darüber hinaus genoss die HBV den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Er untersagt es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich, die Verwendung der gewerkschaftlichen Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten. Andererseits muss die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin aber auch wie jeder andere Arbeitgeber die Verbindlichkeiten erfüllen, die sie gegenüber ihren Arbeitnehmern übernommen hat, und darf in versorgungsrechtliche Erwerbschancen nur nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingreifen.
Für die Feststellung triftiger Gründe bedarf es sachkundig erstellter Prognosen auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag. Dabei sind sichere Voraussagen über die künftige Entwicklung von Beitragsaufkommen und Versorgungsverbindlichkeiten grundsätzlich nicht möglich. Es reicht aus, wenn die Prognose auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung und unter vertretbaren und nachvollziehbaren Annahmen für die Zukunft erstellt worden ist. Der Rückgriff auf eine derart erstellte Prognose wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die tatsächliche Entwicklung in der Folgezeit teilweise anders verläuft (vgl. zum Ganzen BAG 11. Dezember 2001 – 3 AZR 128/01 – BAGE 100, 105, 117 f., zu I 3b aa der Gründe und – 3 AZR 621/00 –, zu I 3b aa der Gründe).
bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt es entscheidend auf die vorhersehbare Entwicklung der Einkünfte der HBV und ihr Verhältnis zu den zu erwartenden Ausgaben auf Grund von Versorgungsverbindlichkeiten an, um festzustellen, ob der Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Fortbestand des bisherigen Versorgungswerks eine Substanzauszehrung drohte. Zu der von der Beklagten substantiiert und unter Beweisantritt behaupteten künftigen Entwicklung des Beitragsaufkommens ab dem Jahre 1998 hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen. Es hat die Behauptungen der Beklagten hierzu ausdrücklich und zu Recht als streitigen Vortrag behandelt. Das als solches nach § 138 Abs. 4 ZPO statthafte Bestreiten der “Ertragssituation” der Gewerkschaft HBV durch die Klägerin mit Nichtwissen war auch dahin zu verstehen, es werde auch die bisherige Entwicklung des Beitragsaufkommens als wesentlicher Teil der Einnahmen bestritten.
Dem hiernach streitig gebliebenen Vortrag der Beklagten zur Entwicklung des Beitragsaufkommens in der Vergangenheit in der Zeit von 1993 bis 1997, auf denen die Prognose der Beklagten für die Zukunft ab 1998 aufbaut, ist das Landesarbeitsgericht in der Konsequenz seiner Rechtsauffassung nicht nachgegangen. Dagegen kommt es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht darauf an, welcher Kapitaleinsatz für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen und verfassungsrechtlich geschützten Aufgaben notwendig war.
Das Landesarbeitsgericht wird den Behauptungen der Beklagten zur künftigen
Entwicklung des Beitragsaufkommens einerseits und der Versorgungsverbindlichkeiten andererseits nachzugehen haben. Dieser Vortrag reicht grundsätzlich für die Annahme einer drohenden Substanzgefährdung aus. Erweist er sich als richtig, war bei im Wesentlichen gleich bleibenden Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Einnahmen von wesentlichen Steigerungen der laufenden Versorgungsverbindlichkeiten auszugehen, würde man das Versorgungswerk unverändert fortgeführt haben. Die Umschichtung der zur Verfügung stehenden Mittel, die hiernach erforderlich geworden wäre, hätte notwendigerweise zu einer über die bereits geplanten und teilweise durchgeführten Kürzungen im Personalbereich hinausgehenden Einschränkung im gewerkschaftlichen Personaleinsatz, in eingeschränktem Umfang auch bei den Sachausgaben, führen müssen, und damit zu einer Beeinträchtigung der bisher wahrgenommenen Aktivitäten. Daraus würde sich bereits eine langfristige Gefährdung der Gewerkschaft HBV durch Substanzauszehrung ergeben haben, die diese nicht hinnehmen musste. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Beklagtenvortrag insoweit entsprechenden Feststellungen kommen, spricht alles dafür, dass die Gewerkschaft HBV jedenfalls nach ihrer Ertragslage auf Grund der laufenden Einkünfte durch einen Eingriff in das Versorgungswerk, auch in die erdiente Dynamik, reagieren durfte.
Die Beklagte war nicht gehalten, im Einzelnen darzulegen, wie sich die ansonsten eingetretene weitere Verringerung der für die tägliche Arbeit der Gewerkschaft HBV zur Verfügung stehenden Mittel auf deren Aufgabenerfüllung ausgewirkt hätte. Die HBV durfte die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nur zu den satzungsmäßig vorgegebenen koalitionspolitischen Zwecken verwenden. Sie hatte die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Freiheit, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen. Eine Überprüfung und Bewertung dieser Entscheidung steht den Gerichten für Arbeitssachen jedenfalls dann nicht zu, wenn es nur um die Aufrechterhaltung der bisherigen Aktivitäten geht. Ebenso wenig wie ein Unternehmer von der Verfolgung wirtschaftlicher Ziele absähe, etwa seine Produktion einschränken muss, um Versorgungswerke unverändert fortführen zu können, hatte die Gewerkschaft HBV die Pflicht, ihre koalitionspolitischen Aufgaben wegen künftig anwachsender Versorgungsverbindlichkeiten zu reduzieren oder die Intensität ihrer Aufgabenwahrnehmung einzuschränken. Einer konkretisierten Darlegung dazu, warum die Gewerkschaft in einzelnen Bereichen keine Einsparungen zum Ausgleich steigender Rentenbelastungen vornehmen wollte oder konnte, bedarf es angesichts der grundsätzlichen Bindung aller Mittel an den Einsatz für koalitionspolitische Ziele nicht. Soweit die HBV in der Vergangenheit dem Streikfonds Vermögen zugeführt hat, könnte das nur insoweit von Bedeutung sein, als diese das übliche Ausmaß wesentlich überschritten.
Auch die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, dass nach Abzug der prognostizierten Rentenbeiträge und der Personalkosten von den Einnahmen der Jahre 1997 und 1998 ein erheblicher Betrag für die weiteren Aufgaben der Gewerkschaften verblieben, sprechen nicht durchgreifend dagegen, dass die Gewerkschaft HBV hinreichende triftige Gründe für einen etwaigen Eingriff in die erdiente Dynamik hatte. Für die Erfüllung künftiger Versorgungsverbindlichkeiten kommt es darauf an, ob diese aus den Vermögenszuwächsen hätten erwirtschaftet werden können. Hierfür fehlen hinreichende Feststellungen.
Zu Unrecht wendet sich das Landesarbeitsgericht gegen die Behauptungen der Beklagten zu dem Umfang der ungedeckten Verbindlichkeiten und deren Verhältnis zum Gewerkschaftsvermögen, woraus sich eine bilanzielle Überschuldung der HBV ablesen ließ. Der Beklagten ist dieser Hinweis nicht deshalb versagt, weil die HBV als ursprünglich nicht rechtsfähiger Idealverein nicht bilanzieren musste und dies in der Vergangenheit auch nicht getan hatte. Bei der – gegenüber der Einschätzung der künftigen Einnahmen-/Ausgabensituation nachrangigen – Prüfung, inwieweit die vorhersehbare Vermögensentwicklung eines Versorgungsschuldners geeignet ist, Steigerungen künftiger Versorgungsverbindlichkeiten aufzufangen, ohne dass dessen Substanz beeinträchtigt wird, geht es um ein realistisches Bild von dessen Vermögenslage. Hierfür ist eine nach den einschlägigen handelsrechtlichen Bestimmungen erstellte Bilanz grundsätzlich am besten in der Lage. Dies gilt unabhängig davon, ob es hierfür eine handels- oder steuerrechtliche Pflicht gibt. Eine zutreffende Abbildung der wirtschaftlichen Lage nach bilanzrechtlichen Regeln kann dem Versorgungsschuldner nicht deshalb versagt werden, weil dieser hierauf in der Vergangenheit unter Außerachtlassung wirtschaftlicher Vernunft verzichtet und so die wahre Vermögenslage objektiv falsch dargestellt hat. An einer solchen Verhaltensweise, die Gläubiger und Arbeitsplätze gefährdet, kann niemand von Rechts wegen festgehalten werden.
Der Vortrag der Beklagten ist auch nicht deshalb unerheblich, weil die HBV einen Versorgungsweg gewählt hätte, der zwangsläufig zu einer Unterkapitalisierung führte, wie das Landesarbeitsgericht meint. Für eine Unterstützungskassenversorgung ohne Rückdeckung mag es typisch sein, dass beim Arbeitgeber in erheblichem Umfang ungedeckte Versorgungsverbindlichkeiten entstehen, weil das Kassenvermögen nicht den vollen Gegenwert der Versorgungsverbindlichkeiten erreichen darf, so dass das hinter der Unterstützungskasse stehende Trägerunternehmen regelmäßig selbst für die Deckung eines Teils der künftigen Versorgungsverbindlichkeiten sorgen muss. Daraus ergibt sich indes nicht, dass der beim Trägerunternehmen erforderliche ergänzende Deckungsbetrag zwangsläufig oder auch nur typischerweise wesentlich höher liegt als dessen Vermögen. So verhält es sich aber nach den von der Beklagten vorgetragenen Zahlen.
cc) Das Landesarbeitsgericht lässt auch zu Unrecht unberücksichtigt, dass die Gewerkschaft HBV in der Vergangenheit in ganz erheblichem Umfang Personal abgebaut hat und weiteren Personalabbau plant. Bei einer Arbeitnehmerorganisation, die keinen Gewinn anstrebt, ist ein erheblicher Personalabbau ein starkes Indiz für deren wirtschaftliche Schwierigkeiten und damit für die Erforderlichkeit von Einsparungen. Das Landesarbeitsgericht wird daneben auch zu berücksichtigen haben, dass der bei der Gewerkschaft HBV bestehende Betriebsrat der vorgenommenen Kürzung – insoweit unterscheidet sich die Situation von der bei der Änderung des Versorgungswerks beim Deutschen Gewerkschaftsbund – nicht nur zugestimmt, sondern sich ausweislich der Präambel der Betriebsvereinbarung vom 18. Oktober 1996 auch im Einzelnen mit den Gründen für den Eingriff in das Versorgungswerk befasst hat. Er ist nicht nur der Annahme beigetreten, es lägen ausreichend triftige Gründe vor, die Eingriffe in das bestehende Versorgungswerk unerlässlich machten. Er hat auch die Erklärung mit unterzeichnet, die Erfüllung der zugesagten, aber noch nicht fälligen Versorgungsansprüche könne den Bestand der Gewerkschaft HBV gefährden.
c) Auf der anderen Seite spricht nichts dafür, dass die Gewerkschaft HBV bei der vor ihrer verschlechternden Neuregelung des Versorgungswerks erforderlichen Prognose über die künftige Entwicklung die geplante Gründung der Beklagten mitberücksichtigen musste. Das Zustandekommen der Beklagten und etwaige wirtschaftliche Folgen daraus waren auch für die unmittelbar betroffene HBV noch nicht mit der Wahrscheinlichkeit absehbar, dass sich daraus Konsequenzen für die erforderliche Prognoseentscheidung hätten ergeben können.
III. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig.
Wie bereits dargelegt, ist das Vorbringen der Beklagten zur Rechtfertigung des Teilwiderrufs der Gewerkschaft HBV vom 4. Dezember 1997 im Sinne eines triftigen Grundes schlüssig. Insoweit bedarf es zumindest hinsichtlich der künftigen Entwicklung des Beitragsaufkommens weiterer Sachaufklärung.
Selbst wenn im Ergebnis nach den zu treffenden Feststellungen aus Sicht des Landesarbeitsgerichts ein triftiger Grund fehlen sollte, würde dies noch nicht dazu führen, dass der Widerruf vom 4. Dezember 1997 insgesamt unwirksam wäre. Es wäre weiter zu prüfen, ob nicht zumindest sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff in künftige Zuwächse bestanden haben. Würde ein solcher Eingriffsgrund festgestellt werden, wofür nach dem bisherigen Parteivorbringen viel spricht, wäre die Klage nur teilweise begründet: Der Klägerin wäre die erdiente Dynamisierung des bis zum Ablösungszeitpunkt erdienten Besitzstandes als Mindestanspruch zuzuerkennen; im Übrigen wäre ihre Klage abzuweisen.
IV. Andererseits kann die Klage auch nicht ohne weiteres abgewiesen werden, weil die Geschäftsgrundlage der ursprünglichen Versorgungszusage gestört wäre, so dass sogar in erdiente Besitzstände eingegriffen werden könnte und es auf das Vorliegen triftiger oder sachlich-proportionaler Gründe nicht ankäme. Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf eine planwidrig eingetretene Überversorgung (zu diesem Eingriffsgrund BAG 23. September 1997 – 3 ABR 85/96 – BAGE 86, 312, 318 f.). Dabei kann dahinstehen, ob eine planwidrige Überversorgung eingetreten ist und ob es für deren Feststellung auf das bei Schaffung der Versorgungsordnung im Jahr 1957 feststellbare Versorgungsziel ankommt, oder ob mit dem Landesarbeitsgericht auf die spätere Herabsetzung der Gesamtversorgungsobergrenze auf 70 % abzustellen ist. Jedenfalls erlaubt eine Störung der Geschäftsgrundlage nur eine Anpassung an die ursprüngliche Geschäftsgrundlage des Versorgungswerks, nicht dessen grundlegende Umstrukturierung. Durch die Neuregelung des Jahres 1998 verlässt das Versorgungswerk der HBV zwar nicht das bisher geltende Gesamtversorgungssystem, dessen Ziel es war, einen bestimmten Lebensstandard im Alter unabhängig von den Entwicklungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewährleisten. Die Neuregelung setzt aber nicht die Gesamtversorgungsobergrenze entsprechend dem nach dem Vortrag der Beklagten maßgeblichen ursprünglichen Versorgungsziel herab, sondern reduziert mit der Bezugsgröße Gehalt und dessen Dynamik den Berechnungsfaktor, durch den sichergestellt wird, dass sich die Versorgungsanwartschaften parallel zu den Aktivenbezügen entwickeln. Darin liegt eine grundlegende, nicht durch eine etwaige Störung der Geschäftsgrundlage zu rechtfertigende Veränderung des ursprünglichen Versorgungssystems.
V. Das Landesarbeitsgericht hat nach alledem unter Berücksichtigung des streitigen Vortrags der Parteien hierzu Feststellungen zum Vorliegen triftiger Gründe zu treffen, da nicht auszuschließen ist, dass der Teilwiderruf in die von der Klägerin erdiente Dynamik eingreift. Liegen diese vor, ist die Klage abzuweisen. Liegen sie nicht vor, ist weiter zu prüfen, ob sachlich-proportionale Gründe für den im Widerruf mit enthaltenen Eingriff in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse bestehen. Nur wenn auch solche Gründe nicht vorliegen, hat die Klage in vollem Umfang Erfolg. Andernfalls ist festzustellen, dass sich die Versorgungsansprüche der Klägerin zwar nach der Neuregelung richten, jedoch nicht den am 31. Dezember 1997 erdienten, aber nach Maßgabe der URL 88 dynamisierten Besitzstand unterschreiten dürfen.