Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Lehrerin für die unteren Klassen mit ergänzender Staatsprüfung für das Amt des Lehrers im Fach Mathematik

 

Leitsatz (redaktionell)

Feststellung der Bewährung nach dem Bestehen der Ergänzungsprüfung nach Berliner Landesrecht (im Anschluß an das Senatsurteil vom 10. Juni 1998 – 10 AZR 103/97 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen)

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 28.10.1996; Aktenzeichen 9 Sa 66/96)

ArbG Berlin (Urteil vom 24.04.1996; Aktenzeichen 94 Ca 40488/95)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 28. Oktober 1996 – 9 Sa 66/96 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin für den Zeitraum vom 21. September 1993 bis zum 31. August 1994.

Die Klägerin, die ab 1. September 1984 am Institut für Lehrerbildung Berlin „Clara Zetkin” studierte, erwarb am 2. Juli 1988 den Fachschulabschluß als Lehrerin für untere Klassen und damit die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Fächer Deutsch, Mathematik und Werkunterricht. Seit dem 1. August 1988 unterrichtete sie als Unterstufenlehrerin im Ostteil Berlins. Seit dem 1. Januar 1991 ist sie beim Bezirksamt … von Berlin als Lehrerin beschäftigt.

Im Arbeitsvertrag vom 16. August 1991 ist vereinbart, daß auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Die Klägerin wurde ab 1. Juli 1991 in VergGr. IV b BAT-O eingruppiert.

Neben ihrer Berufstätigkeit absolvierte die Klägerin ab Oktober 1990 ein Ergänzungsstudium an der Humboldt-Universität im Fach Mathematik, das sie am 20. September 1993 mit der ergänzenden Staatsprüfung für das Amt des Lehrers im Fach Mathematik vor dem Wissenschaftlichen Landesprüfungsamt Berlin erfolgreich abschloß. Das Zeugnis vom 20. September 1993 lautet wie folgt:

„Das ergänzende Prüfungsfach war das Fach Mathematik.

Die Prüfung wurde gemäß Art. I § 2 Nummer 2 Buchstabe a) Nr. 1 Buchstabe e) Ziffer 1. des Dritten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts (GVBl. 1991 S. 294) auf der Grundlage der Verordnung über die ergänzenden Staatsprüfungen für Lehrämter vom 7. Februar 1984 (GVBl. S. 460), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Februar 1993 (GVBl. S. 66), durchgeführt.

Dieses Zeugnis ist nur gültig in Verbindung mit dem Zeugnis des Instituts für Lehrerbildung Berlin „Clara Zetkin” vom 2. Juli 1988 und der Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des Lehrers/Sonderschullehrers nach Art. I § 2 Nummer 2 Buchstabe b) Nr. 1 a) Buchstabe a) Abs. 1 des Dritten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts.

Nach Ablauf der Probezeit oder einer entsprechenden Bewährungszeit wird mit dieser Prüfung die Befähigung zur Anstellung als Lehrer erworben.”

Bereits mit Schreiben vom 14. Juli 1993 beantragte die Klägerin beim Bezirksamt … die Feststellung ihrer Bewährung. Mit Schreiben vom 28. September 1993 bat sie um die Eingruppierung in die „Gehaltsstufe III”. Das beklagte Land führte Verfahren zur Bewährungsfeststellung von etwa 12.000 im Ostteil Berlins tätigen Lehrkräften beginnend im Jahr 1993 durch. Nach Vorliegen einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme der Schulaufsicht vom 13. Juli 1994 erkannte die Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport die Laufbahnbefähigung der Klägerin mit Schreiben vom 29. August 1994 zu. Das Schreiben lautet:

„…

Mit der zuerkannten Befähigung für die Laufbahn des Lehrers in Besoldungsgruppe A 10 und der ergänzenden Staatsprüfung besitzen Sie nunmehr insgesamt die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Lehrerbildungsgesetz).”

Ab 1. September 1994 erhielt die Klägerin Vergütung nach VergGr. III BAT-O.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin – soweit in der Revisionsinstanz noch anhängig – Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O auch für die Zeit vom 21. September 1993 bis 31. August 1994. Sie ist der Auffassung, aufgrund der tariflichen Verweisung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O auf die beamtenrechtlichen Vorschriften stehe ihr ab dem Zeitpunkt der Ablegung der ergänzenden Staatsprüfung Vergütung nach VergGr. IV a BAT zu. Auf die Voraussetzungen für eine Anstellung im Beamtenverhältnis komme es nicht an.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an sie in der Zeit vom 21.09.1993 bis 31.08.1994 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O zu zahlen.

Hilfsweise

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an sie in der Zeit vom 21.09.1993 bis 31.08.1994 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, der tarifliche Vergütungsanspruch der Klägerin sei erst begründet, wenn alle beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstufung des Beamten in die entsprechenden Besoldungsgruppen der 2. Besoldungsübergangsverordnung (BesÜV) vorlägen. Dazu gehöre im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 11 die Laufbahnbefähigung, die ermessensfehlerfrei erst mit dem Schreiben vom 29. August 1994 zuerkannt worden sei. Die ergänzende Staatsprüfung decke lediglich den wissenschaftlichen Teil der Laufbahnbefähigung ab.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin bereits ab Bestehen der Ergänzungsprüfung Vergütung nach der VergGr. III BAT-O zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes die Klage abgewiesen. Mit der vom Sechsten Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O in der Zeit vom 21. September 1993 bis 31. August 1994 weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV a BAT-O für den streitigen Zeitraum vom 21. September 1993 bis zum 31. August 1994.

Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O ist nicht Streitgegenstand in der Revisionsinstanz, da mit Beschluß vom 20. März 1997 (– 6 AZN 1079/96 –) auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision beschränkt auf VergGr. IV a BAT-O zugelassen worden ist und die Klägerin ihre Revision entsprechend dieser Zulassung beschränkt hat.

Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Klage auch in dem Umfang abgewiesen, in dem sie in die Revisionsinstanz gelangt ist.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, die vom beklagten Land vorgenommene Eingruppierung der Klägerin in die VergGr. IV b BAT-O sei bis zum Zeitpunkt der Bewährungsfeststellung (29. August 1994) zutreffend gewesen. Voraussetzung für die Höhergruppierung der Klägerin nach VergGr. IV a (bzw. III) BAT-O sei nämlich neben den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen gewesen, daß die Klägerin in die Besoldungsgruppe A 11 (bzw. A 12) eingestuft worden wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis gestanden hätte. Im Beamtenverhältnis bestehe aber – im Gegensatz zur Tarifautomatik im Angestelltenverhältnis – kein Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, sondern lediglich auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn. Somit komme es nicht entscheidungserheblich auf den Zeitpunkt an, zu dem die Klägerin am Wissenschaftlichen Landesprüfungsamt Berlin die ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Lehrers im Fach Mathematik bestanden habe, sondern auf die Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des Lehrers nach dem 3. Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts (3. RVereinhG). Die von der Klägerin abgelegte ergänzende Staatsprüfung decke nur den wissenschaftlichen Teil der Laufbahnbefähigung ab, im praktischen Teil seien insoweit noch Unterrichtsbesichtigungen vorzunehmen und gutachterliche Stellungnahmen über die Bewährung zu fertigen gewesen. Da die gutachterliche Stellungnahme am 13. Juni 1994 vorgelegen habe, erscheine es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das beklagte Land der Klägerin erst mit Schreiben vom 29. August 1994 die Laufbahnbefähigung zuerkannt habe.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

II. Die Klägerin kann Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O nicht verlangen, da sie, wenn sie Beamtin gewesen wäre, nicht in die dieser Vergütungsgruppe entsprechende Besoldungsgruppe A 11 in der Fassung der 2. BesÜV eingestuft worden wäre.

1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht von der Zulässigkeit der Eingruppierungsfeststellungsklage ausgegangen. Das gilt auch, soweit ein abgeschlossener Zeitraum in der Vergangenheit in Streit steht und insofern eine Leistungsklage möglich wäre (BAG Urteil vom 16. April 1997–4 AZR 463/95 – AP Nr. 225 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

2.a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Außerdem finden gemäß § 5 des Arbeitsvertrages vom 16. August 1991 (Satz 2) die mit dem Land Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind, Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen:

aa) § 2 Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 II fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …

bb) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 II BAT-O)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen)

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3 a

Zu §§ 23 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

cc) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345)

§ 7

Besoldungsgruppen

(1) für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …

Anlage 1

Besoldungsgruppe A 11

Lehrer[1]

– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1–4 an einer allgemeinbildenden Schule –

Lehrer[2]

– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 – 4 an einer allgemeinbildenden Schule –

b) Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da sie an einer beruflichen Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Für ihre Eingruppierung ist daher gemäß § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anl. 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Eingruppierung erfolgt nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die gemäß § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher die Angestellte eingruppiert wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Soweit die Tarifvertragsparteien auf die Vorschriften der 2. BesÜV verweisen, ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (vgl. z.B. BAG Urteil vom 21. November 1996 – 6 AZR 451/95 – AP Nr. 53 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, m.w.N.).

c) Die Klägerin erfüllt im streitgegenständlichen Zeitraum nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der VergGr. IV a BAT-O entspricht.

Nach Nr. 3 a Unterabs. 1 der SR 2 II BAT-O ist für die Eingruppierung der Klägerin die 2. BesÜV anzuwenden; gleiches gilt nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991. Danach sind die Lehrkräfte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welche der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Die Angestellten müssen danach nicht nur die in der Besoldungsgruppe genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus ist erforderlich, daß sie auch tatsächlich in die Besoldungsgruppe eingestuft worden wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden (BAG Urteil vom 21. November 1996 – 6 AZR 451/95 – a.a.O.).

Maßgeblich für die Einstufung der Klägerin als Beamtin des beklagten Landes wären die Regelungen des 3. RVereinhG vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 294 ff.); darin ist u.a. bestimmt:

„Artikel I

§ 2

die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

2. Abschnitt IX (Schule, Berufsbildung und Sport) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. Lehrerbildungsgesetz (LBiG) in der Fassung vom 13. Februar 1985 … mit folgenden Maßgaben:

e) Lehrer im Sinne des Artikels II § 1 dieses Gesetzes können in sinngemäßer Anwendung der §§ 7, 14 und 15 und der hiernach erlassenen Rechtsverordnung nach einem Ergänzungsstudium und Prüfung eine der folgenden Befähigungen erwerben:

1. Lehrer (§ 12 Abs. 2 Nr. 1):

der Lehrer mit einer Prüfung für untere Klassen der polytechnischen Oberschule;

…”

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:

„1a.a) Abweichend von den Regelungen in der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes und des Volkshochschuldienstes vom 3. Juli 1980 (GVBl. S. 1240, 1758), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 1990 (GVBl. S. 2162) und im Lehrerbildungsgesetz können Beschäftigte im Sinne des Artikel II § 1 dieses Gesetzes mit einer Prüfung als … Lehrer für untere Klassen der polytechnischen Oberschule, zu Beamten auf Probe ernannt werden. Die Laufbahnbefähigung kann durch eine Bewährung auf einem Dienstposten, der nach Schwierigkeit mindestens der zu übertragenden Funktion entsprochen hat, ersetzt werden. Die Feststellung hierüber trifft die oberste Dienstbehörde. Mit der Feststellung der Bewährung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt.

…”

Artikel II

§ 1

(1) Die Vorschriften dieses Artikels finden Anwendung auf Beschäftigte

  1. der öffentlichen Verwaltung des Teils Berlins, in dem das Grundgesetz bis zum 2. Oktober 1990 nicht galt,
  2. von anderen Einrichtungen und Teileinrichtungen, deren Überführung oder Abwicklung von der Landesregierung Berlins geregelt worden ist,

wenn sie am 2. Oktober 1990 dort tätig waren.

…”

d) Danach kann die Klägerin im streitigen Zeitraum Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O nicht verlangen, da sie – wenn sie Beamtin gewesen wäre – nicht in die Besoldungsgruppe A 11 einzustufen gewesen wäre. Mit der am 20. September 1993 bestandenen Ergänzungsprüfung erwarb die Klägerin zwar die Befähigung für das Amt des Lehrers im Fach Mathematik nach Art. 1 § 2 Nr. 2 a Nr. 1 e des 3. RVereinhG i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 1 LBiG. Nach Art. 1 § 2 Nr. 2 b Nr. 1 a.a des 3. RVereinhG können Angestellte mit einer Prüfung als Lehrer für untere Klassen der polytechnischen Oberschule aber nur dann zu Beamten auf Probe ernannt werden, wenn sie eine Laufbahnbefähigung erhalten haben, die durch eine Bewährung auf einem Dienstposten, der nach Schwierigkeit mindestens der zu übertragenden Funktion entsprochen hat, ersetzt werden kann. Die Feststellung hierüber trifft die oberste Dienstbehörde. Die Befähigung für die Laufbahn wird erst mit der Feststellung der Bewährung zuerkannt. Daraus folgt, daß die Laufbahnbefähigung zwar durch eine Bewährung ersetzt werden kann, es aber deren Feststellung bedarf. Eine solche Feststellung ist auch dann erforderlich, wenn der Lehrer ein Ergänzungsstudium gemäß Art. 1 § 2 Nr. 2 a des 3. RVereinhG abgeleistet hat. Insoweit wird das der Schulbehörde eingeräumte Ermessen („können ernannt werden” in Art. 1 § 2 Nr. 2 b Nr. 1 a.a des 3. RVereinhG) durch die landesgesetzlichen Vorschriften im 3. RVereinhG über die Feststellung der Laufbahnbefähigung näher festgelegt.

Dies kommt auch in der Fußnote 4 der Besoldungsgruppe A 11 zum Ausdruck. Danach „können” in dieses Amt nur Lehrer eingestuft werden, die das ergänzende Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrats der DDR vom 18. September 1990 (BGBl. I Nr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung erfolgreich abgeschlossen haben. Voraussetzung für eine Ernennung zum Beamten ist damit neben dem Vorliegen der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen die Feststellung der Laufbahnbefähigung (Art. 1 § 2 Nr. 2 b Nr. 1 a.a des 3. RVereinhG).

e) Die Feststellung der Bewährung des Angestellten auf dem Dienstposten gemäß Art. 1 § 2 Nr. 2 b des 3. RVereinhG ersetzt den bei Beamten nach § 4 des LBiG erforderlichen Vorbereitungsdienst und die 2. Staatsprüfung (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 1998 – 10 AZR 103/97 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Mit dieser Voraussetzung in Art. 1 § 2 Nr. 2 b des 3. RVereinhG wird die vergütungsrechtliche Gleichbehandlung von beamteten und angestellten Lehrern hergestellt. Dem entspricht auch der Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 (Bundesanzeiger Nr. 183 a S. 48), in dem es heißt:

„Der Vorbereitungsdienst und die 2. Staatsprüfung werden für die Lehrkräfte mit einer in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für das Gebiet der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen durch die Bewährung in der Tätigkeit als Lehrerin bzw. Lehrer ersetzt.”

Können Lehrer somit gemäß Art. 1 § 2 Nr. 2 a des 3. RVereinhG in sinngemäßer Anwendung der §§ 7, 14 und 15 LBiG die Befähigungen des § 12 Abs. 2 LBiG erwerben, so wird der Vorbereitungsdienst und die 2. Staatsprüfung erst mit der Feststellung der Bewährung auf dem Dienstposten ersetzt. Vor der Feststellung der Bewährung durch das beklagte Land konnte die Klägerin die Laufbahnbefähigung für das Amt des Lehrers nach Art. 1 § 2 Nr. 2 a Nr. 1 e des 3. RVereinhG nicht erwerben. Da diese Feststellung erst durch das Schreiben des beklagten Landes vom 29. August 1994 erfolgte, erfüllte die Klägerin erst ab diesem Zeitpunkt die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine beamtenrechtliche Besoldung gemäß Besoldungsgruppe A 11. Die Klage für den davor liegenden Zeitraum konnte daher keinen Erfolg haben.

f) Dieses Ergebnis findet seinen Niederschlag auch in dem Zeugnis der Klägerin über die ergänzende Staatsprüfung vom 20. September 1993. Das Zeugnis hat nach seinem Wortlaut nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Zeugnis des Instituts für Lehrerbildung Berlin „Clara Zetkin” vom 2. Juli 1988 und der Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des Lehrers/Sonderschullehrers nach Art. 1 § 2 Nr. 2 b Nr. 1 a.a Abs. 1 des 3. RVereinhG. Auch damit wurde klargestellt, daß noch eine formelle Feststellung der Laufbahnbefähigung erfolgen mußte.

3. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch ausgeführt, daß die Feststellung der Bewährung der Klägerin vom beklagten Land nicht ermessenfehlerhaft verzögert wurde.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Freitag, Dr. Jobs, Hauck, Bacher, Peters

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1254408

[1] Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung,

In diese Besoldungsgruppe könne nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe

[2] Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung,

Als Eingangsamt,

In dieses Amt können nur Lehrer eingestuft werden, die das ergänzende Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrats der DDR vom 18. September 1990 (BGBl. I Nr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung erfolgreich abgeschlossen haben,

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

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