Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung beim vorzeitigen Tod des Arbeitnehmers
Leitsatz (redaktionell)
Haben die Arbeitsvertragsparteien im Zuge einer geplanten Personalreduzierung einen Aufhebungsvertrag geschlossen und dabei auf Leistungen eines Sozialplanes verwiesen, nach dem der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung hat, so entsteht der Anspruch auf die Abfindung nicht, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluß des Aufhebungsvertrages aber vor der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses stirbt (im Anschluß an die Entscheidung des Senats vom 22. Mai 1996 - 10 AZR 907/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Normenkette
BetrVG § 112
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung.
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 6. Oktober 1994 verstorbenen Horst B. (Erblasser). Der am 31. Januar 1940 geborene Erblasser war seit 1970 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Sein Gehalt betrug zuletzt 4.705,00 DM brutto.
Am 26. Oktober 1993 schloß der Erblasser mit der Beklagten einen Vertrag, wonach das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1995 enden sollte.
Dieser Vertrag hat - soweit vorliegend von Interesse - folgenden Wortlaut:
"Aufhebungsvertrag
Sehr geehrter Herr B ,
die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der deut-
schen E und S macht es auch für
die T AG notwendig, die Belegschaft
der eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeit an-
zupassen.
Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung werden
wir, wie am 26. Oktober 1993 vereinbart, das mit
Ihnen bestehende Anstellungsverhältnis im gegen-
seitigen Einvernehmen und mit Zustimmung des Be-
triebsrates zum 30. Juni 1995 beenden.
Im Bemühen, soziale Härten zu vermeiden, die sich
aus diesem Aufhebungsvertrag ergeben können, ge-
währen wir Ihnen auf Grundlage unseres Sozialpla-
nes vom 28.02.1992 folgende materielle Leistun-
gen:
- Abfindungszahlung für die Zeit der Arbeitslo-
sigkeit
- Pauschalzahlung
- Anteilige Jahresabschlußvergütung
...
Die beiden möglichen Zahlungsweisen der unterneh-
mensseitigen Leistungen haben wir Ihnen im ein-
zelnen bereits mündlich näher erläutert. In die-
sem Zusammenhang haben Sie sich für eine Einmal-
zahlung entschieden.
Der Erhalt der vorgenannten Sozialplanleistungen
setzt voraus, daß Sie sich spätestens am ersten
Tag nach Ausscheiden beim zuständigen Arbeitsamt
arbeitslos melden und einen Antrag auf Leistungen
(Arbeitslosenunterstützung und ggf. MUV-Beihilfen
etc.) stellen; neben der Arbeitslosenunterstüt-
zung bestehende Ansprüche treten Sie bis zur Höhe
der unternehmensseitigen Leistungen an das Unter-
nehmen ab. Die Bescheide über die Gewährung von
Leistungen des Arbeitsamtes etc. sind der zustän-
digen Personalabteilung unverzüglich vorzulegen.
...
Der genaue Betrag unserer Leistungen kann erst
nach Vorlage der vorgenannten Bescheide errechnet
werden und ist anschließend aus ihrer Entgeltab-
rechnung ersichtlich.
In Ergänzung zum Sozialplan gelten für Werksren-
tenansprüche im übrigen die Bestimmungen der Pen-
sionsordnung. ...
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Re-
gelungen unseres Sozialplans, der Ihnen bereits
ausgehändigt worden ist.
..."
Der in dem Vertrag in Bezug genommene Sozialplan vom 28. Februar 1992 hat - soweit vorliegend von Interesse - folgenden Wortlaut:
"Sozialplan
Die wirtschaftliche Lage der deutschen E und
S macht in allen Werks- und Verwal-
tungsbereichen der T AG weitere um-
fangreiche sozialplanpflichtige Personalmaßnahmen
erforderlich. Dabei wird eine weitere Verringe-
rung der Belegschaft nicht zu umgehen sein, eben-
so sind Versetzungen und Umsetzungen, aber auch
Veränderungen von Schichtrhythmen nötig. ...
Hierbei auftretende soziale Härten sollen in ge-
meinsamen Bemühungen vermieden oder auf ein Min-
destmaß beschränkt werden.
...
Dieser Sozialplan ist zum besseren Verständnis
für die hiervon betroffenen Arbeitnehmer wie
folgt aufgeteilt:
A. Generelle Regelungen
B. Vorzeitige Pensionsierungen ab dem vollendeten
55. Lebensjahr
C. Regelungen für im Unternehmen/Konzern verblei-
bende Arbeitnehmer: Versetzung, Umsetzung oder
Änderung der betrieblichen Arbeitsweise
A. Generelle Regelungen
...
B. Vorzeitige Pensionierungen ab dem vollendeten
55. Lebensjahr
1. Grundsatz
Vorzeitige Pensionierungen werden durch arbeitge-
berseitige Kündigung oder Aufhebungsvertrag unter
Einhaltung der Kündigungsfrist vorgenommen. Das
Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.
...
Vorzeitig pensionierte Arbeitnehmer haben sich
spätestens am ersten Tag nach Ausscheiden beim
zuständigen Arbeitsamt zu melden, einen Antrag
auf Leistungen (Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslo-
senhilfe und ggf. MUV-Beihilfen etc.) zu stellen
und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu ste-
hen. Die Bescheide über die Gewährung solcher
Leistungen sind unverzüglich dem Arbeitgeber vor-
zulegen.
Der Rentenantrag ist rechtzeitig beim zuständigen
Versicherungsamt, d.h., spätestens drei Monate
vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für
den Bezug von vorgezogenem oder flexiblem Alters-
ruhegeld zu stellen.
...
2. Leistungen
Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens
mindestens
- das 55. Lebensjahr, jedoch noch nicht das
59. Lebensjahr vollendet haben, und mit Voll-
endung des 60. Lebensjahres Anspruch auf vor-
gezogenes oder flexibles Altersruhegeld erwer-
ben,
- ...
erhalten bei vorzeitiger Pensionierung vom Ar-
beitgeber folgende Leistungen:
2.1 Abfindungszahlung
Für die Zeit der Arbeitslosigkeit bis zum Zeit-
punkt des Anspruchs auf vorgezogenes oder flexib-
les Altersruhegeld oder Erwerbsunfähigkeitsrente
erfolgt eine Abfindungszahlung im Sinne der §§ 9
und 10 Kündigungsschutzgesetz, auf die das vom
Arbeitsamt gezahlte Arbeitslosengeld bzw. die Ar-
beitslosenhilfe angerechnet werden. Das gleiche
gilt, wenn Krankengeld in Höhe des Arbeitslosen-
geldes bzw. der Arbeitslosenhilfe gezahlt wird.
Die Leistung des Arbeitgebers umfaßt 90 % des
sich aus dem monatlichen Durchschnittsentgelt der
letzten 12 Monate vor Ausscheiden ... errechneten
Nettomonatsentgelts.
Die sich hiernach ergebende Abfindungszahlung
wird in monatlichen Teilbeträgen ab dem ersten
Monat nach Ausscheiden gezahlt.
Auf die vom Arbeitgeber zu erbringende Leistung
wird das monatliche Arbeitslosengeld/die monatli-
che Arbeitslosenhilfe angerechnet. ...
...
Der einzelne Arbeitnehmer kann sich nicht darauf
berufen, daß er keine oder geminderte Leistungen
vom Arbeitsamt erhält, wenn sein Anspruch deshalb
beeinträchtigt ist, weil er ...
2.2 Pauschalzahlung
Als zusätzliche Leistung erfolgt eine einmalige
Pauschalzahlung in Höhe von 3.000,00 DM.
...
2.3 Jubiläumszuwendung
...
2.4 Jahresabschlußvergütung und Ablösung der
Sozialzulagen
...
Zahlungsweise
...
Auf Wunsch des Mitarbeiters können die Leistungen
gemäß den Ziffern 2.1 bis 2.4 als Einmalzahlung
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausge-
zahlt werden. In diesem Fall erfolgt eine Abzin-
sung mit jährlich 6 %.
...
2.10 Leistungen an Hinterbliebene
Sofern ein vorzeitig pensionierter Arbeitnehmer
innerhalb des Zeitraums der ratierlichen Abfin-
dungszahlungen verstirbt, erhalten die anspruchs-
berechtigten Hinterbliebenen für drei Monate das
volle Nettomonatsentgelt gemäß Ziffer 2.1. sowie
die noch nicht ausgezahlten Teilbeträge aus Jubi-
läumszuwendung, Jahresabschlußvergütung, Ablösung
der Sozialzulagen und Pauschalzahlungen.
..."
Die Beklagte berechnete die vom Erblasser gewünschte Einmalzahlung nach dem Sozialplan unverbindlich mit 57.316,12 DM, weil eine genaue Berechnung erst nach dem Austritt und der Vorlage des Bewilligungsbescheides über die Arbeitslosengeldzahlung hätte erfolgen können.
Nach dem Tod des Erblassers zahlte die Beklagte an die Klägerin nach § 19 des Manteltarifvertrages für die Eisen- und Stahlindustrie (MTV-Stahl) ein Sterbegeld für Hinterbliebene in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern. Sie verweigerte jedoch die Zahlungen der im Vertrag angesprochenen und im Sozialplan geregelten Abfindung.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes die Zahlung dieser Abfindung in Höhe von 56.316,12 DM. Sie ist der Ansicht, der Anspruch auf die Abfindung sei bereits mit Abschluß der Vereinbarung vom 26. Oktober 1993 entstanden und durch den Tod ihres Ehemannes nicht entfallen, vielmehr auf sie als Erbin übergegangen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 56.316,12 DM
sozialabgabefrei und hinsichtlich eines
24.000,00 DM übersteigenden Betrages nur mit dem
halben Einkommensteuersatz belastet, nebst 4 %
Zinsen p.a. aus dem sich ergebenden Nettobetrag
seit dem 1. Juli 1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klägerin könne keine Abfindung verlangen, weil das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Ehemannes und nicht durch den Vertrag vom 26. Oktober 1993 beendet worden sei. Nach dem Aufhebungsvertrag habe ein Anspruch auf eine Abfindung nur dann entstehen sollen, wenn alle Bedingungen des Sozialplanes erfüllt seien. Die geforderte Zahlung sei als Gegenleistung dafür anzusehen, daß der Erblasser durch freiwillige Vereinbarung seinen Arbeitsplatz nach Vollendung des 55. Lebensjahres aufgeben und nach dem 30. Juni 1995 Arbeitslosengeld beziehen würde. Im übrigen sei ein etwaiger Anspruch der Klägerin nach § 22 MTV-Stahl verfallen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung einer Abfindung nicht verlangen.
1. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Anspruch auf eine Abfindung sei zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht entstanden gewesen. Voraussetzung für die Zahlung von Leistungen aus der Aufhebungsvereinbarung in Verbindung mit dem Sozialplan sei, daß der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch lebe und zumindest für eine logische Sekunde arbeitslos werde.
Dem Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis und weitgehend in der Begründung zu folgen.
2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Anspruch auf die Abfindung nicht bereits mit Abschluß des Aufhebungsvertrages vom 26. Oktober 1993 entstanden.
Der Aufhebungsvertrag wurde von der Beklagten und dem Erblasser im Zuge einer notwendig gewordenen und von der Beklagten geplanten Verringerung der Belegschaft abgeschlossen. Darauf wird im Aufhebungsvertrag einleitend ausdrücklich hingewiesen. Für diese - im Sozialplan als sozialplanpflichtig bezeichnete - Verringerung der Belegschaft hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat den Sozialplan vom 28. Februar 1992 vereinbart. Dieser sah unter B. vor, daß Arbeitnehmer ab dem vollendeten 55. Lebensjahr vorzeitig pensioniert werden könnten, wobei dies durch arbeitgeberseitige Kündigung oder Aufhebungsvertrag vorgenommen werden sollte. Der Erblasser wäre zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, am 30. Juni 1995, 55 Jahre alt gewesen. Ihm hätten daher die im Sozialplan für den Fall der vorzeitigen Pensionierung vorgesehenen Leistungen zugestanden. Auf den Sozialplan und auf diese Leistungen nimmt der Aufhebungsvertrag ausdrücklich Bezug und wiederholt zum Teil deren Voraussetzungen. Im Aufhebungsvertrag selbst machte der Kläger von der in B 2.4 vorgesehenen Wahlmöglichkeit Gebrauch und entschied sich für die hier geregelte Einmalzahlung.
Aus dem Zusammenhang dieser Regelungen wird deutlich, daß es sich bei der vereinbarten Abfindung um eine "Leistung aus einem Sozialplan" handelt, d.h. um eine Leistung, die nach § 112 Abs. 1 BetrVG dazu dient, die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder zu mildern, die einem Arbeitnehmer infolge einer Betriebsänderung, hier der geplanten Betriebseinschränkung durch Verringerung der Belegschaft, entstehen. Nicht aber stellt die Abfindung eine Gegenleistung des Arbeitgebers dafür dar, daß der Arbeitnehmer in die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einwilligt. Die Abfindung wird nach dem Sozialplan vielmehr auch dann gezahlt, wenn es nicht zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages kommt, sondern der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgemäß kündigt.
Der Sozialplan und damit auch der Aufhebungsvertrag machen den Anspruch auf die Abfindung davon abhängig, daß das Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung oder Aufhebungsvertrag im Zuge der geplanten Verringerung der Belegschaft beendet wird. Voraussetzung ist weiter, daß der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr vollendet hat und sich im unmittelbaren Anschluß an das Arbeitsverhältnis beim Arbeitsamt arbeitslos meldet.
Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.
Das Arbeitsverhältnis des Ehemanns der Klägerin hat nicht aufgrund des Aufhebungsvertrages am 30. Juni 1995 sein Ende gefunden, sondern durch dessen vorzeitigen Tod. Damit hat der Aufhebungsvertrag für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Bedeutung verloren, ebenso wie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ins Leere geht, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist stirbt. Davon, daß ein Arbeitsverhältnis nach arbeitgeberseitiger Kündigung oder nach Abschluß des Aufhebungsvertrages vorzeitig aus anderen Gründen enden kann, geht auch der Sozialplan aus, wenn es unter B. 1. heißt, daß das Recht zur fristlosen Kündigung unberührt bleibt.
Auch nach dem Sinn und Zweck der im Aufhebungsvertrag und im Sozialplan getroffenen Regelung besteht im Falle des vorzeitigen Todes des Arbeitnehmers kein Anspruch auf Leistungen aus dem Sozialplan. Die Leistungen eines Sozialplanes sollen den Arbeitnehmer, der aus den Gründen der geplanten Betriebsänderung seinen Arbeitsplatz verliert, hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen des Arbeitsplatzverlustes absichern. Im vorliegenden Falle sollte den "vorzeitig pensionierten Arbeitnehmer" für die Zeit bis zum frühestmöglichen Rentenbezug zusammen mit den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder anrechenbaren Arbeitseinkünften durch die Abfindung ein Betrag in Höhe von 90 % ihres bisherigen Nettoarbeitsentgeltes gesichert werden. Daß der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, diese Leistungen auch in Form einer abgezinsten Einmalzahlung in Anspruch zu nehmen, steht dem nicht entgegen. Arbeitnehmern, die nicht infolge der geplanten Verringerung der Belegschaft ihren Arbeitsplatz verloren, weil sie schon vorher aus anderen Gründen aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden, entstehen solche nach dem Sinn der Sozialplanregelung auszugleichenden oder zu mildernden Nachteile nicht. Wäre der Ehemann der Klägerin vor Abschluß des Aufhebungsvertrages gestorben, läge auf der Hand, daß eine Abfindung nicht zu zahlen wäre, auch wenn feststünde, daß ihm, wäre er nicht gestorben, im Zuge der geplanten Verringerung der Belegschaft gekündigt oder ein Aufhebungsvertrag angeboten worden wäre.
Die Nachteile, die den Hinterbliebenen durch einen vorzeitigen Tod des Arbeitnehmers entstehen, werden hier durch das nach dem Manteltarifvertrag zu zahlende Sterbegeld und ggf. durch eine betriebliche Hinterbliebenenrente ausgeglichen oder gemildert. Nachteile der Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers auszugleichen, ist nicht der Zweck einer Sozialplanleistung.
Aus diesen Erwägungen hat der Senat auch für einen durch Tarifvertrag geregelten Abfindungsanspruch für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entschieden, daß dieser Anspruch nicht entsteht, wenn dem Arbeitnehmer zwar wegen der geplanten Rationalisierungsmaßnahme gekündigt worden ist, dieser aber vor Ablauf der Kündigungsfrist verstirbt (vgl. Entscheidung des Senats vom 22. Mai 1996 - 10 AZR 907/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Die Vorinstanzen haben daher der Klage zu Recht nicht stattgegeben. Die Revision der Klägerin war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Hauck Fischermeier Böck
Weidner Schlaefke
Fundstellen
Haufe-Index 436616 |
BAGE 00, 00 |
BAGE, 159 |
BB 1996, 2572 |
BB 1996, 2572-2573 (LT1) |
DB 1997, 281 (LT1) |
NJW 1997, 2065 |
NJW 1997, 2065-2067 (LT) |
BuW 1997, 80 (T) |
EBE/BAG 1996, 186-188 (LT1) |
EBE/BAG Beilage 1996, Ls 372/96 (L1) |
AiB 1997, 296 (LT1) |
WiB 1997, 316 (LT1) |
ARST 1996, 269-270 (LT1) |
NZA 1997, 163 |
NZA 1997, 163-165 (LT1) |
Quelle 1997, Nr 4, 24 (L1) |
RdA 1997, 64 (L1) |
ZAP, EN-Nr 1016/96 (L) |
ZIP 1997, 46-48 (LT1) |
ZTR 1997, 189 (L1) |
AP § 112 BetrVG 1972 (LT1), Nr 105 |
AR-Blattei, ES 260 Nr 7 (LT1) |
ArbuR 1997, 30 (L1) |
AuA 1997, 99-100 (LT1) |
EzA-SD 1996, Nr 24, 15 (L1) |
EzA-SD 1996, Nr 25, 8-10 (LT1) |
EzA § 112 BetrVG 1972, Nr 89 (LT1) |
MDR 1997, 172 |
MDR 1997, 172-173 (LT1) |
NJ 1997, 112 (L1) |
PERSONAL 1997, 213 (L1) |