Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Diplombibliothekar an einer Behördenbücherei
Leitsatz (amtlich)
- Bei den durch die 1./71 Mitgliederversammlung der TdL in ihrer Sitzung am 12./13. Januar 1971 beschlossenen Eingruppierungsmerkmalen der VergGr. IVa BAT für Angestellte in Bibliotheken und Büchereien handelt es sich um außertarifliche Eingruppierungsmerkmale, da diese nicht tariflich vereinbart worden sind.
- Ein Diplombibliothekar kann daher bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eines dieser Merkmale Vergütung nach der VergGr. IVa BAT grundsätzlich nur dann verlangen, wenn deren Anwendung einzelvertraglich vereinbart ist.
- Die einzelvertragliche Vereinbarung der Anwendung eines außertariflichen Eingruppierungsmerkmals folgt nicht daraus, daß der Arbeitgeber den darauf gestützten Anspruch des Angestellten zunächst allein mit der Begründung zurückgewiesen hat, seine Tätigkeit entspreche nicht vollständig dessen Anforderungen.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; BAT 1975 Anlage 1a Teil I VergGr. IVa; BGB § 133
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers.
Der am 5. September 1951 geborene Kläger hat am 25. September 1978 in Nordrhein-Westfalen die Prüfung für den gehobenen Bibliotheksdienst bestanden und damit die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung “Diplombibliothekar für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken” zu führen. Er war zunächst in der Zeit vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 3. Januar 1979 beim beklagten Land beschäftigt und in der Bibliothek des Instituts für Weltwirtschaft mit Aufgaben der Zentralbibliothek der Wirtschaftswissenschaften betraut. Seit dem 1. Januar 1980 steht er zum beklagten Land in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und wird seit dessen Beginn als Diplombibliothekar in der Universitätsbibliothek K… im Fachbereich der Wirtschaftswissenschaftlichen Institute beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich seitdem nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 2. Januar 1980, in dessen § 1 sie die Zahlung von Vergütung nach der VergGr. Vb Fallgr. 16 BAT vereinbart haben. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Dem Arbeitsvertrag lag die Tätigkeitsdarstellung vom 20. November 1979 zugrunde, die u. a. folgenden Inhalt hat:
“
Die Fachbibliothek der Wirtschaftswissenschaftlichen Institute hat einen Buchbestand von mindestens 90.000 Bänden. Sie wird vom Kläger geleitet, der gegenüber dem übrigen Bibliothekspersonal – zwei Ganztagskräften der VergGr. VII und Vb/IVb BAT, drei Halbtagskräften der VergGr. VII BAT und einer der VergGr. Vb/IVb BAT sowie (im Jahre 1994) drei geringfügig beschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften – weisungsbefugt ist. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kläger die Fachbücherei der Wirtschaftswissenschaftlichen Institute fachlich oder lediglich administrativ leitet und die fachliche Leitung einem Professor für Wirtschaftswissenschaften übertragen ist.
Der Kläger, der vom beklagten Land mit Wirkung vom 1. Januar 1985 im Wege des Bewährungsaufstiegs von der VergGr. Vb BAT nach der VergGr. IVb Fallgr. 2 BAT höhergruppiert worden ist, beantragte mit Schreiben vom 23. Dezember 1991 seine Höhergruppierung in die VergGr. III Fallgr. 1a BAT; die Parteien stimmen darin überein, daß damit – auch – ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVa BAT gemeint ist. Diesen Antrag hat das beklagte Land mit Schreiben vom 17. September 1992 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die in den Erläuterungen zur VergGr. IVa BAT von der BAT-Kommission empfohlenen Tätigkeitsmerkmale insgesamt gesehen nicht auf den vom Kläger besetzten Arbeitsplatz zuträfen und der Kläger tarifgerecht in die VergGr. IVb Fallgr. 2 BAT eingruppiert sei. Der nachfolgende Schriftwechsel der Parteien führte zu keiner Änderung dieses Standpunktes des beklagten Landes.
Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Feststellung, daß ihm gegenüber dem beklagten Land ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVa BAT ab 1. Juni 1991 zusteht.
Er hat vorgetragen, die fachliche Leitung der Institutsbibliothek habe er inne, nicht hingegen der Professor, der gerade Leiter der Fachbibliothek im Sinne der §§ 9, 10 der Verwaltungsordnung sei. Für das Tatbestandsmerkmal “als fachlicher Leiter” des von der BAT-Kommission der Arbeitgeberseite am 5. November 1970 beschlossenen außertariflichen Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVa BAT für Diplombibliothekare in Behördenbüchereien sei entscheidend, daß sich die damit verbundene Tätigkeit auf diejenige eines Diplombibliothekars beziehen müsse und nicht etwa auf die inhaltliche Bewertung und Verantwortung für die Fachliteratur der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer.
Dem beklagten Land sei es verwehrt, nunmehr den Standpunkt einzunehmen, die von der 1./71 Mitgliederversammlung der TdL in ihrer Sitzung am 12./13. Januar 1971 beschlossene Ermächtigung berechtige es lediglich im Verhältnis zu seinem Arbeitgeberverband, eine solche übertarifliche Vergütung zu vereinbaren, verpflichte es jedoch hierzu nicht, es sei denn, es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Denn darauf habe es sich weder vorprozessual noch im ersten Rechtszug berufen. Dies zeige, daß das beklagte Land bei Erfüllung der Voraussetzungen des außertariflichen Eingruppierungsmerkmals für Diplombibliothekare in Behördenbüchereien bereit gewesen sei, an ihn Vergütung nach der VergGr. IVa BAT zu zahlen; dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfülle er, da er als Diplombibliothekar fachlicher Leiter einer Behördenbücherei mit einem Buchbestand von mindestens 75.000 Bänden sei.
Im übrigen bewerte das beklagte Land Stellen in der Bibliothek des Schleswig-Holsteinischen Landtages sowie des Instituts für Weltwirtschaft nach VergGr. IVa BAT. Dies sei letztlich nur mit der entsprechenden Anwendung der Beschlüsse der Tarifgemeinschaft der Länder zu erklären. Sein Anspruch auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe folge daher auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, er übe zu 50 % Tätigkeiten nichtbibliothekaren Ursprungs aus und sei damit in die VergGr. IVa Fallgr. 1 BAT eingruppiert.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß ihm mit Wirkung ab dem 1. Juni 1991 Vergütung nach der VergGr. IVa BAT zusteht.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger leite die Fachbibliothek der Wirtschaftswissenschaftlichen Institute nicht fachlich, sondern administrativ. Unter fachlicher Leitung im Sinne des Tarifrechts könne nur die inhaltliche Bewertung und Verantwortung für die Fachliteratur der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer verstanden werden, die einem Professor für Wirtschaftswissenschaften übertragen sei.
Im zweiten Rechtszug hat es darüber hinaus geltend gemacht, die Ermächtigung durch die 1./71 Mitgliederversammlung der TdL vom 12./13. Januar 1971 habe nur die Bedeutung, daß die zur Tarifgemeinschaft gehörenden Länder ermächtigt seien, außertarifliche Höhergruppierungen vorzunehmen, ohne Sanktionen des Verbandes fürchten zu müssen. Ein Anspruch eines Angestellten, der die Voraussetzungen für eine derartige außertarifliche Regelung erfülle, entstehe dadurch keineswegs. Eine derartige Ermächtigung könne nur dann zu Ansprüchen der Arbeitnehmer führen, wenn sie aufgrund einer verwaltungsinternen Bindung generell angewandt werde, weil dann ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege. Die Voraussetzungen dafür seien im Streitfall nicht gegeben. Zum einen liege kein Erlaß des zuständigen Ministeriums vor, der zur Eingruppierung von Diplombibliothekaren in das außertarifliche Eingruppierungsmerkmal für Angestellte in Behördenbüchereien der Fallgr. IVa BAT ermächtige; zum anderen sei bei ihm in keinem einzigen Fall eine Eingruppierung in dieses Merkmal erfolgt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.
I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
II. Die danach zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVa BAT ab 1. Juni 1991 gegenüber dem beklagten Land zu.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung, wobei die Parteien übereinstimmend von der für die Bereiche Bund/Länder (BL) geltenden Fassung ausgehen.
Für die Eingruppierung des Klägers kommt es mithin nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT darauf an, ob in seiner Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderung eines Eingruppierungsmerkmals der VergGr. IVa BAT/BL erfüllen. Dies gilt auch für das von der 1./71 Mitgliederversammlung der TdL in ihrer Sitzung am 12./13. Januar 1971 beschlossene außertarifliche Eingruppierungsmerkmal der VergGr. IVa BAT für Angestellte in Behördenbüchereien. Ein rechtlicher Gesichtspunkt, nach welchem für die Eingruppierung unter dieses Merkmal andere Grundsätze als die des § 22 gelten könnten, ist nicht ersichtlich. Dies machen die Parteien auch nicht geltend.
1.1 Damit ist von dem in ständiger Senatsrechtsprechung entwikkelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, also von einer unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbaren und rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).
1.2 Die Vorinstanzen haben keine Arbeitsvorgänge gebildet. Das Landesarbeitsgericht hat lediglich im Zusammenhang mit der Hilfsbegründung des Klägers den Arbeitsvorgang als Grundlage der Eingruppierung nach dem BAT erwähnt und dahingestellt gelassen, ob die dem Kläger obliegende Leitung der Fachbibliothek der Wirtschaftswissenschaftlichen Institute ein einheitlicher großer Arbeitsvorgang ist.
1.3 Es ist unschädlich, daß die Vorinstanzen keine Arbeitsvorgänge gebildet haben, denn der Kläger hat nach seinem Vortrag bei keinem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge einen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVa BAT ab 1. Juni 1991 gegenüber dem beklagten Land.
2. Ein tariflicher Anspruch auf die von ihm geforderte Vergütung steht dem Kläger nicht zu. Darin stimmen die Parteien in der Revisionsinstanz überein. In dieser hat der Kläger eingeräumt, daß sich aus der Ermächtigung der Mitgliederversammlung der TdL vom 12./13. Januar 1971 ein unmittelbarer Anspruch für den angestellten Diplombibliothekar auf Vergütung nach der VergGr. IVa BAT nicht herleiten läßt.
3. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht entschieden, daß der Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der VergGr. IVa BAT auch nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien folgt. Bereits dem eigenen Vortrag des Klägers kann nicht entnommen werden, daß zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden hat, er solle bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des außertariflichen Eingruppierungsmerkmals der VergGr. IVa BAT für Angestellte in Behördenbüchereien nach dieser vergütet werden.
3.1 Die durch die 1./71 Mitgliederversammlung der TdL in ihrer Sitzung am 12./13. Januar 1971 beschlossenen, in der Folgezeit nicht tarifvertraglich vereinbarten Eingruppierungsmerkmale der VergGr. IVa BAT für Angestellte in Bibliotheken und Büchereien haben folgenden Wortlaut:
Angestellte in wissenschaftlichen Bibliotheken mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) und entsprechender Tätigkeit,
- denen mindestens drei Diplombibliothekare oder gleichwertige Fachkräfte mindestens der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 16 oder 17 unterstellt sind, oder
- als fachliche Leiter von Spezialbibliotheken mit einem Buchbestand von mindestens 75.000 Bänden.
Angestellte in Behördenbüchereien mit abgeschlossener Fachausbildung entweder für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) oder für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit,
- denen mindestens drei Diplombibliothekare oder gleichwertige Fachkräfte mindestens der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 16 oder 17 unterstellt sind, oder
- als fachliche Leiter von Behördenbüchereien mit einem Buchbestand von mindestens 75.000 Bänden.
3.2 Der Kläger leitet daraus, daß die Parteien vorprozessual und erstinstanzlich allein darüber gestritten haben, ob er die Fachbibliothek der Wirtschaftswissenschaftlichen Institute “fachlich” leitet, das Zustandekommen einer Vereinbarung der Parteien darüber ab, er habe bei Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale dieses außertariflichen Eingruppierungsmerkmals für Angestellte in Behördenbüchereien Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVa BAT. Dem kann nicht gefolgt werden.
Zwar ist es zutreffend, daß das beklagte Land vorprozessual und im ersten Rechtszug die Ablehnung des Klageanspruches allein damit begründet hat, der Kläger übe nicht die “fachliche Leitung” der Fachbibliothek der Wirtschaftswissenschaftlichen Institute aus. Ein rechtsgeschäftlicher Wille des beklagten Landes, den Kläger bei Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals außertariflich nach der von ihm beanspruchten Vergütungsgruppe zu vergüten, folgt daraus nicht. Der nach § 133 BGB maßgebliche wirkliche Wille des beklagten Landes hatte vielmehr stets die Ablehnung der Zahlung von Vergütung nach der VergGr. IVa BAT zum Inhalt.
3.2.1. Zum einen sind die Parteien vorprozessual und erstinstanzlich von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, bei Erfüllung der Voraussetzungen des vom Kläger zur Begründung seines Vergütungsanspruchs herangezogenen – außertariflichen – Eingruppierungsmerkmals habe er unmittelbar einen Anspruch auf die geforderte Vergütung. Dies folgt zunächst einmal aus dem Schreiben des Klägers an das beklagte Land vom 2. Dezember 1992. Darin führt der Kläger u. a. aus, er möchte seinen “Anspruch” auf Höhergruppierung weiter aufrechterhalten. Darauf ist die Beklagte eingegangen und hat das Bestehen dieses “Anspruchs” mit einer bestimmten Begründung vorprozessual und in der Klageerwiderung vom 21. Januar 1994 abgelehnt. Weiter ergibt sich dies aus der von den Parteien im Gütetermin am 24. Januar 1994 übereinstimmend zu Protokoll gegebenen Erklärung, Gegenstand ihres Streites sei, ob der Kläger die wirtschaftswissenschaftliche Bibliothek “fachlich” leite; “hinsichtlich der übrigen Tarifmerkmale der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 6 Ziffer 1b” bestehe “kein Streit”. Sie haben folglich das vom Kläger zur Anspruchsbegründung angeführte Eingruppierungsmerkmal für ein tarifliches Eingruppierungsmerkmal gehalten, aus dem bei der vereinbarten Maßgeblichkeit des BAT im Falle der Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale ein Anspruch des Klägers auf die geforderte Vergütung folgen würde, ohne daß es auf weitere Voraussetzungen ankäme.
3.2.2. Zum anderen beinhaltet die Beschränkung des Streits der Parteien auf eine Tatbestandsvoraussetzung des – vermeintlich tariflichen – Eingruppierungsmerkmals nicht die Zusage der geforderten Vergütung durch das beklagte Land für den Fall, daß diese entgegen seiner Auffassung erfüllt ist. Die Ablehnung eines Anspruchs durch den Anspruchsgegner kann durchaus auch dann auf mehreren Gründen beruhen, wenn dieser zur Begründung seiner Entscheidung dem Anspruchsteller nur einen Ablehnungsgrund benennt, etwa weil er diesen für den überzeugendsten oder den am einfachsten darzulegenden hält oder weil ihm die vollständige Darlegung aller Ablehnungsgründe zu aufwendig ist; in diesen Fällen folgt daher aus der Anführung eines einzigen Zurückweisungsgrundes nicht die Zusage der Anspruchserfüllung durch den Anspruchsgegner für den Fall der Fehlerhaftigkeit des insoweit von ihm bezogenen Standpunktes. Auch wenn der Anspruchsgegner zunächst nur von dem Fehlen einer Anspruchsvoraussetzung ausgeht und nur aus diesem Grund den Anspruch zurückweist, ist dann, wenn sich sein Standpunkt insoweit als falsch erweist, bei Fehlen einer anderen Anspruchsvoraussetzung kein vertraglicher Anspruch des Anspruchstellers zur Entstehung gelangt. Was regelmäßig zählt, ist vielmehr die erklärte Zurückweisung des Anspruchs, die die Annahme einer vertraglichen Anspruchsgrundlage in einem solchen Fall verbietet, sofern nicht besondere Umstände einen abweichenden rechtsgeschäftlichen Willen des Anspruchsgegners offenbaren (§ 133 BGB). Für einen solchen erklärten Willen des beklagten Landes fehlt im Streitfalle nach dem Vortrag des Klägers jede tatsächliche Grundlage.
4. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, der vom beklagten Land gestaltete Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien entspreche nicht dem billigen Ermessen im Sinne von § 315 BGB. Diesbezüglich fehlt dementsprechend jeglicher Sachvortrag des Klägers, der möglicherweise zu einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB Anlaß geben könnte.
5. Die Verfahrensrüge des Klägers, das beklagte Land habe es unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO unterlassen, seinen Beweisanträgen betreffend die von ihm behauptete Zahlung von Vergütung nach der VergGr. IVa BAT an Angestellte in der Bibliothek des Schleswig-Holsteinischen Landtages sowie derjenigen des Instituts für Weltwirtschaft nachzugehen, und dies nicht ordnungsgemäß begründet, geht fehl. Diese Behauptung hat der Kläger dafür angeführt, ihm stehe kraft des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes die geforderte Vergütung zu. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage ist jedoch dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen.
5.1 Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen im Arbeitsverhältnis auszuschließen und schlechter zu stellen. Dieser Grundsatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Er ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt (vgl. z. B. BAG Urteile vom 27. Juli 1988 – 5 AZR 244/87 – AP Nr. 83 zu § 242 BGB Gleichbehandlung zu II 1 der Gründe; vom 4. Mai 1988 – 4 AZR 811/87 – AP Nr. 144 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 21. Juli 1993 – 4 AZR 394/92 – AP Nr. 171 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Zwar hat bei der Festlegung der Vergütung der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies gilt aber nur für individuell vereinbarte Arbeitsentgelte. Dagegen beansprucht der Gleichbehandlungsgrundsatz nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts uneingeschränkt Geltung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt (z. B. BAG Urteile vom 28. Juli 1992 – 3 AZR 173/92 – BAGE 71, 29 = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu 8 I 2b ≪3≫ der Gründe; vom 19. August 1992 – 5 AZR 513/91 – AP Nr. 102 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu II 3a der Gründe).
5.2 Der Kläger hat nicht behauptet, daß das beklagte Land bei der Eingruppierung von Diplombibliothekaren in die außertariflichen Eingruppierungsmerkmale der VergGr. IVa BAT nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip verfährt. Er selbst hat, wie das Landesarbeitsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, in der Berufungsverhandlung vorgetragen, als gleichzubehandelnde Gruppe kämen in Schleswig-Holstein sechs oder sieben Diplombibliothekare in Betracht, andererseits aber unter Beweisantritt nur zwei Fälle der Zahlung von Vergütung nach der VergGr. IVa BAT an Diplombibliothekare dieses Personenkreises behauptet. Daraus folgt bereits, daß das beklagte Land nicht allgemein Angestellte der vom Kläger genannten Gruppe nach den außertariflichen Eingruppierungsmerkmalen der VergGr. IVa BAT für Diplombibliothekare vergütet. Auf die Beweisanträge des Klägers kam es somit nicht an.
6. Die schließlich vom Kläger erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes des Landesarbeitsgerichts gegen § 139 ZPO ist ebenfalls unbeachtlich.
6.1 Der Kläger hat hierzu ausgeführt: Betreffend seine Hilfsbegründung, sein Anspruch folge aus der Erfüllung der Anforderungen des Eingruppierungsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT/BL, habe es eines ausdrücklichen Hinweises des Landesarbeitsgerichts gemäß § 139 ZPO bedurft, wonach er diesbezüglich noch hätte vortragen müssen. Die Unterlassung dieses Hinweises werde als Verstoß gegen § 139 ZPO ausdrücklich gerügt. Gegebenenfalls hätte er darlegen können, daß die von ihm neben seiner eigentlichen Bibliothekarstätigkeit ausgeübten Tätigkeiten von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT seien.
6.2 Dieser Vortrag des Klägers reicht schon für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge nach § 139 ZPO nicht aus. Wird eine Verletzung des § 139 ZPO gerügt, muß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im einzelnen vorgetragen werden, was der Revisionskläger auf eine entsprechende Frage oder einen Hinweis des Gerichts vorgetragen hätte (vgl. BAG Urteile vom 30. November 1962 – 3 AZR 86/59 – BAGE 13, 340, 344 = AP Nr. 37 zu § 233 ZPO; vom 7. Oktober 1987 – 5 AZR 116/86 – AP Nr. 15 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht). Der unterbliebene Vortrag muß über die Rüge des § 139 ZPO schlüssig gemacht werden. Nur dann ist es gerechtfertigt, die Sache zurückzuverweisen. Fehlt die Angabe dessen, was die Partei vorgetragen hätte, so läßt sich nicht absehen, ob der Hinweis, wenn er angebracht war, zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. BAG Urteil vom 5. Juli 1979 – 3 AZR 197/78 – AP Nr. 9 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen, m.w.N.). Daran fehlt es hier, denn der Kläger sagt nicht, was er bei einem Hinweis des Landesarbeitsgerichts zu den Tatbestandsmerkmalen des Eingruppierungsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT/BL vorgetragen hätte.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Friedrich, Bott, Konow, Schamann
Fundstellen