Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluß der Lektoren von der Zusatzversorgung
Leitsatz (redaktionell)
weitgehend Parallelsache zum Urteil vom 26. Januar 1999 – 3 AZR 381/97 –
Normenkette
BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen, § 1; BAT § 3 Buchst. g; Versorgungstarifvertrag § 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; HRG § 57b Abs. 3; EGVtr Art. 48 Abs. 2 (jetzt Art. 39 Abs. 2 EG); BGB § 150 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 5. Januar 1998 – 9 Sa 124/97 – wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie seit 1. April 1991 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert wäre.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zusatzversorgung erworben hat.
Die Klägerin besitzt die spanische Staatsangehörigkeit. Beide Parteien sind tarifgebunden. Im Arbeitsvertrag vom 14. Mai 1991 vereinbarten sie, daß die Klägerin vom 1. April 1991 bis 31. März 1996 „als nichtvollbeschäftigte Lehrkraft für besondere Aufgaben (Lektorin) mit der Hälfte der gem. § 15 BAT vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit” beschäftigt werde. Die Befristung wurde auf § 57 b Abs. 3 Hochschulrahmengesetz (HRG) gestützt. Nach § 4 des Arbeitsvertrages sollten die im einzelnen aufgezählten tarifvertraglichen Vorschriften angewendet werden. § 46 BAT und der Versorgungs-TV waren nicht genannt. Aufgrund des Änderungsvertrages vom 23. September 1993 war die Klägerin seit dem 1. Oktober 1993 vollzeitbeschäftigt. Sie wurde nicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert.
Nachdem der EuGH mit Urteil vom 20. Oktober 1993 (– RS C – 272/92 – Spotti – AP Nr. 17 zu Art. 48 EWG-Vertrag) und das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15. März 1995 (– 7 AZR 737/94 – AP Nr. 10 zu § 2 BAT SR 2 y) entschieden hatten, daß der Befristungsgrund des § 57 b Abs. 3 HRG mit Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag nicht zu vereinbaren sei, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 2. April 1996 mit, daß sie „ab 1. April 1996 auf unbestimmte Zeit als vollbeschäftigte Lehrkraft für besondere Aufgaben … eingestellt” werde. Auf das Arbeitsverhältnis sollten u.a. der Versorgungs-TV und der BAT mit Ausnahme des Abschnittes VI und der Anlage 1 a angewandt werden. Die Klägerin wurde gebeten, den Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Sie lehnte vor allem das angegebene Einstellungsdatum, die Tätigkeitsbeschreibung und den Ausschluß der Eingruppierungsvorschriften ab. Daraufhin „stornierte” die Beklagte bei der VBL die zum 1. April 1996 erfolgte Anmeldung der Klägerin. Mit Anerkenntnisurteil vom 18. Juni 1996 – 5 Sa 64/96 – stellte das Landesarbeitsgericht Berlin fest, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31. März 1996 hinaus bestehe.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Schreiben der Beklagten vom 2. April 1996 enthalte eine verbindliche Versorgungszusage. Unabhängig davon stehe der Klägerin die Zusatzversorgung zu. § 3 Buchst. g BAT verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und sei unwirksam. Die Lektoren müßten ebenso behandelt werden wie alle übrigen Angestellten des öffentlichen Dienstes. Seit dem Urteil des EuGH vom 20. Oktober 1993 und des Bundesarbeitsgerichts vom 15. März 1995 gebe es keinen sachlichen Grund mehr, die Lektoren aus dem Versorgungs-TV herauszunehmen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin rückwirkend ab 1. April 1991 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder anzumelden und entsprechende Beiträge an diese abzuführen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe der Klägerin keine Versorgungszusage erteilt. Die Klägerin habe das im Schreiben vom 2. April 1996 enthaltene Vertragsangebot abgelehnt. Ein tarifvertraglicher Versorgungsanspruch bestehe nach § 2 Abs. 1 Versorgungs-TV in Verb. mit § 3 Buchst. g BAT nicht. Die Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags sei keine materielle, sondern eine technische Regelung. Sie sei nicht an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, sondern unterliege der freien Entscheidung der Tarifvertragsparteien.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Der Klägerin steht die verlangte Zusatzversorgung zu.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Der Antrag ist im Sinne der klarstellenden Urteilsformel auszulegen. Dem Wortlaut nach handelt es sich um eine Leistungsklage auf Abführung von Beiträgen an die VBL. Da die erforderliche Bezifferung fehlt, wäre der Leistungsantrag nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Er ist jedoch auslegungsfähig. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ist er gestellt worden. Die Klägerin wollte ohne Änderung ihres Klagebegehrens für die prozessual richtigen Anträge sorgen. Aus ihrem Klagevorbringen und ihren ursprünglichen Klageanträgen ergibt sich, daß es ihr nicht darauf ankommt, in welcher Weise die Beklagte ihren Versorgungspflichten nachkommt. Die Klage ist trotz des irreführenden Wortlauts nach wie vor auf Feststellung eines Verschaffungsanspruchs gerichtet.
2. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis wird bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft begründet. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung ihrer Versorgungsrechte, um frühzeitig bestehende Versorgungslücken schließen zu können (BAGE 79, 236, 239 f. = AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu A III 1 und 2 a der Gründe; BAGE 82, 193, 197 f. = AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu A III 1 und 2 der Gründe).
II. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die verlangte Zusatzversorgung zu verschaffen.
1. Auf eine arbeitsvertragliche Vereinbarung kann die Klageforderung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gestützt werden.
a) In den Verträgen vom 14. Mai 1991 und 23. September 1993 sind die übernommenen Tarifvorschriften abschließend aufgezählt. Auf § 46 BAT und den Versorgungs-TV ist nicht verwiesen worden.
b) Im Schreiben vom 2. April 1996 hat die Beklagte der Klägerin das Angebot zum Abschluß eines Änderungsvertrages unterbreitet. Eine von den übrigen Regelungen losgelöste Versorgungszusage ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Vor allem läßt sich die angebotene Anwendung des Versorgungs-TV nicht von dem vorgeschlagenen Termin des unbefristeten Arbeitsvertrages (1. April 1996) trennen. Dementsprechend ist die Klägerin nicht zum 1. April 1991, sondern zum 1. April 1996 bei der VBL angemeldet worden. Diesen „Beschäftigungsbeginn” hat die Klägerin abgelehnt. Sie hat Änderungen des neuen Vertrages verlangt. Nach § 150 Abs. 2 BGB gilt dies als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Da die Beklagte ihn nicht angenommen hat, ist keine Versorgungsvereinbarung zustande gekommen.
2. Der geltend gemachte Verschaffungsanspruch ergibt sich aus § 46 BAT. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgung liegen vor. § 2 Abs. 1 VersorgungsTV knüpft an den Anwendungsbereich des BAT an. Zwar gilt der BAT nach § 3 Buchst. g nicht für Lektoren und bestimmte andere Lehrkräfte an Hochschulen. Die Klägerin fällt aber nicht unter diese Ausschlußvorschrift.
a) Die Wirksamkeit des § 3 Buchst. g BAT ist umstritten. Der Vierte Senat hat sie bejaht. Er hat angenommen, aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ergebe sich das Recht der Tarifvertragsparteien, frei darüber zu entscheiden, ob und für welche Berufsgruppen oder Tätigkeiten die tarifvertraglichen Regelungen gelten sollten. Die Beschränkung des tarifvertraglichen Geltungsbereichs sei nicht am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (Urteil vom 24. April 1985 – 4 AZR 457/83 – AP Nr. 4 zu § 3 BAT; bestätigt durch Urteil vom 18. September 1985 – 4 AZR 75/84 – AP Nr. 20 zu § 23 a BAT und Urteil vom 11. November 1987 – 4 AZR 339/87 – AP Nr. 5 zu § 3 BAT; zustimmend der Siebte Senat im Urteil vom 15. März 1995 – 7 AZR 737/94 – AP Nr. 10 zu § 2 BAT SR 2 y, zu III der Gründe; Däubler, Tarifvertragsrecht, 3. Aufl., Rz 434; Kempen/Zachert, TVG, 3. Aufl., § 1 Rz 173; Löwisch in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 3, § 239 Rz 40). Mit beachtlichen Gründen kritisiert ein Teil des Schrifttums die Auffassung, daß die Gruppenbildung bei der Festlegung des Geltungsbereichs eines Tarifvertrags den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerecht werden müsse (vgl. u. a. Bauschke und Wiedemann/Lembke in ihren Anmerkungen zu AP Nr. 4 zu § 3 BAT; Bauschke, ZTR 1996, 49, 51 f.; Löwisch/Rieble, TVG, § 1 Rz 187). Vor allem wird darauf hingewiesen, daß die Arbeitsbedingungen nicht nur von der inhaltlichen Ausgestaltung der Tarifvorschriften, sondern auch vom Geltungsbereich des Tarifvertrags abhingen. Der Gleichheitsverstoß sei noch krasser, wenn eine Gruppe völlig ausgeschlossen werde, als wenn sie nicht im vollen Umfang begünstigt werde. In den Urteilen vom 28. März 1996 (– 6 AZR 501/95 – BAGE 82, 344, 346 ff. = AP Nr. 49 zu § 2 BeschFG 1985, zu II 2 der Gründe, zum Ausschluß versicherungsfreier Studenten durch § 3 Buchst. n BAT) und vom 9. Oktober 1996 (– 5 AZR 338/95 – BAGE 84, 222, 230 f. = AP Nr. 50 zu § 2 BeschFG 1985, zu II 2 b der Gründe, zum Ausschluß nebenamtlich tätiger Arbeitnehmer) hat das Bundesarbeitsgericht Einschränkungen des tariflichen Geltungsbereichs anhand des Art. 3 Abs. 1 GG und seiner Ausprägungen überprüft. Dabei handelte es sich allerdings nicht um berufsgruppen- oder tätigkeitsbezogene Einschränkungen, wie sie den Entscheidungen des Vierten und Siebten Senats zugrunde lagen, sondern um arbeitszeit- oder personenbezogene Einschränkungen.
Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob § 3 g BAT an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist und einer derartigen Überprüfung standhielte. § 3 g HRG ist zumindest im Bereich der Zusatzversorgung eng auszulegen.
b) § 2 Abs. 1 VersorgungsTV in Verbindung mit § 3 Buchst. g BAT setzt voraus, daß der Arbeitnehmer als Lektor i. S. des § 57 b Abs. 3 HRG in einem wirksam befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt wird.
aa) Die Legaldefinition des § 57 b Abs. 3 HRG ist auch für den in § 3 Buchst. g BAT verwandten Begriff des Lektors maßgebend (BAG Urteil vom 15. März 1995 – 7 AZR 737/94 –, aaO, zu III 1 der Gründe). Danach sind Lektoren „fremdsprachliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben, wenn ihre Beschäftigung überwiegend für die Ausbildung in Fremdsprachen erfolgt”. Eine derartige Tätigkeit war der Klägerin in den befristeten Arbeitsverträgen vom 14. Mai 1991 und 23. September 1993 übertragen worden. Die Klägerin unterrichtete in ihrer spanischen Muttersprache.
bb) Jedenfalls bei der Zusatzversorgung kommt es nicht allein auf die Art der Tätigkeit, sondern auch auf die vorgesehene Dauer der Beschäftigung an. Die Auslegung des § 3 Buchst. g BAT i. V. m. § 2 Abs. 1 VersorgungsTV muß dem versorgungsrechtlichen Sinn und Zweck des Ausschlußtatbestandes Rechnung tragen.
(1) Die Lektoren sind aus folgenden Gründen aus dem Anwendungsbereich des VersorgungsTV herausgenommen worden:
Die ausländischen Lektoren, die Kenntnisse in der praktischen Anwendung ihrer Muttersprache vermitteln, sollen nicht die Verbindung zu ihrem Heimatland verlieren, damit sie in der Lage sind, den jeweiligen Stand der sich stets verändernden Sprachen wiederzugeben. Für ihre Tätigkeit sind befristete Arbeitsverträge charakteristisch. Bei einer unbefristeten Einstellung besteht die Gefahr, daß die Verbindung zum Heimatland nicht mehr in einem für die Unterrichtszwecke ausreichenden Maße erhalten bleibt (vgl. BAG Urteil vom 24. April 1985 – 4 AZR 457/83 – BAGE 48, 307 = AP Nr. 4 zu § 3 BAT). § 57 c Abs. 2 HRG begrenzt dementsprechend die Befristungsdauer der Lektorenverträge auf höchstens fünf Jahre. Aufgrund der begrenzten Beschäftigungsdauer wird häufig die Wartezeit nicht erfüllt und es entstehen allenfalls geringfügige Versorgungsrechte.
(2) Der Ausschluß nur vorübergehend beschäftigter Arbeitnehmer kann sachlich gerechtfertigt sein. Die betriebliche Altersversorgung bezweckt unter anderem, die Betriebstreue des Arbeitnehmers zu fördern und zu belohnen. Bei nur vorübergehender Beschäftigung ist der Arbeitgeber nicht daran interessiert, den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden (BAG Urteil vom 13. Dezember 1994 – 3 AZR 367/94 – AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu II 2 der Gründe).
(3) Die für den Ausschluß der Lektoren maßgeblichen Gründe treffen bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht zu. § 2 Abs. 1 VersorgungsTV in Verbindung mit § 3 Buchst. g BAT geht von einer zeitlich begrenzten Lektorentätigkeit aus. Unbefristete Beschäftigungen werden nicht erfaßt.
c) Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. April 1991 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die im Arbeitsvertrag vom 14. Mai 1991 vereinbarte Befristung war unwirksam. Auf § 57 b Abs. 3 HRG konnte sie nicht gestützt werden.
§ 57 b Abs. 3 HRG ist zwar mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar (BVerfGE 94, 268 = AP Nr. 2 zu § 57 a HRG), verstößt aber gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag (Urteil der EuGH vom 20. Oktober 1993 – RS C – 272/92 – Spotti – AP Nr. 17 zu Art. 48 EWG-Vertrag; BAG Urteile vom 24. April 1996 – 7 AZR 605/95 – AP Nr. 9 zu § 57 b HRG, zu II der Gründe; vom 12. Februar 1997 – 7 AZR 133/96 – AP Nr. 13 zu § 57 b HRG, zu I 3 c der Gründe). Die Befristung der Arbeitsverhältnisse mit Fremdsprachenlektoren aus Ländern der Europäischen Union ist nur dann wirksam, wenn hierfür im Einzelfall ein sachlicher Grund vorliegt. Die Sicherung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts reicht nicht aus (BAG Urteil vom 25. Februar 1998 – 7 AZR 31/97 – AP Nr. 15 zu § 57 b HRG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu B I 1 der Gründe, m.w.N.). Mit Anerkenntnisurteil vom 18. Juni 1996 – 5 Sa 64/96 – stellte das Landesarbeitsgericht Berlin deshalb fest, das zwischen den Parteien über den 31. März 1996 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Dr. Heither, Kremhelmer, Bepler, Born, Ludwig
Fundstellen