Entscheidungsstichwort (Thema)
Karenzentschädigung im Ruhestand
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Mandantenschutzklausel ist im Zweifel auch für die Zeit nach Erreichen der Altersgrenze bestimmt. Ein abweichender Vertragswille ergibt sich aus dem Bestehen einer Versorgungszusage allein noch nicht (Ergänzung des Senatsurteils vom 30. Oktober 1984 - 3 AZR 213/82 = DB 1985, 709.
2. Eine Versorgungszusage kann vorsehen, daß Karenzentschädigung auf eine Betriebsrente anzurechnen ist. Das muß jedoch klar zum Ausdruck gebracht werden.
3. Ob andererseits eine Betriebsrente nach § 74c HGB auf die Karenzentschädigung anzurechnen ist, erscheint zweifelhaft, ist jedoch hier nicht zu entscheiden.
Normenkette
BGB § 611; HGB § 74c; BetrAVG § 1
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.01.1984; Aktenzeichen 10 Sa 1599/83) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 01.09.1983; Aktenzeichen 2 Ca 1613/83) |
Tatbestand
Der Kläger war vom 1. April 1948 bis zum Erreichen der Altersgrenze am 30. Juni 1982 als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Beklagten beschäftigt. Ihm war Prokura erteilt; er verdiente zuletzt monatlich 9.384,72 DM einschließlich Tantiemen und Gratifikationen.
Bereits im Jahre 1964 sagte die Beklagte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung zu. Voraussetzung war jedoch, daß der Kläger mit der Beklagten eine entschädigungslose Mandantenschutzvereinbarung abschloß. Nachdem in der Rechtsprechung entschädigungslose Wettbewerbs- und Mandantenschutzvereinbarungen auch für Hochbesoldete nicht mehr als wirksam anerkannt wurden, vereinbarten die Parteien am 28. Dezember 1971 eine Mandantenschutzabrede, die nachfolgenden Wortlaut hat:
II.
2. Herr E ist verpflichtet, innerhalb von
zwei Jahren nach seinem Ausscheiden aus den
Diensten der T
a) Aufträge irgendwelcher Stellen abzulehnen,
für die die T oder eine Gesell-
schaft, an der die T unmittel-
bar oder mittelbar mit mindestens 25 %
beteiligt ist, während der Zeit, in der
Herr E bei der T in Diensten
stand, tätig gewesen ist,
b) sich an Werbung um solche Aufträge weder
unmittelbar noch mittelbar zu beteiligen,
c) solche Aufträge nicht zu bearbeiten, auch
nicht als Angestellter.
III. Die T verpflichtet sich, an Herrn
E für die Dauer dieser Mandantenschutz-
abrede eine Entschädigung zu zahlen, die
für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der
von Herrn E zuletzt bezogenen vertrags-
mäßigen Leistungen erreicht, soweit dies
nach den §§ 74 ff. HGB für die Gültigkeit
dieser Mandantenschutzabrede erforderlich
ist.
IV. Der Vorstand der T behält sich vor,
Herrn E von der Einhaltung der in II.
genannten Verpflichtungen im Einzelfall Be-
freiung zu erteilen, wobei vorausgesetzt
wird, daß er rechtzeitig vorher von Herrn
E verständigt wird. § 75 a HGB bleibt
unberührt.
V. Unbeschadet der der T bei einem
Verstoß gegen die Vorschrift des Absatzes
II zustehenden weiteren Ansprüche ist Herr
E verpflichtet, im Falle eines sol-
chen Verstoßes an die T mindestens
10 % (ohne durchlaufende Posten und geson-
dert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer)
der Vergütung, die seitens des Auftragge-
bers an ihn oder an eine andere Stelle aus
den betreffenden Aufträgen geleistet wird,
zu zahlen. Diese Zahlungsverpflichtung
von 10 % der Vergütung besteht für die
Dauer von fünf Jahren; die Zeit von fünf
Jahren beginnt mit dem Ablauf des Jahres,
in welchem der Verstoß erfolgt.
Am 12. April 1979 faßte die Beklagte die "Grundsätze für die Gewährung von Versorgungsbezügen an leitende Angestellte der T AG" neu zusammen und gab sie dem Kläger am 16. Mai 1979 bekannt. Hiernach beträgt die Höhe der Altersversorgung bis zum elften Dienstjahr 30 v.H. des letzten Gehaltes und steigt mit jedem nach Vollendung des zehnten Dienstjahres anzurechnenden Dienstjahr um weitere 4 % bis zum Höchstbetrag von 50 v.H. nach dem 15. Dienstjahr. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers auf 3.085,-- DM fest.
Der Kläger hat von der Beklagten eine Karenzentschädigung in Höhe von monatlich 4.692,36 DM verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Mandantenschutzabrede sei mit seinem Eintritt in den Ruhestand nicht gegenstandslos geworden. Dies zeige schon der Umstand, daß die Beklagte nicht auf deren Einhaltung verzichtet habe. Mithin stehe ihm die Karenzentschädigung neben der betrieblichen Altersversorgung zu. Für die Zeit vom 1. Juli 1982 bis zum 30. August 1983 verlange er den aufgelaufenen Rückstand und alsdann monatlich 4.692,36 DM.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen
1. an ihn 65.693,04 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 1. Februar 1983 zu zahlen;
2. ihm zukünftig monatlich am Monats-
ende 4.692,36 DM zu zahlen, erst-
mals am 30. September 1983 bis zum
30. Juni 1984.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Mandantenschutzabrede gelte nicht für das Ruhestandsverhältnis. Dies sei eine selbstverständliche Voraussetzung ihres Vertragswerkes. Ein Arbeitnehmer, der in den Ruhestand versetzt werde, erleide durch eine Mandantenschutzabrede keinerlei Beschränkungen. Aber selbst wenn man insoweit anderer Ansicht sei, ergebe eine ergänzende Auslegung ihres Vertragswerkes, daß die betriebliche Altersversorgung und die Karenzentschädigung aufeinander anzurechnen seien. Der Kläger verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er sowohl Altersversorgung als auch Karenzentschädigung verlange. Ein derartiges Begehren sei bislang in ihrem Unternehmen auch noch nie gestellt worden, obwohl sie eine große Zahl von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern beschäftige und mit allen Mandantenschutzklauseln abgeschlossen habe. Zumindest müsse die Karenzentschädigung herabgesetzt werden.
Hilfsweise rechne sie mit Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung auf. Hierzu hat sie vorgetragen, der Kläger habe nur im Ruhestand Anspruch auf Versorgungsbezüge. Sei er aber ein durch eine Mandantenschutzabrede verhinderter Berufstätiger, so habe er seit Juli 1982 monatlich 3.085,-- DM Ruhegehalt und anteiliges Weihnachtsgeld zu Unrecht bezogen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht die Karenzentschädigung neben seinen Versorgungsansprüchen zu.
I. Der Kläger hat Anspruch auf Karenzentschädigung.
1. Nach der Mandantenschutzabrede vom 28. Dezember 1971 ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der letzten vertragsmäßigen Leistungen zu zahlen, wenn er sich des Wettbewerbs enthält. Diese Voraussetzungen hat das Landesarbeitsgericht festgestellt. Das Arbeitsverhältnis hat am 30. Juni 1982 sein Ende gefunden. Der Kläger hat keinen Wettbewerb betrieben.
2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Karenzentschädigung dem Kläger auch nach dem Eintritt in den Ruhestand zu zahlen ist.
a) Der Anspruch auf Karenzentschädigung scheitert nicht daran, daß der Kläger von der Beklagten ein betriebliches Ruhegeld bezieht. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, nach dem ein Arbeitgeber dann keine Karenzentschädigung zu zahlen braucht, wenn er seinem Arbeitnehmer nach Versetzung in den Ruhestand Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewährt. Die betriebliche Altersversorgung wird als besonderes Entgelt für die bis zum Eintritt in den Ruhestand erbrachten Dienste gezahlt (BAG 27, 194, 201 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972, Altersversorgung zu B 2 der Gründe; seither ständig). Die Karenzentschädigung ist die Gegenleistung für die dem Arbeitgeber vertraglich eingeräumte Möglichkeit, die Unterlassung der Konkurrenztätigkeit zu erzwingen. Hiervon ist der Senat ständig ausgegangen (BAG, Urteil vom 18. Oktober 1976 - 3 AZR 376/75 - AP Nr. 1 zu § 74 b HGB, zu I 2 a der Gründe; zuletzt BAG Urteil vom 30. Oktober 1984 - 3 AZR 213/82 - zu 2 a der Gründe mit weiterem Nachweis, zur Veröffentlichung vorgesehen). Gerade die Berufe des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters zeigen, daß auch nach Eintritt in den Ruhestand der Arbeitgeber ein erhebliches Interesse an der Wettbewerbsenthaltung haben kann, um zu verhindern, daß von seinem früheren Angestellten beratene Mandanten als Kunden ausscheiden.
b) Auch aus dem Vertragswerk der Parteien ergibt sich nichts dafür, daß die Mandantenschutzvereinbarung nur für die Zeit bis zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand gelten soll. Eine derartige Vereinbarung mag rechtlich wirksam sein, weil von vornherein feststeht, daß die Wettbewerbsvereinbarung zu einem bestimmten Zeitpunkt entfallen soll (BAG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 3 AZR 213/82 -, zu 2 a der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen). Das Landesarbeitsgericht hat aber festgestellt, daß im Streitfall die Mandantenschutzabrede nicht auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand begrenzt ist. Hieran ist der Senat gebunden (§ 561 Abs. 2 ZP0); Verfahrensrügen sind insoweit nicht erhoben.
c) Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision auch rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß sich nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung ergibt, die Mandantenschutzabrede solle nur bis zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand wirken. Die Erklärungen der Parteien sind insoweit lückenlos und vom Landesarbeitsgericht durch Verweisung auf die entsprechenden Vertragsurkunden festgestellt. Sie sind damit nachprüfbar. Die Mandantenschutzvereinbarung enthält indes keinerlei Anhaltspunkte für eine Regelungslücke, die einer auch noch dem Revisionsgericht möglichen (BAG, Urteil vom 12. Juli 1957 - 1 AZR 418/55 - AP Nr. 6 zu § 550 ZP0) ergänzenden Vertragsauslegung bedürfte (MünchKomm-Mayer-Maly, BGB, Bd. 1, 2. Aufl., § 157 Rz 24, 29). Sie enthält vielmehr eine abschließende Regelung, die gerade nicht auf die Zeit bis zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand begrenzt ist und daher die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus der Wettbewerbsklausel auch für die Zeit danach für die Dauer von zwei Jahren fortbestehen läßt.
Nicht gefolgt werden kann der Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe bei der ergänzenden Auslegung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang ihren Vortrag wiederholt, Ruhestandsbezüge seien im Fall einer Konkurrenztätigkeit des Pensionärs widerrufbar und hieraus folge die Begrenzung eines Wettbewerbsverbots auf den aktiven Dienst, übersieht sie, daß das Wettbewerbsverbot dem Arbeitgeber zusätzliche und weitergehende Rechte einräumen soll. Die Wettbewerbsklausel erlaubt es dem Arbeitgeber, dem früheren Mitarbeiter Wettbewerbshandlungen zu verbieten. Sie belegt Verstöße mit empfindlichen Sanktionen (vgl. zu V des Vertrags). Zudem kann die Nichtbeachtung des Verbots gemäß § 320 BGB zum Verlust des Anspruchs auf Karenzentschädigung führen (BAG, Urteil vom 5. Oktober 1982 - 3 AZR 451/80 - AP Nr. 42 zu § 74 HGB mit Anm. von Beitzke, zu II 2 c der Gründe mit weiteren Nachweisen). Die Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung und Karenzentschädigung sind, wie weitgehend bereits ausgeführt, nicht deckungsgleich. Sie sind an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden und dienen unterschiedlichen Zwecken. Soweit die Beklagte weiter rügt, das Landesarbeitsgericht habe ihren Beweisantritt übersehen, daß zwischen den Parteien Einigkeit über die Begrenzung der Mandantenschutzabrede auf die Zeit des aktiven Dienstes bestanden habe, ist dies nicht richtig. Das Landesarbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung festgestellt, daß sich ihr Beweisantritt allenfalls auf eine Behauptung beziehen kann, nach der allein sie selbst möglicherweise die Vorstellung gehabt habe, ein Wettbewerbsverbot oder eine Mandantenschutzvereinbarung beziehe sich nicht auf den Ruhestand. Diese Behauptung ist aber unerheblich, da es einer weiteren Darlegung eines Vertrages bedurft hätte, mithin der Kläger die gleiche Vorstellung gehabt haben müßte.
3. Die Beklagte kann das dem Kläger gezahlte Ruhegeld nicht auf die Karenzentschädigung anrechnen. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, aus dem Vertrag der Parteien lasse sich eine Anrechnung nicht herleiten. Auch insoweit sind die Angriffe der Revision nicht begründet.
a) Eine Anrechnungsbestimmung in der Versorgungsordnung ist rechtlich möglich. Der Anspruch auf Ruhegeldleistungen und der auf Zahlung einer Karenzentschädigung werden allerdings für unterschiedliche Leistungen des Arbeitnehmers eingeräumt. Gleichwohl kann es gerechtfertigt sein, daß eine Versorgungsordnung die Anrechnung anderweitiger Einnahmen des Arbeitnehmers während des Ruhestandes vorsieht. Die Karenzentschädigung soll anderweitige Einnahmen des Arbeitnehmers ersetzen und resultiert damit aus der vertraglich untersagten Verwertung der Arbeitskraft (Blomeyer/Otto, BetrAVG, 1984, § 5 Rz 154; Buchner, Wettbewerbsverbot, 1981, S. 124). Die Parteien haben aber in dem Ruhegeldvertrag keine Anrechnung der Karenzentschädigung vorgesehen. In den im Jahre 1979 neu gefaßten Versorgungsrichtlinien ist nur dann eine Begrenzung der Versorgung vorgesehen, wenn der Mitarbeiter vorgezogenes Altersruhegeld beansprucht und die in der Sozialversicherung bestehenden Verdienstgrenzen nicht einhält. Dagegen bleiben sonstige Einnahmen des Arbeitnehmers, die aus der Verwertung seiner Arbeitskraft erwachsen, nach Erreichen des Pensionsalters unberücksichtigt.
b) Auch nach § 74 c HGB können die dem Kläger gezahlten Ruhegelder nicht auf die Karenzentschädigung angerechnet werden. Hiernach muß sich der Angestellte nur dasjenige auf die Entschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrages den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Es unterliegt schon erheblichen Bedenken, ob die betriebliche Altersversorgung überhaupt anrechenbar ist. Denn ebenso wie die nicht anrechnungsfähige Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung (BAG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 3 AZR 213/82 -, zu 3 der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen) wird sie nicht für den Zeitraum erworben, in dem die Entschädigung gezahlt wird. Vorliegend kann die Frage dahinstehen. In jedem Fall überschreiten betriebliches Ruhegeld und Karenzentschädigung zusammen nicht die Verdienstgrenze, bei deren Überschreitung die Anrechnung erst möglich wäre (§ 74 c Abs. 1 HGB).
4. Das Landesarbeitsgericht ist schließlich zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte dem Kläger die Karenzentschädigung auch aus keinem sonstigen Rechtsgrund ganz oder teilweise verweigern kann.
a) Die Beklagte kann die Karenzentschädigung nicht mit der Begründung herabsetzen, das Wettbewerbsverbot verhindere nur noch Nebentätigkeiten des Pensionärs, so daß eine volle Entschädigung unbillig wäre. Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (BB 1980, 527) kann der Senat nicht folgen. Für die Herabsetzung bestehen keine Rechtsgrundlagen; die Annahme, das Wettbewerbsverbot verhindere im Ruhestand nur Nebentätigkeiten, ist durch keinerlei Anhaltspunkte gerechtfertigt.
b) Ebensowenig handelt der Kläger arglistig, wenn er auf Zahlung der ihm zugesagten Bezüge beharrt. Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn er neben seinen Ruhegeldbezügen die vereinbarte Karenzentschädigung verlangt, weil er die dafür geforderte Gegenleistung erbringt.
II. Die Beklagte kann auch nicht mit einer Forderung auf Rückzahlung des Ruhegeldes gegen die Forderung auf Karenzentschädigung aufrechnen.
Nach der Versorgungsordnung der Beklagten hat der Kläger Anspruch auf Ruhegeld, wenn er wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Eintritt des Ruhestandes wird nicht dadurch verhindert, daß sich der Kläger des Wettbewerbs enthält. Er befände sich nach der Ruhegeldzusage der Beklagten sogar dann im Ruhestand, wenn er trotz Erreichen der Altersgrenze noch einer Beschäftigung nachginge.
Schaub Griebeling Dr. Peifer
Dr. Hoppe Gnade
Fundstellen
BB 1985, 1467-1468 (LT1-3) |
DB 1985, 2053-2054 (LT1-3) |
ARST 1986, 58-59 (LT1-2) |
BetrAV 1985, 178-179 (LT1-3) |
BlStSozArbR 1985, 263-263 (T) |
GI 1986, 12 (S) |
NZA 1985, 809-810 (LT1-3) |
WM IV 1985, 1326-1328 (LT1-3) |
AP § 611 BGB Konkurrenzklausel (LT1-3), Nr 30 |
EzA § 74 HGB, Nr 45 (LT1-3) |