Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung für Arbeiten höchstwertiger Art
Leitsatz (amtlich)
- Die Eingruppierung nach Arbeiten schwieriger Art, Arbeiten hochwertiger Art und Arbeiten höchstwertiger Art ist dann rechtlich durchführbar, wenn die Tarifvertragsparteien diese Merkmale durch voneinander abgrenzbare Erfordernisse wie besondere Fähigkeiten, Berufserfahrung, Verantwortung und Selbständigkeit ergänzen.
- Das Merkmal der “völligen Selbständigkeit” erfordert gegenüber der Selbständigkeit der niedrigeren Lohngruppe, daß ein Ergebnis ohne Einflußnahme Dritter und Einzelvorgaben erarbeitet werden muß.
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie; LRTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Metallindustrie des niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg, Lohngruppen VI – IX
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 23.05.1984; Aktenzeichen 7 Sa 91/83) |
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 22.02.1983; Aktenzeichen 5 (4a) Ca 1234/82) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Mai 1984 – 7 Sa 91/83 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der der IG Metall angehörende Kläger ist seit dem 1. April 1959 bei der Beklagten beschäftigt und als Universal-Werkzeug-Spitzendreher tätig. Er dreht Druckguß- und Spritzgußformen für den Vorrichtungs- und Schnittbau sowie Teile für die Instandhaltung von Fertigungsmaschinen. Überwiegend werden von dem Kläger “Meisterwellen” gefertigt, die, nachdem sie auf ihre Maßhaltigkeit überprüft worden sind, als “Null-Serie” in die Produktion gehen. Es werden erste Kopien hergestellt, die in einer weiteren Kontrollstelle innerhalb der Produktionsabteilung der Beklagten erneut einer Prüfung auf Maßhaltigkeit unterzogen werden. Soweit die Kopien den Anforderungen entsprechen, kann die Serienproduktion der Wellen mittels Drehautomaten, in die die Kopien eingespannt und von einem Kopierfinger abgefahren werden, anlaufen.
In dem für den Kläger erstellten “Anforderungsermittlungsbogen” vom 31. Juli 1981 ist der Arbeitsablauf wie folgt beschrieben:
“Arbeitsauftrag vom Meister, Vorarbeiter oder Werkzeugmacher in Emfapng nehmen.
Konstruktionszeichnung lesen, überprüfen, eventuell Maßkorrekturen mit dem Meister oder Vorarbeiter absprechen und von der Konstruktion ändern lassen. Angelieferte Roh- oder vorgefertigte Teile mit selbstgeschliffenen Drehmeißeln bearbeiten.
Durch manuelle Bedienung des Kreuzsupports Formkonturen einarbeiten.
Teile nach Meßuhr auf 1/100 mm zum Aufspannen ausrichten.
Konturen und Passungen unter Einhaltung der Toleranzen (Endmaße) erstellen.
Schneiden von Kegel- und Trapezgewinden innen und außen,
Drehen von Kegelpassungen.
Zwischenkontrolle im Feinmeßraum (optisch).
Selbstschleifen und Schärfen von Formdrehmeißeln.
Errechnen der Einstellmaße nach den Winkelfunktionen beim Kegeldrehen.
Drehbearbeitung teilweise an gehärteten und geschweißten Werkstücken.”
Vergütet wird der Kläger nach Lohngr. VIII des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Metallindustrie des niedersächsischen Verwaltungsbezirkes Oldenburg (LRTV). Eine Höhergruppierung des Klägers nach Lohngr. IX LRTV lehnte die Beklagte ab.
Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihn ab 1. März 1982 nach der Lohngr. IX LRTV zu vergüten. Hierzu hat er vorgetragen, er erfülle die tariflichen Merkmale der Lohngr. IX LRTV, da er überwiegend mit der Herstellung von Meisterwellen betraut sei und insoweit ein hohes Maß an Verantwortung trage. Darüber hinaus arbeite er völlig selbständig. Die für seine Arbeit benötigten Drehmeißel könnten nur von ihm selbst oder nach seinen Anweisungen hergestellt werden. Von ihm werde eine Genauigkeit bis zu 1/100 mm verlangt. Sollten dem Kläger Fehler unterlaufen, was bisher noch nicht vorgekommen sei, hätte dies einen erheblichen Produktionsausfall zur Folge, so daß Termine nicht mehr eingehalten werden könnten. Hohe Verantwortung trage er auch beim Lesen der Zeichnungen, nach denen er die Meisterwellen fertige. Darin enthaltene Fehler könne er aufgrund seiner Qualifikation feststellen, um diese dann in Absprache mit dem Meister und den Konstrukteuren abzustellen. Fachliche Weisungen für die Ausführung des Arbeitsauftrags erhalte er nicht. Dazu sei auch keiner seiner Vorgesetzten in der Lage, denen es nämlich an ausreichenden beruflichen Spezialkenntnissen fehle. Die Schwierigkeit bei der Erstellung von Formenkonturen bestehe darin, daß Radien und Flächen manuell gedreht werden müßten. Es gebe keine Möglichkeit der automatischen Fertigung. Die für die Tätigkeiten notwendigen Winkelfunktionen errechne der Kläger selbst. Eine Nachkontrolle der vom Kläger hergestellten Meisterwellen werde nur durchgeführt, da es ihm an entsprechendem Meßwerkzeug fehle. In der Beurteilung vom 17. November 1981 habe die Beklagte das Arbeitsergebnis, die Arbeitsausführung und den Arbeitseinsatz selbst nur mit den höchsten Noten bewertet.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem 1. März 1982 nach der Lohngr. IX LRTV zu vergüten.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, der Kläger begehre zu Unrecht eine Vergütung nach Lohngr. IX LRTV. Bei dieser Tätigkeit handele es sich um eine typische Drehertätigkeit, für die von den Merkmalen der Lohngr. VI LRTV auszugehen sei. Da die Tätigkeit schwieriger Art sei und besondere Fähigkeiten und Berufserfahrung erfordere, erfülle der Kläger die tariflichen Merkmale der Lohngr. VII LRTV. Man habe jedoch an der seit langer Zeit bestehenden Bewertung nach Lohngr. VIII LRTV festgehalten, um den Besitzstand des Klägers zu wahren. Das Drehen von Meisterwellen sei eine Tätigkeit, die von jedem Dreher verlangt werden könne. Auch das Lesen von Zeichnungen sowie das Herstellen von Drehmeißeln sei eine typische Drehertätigkeit. Die Angabe des Klägers zur Arbeitsgenauigkeit sei für sich allein betrachtet völlig wertlos, da der Toleranzbereich von der Stärke des Durchmessers abhängig sei und sich aus den entsprechenden Toleranztabellen ergebe. Die Winkelfunktionen könne der Kläger den Zeichnungen entnehmen. Darüber hinaus gehöre das Errechnen der Winkelfunktionen zum Berufsbild des Drehers. Der Kläger erhalte auch fachliche Weisungen von seinem Meister sowie dem Vorarbeiter, die selbstverständlich über Spezialkenntnisse verfügten. Der Meister sei gelernter Dreher, während der Vorarbeiter gelernter Werkzeugmacher sei. Die Arbeit des Klägers unterliege auch der Kontrolle auf Maßhaltigkeit. Darüber hinaus sei die Produktion nicht von den vom Kläger gefertigten Meisterwellen, sondern von danach hergestellten Wellen abhängig, die nach Feststellung ihrer Maßhaltigkeit in die Drehautomaten eingespannt würden. Damit aber erfülle der Kläger keine der in Lohngr. IX LRTV genannten Tätigkeitsmerkmale, ohne daß dies im Widerspruch zu der dem Kläger erteilten Beurteilung stehe. Der Kläger leiste wirklich gute Arbeit, doch erfülle er damit nicht die Merkmale der von ihm begehrten Lohngruppe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision war zurückzuweisen. Im Ergebnis zutreffend haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht eine Vergütung nach Lohngr. IX LRTV nicht zu.
Soweit der Kläger den Antrag gestellt hat, die Beklagte zu verurteilen, ihn ab 1. März 1982 nach Lohngr. IX LRTV zu vergüten, ist das ein unbestimmter Leistungsantrag, der unzulässig ist. Nach dem gesamten Sachvorbringen des Klägers und den Erklärungen beider Parteien in der Revisionsinstanz kann jedoch davon ausgegangen werden, daß der Kläger in Wirklichkeit einen Feststellungsantrag stellen will, um zu erreichen, daß er ab 1. März 1982 Vergütung nach Lohngr. IX LRTV auch für die Zukunft erhält. Nachdem die Parteien in der Revisionsinstanz zudem unstreitig gestellt haben, daß sich eine solche Vergütung nach Lohngr. IX LRTV auch tatsächlich auf die Lohnhöhe des Klägers auswirkt und er nicht etwa übertariflich ohnehin eine höhere Vergütung erhält, bestand auch ein Feststellungsinteresse des Klägers daran, nach Lohngr. IX LRTV vergütet zu werden, da jedenfalls für die Zukunft nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht die Lohndifferenz nicht beziffert werden kann. In diesem Sinne ist die Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
Für den Anspruch des Klägers ist auszugehen von § 3 Nr. 2 LRTV, der bestimmt:
“Jeder Arbeitnehmer wird aufgrund der regelmäßigen Tätigkeit, die er ausübt oder für die er eingestellt wird, in eine der in Ziffer 1 aufgeführten Lohngruppen eingruppiert.
Die regelmäßige Tätigkeit ist jene Tätigkeit, die der Arbeitnehmer entsprechend der Arbeitsorganisation an Arbeiten (Einzelarbeiten) zugewiesen bekommt und die seine Funktion wesentlich bestimmen. Die Summe der Arbeiten (Einzelarbeiten) ist bei der Beurteilung der Regelmäßigkeit in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen, und zwar über einen Zeitraum von 13 Wochen.”
Danach bestimmt sich die tarifliche Mindestvergütung nach der Wertigkeit der regelmäßig auszuübenden Tätigkeit. Maßgeblich sind die die Funktion wesentlich bestimmenden Arbeiten, womit die Tarifvertragsparteien auf die überwiegend auszuübende Tätigkeit abstellen. Hierfür sind heranzuziehen die Tätigkeitsmerkmale des § 3 LRTV, wonach zu vergüten sind:
“Nach Lohngr. VI LRTV
Arbeiten, die ein Fachkönnen voraussetzen, das erreicht wird entweder durch eine abgeschlossene Berufslehre bzw. durch gleichzubewertende Arbeitskenntnisse und Erfahrung,
nach Lohngr. VII LRTV
Arbeiten der Gruppe VI schwieriger Art, die besondere Fähigkeiten und Berufserfahrung erfordern,
nach Lohngr. VIII LRTV
Arbeiten der Gruppe VI hochwertiger Art, die hohes fachliches Können, Verantwortlichkeit und Selbständigkeit erfordern,
sowie
nach Lohngr. IX LRTV
Arbeiten der Gruppe VI höchstwertiger Art, die hohe Verantwortung und völlige Selbständigkeit erfordern.”
Diese tariflichen Tätigkeitsmerkmale bauen in der Weise aufeinander auf, daß von der Lohngr. VI LRTV auszugehen ist und in den höheren Lohngruppen jeweils höhere Anforderungen gestellt werden. Dabei werden nach den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen in den einzelnen Lohngruppen jeweils Anforderungen gestellt, die sich sowohl auf objektive als auch auf subjektive Merkmale erstrecken. Auszugehen ist von der Facharbeitertätigkeit oder einer gleichwertigen Tätigkeit nach Lohngruppe VI LRTV. Hierauf baut die Lohngr. VII LRTV mit Arbeiten schwieriger Art, die Lohngr. VIII LRTV mit Arbeiten hochwertiger Art und die Gruppe IX LRTV mit Arbeiten höchstwertiger Art auf. Soweit das Landesarbeitsgericht hierzu Bedenken äußert, ob diese allgemeine Kategorisierung überhaupt noch justitiabel sei, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden. Zwar könnten für sich allein Facharbeiter-Tätigkeiten schwieriger Art, hochwertiger Art und höchstwertiger Art tatsächlich nicht voneinander in ausreichend bestimmter Weise getrennt werden. Die Tarifvertragsparteien haben aber diese allgemeinen Umschreibungen jeweils ausdrücklich erläutert. Unter Arbeiten der Gruppe VI schwieriger Art verstehen sie Arbeiten, die besondere Fähigkeiten und Berufserfahrung erfordern. Arbeiten der Gruppe VI hochwertiger Art sind Arbeiten, die hohes fachliches Können, Verantwortlichkeit und Selbständigkeit erfordern. Besondere Fähigkeiten und Berufserfahrung gegenüber der normalen Facharbeiter-Tätigkeit können aber ermittelt werden. Dasselbe gilt für hohes fachliches Können, Verantwortlichkeit und Selbständigkeit, die gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen der Lohngr. VII erstmals in Lohngr. VIII auftauchen und damit eine sichere Unterscheidungsmöglichkeit geben.
Von diesem hohen fachlichen Können, dieser Verantwortlichkeit und Selbständigkeit muß sich dann die Arbeit nach Lohngr. IX als Arbeit höchstwertiger Art durch hohe Verantwortung und völlige Selbständigkeit abheben. Während also Verantwortung in Lohngr. VI und Lohngr. VII LRTV überhaupt noch nicht verlangt wird, setzt eine Arbeit nach Lohngr. VIII erstmals Verantwortlichkeit voraus. Demgegenüber muß die Verantwortung nach Lohngr. IX LRTV eine besonders weitreichende, nämlich hohe Verantwortung sein, und sich dadurch nicht nur deutlich, sondern auch beachtlich über die Verantwortlichkeit der Lohngr. VIII herausheben. Entsprechendes gilt für die Selbständigkeit. Lohngr. VIII LRTV erfordert nichts anderes als selbständige Tätigkeit, d.h. selbständiges Erarbeiten eines Arbeitsergebnisses aufgrund der vorausgesetzten Fachkenntnisse. Demgegenüber erfordert die völlige Selbständigkeit als Tätigkeitsmerkmal der Lohngr. IX LRTV, daß dieses Ergebnis ohne Einflußnahme Dritter und Einzelvorgaben erarbeitet werden muß, da insoweit eine Steigerung des Begriffes der Selbständigkeit vorliegt. Eine solche einmalige Steigerung der normalen Selbständigkeit in Lohngr. VIII LRTV gegenüber der geforderten völligen Selbständigkeit der Lohngr. IX LRTV ist aber entgegen den Bedenken des Landesarbeitsgerichts auch justitiabel. Beispielsweise ist an einen Monteur zu denken, der auf sich allein gestellt im Ausland arbeitet und keinerlei Rückfragen halten kann.
Wenn demgegenüber das Landesarbeitsgericht im angefochtenen Urteil ausführt, von solcher völliger Selbständigkeit i.S. der Lohngr. IX LRTV könne nur dann die Rede sein, wenn Arbeiten geleistet werden, deren Ergebnisse durch eigene Beurteilung und Entschließung des jeweiligen Arbeitnehmers beeinflußt werden, nicht lediglich vorgegeben sind, und dieses Merkmal voraussetze, daß der Arbeitnehmer die ihm gegebenen Aufträge in eigener Entschließung und demgemäß kreativ ausführe, so ist der Revision zuzugeben, daß damit möglicherweise zu scharfe Anforderungen an eine völlige Selbständigkeit im tariflichen Sinne gestellt werden. Insbesondere kann nicht verlangt werden, daß der Arbeiter in jedem Falle die Arbeiten kreativ ausführen muß, um das Merkmal der völligen Selbständigkeit der Arbeit zu erfüllen. Auch kann völlige Selbständigkeit nicht davon abhängen, daß dem Arbeitnehmer nichts vorgegeben wird. In jedem Falle sind vielmehr entsprechende Grundvorgaben notwendig und muß lediglich ein eigenes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses ohne Einflußnahme, Einzelvorgaben oder Korrektur von außen gefordert werden.
Wenn man aber so die Anforderungen an das Merkmal der völligen Selbständigkeit dem zutreffenden Rechtsbegriff unterwirft, können die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts so aufgefaßt werden, daß es eine eigene Entschließung fordert und dies nur mit dem nicht ganz zutreffenden Ausdruck “kreativ” umschreibt. Davon ausgehend ist die Subsumtion des Landesarbeitsgerichts, daß der Kläger das Tätigkeitsmerkmal der völligen Selbständigkeit nicht erfüllt, zutreffend und kann revisionsrechtlich nicht beanstandet werden. Das Landesarbeitsgericht kommt nämlich aufgrund des Anforderungsermittlungsbogens und der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß der Kläger die ihm gegebenen Aufträge überprüft, die erforderlichen Werkzeuge heraussucht oder anfertigen läßt, sowie Berechnungen nachvollzieht und vornimmt, um in hoher Präzisionsarbeit die Aufträge dann auszuführen. Auch bei der Herstellung von Meisterwellen stehen danach die Aufträge aus Zeichnungen, Skizzen und mündlichen Absprachen mit dem Meister, Vorarbeiter, Konstrukteur oder Werkzeugmacher fest. Nach Fertigstellung der jeweiligen Werkstücke durch den Kläger findet eine Kontrolle statt. Werden Fehler festgestellt, kommt die Angelegenheit zum Vorarbeiter, der die Sache selbst klärt oder Rücksprache mit dem Meister hält. Außerdem existiert noch eine Kontrollstelle, die 90 % der Meisterwellen kontrolliert. Unter diesen Umständen konnte das Landesarbeitsgericht im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes davon ausgehen, daß der Kläger nicht das Tätigkeitsmerkmal der völligen Selbständigkeit erfüllt.
War aber damit die Klage vom Landesarbeitsgericht zutreffend abgewiesen worden, mußte die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Unterschriften
Dr. Neumann, Dr. Etzel, Dr. Feller, Polcyn, Wiese
Fundstellen
Haufe-Index 872430 |
RdA 1986, 271 |