Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht im Konkurs
Leitsatz (amtlich)
- Der Arbeitgeber kann als Versicherungsnehmer dem Ar beitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf Versicherungsleistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag einräumen. Im Konkurs des Arbeitgebers gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistungen nicht zur Konkursmasse (§ 1 Abs 1 KO). Der Arbeitnehmer kann Aussonderung dieses Vermögensgegenstandes aus der Konkursmasse verlangen (§ 43 KO).
- Das unwiderrufliche Bezugsrecht kann durch Vorbehalte eingeschränkt werden (eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht). Wenn die Voraussetzungen der Vorbehalte nicht erfüllt sind, hat der eingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigte im Konkurs des Arbeitgebers die gleiche Rechtsstellung wie ein uneingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigter. Auch in diesem Fall gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistungen nicht zum Vermögen des Arbeitgebers (Gemeinschuldners), sondern zum Vermögen des Arbeitnehmers.
- Die dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eingeräumte Er mächtigung zur Entgegennahme von Vorauszahlungen des Versicherers auf die Versicherungsleistungen fällt ebenfalls nicht in die Konkursmasse, sondern erlischt spätestens mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers.
Normenkette
KO §§ 43, 1 Abs. 1; BGB §§ 133, 157, 158 Abs. 2, §§ 185, 362 Abs. 2; BetrAVG § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1, 3 Nr. 2; VVG § 166; ALB n.F. § 13 Abs. 2 = ALB a.F. § 15 Nr. 1
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 10.11.1988; Aktenzeichen 5 Sa 1200/88) |
ArbG Krefeld (Urteil vom 14.07.1988; Aktenzeichen 3 Ca 814/88) |
Tenor
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. November 1988 – 5 Sa 1200/88 – aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 14. Juli 1988 – 3 Ca 814/88 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß dem Kläger an den Ansprüchen aus dem mit der A… Lebensversicherungs-AG geschlossenen Lebensversicherungsvertrag Nr.… – ein Aussonderungsrecht zusteht und daß der Beklagte nicht berechtigt ist, Versicherungsleistungen von der A… Lebensversicherungs-AG einzuziehen.
- Der Kläger trägt die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu 1/8 und der Beklagte zu 7/8. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen !
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, wie das Bezugsrecht des Klägers aus einer Lebensversicherung im Konkurs des Arbeitgebers zu behandeln ist.
Der am 9. April 1928 geborene Kläger war vom 27. Juni 1948 bis zum 1. Oktober 1986 bei der Fa. August N… beschäftigt. Über deren Vermögen ist am 1. September 1985 das Konkursverfahren eröffnet worden. Konkursverwalter ist der Beklagte.
Der frühere Inhaber der Fa. August N…, Herr August N…, hatte dem Kläger mit Urkunde vom 11. September 1970 eine Versorgungszusage erteilt, die der spätere Firmeninhaber B… mit Urkunde vom 17. Dezember 1975 erneuerte. Der Arbeitgeber schloß bei der A… Lebensversicherungs-AG auf das Leben des Klägers eine Versicherung ab, die am 1. Oktober 1970 begann und deren Laufzeit 23 Jahre betrug. Das Bezugsrecht wurde wie folgt geregelt:
- “Bezugsrecht
- Aus der Versicherung sind Sie sowohl für den Todesals auch für den Erlebensfall bezugsberechtigt. Im Todesfall ist die Versicherungsleistung zu zahlen
- an Ihren dann mit Ihnen in gültiger Ehe lebenden Ehegatten,
- falls ein anspruchsberechtigter Ehegatte nicht vorhanden ist an Ihre ehelichen und die diesen nach dem BGB gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen,
- falls auch keine anspruchsberechtigten Kinder vorhanden sind, an Ihre Eltern zu gleichen Teilen,
- falls keine der aufgeführten Personen vorhanden sind, an Ihre Erben.
Die Versicherungsleistungen können von der A… Lebensversicherungs-AG über uns an Sie bzw. die anspruchsberechtigten Personen ausgezahlt werden. Sie erklären gegenüber der A… Lebensversicherungs-AG, dieses Bezugsrecht weder abzutreten noch zu beleihen. Dem § 40b (1) EStG entsprechend ist eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages durch Sie ausgeschlossen.
Das Bezugsrecht ist unter den nachstehenden Vorbehalten unwiderruflich. Uns bleibt das Recht vorbehalten
alle Versicherungsleistungen für uns in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn
das 35. Lebensjahr ist vollendet und die Versicherung hat 10 Jahre bestanden
oder
das 35. Lebensjahr ist vollendet und das Arbeitsverhältnis hat 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden.
- alle Versicherungsleistungen für uns in Anspruch zu nehmen, wenn Sie Handlungen begehen, die uns das Recht geben, die Versicherungsansprüche zu mindern. oder zu entziehen,
- während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit Zustimmung der A… Lebensversicherungs-AG eine Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen, wobei wir Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles jedoch so stellen werden, als ob die Vorauszahlung nicht erfolgt wäre.”
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 30. März 1988 den Beklagten um Kündigung des Versicherungsvertrages gebeten und Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Kündigung des Versicherungsvertrages erhoben hatte, sprach der Beklagte mit Schreiben vom 26. Mai 1988 die Kündigung aus und forderte von der A… Lebensversicherungs-AG u.a. Auszahlung der Versicherungsleistungen an die Konkursmasse.
Die Zahlung an die Konkursmasse will der Kläger nicht hinnehmen. Er hat die Auffassung vertreten, daß ihm ein Aussonderungsrecht nach § 43 KO zustehe. Der Anspruch auf die Versicherungsleistungen gehöre zu seinem Vermögen und nicht zur Konkursmasse. Aus dem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht sei ein uneingeschränkt unwiderrufliches geworden, weil die Bedingungen, unter denen ein Widerruf des Bezugsrechts möglich gewesen wäre, nicht mehr eintreten könnten. Zumindest sei der Beklagte schadenersatzpflichtig. Er habe mit der Aufforderung an die A… Lebensversicherungs-AG, die Versicherungsleistungen an die Konkursmasse zu zahlen, das Bezugsrecht des Klägers widerrufen und damit gegen das auch für den Konkursverwalter verbindliche Verbot des § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG verstoßen.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß ihm an den Ansprüchen aus dem mit der A… Lebensversicherungs-AG geschlossenen Lebensversicherungsvertrag Nr. … – ein Aussonderungsrecht zustehe, und daß der Beklagte nichtberechtigt sei, Versicherungsleistungen von der A… Lebensversicherungs-AG einzuziehen;
hilfsweise:
den Beklagten zu verurteilen, ihm die Ansprüche aus dem mit der A… Lebensversicherungs-AG geschlossenen Lebensversicherungsvertrag Nr. … – abzutreten.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein Aussonderungsanspruch nach § 43 KO zu. Der Anspruch auf die Versicherungsleistungen gehöre nicht zum Vermögen des Klägers, sondern zur Konkursmasse. Der Kläger könne weder aus der Konkursmasse noch vom Konkursverwalter persönlich Schadenersatz fordern. Der Beklagte sei als Konkursverwalter verpflichtet gewesen, den Versicherungsvertrag zu kündigen und den Rückkaufswert zur Konkursmasse zu ziehen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht ihm und nicht dem beklagten Konkursverwalter der Anspruch auf Leistungen aus dem Lebensversicherungsvertrag zu.
1. Das Konkursverfahren umfaßt das gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört. Dieses Vermögen ist die Konkursmasse (§ 1 Abs. 1 KO). Gehört eine Forderung nicht zum Vermögen des Gemeinschuldners, sondern steht sie einem Dritten, hier dem Arbeitnehmer, zu, so kann er Aussonderung dieser Forderung aus der Konkursmasse verlangen (§ 43 KO). Diese Aussonderung wird im Wege der Feststellungsklage verfolgt.
2. Über die Zugehörigkeit einer Forderung auf Versicherungsleistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag zum Vermögen des Arbeitgebers (Gemeinschuldners) oder zum Vermögen des Arbeitnehmers entscheidet die versicherungsrechtliche Ausgestaltung dieses Anspruchs.
a) Der Versicherungsvertrag wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer abgeschlossen. Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber. Er kann einem Dritten ein Bezugsrecht an den Versicherungsleistungen einräumen. Aufgrund dieses Bezugsrechts erhält der Begünstigte, hier der klagende Arbeitnehmer, einem unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer auf die Versicherungsleistungen.
b) Dieses Bezugsrecht kann verschieden ausgestaltet werden. Nach § 166 Abs. 1 Satz 2 VVG hat der Versicherungsnehmer im Zweifel die Befugnis, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen. Bezugsberechtigungen dieser Art sind widerrufliche Bezugsrechte. Der Begünstigte erwirbt, soweit der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) nichts Abweichendes bestimmt hat, das Recht auf die Versicherungsleistungen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (§ 166 Abs. 2 VVG).
Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit des § 13 Abs. 2 n.F. (= § 15 Nr. 1 Satz 3 a.F.) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall – jetzt: Musterbedingungen für die Großlebensversicherungen – (ALB) Gebrauch gemacht. Er hat dem klagenden Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht gewährt. Damit hat der Kläger den Anspruch auf die Versicherungsleistungen sofort erworben. Die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts und der Rechtserwerb fallen zusammen (BGH Urteil vom 17. Februar 1966 – II ZR 286/63 – BGHZ 45, 162, 165; Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., § 166 Anm. 1). Ist diese Bezugsberechtigung nicht mehr abänderbar und erwirbt der Bezugsberechtigte sofort den Anspruch auf die Versicherungsleistungen, so unterliegt dieser Anspruch nicht mehr dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers (Arbeitgebers). Er gehört zum Vermögen des Begünstigten (vgl. BGH Urteil vom 17. Februar 1966 – II ZR 286/63 – BGHZ 45, 162, 165).
Dieses unwiderrufliche Bezugsrecht war im vorliegenden Fall mit Vorbehalten verbunden. Es handelte sich um ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht. Die Einschränkungen des Bezugsrechts waren abschließend im Versicherungsvertrag geregelt. So hätte der Arbeitgeber bei einem Ausscheiden des Klägers vor Eintritt der Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch nehmen können. Das gleiche gilt aufgrund der vereinbarten Vorbehalte bei Handlungen des Klägers, die zum Entzug oder zur Minderung der Versicherungsansprüche berechtigten. Schließlich war der Arbeitgeber berechtigt, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit Zustimmung des Versicherers die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen gegen das Versprechen, den Arbeitnehmer im Versicherungsfall so zu stellen, als ob die Vorauszahlung nicht erfolgt wäre.
3. Über die konkursrechtliche Behandlung dieser Bezugsrechte besteht Streit. Der Senat hat sich hierzu bisher nicht geäußert. Die Literatur ist sich darüber einig, daß bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts der Anspruch auf die Versicherungsleistungen nicht in die Konkursmasse fällt, sondern zum Vermögen des begünstigten Dritten gehört (Jaeger/Henckel/Weber, KO, 9. Aufl., § 1 Rz 50; Kilger, KO, 15. Aufl., § 1 Anm. 2 C f; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl., § 1 Rz 71b; Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., § 14 Anm. 1 A a; Blomeyer/Otto, BetrAVG, vor § 7 Rz 39; Höfer/Abt, BetrAVG, 2. Aufl., Bd 1, § 7 Rz 101; Blomeyer/Kanz in KTS 1985, 169, 175; Heilmann in KTS 1986, 251, 253; Zimmermann in VersR 1988, 885 f.). Dagegen wird ganz überwiegend der Anspruch auf die Versicherungsleistungen aufgrund eines widerruflichen Bezugsrechts nicht dem Vermögen des Begünstigten zugeordnet, sondern dem Vermögen des Versicherungsnehmers, der diese Versicherungsleistungen jederzeit für sich in Anspruch nehmen kann (a.A. Paulsdorff, KTS 1977, 212, 216 f.; KTS 1989, 29, 38 f.; ders., Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 3. Aufl., § 7 BetrAVG, Rz 324a; Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Weinert, BetrAVG, 2. Aufl., Bd 1, § 7 Rz 66).
Umstritten ist die konkursrechtliche Behandlung des eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts. Blomeyer/Kanz (KTS 1985, 169, 177) und Blomeyer/Otto (BetrAVG. vor § 7 Rz 39a) sind der Meinung, daß der Gefährdungsgrad bei einem solchen Bezugsrecht genau so groß sei wie bei einem widerruflichen, der Arbeitnehmer nur eine wertlose Anwartschaft erhalte und deshalb der Anspruch auf Versicherungsleistungen dem Vermögen des Arbeitgebers zuzurechnen sei. Dieser Ansicht hat sich das Landesarbeitsgericht angeschlossen, Steinhaus (BetrAVG 1978, 123 f.) und Zimmermann (VersR 1988, 885 f.) gehen von einer stärkeren Rechtsposition des Arbeitnehmers aus und stellen das “eingeschränkt unwiderrufliche” Bezugsrecht dem uneingeschränkt unwiderruflichen gleich.
4. Das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht steht rechtlich und wirtschaftlich dem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht näher als dem widerruflichen Bezugsrecht. Der Kläger hat zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens keine wertlose Anwartschaft, sondern eine gefestigte Rechtsstellung erlangt.
a) Nach Eintritt der Unverfallbarkeit konnte der Arbeitgeber über die Versicherung nicht mehr verfügen. Er konnte anstelle des Klägers keinen anderen Bezugsberechtigten benennen. Der Arbeitgeber konnte dem Arbeitnehmer die Cläubigerstellung nicht mehr einseitig entziehen.
b) Der Vorbehalt, die Versicherungsleistungen wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers in Anspruch nehmen zu können, ist nicht wirksam geworden. Dabei kann offenbleiben, wie dieser Vorbehalt rechtlich zu beurteilen ist. War es eine auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB), so fehlt es am Eintritt der Bedingung.
c) Auch der Vorbehalt der Inanspruchnahme einer Vorauszahlung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses konnte nicht mehr zum Entzug der Gläubigerstellung führen. Der Arbeitnehmer hatte zwar dem Arbeitgeber zur Empfangnahme von Vorauszahlungen ermächtigt. Die dem Arbeitgeber erteilte Ermächtigung gehört aber nicht zur Konkursmasse. Dabei kann offenbleiben, ob die Ermächtigung einen der Zwangsvollstreckung unterliegenden Teil des Vermögens des Arbeitgebers (Gemeinschuldners) im Sinne von § 1 Abs. 1 KO bildet. Denn sie erlosch jedenfalls mit der Eröffnung des Konkursverfahrens.
aa) Die Vertragsgestaltung diente ersichtlich nur dazu, dem Arbeitgeber die Verwertung der Versicherung zu erleichtern und Finanzierungsmittel zu erhalten. Die Ermächtigung zur Entgegennahme von Vorauszahlungen diente nicht dazu, Vermögensverschiebungen zu Lasten des Arbeitnehmers herbeizuführen und die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger des Arbeitgebers zu erweitern. Der Zweck des Vorbehalts entfiel deshalb in dem Zeitpunkt, in dem über das Vermögen des Arbeitgebers das Konkursverfahren eröffnet wurde (vgl. Heilmann, KTS 1986, 251, 255 Fn 25).
bb) Die Versorgungsansprüche des Arbeitnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalls sollten durch die Entgegennahme von Vorauszahlungen nicht beeinträchtigt werden. Nach Konkurseröffnung ist jedoch der Versicherungsnehmer nicht mehr in der Lage, die mit der Ermächtigung verbundene Verpflichtung zu erfüllen, den Arbeitnehmer im Versicherungsfalle so zu stellen, als ob die Vorauszahlung nicht erfolgt wäre (vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG).
cc) Die zeitliche Beschränkung der Ermächtigung entspricht auch den beitragsrechtlichen Zielen des Arbeitgebers (Versicherungsnehmers). Die Ausgestaltung des Bezugsrechts soll die Verpflichtung zur Entrichtung eines Insolvenzsicherungsbeitrags begrenzen (vgl. Steinhaus, BetrAV 1978, 123 und die Bemerkungen des Bundesaufsichtsamtes zu dem vom Versicherer übernommenen Vertragsmuster in VerBAV 1976, S. 338, zu § 7 Ziff. 2). Bei widerruflichen Bezugsrechten setzt die Beitragspflicht des Arbeitgebers mit der Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft ein. Beitragsbemessungsgrundlage ist das geschäftsplanmäßige Deckungskapital der Versicherung (§ 10 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG). Bei unwiderruflichen Bezugsrechten entsteht eine Beitragspflicht nur dann, wenn der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat. Das Deckungskapital ist nur insoweit als Beitragsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wie die Versicherung abgetreten oder beliehen wurde.
Die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung beruht auf unterschiedlichen Insolvenzrisiken. Ein Bezugsrecht, das im Konkurs des Arbeitgebers wie ein widerrufliches zu behandeln ist, muß nach Sinn und Zweck der Insolvenzsicherung und des Insolvenzsicherungsbeitrags auch beitragsrechtlich als widerrufliches behandelt werden. Wird dagegen die Beitragspflicht eingeschränkt, muß der Bezugsberechtigte auch insolvenzrechtlich eine gesicherte Rechtsstellung erhalten. Wenn der Konkursverwalter über den Anspruch auf die Versicherungsleistungen noch verfügen könnte, handelte es sich um kein unwiderrufliches Bezugsrecht im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Nur wenn das Recht des Arbeitgebers zur Empfangnahme von Vorauszahlungen auf die Versicherungsleistung mit der Konkurseröffnung erlischt, wird dem Arbeitnehmer eine im Konkurs des Arbeitgebers genügend abgesicherte Anwartschaft eingeräumt, die es rechtfertigt, die Beitragspflicht des Arbeitgebers, wie angestrebt, einzuschränken.
5. Danach hatte der Kläger im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens die gleiche Rechtsstellung wie ein uneingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigter erlangt. Die Vorbehalte konnten seine Rechtsstellung nicht mehr beeinträchtigen. Der Kläger hat unwiderruflich das Recht auf die Versicherungsleistungen erworben (§ 15 Nr. 1 Satz 3 ALB a.F. = § 13 Abs. 2 ALB n.F.; Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., § 15 ALB Anm. 3). Arbeitgeber und Konkursverwalter können deshalb als Versicherungsnehmer lediglich Leistung an den unwiderruflich bezugsberechtigten Kläger verlangen.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der ersten Instanz für erledigt erklärt haben, muß der Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen. Er hatte keinen Anspruch gegen den beklagten Konkursverwalter auf Kündigung des Versicherungsvertrags. Seine darauf gerichtete Klage war unbegründet (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im übrigen ist der Beklagte unterlegen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Unterschriften
Dr. Heither, Griebeling, Kremhelmer, Dr. Krems, Grimm
Fundstellen
Haufe-Index 841024 |
BAGE, 208 |
RdA 1990, 381 |
ZIP 1990, 1596 |