Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung nach Einigungsvertrag Abs. 4 Ziff. 2. Personalratsanhörung
Leitsatz (amtlich)
Ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften (vorliegend: § 8 Abs. 1 Ziff. 10 SächsHStrG) die Entscheidungsbefugnis für Kündigungen wegen Auflösung einer Dienststelle (vorliegend: Technische Hochschule Zwickau) auf eine andere Dienststelle (vorliegend: Hochschule für Technik und Wirtschaft Zwickau) übertragen, durch deren Personalrat der zu kündigende Arbeitnehmer nicht repräsentiert wird, so ist bei der Kündigung die Stufenvertretung zu beteiligen, § 82 Abs. 5 PersVG-DDR/BPersVG.
Normenkette
Einigungsvertrag Art. 20 Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2; PersVG-DDR/BPersVG § 79; PersVG-DDR/BPersVG § 82; Sächs. Hochschulstrukturgesetz §§ 8-9
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 16.06.1994; Aktenzeichen 4 Sa 348/93) |
ArbG Zwickau (Urteil vom 29.04.1993; Aktenzeichen 7 Ca 8454/92) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 16. Juni 1994 – 4 Sa 348/93 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin (geboren am 15. Juni 1944) war seit dem 1. März 1983 an der Technischen Hochschule Zwickau (fortan: TH Zwickau) Hochschulteil …, als Sachbearbeiterin tätig. Nach §§ 8, 9 des Sächsischen Hochschulstrukturgesetzes sollte die TH Zwickau zum 30. September 1992 aufgelöst werden, wobei mit der Durchführung der Auflösung die am 13. Juni 1992 neu gegründete Hochschule für Technik und Wirtschaft Zwickau (fortan: FH Zwickau) beauftragt war. Deren Gründungsrektor ist Prof. Dr. T…, der seit November 1991 auch geschäftsführender Rektor der TH Zwickau war.
Die neugegründete FH Zwickau hat am Standort Zwickau alle Räume der bisherigen TH Zwickau, nicht jedoch die außerhalb der Stadt Zwickau gelegenen Einrichtungen, z. B. den Hochschulteil …, übernommen. Sie hat 220 Planstellen weniger als die TH Zwickau. In dem für die Klägerin in Frage kommenden Tätigkeitsbereich wurden die Planstellen um 50 %, und zwar konkret um drei Planstellen reduziert. Die Klägerin hatte sich um eine der ausgeschriebenen Stellen bei der FH Zwickau erfolglos beworben. Über die Bewerbungen von Beschäftigten der TH Zwickau für eine Stelle an der neugegründeten FH Zwickau entschied eine Auswahlkommission, deren Mitglieder Prof. Dr. T… als Rektor, der Dekan des Fachbereichs, für den sich der Beschäftigte beworben hatte, sowie Beschäftigte der TH Zwickau waren. Die anwesenden Fachbereichsdekane waren jeweils gleichzeitig Dekan für die TH Zwickau und für die FH Zwickau. Bei den Beratungen in der Auswahlkommission war immer der Vorsitzende des Personalrats der TH Zwickau anwesend. Während an der TH Zwickau ein Personalrat bestand, war dies an der FH Zwickau im Jahre 1992 noch nicht der Fall. Dagegen bestand beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zum Kündigungszeitpunkt ein Hauptpersonalrat als Stufenvertretung.
Mit Schreiben an den Vorsitzenden des Personalrats der TH Zwickau vom 11. August 1992 wurde durch Prof. Dr. T… die Beteiligung des Personalrats der TH Zwickau zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin eingeleitet. Der Personalrat äußerte sich hierzu nicht. Mit Schreiben der FH Zwickau vom 26. August 1992, unterzeichnet vom Kanzler der FH Zwickau, wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin wegen mangelnden Bedarfs gemäß Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Einigungsvertrag (im folgenden: Abs. 4 EV) gekündigt.
Die Klägerin hat geltend gemacht, für sie habe über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestanden, da die Immobilien und das Inventar des Hochschulteils … erst am 4. Dezember 1992 in die Verantwortung des Liegenschaftsamtes Chemnitz übergegangen seien. Im übrigen sei der Personalrat der TH Zwickau nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, insbesondere seien ihm ihre Bewerbungsunterlagen und die Protokolle über die Sitzung der Auswahlkommission nicht vorgelegt worden.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 26. August 1992 zum 30. September 1992 nicht aufgelöst worden sei.
Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag vorgetragen, die Beteiligung des Personalrats der TH Zwickau sei richtigerweise vom Rektor als Dienststellenleiter eingeleitet worden; lediglich die Kündigung sei vom Kanzler auszusprechen gewesen. Der Personalrat der TH Zwickau sei vorsorglich beteiligt worden, weil zur Zeit der Kündigung ein Personalrat bei der FH Zwickau noch nicht bestanden habe.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß die Kündigung vom 26. August 1992 unwirksam ist.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Die Kündigung sei nach § 79 Abs. 4 PersVG-DDR/BPersVG unwirksam, weil der Beklagte nicht die richtige Personalvertretung beteiligt habe. Der Personalrat der TH Zwickau sei nicht zu beteiligen gewesen, weil die Entscheidungsbefugnis über Kündigungen nach dem Sächsischen Hochschulstrukturgesetz bei der FH Zwickau gelegen habe. Mangels eines bei der FH bestehenden, zuständigen Personalrats sei gemäß § 82 Abs. 5 PersVG-DDR/BPersVG der zu diesem Zeitpunkt bereits konstituierte Personalrat beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zu beteiligen gewesen. Da dies nicht geschehen sei, sei die Kündigung nach § 79 Abs. 4 PersVG-DDR/BPersVG unwirksam, so daß es dahingestellt bleiben könne, ob die Kündigung nach Abs. 4 Ziff. 2 oder 3 EV zulässig sei.
II. Der Entscheidung des Berufungsgerichts tritt der Senat bei. Die Revision rügt zu Unrecht, § 82 Abs. 5 PersVG-DDR/BPersVG sei vorliegend nicht einschlägig. Es ist vielmehr zutreffend, daß die Kündigung gemäß § 79 Abs. 4 PersVG-DDR/BPersVG unwirksam ist, weil der Hauptpersonalrat beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als zuständige Personalvertretung gemäß § 82 Abs. 5 PersVG-DDR/BPersVG nicht beteiligt wurde.
1. Die Personalvertretungsregelungen und damit die Beteiligungsrechte des Personalrats gemäß § 79 Abs. 1 PersVG-DDR/BPersVG finden auch auf Kündigungen gemäß Abs. 4 EV Anwendung (ständige Rechtsprechung des BAG seit Urteil vom 23. September 1993 – 8 AZR 262/92 – AP Nr. 9 zu Art. 20 Einigungsvertrag). Die gesetzlichen Bestimmungen des PersVG-DDR bzw. des PersVG sind keine eigenständigen oder abweichenden Regelungen im Sinne der Anl. I zum Einigungsvertrag. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das PersVG-DDR vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 1014) oder – wegen EV Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Ziff. 15c – das BPersVG Anwendung findet, weil die Regelungen inhaltsgleich sind (im folgenden zur Abkürzung nur noch BPersVG).
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß weder der Personalrat der ehemaligen TH Zwickau, noch etwa ein Personalrat der FH Zwickau – selbst wenn er zur Zeit der Kündigung der Klägerin schon existiert hätte – zu beteiligen gewesen wäre, sondern als Stufenvertretung der Hauptpersonalrat beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Das hängt damit zusammen, daß mit der Durchführung der Auflösung der Technischen Hochschule nicht diese selbst, also die eigene Dienststelle im Sinne des BPersVG, sondern eine andere Dienststelle, nämlich die FH, gesetzlich beauftragt war (§ 8 Sächsisches Hochschulstrukturgesetz), durch deren Personalrat aber die Klägerin als zu einer anderen Dienststelle gehörend nicht repräsentiert war. Damit wurde die Kündigungsmaßnahme von einer Dienststelle, nämlich der FH, getroffen, bei der keine für eine Beteiligung zuständige Personalvertretung vorgesehen war, so daß deshalb nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 82 Abs. 5 BPersVG die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, also der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, zu beteiligen gewesen wäre. Das erscheint auch vom Ergebnis her sinnvoll, denn der Personalrat der TH Zwickau hörte mit der Auflösung der TH zum 30. September 1992 ebenfalls auf zu existieren, ein neuer Personalrat war in der neugegründeten FH noch nicht installiert und wäre auch für die Kündigung der Klägerin, weil von ihr nicht mitgewählt, nicht zuständig gewesen, so daß die übergeordnete Stufenvertretung das sachdienliche Beteiligungsgremium war. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Überlegungen.
a) Der Personalrat der TH Zwickau war für die Kündigungsmaßnahme nicht zuständig, weil dies von der Entscheidungszuständigkeit der Dienststelle abhing. Auch das BPersVG enthält, wie § 82 Abs. 1 zu entnehmen ist, den allgemeinen Grundsatz, daß in Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Dienststelle befugt ist, der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligen ist BVerwG Beschluß vom 23. Juli 1979 – 6 P 28/78 – PersV 1981, 70; BAG Urteil vom 23. September 1986 – 1 AZR 83/85 – BAGE 53, 97, 103 f. = AP Nr. 20 zu § 75 BPersVG, zu II 5c der Gründe; BAG Beschluß vom 14. Dezember 1994 – 7 ABR 14/94 – PersR 1995, 308). Zur Kündigung befugt war indessen nicht die Dienststelle TH Zwickau, sondern die FH Zwickau. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß mit Inkrafttreten des Sächsischen Hochschulstrukturgesetzes am 9. Mai 1992 (vgl. § 15 SächsHStrG, Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Sächsische Verfassung) die Entscheidungsbefugnis für Kündigungen im Zusammenhang mit der Auflösung der TH ausdrücklich (§ 8 Abs. 1 Ziff. 10 SächsHStrG) der FH übertragen wurde. Das sieht auch die Revision nicht anders, meint aber, wegen der Doppelstellung des Rektors für die TH und FH sei “die Entscheidungszuständigkeit innerhalb der TH Zwickau” verblieben; die “Verstrickung von TH und FH aufgrund der gegebenen Personalunion von geschäftsführendem Rektor der TH Zwickau und Gründungsrektor der FH Zwickau” drücke sich auch im Anhörungsschreiben vom 27. August 1992 an den Personalrat der TH Zwickau aus, so daß dieser Personalrat richtigerweise beteiligt worden sei.
Dem folgt der Senat nicht. Abgesehen davon, daß das Anhörungsschreiben sowohl in den Kopfzeilen wie vor allem eindeutig in der Schlußzeile die FH, vertreten durch den Gründungsrektor, als die die Maßnahme einleitende Dienststelle bezeichnet – dem entspricht auch der Inhalt des Kündigungsschreibens vom 26. August 1992 – kann die zufällige Personalunion von geschäftsführendem Rektor der TH und Gründungsrektor der FH in Gestalt von Prof. Dr. T… nichts an der gesetzlich klar definierten Zuständigkeit der FH ändern, gleichgültig durch welche Person auch immer diese Dienststelle nach außen auftrat. Außerdem war im Anhörungsschreiben ausdrücklich auf § 8 SächsHStrG hingewiesen worden, also die Vorschrift, durch die die Kompetenz zur Auflösung der TH Zwickau der FH Zwickau übertragen wurde. Es handelte sich bei der TH und der FH Zwickau um verschiedene juristische Personen des öffentlichen Rechts (§§ 1, 95 Sächsisches Hochschulerneuerungsgesetz), also nach § 13 BPersVG um verschiedene Dienststellen, die ebenso gut durch verschiedene Persönlichkeiten als Rektor hätten vertreten sein können. Deshalb kann auch nicht – wie es wohl der Revision vorschwebt –der Gründungsrektor als “Liquidator” innerhalb der TH angesehen werden.
Selbst wenn man davon ausgeht, der infolge der Auflösung der Dienststelle am 30. September 1992 untergegangene Personalrat (vgl. dazu u. a. BAG Beschluß vom 30. März 1994 – 7 ABR 46/93 – AP Nr. 1 zu § 47 BPersVG, zu B 1b aa der Gründe; BVerwG Beschluß vom 20. Februar 1976 – VII P 7/73 – Buchholz 238.3 A, § 29 Nr. 1) habe jedenfalls zur Zeit der Kündigung und bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist noch amtiert und verfüge auch noch über ein Restmandat (vgl. zum BetrVG BAGE 60, 191, 202 = AP Nr. 77 zu § 613a BGB, zu I 2b bb der Gründe, m.w.N.), gebietet der Schutzzweck des Personalvertretungsrechts nicht, sich über diese Zuständigkeitsvorschriften hinwegzusetzen. Denn die Klägerin bleibt bei Maßnahmen, die gegen sie wegen Schließung der Dienststelle getroffen werden, personalvertretungsrechtlich nicht ungeschützt. Durch das System der Stufenvertretungen (§ 82 Abs. 1, 5 BPersVG) neben den jeweiligen örtlichen Personalvertretungen ist insoweit sichergestellt, daß in allen Fällen, in denen das BPersVG ein Beteiligungsrecht vorsieht, dessen Ausübung auch gewährleistet wird, ohne daß es einen personalvertretungsfreien Raum gibt (vgl. BAG Beschluß vom 9. Februar 1993 – 1 ABR 33/92 – BAGE 72, 211, 216 f. = AP Nr. 16 zu Art. 56 ZA-Nato-Truppenstatut, zu II 1b der Gründe). Es bleibt demnach allein zu klären, ob entweder die örtliche Personalvertretung der die Maßnahme treffenden Dienststelle oder aber die Stufenvertretung zu beteiligen ist.
b) Eine Zuständigkeit der Personalvertretung bei der FH Zwickau ist indessen ebenfalls nicht gegeben. Zwar lag, wie zuvor (zu II 2) ausgeführt wurde, die Entscheidungszuständigkeit für die Kündigung der Klägerin bei der FH Zwickau. Diese war aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 8 SächsHStrG die entscheidungsbefugte Dienststelle. Durch den bei ihr (später) gebildeten Personalrat ist (genauer: wäre) die Klägerin jedoch nicht vertreten. Der jeweilige Personalrat repräsentiert nämlich nur die Beschäftigten, die zu der Dienststelle – bei Stufenvertretungen zum Geschäftsbereich der Behörde – gehören, bei der er gebildet worden ist. Dieser Grundsatz der Repräsentation, auf dem die Legitimation des Personalrats beruht, schließt die Beteiligung eines Personalrats an Maßnahmen aus, die Beschäftigte einer Dienststelle betreffen, welche zu ihm nicht wahlberechtigt waren (vgl. Senatsurteil vom 31. August 1989 – 2 AZR 453/88 – AP Nr. 1 zu § 77 LPVG Schleswig-Holstein, zu I 2b bb der Gründe, m.w.N.). Die Beschäftigten der aufzulösenden TH – darunter die Klägerin – waren zum Personalrat der FH Zwickau nicht wahlberechtigt, da es sich – wie oben ausgeführt – um verschiedene Dienststellen handelt. Wahlberechtigt sind nämlich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur die in die Dienststelle tatsächlich eingegliederten Beschäftigten. Wie die erfolglose Bewerbung der Klägerin bei der FH zeigt, kann von ihrer Eingliederung dort nicht die Rede sein.
c) Damit liegen die Voraussetzungen des § 82 Abs. 5 BPersVG vor.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ist eine personelle Maßnahme, die im Geschäftsbereich einer mehrstufigen Verwaltung getroffen wurde, denn die TH und die FH Zwickau sind Hochschulen im Sinne des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes und damit staatliche Einrichtungen (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 SHEG) unter der Fachaufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (vgl. § 96 Abs. 2 Satz 1 SHEG). Sie bilden damit die untere Stufe einer zweistufigen Verwaltung im Sinne von § 82 Abs. 5 BPersVG. An der FH Zwickau ist auch keine für die Beteiligung bei Kündigungen der Beschäftigten der TH Zwickau zuständige Personalvertretung “vorgesehen” im Sinne von § 82 Abs. 5 BPersVG. Denn – wie oben ausgeführt – waren die Beschäftigten der TH Zwickau bei der Wahl des Personalrats der FH Zwickau nicht wahlberechtigt, da sie nicht deren Beschäftigte waren, so daß davon auszugehen ist, daß für diese besondere Fallkonstellation eine örtliche Personalvertretung nicht vorgesehen ist.
Deshalb greift hier § 82 Abs. 5 BPersVG, der sich auf Fälle bezieht, in denen eine Dienststelle Entscheidungen mit Wirkung für Beschäftigte anderer Dienststellen trifft, die ihr nicht nachgeordnet sind (vgl. Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., § 82 Rz 3, 5, 6; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 8. Aufl., § 82 Rz 26, mit Rechtsprechungsnachweisen; Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider, BPersVG, 3. Aufl., § 82 Rz 13, 14, 16). Weil es in diesem Falle an einer beteiligungsfähigen Personalvertretung fehlen würde, war deshalb die Stufenvertretung zu beteiligen. Da dies nicht geschehen ist, ist die Kündigung nach § 79 Abs. 4 BPersVG unwirksam.
Unterschriften
Etzel, Bitter, Bröhl, Thelen, Mauer
Fundstellen
Haufe-Index 871613 |
BAGE, 192 |
BB 1996, 332 |
NZA 1997, 547 |