Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Diplomsportlehrers mit postgradualer Ausbildung bei Verwendung an einer Förderschule
Leitsatz (amtlich)
Ein Diplomsportlehrer mit postgradualer Ausbildung im Fach „Didaktik des Schulsports”, der im Freistaat Sachsen an einer Förderschule verwendet wird, ist nach der Vorbemerkung Nr. 1 der Arbeitgeber-Richtlinien ab 1. Juli 1995 wie ein Lehrer an einer Mittelschule nach VergGr. III BAT-O zu vergüten, da er aufgrund seiner Ausbildung die Tätigkeitsmerkmale der Fußnote 1 (Fachdiplom und pädagogisches Zusatzstudium/Prüfung) zu dieser Vergütungsgruppe erfüllt.
Normenkette
ÄnderungsTV Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; BAT §§ 22-23; Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer (Arbeitgeber-Richtlinien) vom 22. Juni 1995 i.d.F. der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen VergGr. III, Vorbemerkungen 1; Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer (Arbeitgeber-Richtlinien) vom 22. Juni 1995 i.d.F. der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen VergGr. III, Vorbemerkungen 3; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I) Nrn. 1, 3 a
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 08.04.1997; Aktenzeichen 7 Sa 540/96) |
ArbG Leipzig (Urteil vom 23.04.1996; Aktenzeichen 13 Ca 11323/94) |
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. April 1997 - 7 Sa 540/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Vergütung nach VergGr. III BAT-O seit dem 1. Juli 1995 nebst 4 % Zinsen aus den Nettodifferenzbeträgen seit dem 15. Juli 1995 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 1/3 der Kläger und zu 2/3 der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger studierte von 1981 bis 1985 an der Deutschen Hochschule für Körperkultur in Leipzig (DHfK) Sportwissenschaften. Er erwarb dort nach einem erfolgreichen Hochschulabschluß am 20. September 1985 den akademischen Grad eines Diplomsportlehrers. Außerdem wurde ihm mit Zeugnis vom selben Tage die Berechtigung erteilt, die Berufsbezeichnung „Diplomsportlehrer” zu führen. Seit 1. Juni 1991 beschäftigte ihn der Beklagte in der Klinik-Schule für geistig Behinderte im P L. Diesem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher „Änderungsvertrag für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis” vom 29. August 1991 zugrunde, in dem u.a. vereinbart ist:
„§ 1
Alle bisherigen Regelungen des Arbeitsvertrages vom 1.9.1984 einschließlich erfolgter Änderungen verlieren ihre Gültigkeit und werden durch die Regelungen des BAT-O ersetzt. Dies gilt insbesondere für die Zuordnung zu einer Gehaltsgruppe, für die Zahlung von Zulagen, Zuschlägen etc.
…
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.
Danach ist der Angestellte in der VergGr. IV a eingruppiert.”
Mit Wirkung vom 2. Juni 1993 versetzte der Beklagte den Kläger an die Förderschule für geistig Behinderte in B, an der er Schüler im Alter zwischen 6 und 21 Jahren im Fach Sport unterrichtet und als Klassenlehrer einer Mittelstufenklasse eingesetzt ist.
Im Sommersemester 1992 hatte der Kläger an der Universität Leipzig – Fakultät Sportwissenschaft – als Gasthörer an der Ausbildung „Didaktik des Schulsports I und II” teilgenommen und diese Ausbildung mit einer mündlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen.
Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Er erhält Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1994 machte er einen Anspruch auf eine Höhergruppierung in die VergGr. III BAT-O geltend.
Der Kläger meint, ihm stehe ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu, weil er die Voraussetzungen für eine Einstufung in diese Vergütungsgruppe nach den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 23. Juni 1995 i.d.F. der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeber-Richtlinien) erfülle. Er unterrichte an einer Förderschule für geistig Behinderte und sei daher als Sonderschulpädagoge im Unterricht an einer Sonderschule tätig. Auch verfüge er über ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren.
Der Kläger hat nach teilweiser Klagerücknahme in der Revisionsinstanz noch beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Juli 1995 Vergütung nach der VergGr. III BAT-O nebst 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge seit 15. Juli 1995 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, eine Eingruppierung des Klägers in die VergGr. III BAT-O käme nur dann in Betracht, wenn er über eine Ausbildung mit sonderschulpädagogischer Ausrichtung verfügen würde. Daran fehle es aber, weil der Kläger nur eine Ausbildung als Diplomsportlehrer absolviert habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Der Kläger hat ab dem 1. Juli 1995 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet. Für die Eingruppierung des Klägers seien die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 (im folgenden: TdL-Richtlinien) anzuwenden. Nach diesen seien Diplomlehrer mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren, die Unterricht an einer Sonderschule erteilen, in die VergGr. III BAT-O einzugruppieren (Abschnitt E I a Vergütungsgruppe III Fallgruppe 4 der TdL-Richtlinien). Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger.
II. Dem Landesarbeitsgericht kann nur im Ergebnis gefolgt werden.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet sowohl kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit als auch auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O Anwendung. Damit richtet sich die Eingruppierung des Klägers insbesondere nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O (Änderungs-TV Nr. 1).
Dessen § 2 bestimmt u.a.:
„§ 2 Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
Die Anlage 1 a – für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder mit Ausnahme der Zulagenregelungen in Teil II Abschnitt N und der entsprechenden Regelungen in Teil III Abschnitt L Unterabschnitt VII – und die Anlage 1 b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
…
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die … als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen, beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …”
Der Kläger, der als Lehrer an einer Förderschule für geistig Behinderte tätig ist, unterfällt den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O), da Sonderschulen (Förderschulen) als allgemeinbildende Schulen im Sinne der Nr. 1 der SR 2 l I gelten (st. Rechtsprechung des BAG; vgl. BAG Urteil vom 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 - AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 8. August 1996 - 6 AZR 1013/94 - AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 26. September 1996 - 6 AZR 333/95 - AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 19. Dezember 1996 - 6 AZR 525/95 - AP Nr. 57 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 7. August 1997 - 6 AZR 716/95 - AP Nr. 62 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteile vom 27. Mai 1998 - 10 AZR 163/97 - und - 10 AZR 569/96 - n.v.; so auch: Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand September 1998, SR 2 l I Erl. 1 und Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Piller, BAT, Stand 1. Oktober 1998, SR 2 e I Erl. 1).
Die SR 2 l I lauten – soweit vorliegend von Interesse:
„Nr. 1 Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
Protokollnotiz: Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Nr. 3 a Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.”
Die in Anlage 1 zur 2. BesÜV enthaltenen Besoldungsordnungen galten gemäß Art. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2186) „bis zur entsprechenden Ergänzung des Landesrechts weiter, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995”. Da der Beklagte keine entsprechenden besoldungsrechtlichen Regelungen für Lehrer geschaffen hat, trat für seinen Bereich die 2. BesÜV am 1. Juli 1995 außer Kraft. Die Verweisung im Änderungs-TV Nr. 1 und in den SR 2 l I geht somit für den Klagezeitraum ins Leere (BAG Urteil vom 7. August 1997 - 6 AZR 716/95 - AP Nr. 62 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; Urteil vom 1. April 1998 - 10 AZR 635/96 - n.v.).
2. Der Kläger hat aber Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O nach den ab dem 1. Juli 1995 für den Bereich des Beklagten geltenden Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeber-Richtlinien).
a) Nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung gelten für die Eingruppierung des Klägers die Richtlinien der TdL für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Damit finden die Lehrer-Richtlinien-Ost für die Eingruppierung des Klägers ebenso Anwendung wie die Arbeitgeber-Richtlinien, da deren Anwendbarkeit auf Grund der arbeitsvertraglichen Klausel ebenfalls als vereinbart gilt (BAG Urteil vom 25. November 1998 - 10 AZR 518/97 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).
Die einschlägigen Bestimmungen der Arbeitgeber-Richtlinien lauten:
„C. Förderschulen
…
Vergütungsgruppe III
Lehrer
- mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für Hilfsschulen (Universität Rostock)
- mit nicht abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen mit zusätzlichem Diplomabschluß als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung
- mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher mit einer Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch oder Mathematik und einem Wahlfach (Klassen 1 bis 4) mit zusätzlichem Diplomabschluß als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung
- mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) und einem Diplomabschluß als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung”
b) Nach diesen Arbeitgeber-Richtlinien werden Diplomlehrer an Förderschulen somit nur dann in die VergGr. III BAT-O eingruppiert, wenn sie entweder eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer für Hilfsschulen besitzen oder über einen Diplomabschluß als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung verfügen. Beide Ausbildungen hat der Kläger aber nicht absolviert.
c) Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung in die VergGr. III BAT-O ergibt sich aber auf Grund der Vorbemerkung Nr. 1 zu den Arbeitgeber-Richtlinien i.V.m. Abschnitt A II VergGr. III, 4. Spiegelstrich der Arbeitgeber-Richtlinien. Diese lauten – soweit hier einschlägig:
„Vorbemerkungen:
1. Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, werden entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt werden. Abweichend von Satz 1 letzter Halbsatz werden Lehrkräfte mit der Befähigung für den Unterricht an Förderschulen, die an Grundschulen sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen, entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet.
…
II. Mittelschulen
Vergütungsgruppe III
Lehrer
- …
- mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe mit einer Lehrbefähigung für ein Fach (Klassen 5 bis 12)
- …
…”
aa) Der Kläger wäre, wenn er an einer Mittelschule unterrichten würde, in die VergGr. III BAT-O eingruppiert. Nach der Fußnote 1 zur VergGr. III, 4. Spiegelstrich des Abschnitts A II der Arbeitgeber-Richtlinien sind nach ehemaligem DDR-Recht ausgebildete Hochschulabsolventen mit Fachdiplom (z.B. Diplomgermanist, Diplommathematiker) und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung den Lehrern an Mittelschulen im Sinne des Abschnitts A II VergGr. III, 4. Spiegelstrich gleichgestellt.
Der Kläger ist ein nach dem ehemaligen DDR-Recht ausgebildeter Hochschulabsolvent, da er an der Deutschen Hochschule für Körperkultur (DHfK) in Leipzig studiert und dort einen Hochschulabschluß in der Studienrichtung Sportwissenschaft erworben hat. Da ihm der akademische Grad eines Diplomsportlehrers verliehen worden ist, verfügt er auch über das in der Fußnote 1 zu Abschnitt A II VergGr. III der Arbeitgeber-Richtlinien geforderte Fachdiplom. Außerdem hat er ein pädagogisches Zusatzstudium mit Prüfung im Sinne dieser Fußnote absolviert. Er hat im Sommersemester 1992 als Gasthörer an der Universität Leipzig – Fakultät Sportwissenschaft – an der Ausbildung „Didaktik des Schulsports I und II” teilgenommen und diese Ausbildung mit einer mündlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen.
Eine solche Ausbildung auf dem Gebiet „Didaktik des Schulsports” an einer Universität steht einem pädagogischen Zusatzstudium gleich. Ein an der DHfK ausgebildeter Diplomsportlehrer besitzt dann eine pädagogische Hochschulausbildung, wenn er über eine postgraduale Ausbildung mit Prüfung im Fach „Didaktik des Schulsports” verfügt (BAG Urteil vom 26. April 1995 - 4 AZR 404/94 - AP Nr. 5 zu § 11 BAT-O sowie Urteile vom 1. April 1998 - 10 AZR 304/96 - und - 10 AZR 635/96 - n.v.). Wenn diese postgraduale Ausbildung dazu führt, daß ein Diplomsportlehrer (DHfK) einem Diplomlehrer für Sport gleichzustellen ist, ist sie demzufolge auch als pädagogisches Zusatzstudium im Sinne der Fußnote 1 zu Abschnitt A II VergGr. III der Arbeitgeber-Richtlinien anzusehen. Dabei ist es ohne Belang, daß der Kläger sein Zusatzstudium und die Prüfung erst nach dem 3. Oktober 1990 absolviert hat. Der Beklagte kann sich nicht auf die Vorbemerkung 3 zu den Arbeitgeber-Richtlinien berufen.
Diese lautet:
„3. War der Erwerb der in den Richtlinien genannten Abschlüsse vor dem 3. Oktober 1990 nach dem Recht der DDR möglich, bezieht sich die Eingruppierung grundsätzlich auf die Lehrkräfte, die den Abschluß vor dem 3. Oktober 1990 erworben haben.”
Zwar war es nach dem Recht der ehemaligen DDR möglich, Abschlüsse in Didaktik oder Methodik des Schulsports zu erwerben. Dennoch schließt die Vorbemerkung 3 zu den Arbeitgeber-Richtlinien die Anerkennung des Zusatzstudiums nicht aus. Diese Vorbemerkung stellt nur allgemeine Grundsätze über die Anerkennung von Abschlüssen auf. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung: „… bezieht sich die Eingruppierung grundsätzlich auf …”. Danach ist es nicht ausgeschlossen, daß in den einzelnen Vergütungsgruppen der Arbeitgeber-Richtlinien von der Vorbemerkung 3 abweichende Regelungen getroffen werden.
Die in der Fußnote 1 zu Abschnitt A II VergGr. III der Arbeitgeber-Richtlinien verwendete Formulierung: „… und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung” ist so zu verstehen, daß damit jedes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Arbeitgeber-Richtlinien absolviertes und mit einer Prüfung abgeschlossenes Zusatzstudium gemeint ist.
Der Richtliniengeber erstreckt nämlich die Gleichstellung ausdrücklich auf „nach ehemaligem DDR-Recht ausgebildete Hochschulabsolventen mit Fachdiplom” und fügt dann – ohne eine Einschränkung auf eine Ausbildung nach DDR-Recht – die Formulierung an: „… und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung”. Damit ist die Einschränkung, daß die Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR erfolgt sein muß, für das Zusatzstudium aufgegeben. Daß ein solcher Unterschied gemacht werden sollte, folgt auch daraus, daß es der Einschränkung „nach ehemaligen DDR-Recht ausgebildete Hochschulabsolventen” in der Fußnote 1 zum Abschnitt A II VergGr. III der Arbeitgeber-Richtlinien ansonsten gar nicht bedurft hätte. War nämlich der Erwerb der in den Richtlinien genannten Abschlüsse vor dem 3. Oktober 1990 nach dem Recht der ehemaligen DDR möglich, so bezieht sich nach der Vorbemerkung 3 zu den Arbeitgeber-Richtlinien die Eingruppierung ohnehin grundsätzlich auf die Lehrkräfte, die den Abschluß vor dem 3. Oktober 1990 erworben haben.
bb) Der Kläger besitzt demnach die Lehrbefähigung für die Mittelschule, wird aber an einer Förderschule, und somit an einer anderen Schulart verwendet. Gemäß der Vorbemerkung 1 Satz 1 zu den Arbeitgeber-Richtlinien ist er deshalb entsprechend seiner Lehrbefähigung, d.h. nach VergGr. III BAT-O zu vergüten. Die Einschränkung des Satzes 1 letzter Halbsatz der Vorbemerkung Nr. 1 ist vorliegend nicht einschlägig, weil auch Lehrkräfte an Förderschulen gemäß Abschnitt C der Arbeitgeber-Richtlinien nach VergGr. III BAT-O vergütet werden können.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag, Böck zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Richter Prof. Dr. Jobs, K. Schaeff, N. Schuster
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 27.01.1999 durch Susdorf, Reg.-Hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 1999, 1170 |
AP, 0 |
AuA 1999, 574 |
RiA 2000, 65 |