Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Zuwendung – Wechsel vom BAT zum BAT-O
Leitsatz (amtlich)
1. Die Ansprüche auf eine Zuwendung nach dem TV-Zuwendung Ang-O und nach dem TV-Zuwendung im Bereich des BAT entstehen am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. Die Höhe der Zuwendung richtet sich deshalb nach dem Tarifvertrag, in dessen Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember fiel.
2. Fiel das Arbeitsverhältnis bis zum November des Kalenderjahres in den Bereich des BAT, galt zum Stichtag aber der TV-Zuwendung Ang-O, so ist die Höhe der Zuwendung nach § 2 TV-Zuwendung Ang-O entsprechend der fiktiven Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2, § 26 BAT-O) für den Monat September und nicht nach der in diesem Monat tatsächlich nach BAT (West) gezahlten höheren Vergütung zu berechnen.
Normenkette
Tarifvertrag über d. Zuwendung f. Angestellte, die unter den Geltungsbereich d. Tarifvertrages z. Anpassung d. Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – BAT-O v. 10.12.1990 fallen TV-Zuwendung Ang-O v. 10.12.1990 § 1; Tarifvertrag über d. Zuwendung f. Angestellte, die unter den Geltungsbereich d. Tarifvertrages z. Anpassung d. Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – BAT-O v. 10.12.1990 fallen TV-Zuwendung Ang-O v. 10.12.1990 i.d.F. v. 55.1998 § 2; Tarifvertrag über d. Zuwendung f. Angestellte, die unter den Geltungsbereich d. Tarifvertrages z. Anpassung d. Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – BAT-O v. 10.12.1990 fallen TV-Zuwendung Ang-O v. 10.12.1990 § 4; Tarifvertrag über die Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1993 (TV-Zuwendung) §§ 1-2, 4
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 20. Juli 2000 – 7 Sa 416/00 – aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Dezember 1999 – 91 Ca 14656/99 – wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer tarifvertraglichen Zuwendung.
Die Klägerin war seit dem 5. Januar 1983 in der ehemaligen DDR als Verwaltungsangestellte in einer Meldestelle tätig. Seit dem 3. Oktober 1990 wurde sie vom Land Berlin weiterbeschäftigt. Am 3. November 1992 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem sie die Weiterbeschäftigung der Klägerin vom 1. Oktober 1992 im Bereich des Landeseinwohneramtes unter Änderung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses sowie die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags Ost (im folgenden: BAT-O) vereinbarten. In einem späteren Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien in § 1 die Weiterbeschäftigung der Klägerin im Bereich des Landeseinwohneramtes mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1994 und regelten in § 3 des Vertrages, daß der Bundes-Angestelltentarifvertrag (im folgenden: BAT) gelte und zwar seit dem 15. September 1993 (§ 6 des Vertrages). Seit dem 1. Dezember 1994 arbeitete die Klägerin im Westteil der Stadt. Für die Zeit vom 12. November 1998 bis zum 11. Februar 1999 wurde die Klägerin in den Ostteil Berlins abgeordnet.
Nach dem für den Westteil geltenden Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1993 (im folgenden: TV-Zuwendung) betrug die Zuwendung im Jahre 1998 100 % der dem Mitarbeiter im September 1998 zustehenden Urlaubsvergütung. Diesen nach Maßgabe der Protokollnotiz Nr. 1 verminderten Betrag zahlte das beklagte Land zunächst an die Klägerin aus. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1998 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, die Zuwendung betrage gem. § 2 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 10. Dezember 1990 (TV-Zuwendung Ang-O) nur 75 % der ihr für September 1998 zustehenden Urlaubsvergütung unter Berücksichtigung der Protokollnotiz Nr. 1 und behielt von der Februarvergütung 1999 276,18 DM netto ein.
Die Klägerin macht diesen Betrag geltend und meint, sie habe einen Anspruch auf die ihr im September 1998 zustehende fiktive Urlaubsvergütung entsprechend § 47 Abs. 2 BAT gemäß § 2 des für den Westteil geltenden TV-Zuwendung. Dies folge daraus, daß für das Arbeitsverhältnis im September 1998 der BAT gegolten habe, im Dezember 1998 hingegen der BAT-O. Da die Höhe der Zuwendung an den Monat September anknüpfe, sei die Zuwendung nach der im Monat September 1998 tatsächlich gezahlten Vergütung zu bemessen. Da sie zeitlich überwiegend im Geltungsbereich des BAT tätig gewesen sei, entspreche es dem Sinn und Zweck der Zuwendung, geleistete Dienste zusätzlich zu belohnen, wenn sich auch die im Dezember fällige Zuwendung danach berechne. Jedenfalls müsse die Zuwendung anteilig entsprechend den jeweiligen Beschäftigungszeiten im Geltungsbereich des BAT bzw. des BAT-O berechnet werden.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie 276,18 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1999 zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es meint, die Zuwendung sei allein nach den tariflichen Bestimmungen des TV-Zuwendung Ang-O zu berechnen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung des einbehaltenen Betrages nicht zu. Der Anspruch ist durch die Aufrechnung des beklagten Landes in Höhe der Klageforderung erloschen (§ 389 BGB). Es konnte zu Recht die überzahlte Zuwendung für das Jahr 1998 einbehalten, da die Klägerin in dieser Höhe ungerechtfertigt bereichert war (§ 812 BGB).
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei zwar am 1. Dezember 1998 unter den Geltungsbereich des BAT-O und damit des TV-Zuwendung Ang-O gefallen. Die Zuwendung sei jedoch nach § 2 Abs. 1 TV-Zuwendung zu berechnen. Es komme auf die Urlaubsvergütung an, die der Klägerin im September 1998 zugestanden hätte, da nach der Rechtsprechung des BAG Veränderungen, die nach Ablauf des Bemessungsmonats eingetreten seien, unberücksichtigt bleiben müßten. Verliere der Monat September seine Eignung als Bezugszeitraum nicht, wenn eine die Gehaltshöhe beeinflussende Vertragsänderung erfolgt sei, so müsse dies auch für die Änderung der tariflichen Grundlage gelten. Selbst bei einer Berechnung der Zuwendung gemäß § 2 TV-Zuwendung Ang-O müsse zugunsten der Klägerin nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Zuwendung-TV verfahren werden. Der Wechsel des Arbeitsplatzes aus dem Geltungsbereich des BAT in den des BAT-O müsse dem gebilligten Wechsel des Arbeitnehmers von einem Arbeitgeber zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gleichgestellt werden. Damit stünde der Klägerin anteilig für die Zeit vom 1. Januar bis zum 11. November 1998 eine Zuwendung in Höhe von 100 % der ihr im September 1998 zustehenden Vergütung nach BAT und für die Zeit vom 12. November bis zum 31. Dezember 1998 eine anteilige Zuwendung in Höhe von 75 % der Septembervergütung zu. Deshalb stehe der Klägerin der einbehaltene Betrag auf jeden Fall zu.
II. Dem folgt der Senat nicht. Für den am 1. Dezember 1998 entstandenen Anspruch sind die Regelungen des TV-Zuwendung Ang-O anwendbar. Die Höhe der Zuwendung berechnet sich nach dessen § 2 und beträgt danach 75 % einer bezogen auf den Monat September 1998 berechneten fiktiven Urlaubsvergütung der Klägerin nach § 47 Abs. 2 BAT-O nach Maßgabe der Protokollnotiz Nr. 1.
1. Auf das Arbeitsverhältnis sind die für Angestellte des öffentlichen Dienstes geltenden tarifvertraglichen Vorschriften kraft beiderseitiger Tarifbindung sowie kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbar.
2. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, daß zum Zeitpunkt der Entstehung des geltend gemachten tarifvertraglichen Zuwendungsanspruchs das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf Grund der Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Ostteil des beklagten Landes für die Zeit ihrer Abordnung vom 12. November 1998 bis zum 11. Februar 1999 dem Geltungsbereich des BAT-O und des TV-Zuwendung Ang-O unterfiel. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Geltung des für den Westteil gültigen BAT hat lediglich deklaratorische Bedeutung(BAG 16. November 2000 – 6 AZR 377/99 – nv.). Entscheidend ist der durch die Begründung des Arbeitsverhältnisses im Beitrittsgebiet entstandene Bezug zu diesem und der Einsatz der Klägerin zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs im Ostteil Berlins(BAG 24. Februar 1994 – 6 AZR 588/93 – BAGE 76, 57 ff., 61). Unerheblich ist, daß die Klägerin mehrere Jahre im Westteil eingesetzt wurde(BAG 29. Juni 2000 – 6 AZR 165/99 – nv.).
3. Die danach maßgeblichen Vorschriften lauten:
„Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte
(TV-Zuwendung Ang-O)
§ 1
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er
- am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und …
- seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter … im öffentlichen Dienst gestanden hat …
§ 2
Höhe der Zuwendung
(1) Die Zuwendung beträgt – unbeschadet des Absatzes 2 – 75 v.H. der Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT-O, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. Dabei sind bei der Anwendung des § 47 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT-O bei der Fünftagewoche 22 Urlaubstage, bei der Sechstagewoche 26 Urlaubstage und bei anderer Verteilung der Arbeitszeit die entsprechende Zahl von Urlaubstagen zugrunde zu legen.
…
§ 4
Zahlung der Zuwendung
…
(1) Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden.
…”
4.a) Maßgebend für die Entstehung und die Höhe des Anspruchs ist nicht die Tarifsituation im September 1998, sondern diejenige zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs am 1. Dezember 1998. Sowohl nach dem TV-Zuwendung als auch nach dem TV-Zuwendung Ang-O ist nach § 1 erforderlich, daß der Angestellte am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist. Erst zu diesem Stichtag entsteht der Anspruch. § 2 enthält demgegenüber lediglich eine Berechnungsvorschrift. Für die Entstehung des Zuwendungsanspruchs dem Grunde nach ist die Rechtslage im Monat September ohne Belang(vgl. BAG 17. April 1996 – 10 AZR 558/95 – AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 24 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 140). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf einen bestimmten Stichtag abstellen und damit der allein zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage Bedeutung zumessen(BAG 18. August 1999 – 10 AZR 424/98 – BAGE 92, 218).
b) Der am 1. Dezember 1998 entstandene Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Zuwendung ist auch der Höhe nach unter Anwendung des § 2 TV-Zuwendung Ang-O zu berechnen.
Er beträgt 75 % der fiktiven Urlaubsvergütung bezogen auf den Monat September unter Berücksichtigung der Verminderung entsprechend der Protokollnotiz Nr. 1. Gemeint ist hier die fiktive Septembervergütung, wie sie sich aus § 47 Abs. 2 BAT-O ergibt. Die Tarifvertragsparteien haben eine lückenlose und in sich geschlossene Berechnungsregel aufgestellt, die über die § 47 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 3 BAT-O auf den jeweiligen Vergütungstarifvertrag zum BAT-O verweist und im maßgebenden Zeitpunkt ab dem 1. September 1998 eine Grundvergütung in Höhe von 86,5 % der für das westliche Tarifgebiet geltenden Beträge vorsah. Damit ist gerade kein Bezug zum tatsächlich erzielten Verdienst im September 1998 hergestellt, sondern eine abstrakte fiktive Berechnung vorgeschrieben. Eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke liegt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht vor.
c) Ebenso sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die im Fall der Klägerin ein analoges Heranziehen der für den Westteil der Stadt geltenden Berechnungsvorschriften des § 2 TV-Zuwendung rechtfertigen könnten. Die Zuwendung nach den Zuwendungstarifverträgen ist nicht ausschließlich eine zusätzliche Vergütung für geleistete Dienste, sondern auch eine Belohnung für erwiesene Betriebstreue sowie Anreiz für die weitere Vertragserfüllung. Schon deshalb scheidet eine Berechnung „pro rata temporis” aus. Die Tarifvertragsparteien haben einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung. Sie haben die mit der gewählten Stichtagsregelung verbundenen Pauschalierungen in Kauf genommen(BAG 18. August 1999 – 10 AZR 424/98 – aaO). Diese können sich sowohl zugunsten als auch zu Lasten der Angestellten auswirken. So hätte die Klägerin bei einem entsprechenden Tarifwechsel vom BAT-O zum BAT auch die höhere Zuwendung nach dem TV-Zuwendung beanspruchen können.
Die insgesamt geringere Vergütung der unter den BAT-O fallenden Angestellten im Vergleich zu den Angestellten im westlichen Tarifgebiet ist jedenfalls zur Zeit noch durch die unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse begründet(BVerfG 9. August 2000 – 1 BvR 514/00 – AP BAT-O § 1 Nr. 16 = EzA GG Art. 3 Nr. 91).
d) Diesem Ergebnis widerspricht nicht die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts(BAG 31. Oktober 1975 – 5 AZR 482/74 – AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 87 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 48; 18. August 1999 – 10 AZR 424/98 – aaO). Danach ist dann, wenn die individuell vereinbarte Arbeitszeit, die Eingruppierung oder der Familienstand des Angestellten im September des Bezugsjahres von den selben Faktoren im Dezember differieren, auf den jeweiligen Zustand im September abzustellen, da insoweit konkrete tarifvertragliche Vorgaben fehlen. Die Berechnungsgrundlage nach dem TV-Zuwendung Ang-O ist jedoch ausdrücklich geregelt.
e) Für eine entsprechende Anwendung der tariflichen Bestimmungen der § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 2 TV-Zuwendung, die die Zuwendung bei einem Wechsel des Arbeitgebers im Bereich des öffentlichen Dienstes regeln, besteht keine Rechtsgrundlage. Es handelt sich hierbei um Ausnahmebestimmungen für den Fall, daß der Angestellte bei seinem bisherigen Arbeitgeber einen Zuwendungsanspruch nicht erwirbt, weil er vor dem Stichtag aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Wenn er im unmittelbaren Anschluß wieder im öffentlichen Dienst tätig wird, soll sich der Wechsel nicht nachteilig auf die Zuwendung auswirken.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine volle Zuwendung erworben, da sie während des ganzen Kalenderjahres bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Die Höhe der Zuwendung ist für diesen Fall abschließend tariflich geregelt. Für eine Quotelung je nach dem Zeitraum des Kalenderjahres, in dem der BAT und der BAT-O gegolten haben, besteht deshalb keine Veranlassung.
III. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin als unterlegene Partei zu tragen (§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO).
Unterschriften
Dr. Freitag zugleich für den in den Ruhestand getretenen Richter Prof. Dr. Jobs, Marquardt, Staedtler, Schlaefke
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 27.06.2001 durch Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 2001, 2172 |
NWB 2001, 3566 |
ARST 2001, 259 |
FA 2002, 30 |
ZTR 2001, 568 |
AP, 0 |
NJ 2001, 667 |
PersV 2002, 573 |