Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines als Vereinsbetreuer (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB) tätigen Sozialpädagogen. Darlegungslast zum Tätigkeitsmerkmal der erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung i. S. der Fallgr. 11 der VergGr. 3 der Anl. 2d zu den AVR
Leitsatz (amtlich)
Ein Diplomsozialarbeiter/Diplomsozialpädagoge in der Tätigkeit eines Betreuers ist jedenfalls nur dann in VergGr. 3 Fallgr. 11 eingruppiert, wenn seine Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus VergGr. 4b Ziff. 24 herausgehoben ist und er eine vierjährige Bewährungszeit in VergGr. 4a Ziff. 23 zurückgelegt hat. Dabei ist eine Darlegung der üblichen Verantwortung eines Diplomsozialarbeiters/Diplomsozialpädagogen unzureichend.
Normenkette
AVR Caritasverband § 12; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR); VergO Anl. 1 I AVR; VergO Anl. 2d (Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen im Sozial- und Erziehungsdienst) AVR VergGr. 4b; VergO Anl. 2d (Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen im Sozial- und Erziehungsdienst) AVR VergGr. 4a; VergO Anl. 2d (Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen im Sozial- und Erziehungsdienst) AVR VergGr. 3
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 22.06.1993; Aktenzeichen 7 Sa 649/93) |
ArbG Münster (Urteil vom 18.03.1993; Aktenzeichen 2 Ca 910/92) |
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Juni 1993 – 7 Sa 649/93 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach der Anl. 2d zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des deutschen Caritasverbandes (AVR), insbesondere darum, ob der Kläger nach VergGr. 3 der Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen im Sozial- und Erziehungsdienst zu vergüten ist.
Der am 18. November 1948 geborene Kläger schloß 1966 eine kaufmännische Ausbildung mit Erfolg ab. Nach einigen Jahren der Berufstätigkeit nahm er das Studium der Sozialpädagogik auf. Die Ausbildung zum Sozialpädagogen schloß er 1975 ab. Der Kläger ist Dipl.-Sozialpädagoge (graduiert) mit staatlicher Anerkennung. Seit dem 15. Mai 1978 ist er bei dem beklagten Verein beschäftigt, der aufgrund einer Vereinbarung mit der Betreuungsbehörde, dem Jugendamt der Stadt M…, seit Jahren die Vermittlung von Betreuungen und die Betreuung gefährdeter katholischer erwachsener Männer übernimmt (Betreuungsverein i. S. des § 1908 f. BGB). Seit 1. Januar 1980 ist der Kläger ausschließlich im Bereich “Sammelvormundschaft für Volljährige” tätig. Die Klientel setzt sich aus z. T. psychisch-chronisch Kranken, geistig Behinderten, abgebauten Alkoholikern, mehrfach Geschädigten, Altersverwirrten und gebrechlichen Menschen zusammen. Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend (§ 1908 f. Abs. 1 Nr. 2 BGB) werden vom beklagten Verein vorrangig ehrenamtliche Betreuer gesucht. Sobald dies aufgrund der Schwierigkeit des Einzelfalles nicht erfolgreich ist, erfolgt intern eine Beratung dahingehend, ob die Betreuung vom beklagten Verein oder von einem geeigneten Mitarbeiter des beklagten Vereins (§ 1908 f. Abs. 1 Nr. 2 BGB) übernommen wird. In Abstimmung mit dem Verbandsgeschäftsführer und mit dem Verbandsvorstand wird festgelegt, wer von den drei für den beklagten Verein tätigen Sozialarbeitern/Sozialpädagogen die Betreuung übernimmt. Dieser Mitarbeiter wird sodann dem Vormundschaftsgericht zur Übertragung der Betreuung vorgeschlagen (§§ 1896, 1897 BGB).
Nach der vom Kläger erstellten und zwischen den Parteien in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Arbeitsplatzbeschreibung übt der Kläger folgende Tätigkeiten mit den angegebenen Zeitanteilen (in Prozent) an der Gesamtarbeitszeit aus:
Suche nach ehrenamtlichen Betreuern |
5 % |
Überprüfung bereits vorgeschlagener ehrenamtlicher Betreuer |
5 % |
Beratung und Unterstützung der ehrenamtlichen Betreuer |
10 % |
Beratung Pflegebedürftiger |
2 % |
Wahrnehmung der dem Kläger gem. § 1897 BGB übertragenen Betreuungen |
65 % |
Öffentlichkeitsarbeiten, Gremienarbeit, eigene Fortbildung, Clubarbeit, allgemeine Beratungstätigkeiten |
13 %. |
Als Betreuer ist der Kläger gehalten, Kontakt zum Klienten und zu seinem Umfeld zu halten, um ein Vertrauensverhältnis zu schaffen. Er muß für ihn ggf. eine Wohnung suchen und dafür sorgen, daß sie ihm verbleibt; erforderlichenfalls muß er ein bestehendes Mietverhältnis beenden. Als Betreuer hat der Kläger den Lebensunterhalt des Klienten sicherzustellen (Vermögensvorsorge). Darunter fällt die Verwaltung von Konten und Sparbüchern, das Stellen von Renten-, Sozialhilfe- und Wohngeldanträgen sowie das Beantragen von Schwerbehindertenausweisen. Darüber hinaus ist der Kläger als Betreuer gehalten, finanzielle Ansprüche des Klienten geltend zu machen und das Einkommen zu verwalten. Im Interesse des Klienten hat er die Hilfe von Institutionen oder Einzelpersonen zu vermitteln, die medizinische Versorgung sicherzustellen und Anträge, Stellungnahmen oder Vermerke zu erstellen und Verwaltungsaufgaben zu erledigen. Dazu gehört auch, daß ggf. Widerspruch beim Sozialamt eingelegt oder Klage beim Sozialgericht erhoben wird.
Dem Kläger sind z. Z. im Stadtgebiet M… 30 Betreuungen übertragen. Von diesen 30 Klienten werden vom Kläger 19 umfassend betreut. Für weitere 12 ist er im Rahmen der Vermögensvorsorge verantwortlich, für 8 Klienten ist ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden und für 2 Klienten hat er die Gesundheitsfürsorge erhalten. Unter Gesundheitsfürsorge ist die Überwachung der medizinischen Versorgung und die Vereinbarung therapeutischer Betreuungen zu verstehen. Bei 3 Personen ist dem Kläger die nachgehende Betreuung übertragen worden. Hierbei handelt es sich um eine Unterstützung nach Aufhebung der gesetzlichen Betreuung (§ 1908d BGB). Von diesen 30 Personen sind 5 psychisch krank, 3 geistig behindert und 26 fortdauernd suchtkrank. Die psychisch Kranken sind etwa 30 Jahre alt. Die Alkoholiker sind zwischen 45 und 60 Jahre alt. Für einige von ihnen ist er auch bei der Wohnungssuche tätig. Einige dieser Personen halten sich im Nichtseßhaftenbereich auf. Im Rahmen dieser persönlichen Betreuung ist der Kläger gesetzlicher Vertreter der Betreuten, § 1902 BGB. Die notwendige Fachaufsicht übt das Vormundschaftsgericht aus. Es überprüft, ob sich die Tätigkeit des Klägers als persönlicher Betreuer innerhalb der gesetzlichen Schranken und der eventuell vom Gericht getroffenen Anordnungen hält. Im übrigen trifft der Kläger weisungsfrei und eigenständig alle für die Lebensführung der von ihm Betreuten wichtigen Entscheidungen. Er ist gegenüber dem beklagten Verein allenfalls bezüglich des Umfangs der Einzelbetreuungen Weisungen unterworfen. Der beklagte Verein hat gem. § 1908 f. Abs. 1 BGB zum Schutz der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Betreuer eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Daneben hat sich der Kläger selbst gegen das durch die Betreuung übernommene Haftungsrisiko abgesichert.
Nach § 4 “Dienstvertrag” vom 1. Januar 1980 ist der Kläger in VergGr. 4b “eingestuft”. Nachdem der Kläger am 22. Juni 1990 um eine Vergütung entsprechend der VergGr. 4a Fallgr. 38 der Anl. 2 zu den AVR nachgesucht hatte, zahlte der beklagte Verein ihm mit Wirkung vom 1. Januar 1991 eine Vergütung entsprechend der VergGr. 4a Fallgr. 19 der Anl. 2d zu den AVR.
Nach gescheitertem Schlichtungsverfahren verfolgt der Kläger mit der beim Arbeitsgericht am 22. Mai 1992 erhobenen Klage das Ziel, eine Vergütung entsprechend der VergGr. 3 Fallgr. 11 der Anl. 2d zu den AVR zu erhalten.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er verrichte nicht nur Aufgaben eines schwierigen Fachdienstes, sondern dem gruppenergänzenden Dienst gleichgestellte eigenverantwortliche Tätigkeiten, die sich darüber hinaus aus der VergGr. 4b Fallgr. 24 der Anl. 2d zu den AVR durch die mit der Betreuung verbundene Verantwortung erheblich aus diesem Aufgabenbereich heraushebe. Mit einer Gruppenarbeit oder einem gruppenübergreifenden Dienst in einem Heim der Behinderten- und Gefährdetenhilfe sei seine Tätigkeit nicht gleichzusetzen. Die Gruppenarbeit und die Einzelbetreuung seien durch unterschiedliche Arbeitsansätze gekennzeichnet. Als Einzelbetreuer habe er verantwortlich Entscheidungen zu treffen, Verhandlungen zu führen, Konfliktsituationen zu bewältigen und zu bereinigen sowie den Klienten in all seinen Angelegenheiten zu vertreten. Er müsse dessen Leben planen, systematisch aufbauen und ihm das Geld einteilen. Die Einzelberatung sei verantwortungsvoller, zumal er existenzielle Entscheidungen treffe. Er allein sei hierfür verantwortlich. Er unterliege ausschließlich der gerichtlichen Kontrolle. Beraten werde er vom Vormundschaftsgericht oder vom Verein der öffentlichen Fürsorge, nicht jedoch vom beklagten Verein als seinem Arbeitgeber. Seine Klienten wiesen nicht etwa gleichliegende, sondern unterschiedliche Probleme auf. Seine Tätigkeit sei nicht wie im Heimbereich auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt. Im Rahmen dieser Tätigkeit hafte er persönlich für etwaiges Fehlverhalten. Von ihm zu verantwortende Fehler hätten meist schwerwiegende Nachteile für die Betreuten zur Folge. Weil er sich über vier Jahre diesem Tätigkeitsbereich bewährt habe, schulde ihm der beklagte Verein eine Vergütung entsprechend der VergGr. 3 der Anl. 2d zu den AVR.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß der beklagte Verein verpflichtet ist, ihm ab 1. Januar 1991 eine Vergütung nach der VergGr. 3 der Anl. 2d zu den AVR-Caritas zu zahlen.
Der beklagte Verein hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei in VergGr. 4a Fallgr. 19 der Anl. 2d zu den AVR richtig eingruppiert. Der Kläger versehe Tätigkeiten, die mit dem schwierigen Fachdienst umschrieben würden. Seit Aufnahme seiner Tätigkeit sei es trotz mehrerer Gesetzesänderungen bei der Betreuung von Sammelvormundschaften geblieben. Mit dem in der VergGr. 4b Fallgr. 24 beschriebenen stationären Dienst könne er seine Tätigkeit nicht vergleichen. Auf gar keinen Fall hebe sich sein Aufgabengebiet durch besondere Verantwortung aus diesem Vergütungsgruppenmerkmal heraus.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Der beklagte Verein beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I. Die Klage ist zulässig.
Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und nach ständiger Rechtsprechung des Senats keinen prozeßrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Senatsurteil vom 25. September 1991 – 4 AZR 87/91 – AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I der Gründe, m. w. N.). Das gilt auch für den Bereich der AVR (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 358/92 –, – 4 AZR 382/92 – und – 4 AZR 383/92 – AP Nr. 2, 3, 4 zu § 12 AVR Caritasverband).
II. Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren AVR keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. 3.
1. Auf das Arbeitsverhältnis sind, wovon übereinstimmend auch die Parteien ausgehen, die AVR in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zwar können die AVR nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine normative Wirkung entfalten, sondern nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden (vgl. BAG Urteil vom 6. Dezember 1990, BAGE 66, 314, 320 = AP Nr. 12 zu § 2 BeschFG 1985, zu II 2b der Gründe, m. w. N.; BAG Urteile vom 26. Mai 1993, aaO). Eine solche Vereinbarung liegt hier aber vor.
Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 1. Januar 1980 gelten für das Dienstverhältnis die AVR in ihrer jeweiligen Fassung.
2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. 3 der Anl. 2d zu den AVR entsprechen (§ 12 AVR i. V. mit I der VergO Anl. 1 zu den AVR).
a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten i. S. der AVR nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. BAG Urteil vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. BAG Urteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; BAG Urteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
b) Das Landesarbeitsgericht hat die vom Kläger überwiegend ausgeübte Tätigkeit, die Betreuung i. S. der §§ 1896 ff. BGB, als einen Arbeitsvorgang angesehen. Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil eine Aufteilung der Einzeltätigkeiten nach tatsächlichen Gesichtspunkten zu einer richtlinienwidrigen “Atomisierung” führen würde. Die Zusammenfassung der Einzeltätigkeiten im Rahmen der dem Kläger gem. § 1897 BGB übertragenen Betreuungen entspricht auch der tatsächlichen Übung des beklagten Vereins.
3. Für die Eingruppierung des Klägers kommen damit folgende Vergütungsgruppen der Anl. 2d zu den AVR in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung in Betracht:
Vergütungsgruppe 4b
Vergütungsgruppe 4a
- Diplom-Sozialarbeiter/-innen/Diplom-Sozialpädagogen/-innen/Diplom-Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in schwierigen Fachdiensten nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 23.
- Diplom-Sozialarbeiter/-innen/Diplom-Sozialpädagogen/-innen/Diplom-Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus Vergütungsgruppe 4b Ziffer 24 heraushebt.
Vergütungsgruppe 3
- Diplom-Sozialarbeiter/-innen/Diplom-Sozialpädagogen/-innen/Diplom-Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus Vergütungsgruppe 4b Ziffer 24 heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 23.
Die bei der VergGr. 4b Fallgr. 23 in Bezug genommene Anm. 12 der “Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1a bis 9” lautet:
“Schwierige Fachdienste sind z. B. Schwangerschaftskonfliktberatung; sozialpsychologischer Dienst; psychosoziale Beratung und ambulante Behandlung Suchtkranker; Adoptions- und Pflegekindervermittlung.”
In der ab 1. Mai 1992 geltenden Fassung lauten die Vergütungsgruppen wie folgt:
Vergütungsgruppe 4b
Vergütungsgruppe 4a
- Diplom-Sozialarbeiter/-innen/Diplom-Sozialpädagogen/-innen/Diplom-Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in Fachdiensten nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 23
- Diplom-Sozialarbeiter/-innen/Diplom-Sozialpädagogen/-innen/Diplom-Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus Vergütungsgruppe 4b Ziffer 24 heraushebt
Vergütungsgruppe 3
- Diplom-Sozialarbeiter/-innen/Diplom-Sozialpädagogen/-innen/Diplom-Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus Vergütungsgruppe 4b Ziffer 24 heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 23.
Die bei der VergGr. 4b Fallgr. 23 in Bezug genommene Anm. 12 der “Anmerkungen in den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1a bis 9” lautet:
Fachdienste sind z. B. |
– |
Allgemeiner sozialer Dienst, |
– |
Adoptions- und Pflegekindervermittlung, |
– |
Asylbewerber-, Aussiedler- und Ausländerberatung, |
– |
Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen, |
– |
Ehe-, Familien- und Lebensberatung, |
– |
Erziehungsberatung, |
– |
Erziehungsbeistandschaft, |
– |
Gemeindecaritas, |
– |
Wohnungslosenhilfe, |
– |
Tätigkeit in ambulanten und stationären Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe oder für psychisch Kranke, |
– |
Schuldnerberatung, |
– |
Schwangerschaftskonfliktberatung, |
– |
Sozialpädagogische Familienhilfe, |
– |
Straffälligenhilfe |
4. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger übe zwar Tätigkeiten der VergGr. 4b Fallgr. 24c der Anl. 2d zu den AVR aus, hebe sich mit der Betreuung jedoch nicht erheblich durch das Maß der mit dieser Tätigkeit verbundenen Verantwortung i. S. der VergGr. 4a Fallgr. 23 aus der VergGr. 4b Fallgr. 24c heraus, so daß der Kläger nicht mit Erfolg Vergütung aus der VergGr. 3 Fallgr. 11 verlangen könne.
Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Klage auf Vergütung nach VergGr. 3 der Anl. 2d zu den AVR ist für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 schon deswegen unbegründet, weil der Kläger den Anspruch auf Höhergruppierung lediglich auf den Arbeitsvorgang Betreuung stützt, es aber die Betreuung i. S. des BtG erst ab Januar 1992 gibt, nachdem das BtG vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist (Art. 11 BtG). Im übrigen ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die VergGr. 3 Fallgr. 11 nicht erfüllt.
aa) Er ist Diplom-Sozialpädagoge (graduiert) mit staatlicher Anerkennung.
bb) Der Kläger übt auch eine entsprechende Tätigkeit aus. Die Tätigkeit eines Betreuers i. S. der §§ 1896 ff. BGB ist wie die Tätigkeit eines Amtspflegers/eines Amtsvormundes oder wie die Tätigkeit im Adoptivvermittlungsdienst eine typische Normaltätigkeit des Sozialpädagogen (vgl. BAG Urteil vom 5. November 1986 – 4 AZR 639/85 – AP Nr. 127 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Betreuer i. S. des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) nimmt fürsorgerische Aufgaben für gefährdete, behinderte oder nicht seßhafte Erwachsene wahr. Das ist der Sinn der Gesundheitsvorsorge, Vermögensvorsorge und der Aufenthaltsbestimmung, die im wesentlichen den Aufgabenkreis oder die Aufgabenkreise ausmachen, die der Betreuer hat.
Für die Jugendhilfe ist anerkannt, daß das Vormundschaftsund Pflegschaftswesen ein besonderer Arbeitsbereich sozialpädagogischer Arbeit ist (Blätter zur Berufskunde, Bd. 2 – IV A 30/ Diplom-Sozialpädagoge, 5. Aufl., 1986, S. 4). Entsprechendes gilt für die vom Gesetzgeber als neues Rechtsinstitut mit Wirkung ab 1. Januar 1992 eingeführte Betreuung. Das gesetzliche Rechtsverhältnis der Betreuung bezogen auf den im Gerichtsbeschluß genannten Aufgabenkreis korrespondiert mit dem Berufsbild des Sozialpädagogen im Bereich der Fürsorge im weiteren Sinne.
cc) Das Landesarbeitsgericht hat weiter ausgeführt, daß der Arbeitsvorgang Betreuung von der Fallgr. 24c der VergGr. 4b der Anl. 2d zu den AVR erfaßt wird.
Es hat dieses Ergebnis damit begründet, daß die Betreuung kein schwieriger Fachdienst i. S. der Fallgr. 23 der VergGr. 4b der Anl. 2d zu den AVR sei und die Fallgr. 24 der VergGr. 4b der Anl. 2d zu den AVR nicht ausschließlich Tätigkeiten im stationären Bereich erfasse.
Ob die Betreuung kein schwieriger Fachdienst i. S. der Fallgr. 23 der VergGr. 4b der Anl. 2d zu den AVR in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung oder kein Fachdienst i. S. der Fallgr. 23 der VergGr. 4b der Anl. 2d zu den AVR in der ab 1. Mai 1992 geltenden Fassung ist, kann indes ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Fallgr. 24 der VergGr. 4b der Anl. 2d zu den AVR nicht ausschließlich Tätigkeiten im stationären Bereich erfaßt. Denn selbst wenn man mit dem Landesarbeitsgericht davon ausgeht, daß die vom Kläger wahrgenommene Betreuung Aufgaben umfaßt, die als Tätigkeiten eines Sozialpädagogen “in entsprechenden eigenverantwortlichen Tätigkeiten” i. S. der Fallgr. 24 der VergGr. 4b der Anl. 2d zu den AVR anzusehen sind, steht dem Kläger die von ihm geforderte Vergütung nach der VergGr. 3 deswegen nicht zu, weil seinem Vorbringen die erhebliche Heraushebung seiner Tätigkeit aus der VergGr. 4b Fallgr. 24c durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung i. S. der VergGr. 4a Fallgr. 23 nicht entnommen werden kann.
aaa) Dabei drückt das Wort “Maß” die qualitative Abweichung der Anforderung – hier der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung – von “entsprechenden eigenverantwortlichen Tätigkeiten” nach oben aus, wie sich aus den Wörtern “erheblich heraushebt” unschwer ergibt. Mit anderen Worten, die Tätigkeit muß sich hinsichtlich der mit ihr verbundenen Verantwortung aus der Tätigkeit der VergGr. 4b Fallgr. 24c nach oben abheben. “Erheblich” steht für ein qualitatives Element, das die Anforderung an die Heraushebung hinsichtlich der VergGr. 4b Fallgr. 24c bezeichnet.
bbb) Die erhebliche Heraushebung seiner Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der VergGr. 4b Fallgr. 24c begründet der Kläger, der die konkreten Tatsachen vorzutragen und zu beweisen hat, aus denen rechtliche Schlüsse dahin möglich sind, daß er dieses Qualifizierungsmerkmal erfüllt (vgl. Urteil des Senats vom 24. September 1980 – 4 AZR 727/78 – AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975), damit, daß er und seine Kollegen die schwierigen Fälle betreuten, für die ehrenamtliche Betreuer nicht gefunden werden konnten. Damit ist nicht dargetan, was es ausmachen soll, daß das Maß seiner Verantwortung sich aus dem der VergGr. 4b Fallgr. 24 erheblich heraushebt. Das Landesarbeitsgericht hat insofern ausgeführt, daß damit lediglich der Umfang der Betreuung beschrieben werde, der ausschließlich von einem hauptamtlich tätigen Betreuer bewältigt werden könne. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger ist sog. Vereinsbetreuer (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Vereinsbetreuer ist ein Vereinsangestellter, der zwar in eigener Person zum Betreuer bestellt wird, also ein Einzelbetreuer ist, diese Betreuungsaufgaben aber im Rahmen seiner Dienstaufgaben erfüllt. Hat der Betroffene keinen Vorschlag gemacht, so hat das Gericht ein Auswahlermessen. Entscheidendes Kriterium ist die Eignung, den vorgesehenen Aufgabenkreis wahrzunehmen und den Betroffenen hierbei in erforderlichem Umfang persönlich zu betreuen (§ 1897 Abs. 1 BGB). Statt eines privaten Einzelbetreuers wird das Gericht einen Vereinsbetreuer nur dann bestellen, wenn dies aus besondern Gründen als geboten erscheint. Der privaten Einzelbetreuung ist der Vorrang vor der Betreuung durch Vereinsbetreuer einzuräumen. Ein Vereinsbetreuer wird daher nur dann bestellt werden, wenn der Fall als schwierig anzusehen ist, der Aufgabenkreis besonders umfangreich ist und daher eine private Einzelbetreuung nicht in Betracht kommt.
Das Landesarbeitsgericht führt weiter aus, die Verantwortung des Betreuers sei mit derjenigen der VergGr. 4b Fallgr. 24 gleichwertig. In allen Tätigkeitsbereichen gehe es um die umfassende fürsorgerische Betreuung von Personen. Ohne Bedeutung sei hierbei, daß der Kläger vom Vormundschaftsgericht bestellt werde. Die Anordnung der Betreuung und die Anordnung der Heimunterbringung i. S. der Fallgr. 24 der VergGr. 4b seien zuvor getroffen worden. Der Kläger wirke bei der Anordnung der Betreuung nicht etwa entscheidend mit. Ein Unterschied zum stationären Bereich sei lediglich in der Vertretungsregelung des § 1902 BGB zu sehen. Hinzu komme das in Einzelfällen dem Kläger übertragene Aufenthaltsbestimmungsrecht. Auch das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Kläger entscheidet nicht, ob die Betreuung und wenn ja in welchem Umfang erforderlich ist. Hält das Vormundschaftsgericht eine Betreuung für erforderlich, so ordnet es die Betreuung an und bestellt einen Betreuer für die Aufgabenkreise, in denen die Betreuung im konkreten Fall nötig ist. Erst dann fungiert der Betreuer in seinem Aufgabenkreis als gesetzlicher Vertreter des Betreuten (§ 1902 BGB) und wird insoweit eigenverantwortlich tätig, soweit die gesetzliche Vertretungsmacht des Betreuers nicht durch vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsvorbehalte beschränkt ist, also eine vormundschaftsgerichtliche Kontrolle vorliegt.
Das Landesarbeitsgericht führt auch zutreffend aus, daß die nach Auffassung des Klägers zum stationären Bereich festzustellenden unterschiedlichen Arbeitsansätze nicht zu einer erheblichen Hervorhebung der Tätigkeiten des Klägers durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung führten. Das Landesarbeitsgericht hebt insoweit zutreffend hervor, daß sowohl in den Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe als auch bei der Betreuung das Leben geplant und nach vorangegangenem Scheitern wieder aufgebaut werde und Geld verwaltet und eingeteilt werde und Konfliktsituationen bewältigt würden, die eher im stationären Bereich als draußen im freien Raum bestünden. In beiden Bereichen müßten im Interesse der Personen Verhandlungen geführt werden. Das Vertrauen des jeweiligen Betroffenen müsse sowohl bei der Tätigkeit in den Einrichtungen als auch bei der Tätigkeit des Betreuers gewonnen werden. Personen- und Vermögensverwaltung seien sowohl im stationären Bereich als auch bei der Betreuung Gegenstand der Tätigkeiten des Arbeitnehmers.
Das Vorbringen des Klägers ergibt sonach nicht, daß die Tätigkeit des Betreuers sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. 4b Fallgr. 24 heraushebt.
Das Landesarbeitsgericht verhehlt nicht, daß sich das Maß der mit der Betreuung verbundenen Verantwortung durchaus aus der Verantwortung eines Gruppenleiters herausheben kann. Dem Kläger – so das Landesarbeitsgericht weiter – sei es jedoch noch nicht gelungen, darzutun, daß es sich hierbei um eine erheblich verantwortungsvollere Tätigkeit als die Tätigkeit im stationären Bereich handele.
Damit hat das Landesarbeitsgericht zutreffend herausgestellt, daß die Darstellung der Aufgaben und die Behauptung, die Voraussetzungen der Qualifizierungsmerkmale lägen vor, für einen schlüssigen Vortrag zu einer Eingruppierungsfeststellungsklage nicht ausreicht. Vielmehr müssen Tatsachen dazu vorgetragen werden, was es ausmachen soll, daß die Tätigkeit das geforderte Maß an Verantwortung erfüllt. Der Kläger mußte darlegen, daß und warum die Tätigkeit als Betreuer sich durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung aus den Tätigkeiten der VergGr. 4b Fallgr. 24 erheblich heraushebt. Deswegen war es notwendig, darzulegen, warum die Betreuertätigkeit im Vergleich mit der Tätigkeit der Fallgr. 24a und b der VergGr. 4b verantwortungsvoller ist oder wenigstens als verantwortungsvoller angesehen werden kann. Der Kläger war gehalten, im einzelnen vorzutragen, inwiefern sich das Maß der mit der Betreuungsarbeit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Tätigkeit in gruppenergänzenden Diensten oder aus der Gruppenleitertätigkeit in Einrichtungen heraushebt, welche Tatsachen dafür stehen sollen. Das ist nicht erfolgt. Das hat das Landesarbeitsgericht richtig gesehen.
Daran vermögen die Ausführungen der Revision nichts zu ändern.
Der Hinweis auf das Urteil des Senats vom 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975 geht fehl. Diese Entscheidung ist nicht zu den AVR ergangen, sondern beschäftigt sich in erster Linie mit dem Qualifizierungsmerkmal der “besonders verantwortungsvollen Tätigkeit” der VergGr. IV BAT Fallgr. 1a der Anl. 1 zum BAT, wie die Revision selbst ausführt. Richtig ist allerdings, daß erhebliche Heraushebung durch das Maß der Verantwortung Anforderung der VergGr. III BAT im Verwaltungsdienst ist. Das hat der Senat in der genannten Entscheidung gesehen und dann in der Entscheidung vom 16. April 1986 – 4 AZR 595/84 – AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975 ausgeführt, daß in VergGr. III Fallgr. 1a – schon aufgrund des Tarifwortlauts -eine besonders weitreichende hohe Verantwortung gefordert wird. Bei der Auslegung und Anwendung eines Tätigkeitsmerkmals ist dessen Stellung innerhalb des Tarifgefüges zu beachten. Bei dem Tätigkeitsmerkmal der erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung in VergGr. III Fallgr. 1a BAT bei den Verwaltungsangestellten wird dies besonders deutlich, da bereits das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT eine “besonders verantwortungsvolle Tätigkeit” verlangt und das Tätigkeitsmerkmal der “Bedeutung” (VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT) starke Berührungspunkte zum Begriff der Verantwortung hat. Für das Qualifizierungsmerkmal der erheblichen Heraushebung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung i. S. der VergGr. 4a Fallgr. 23 der Anl. 2d zu den AVR gibt die von der Revision genannte Entscheidung so gesehen nichts her.
Im übrigen trägt die Revision zwar vor, der Kläger habe als Betreuer ein Maß an Verantwortung zu tragen, das weit über das hinaus gehe, das Mitarbeitern aufgebürdet werde, die in VergGr. 4b Fallgr. 24c eingruppiert seien. Von dieser Fallgruppe würden Tätigkeiten erfaßt, die denen von Sozialarbeitern entsprächen, die innerhalb von Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe entweder in gruppenergänzenden Diensten oder als Gruppenleiter arbeiteten. Sie räumt ein, daß diese ihre Klienten auch umfänglich zu betreuen hätten, meint aber, die Verantwortung für ihr Handeln liege letztlich weniger bei ihnen persönlich, sie werde vielmehr vom Arbeitgeber übernommen, der ihnen gegenüber auch in fachlicher Hinsicht weisungsbefugt sei und von dem sie sich erforderlichenfalls anweisen lassen könnten. Sie seien, anders als der Kläger, nicht auf sich allein gestellt, sondern hätten die Möglichkeit, besonders schwierige Entscheidungen im Team vorzubereiten, wodurch ihnen zumindest ein Teil der Verantwortung abgenommen werde. Demgegenüber habe der Kläger die Betreuungsaufgaben völlig auf sich alleine gestellt und weisungsunabhängig auszuführen. Er sei gesetzlicher Vertreter der Betreuten in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Ihm würden nur die schwierigsten Fälle, nämlich solche, für die eine ehrenamtliche Betreuung nicht in Betracht komme, übertragen. Der Kläger trage anders als seine innerhalb von Einrichtungen im Team tätigen Kollegen die alleinige Verantwortung dafür, daß die für die Lebenssituation seiner Betreuten äußerst bedeutsamen und ihre gesamte Lebensführung prägenden Entscheidungen sachgerecht getroffen würden. Diese Verantwortung könne ihm weder der Arbeitgeber abnehmen noch könne der Kläger sich darauf berufen, er habe seine Entscheidungen mit Fachkollegen abgestimmt. Insbesondere hebe sich die Tätigkeit des Klägers dadurch im Maß ihrer Verantwortung aus der innerhalb von Einrichtungen tätigen Sozialarbeitern heraus, daß er anders als diese keiner wesentlichen Kontrolle, insbesondere nicht durch den Arbeitgeber unterliege, soweit ihm Einzelpflegschaften übertragen seien. Lediglich das Vormundschaftsgericht führe die Aufsicht, die sich aber auf die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften beschränke. Die volle Last der zu treffenden Einzelentscheidungen und damit die volle Verantwortung für deren Sachgerechtigkeit treffe den Kläger allein, der sogar persönlich für etwaige Fehler hafte.
Damit kann der Kläger indes nicht mit Erfolg hinsichtlich der von ihm begehrten Vergütung gehört werden.
Der Kläger sagt nicht, was es ausmachen soll, daß die Verantwortung der in gruppenergänzenden Diensten Tätigen und der Gruppenleiter für ihr Handeln letztlich weniger bei ihnen persönlich liege, sondern vielmehr vom Arbeitgeber übernommen werde, der ihnen gegenüber auch in fachlicher Hinsicht weisungsbefugt sei und von dem sie sich erforderlichenfalls anweisen lassen könnten. Der Kläger führt nicht aus, inwiefern sich die Verantwortung auf andere Bedienstete erstreckt und was es ausmacht, daß für die Eingruppierung in die VergGr. 4b Fallgr. 24 Mitverantwortung ausreicht und die Unterstellung unter einen Vorgesetzten unschädlich ist. Er trägt nicht vor, daß und warum die Möglichkeit, besonders schwierige Entscheidungen im Team vorzubereiten, gleichwohl die Eingruppierung in VergGr. 4b Fallgr. 24 rechtfertigt oder unberührt läßt und was es ausmacht, daß ihnen dadurch mindestens ein Teil der Verantwortung eingruppierungsneutral abgenommen wird. Erst eine solche anhand von Tatsachen konkretisierte Darstellung der unter VergGr. 4b Fallgr. 24 fallenden Tätigkeiten hätte im detailierten Vergleich zur Tätigkeit des Klägers den Schluß darauf zulassen können, daß sich die Tätigkeit des Klägers tatsächlich durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung aus der Tätigkeit der Fallgr. 24 der VergGr. 4b erheblich heraushebt. So aber bleibt der Vortrag des Klägers unsubstantiierte Behauptung. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß sich in der Tat in der Figur des Vereinsbetreuers heterogene Elemente mischen: Er ist als Einzelbetreuer bestellt, als solcher dem Betreuten und dem Gericht gegenüber (§ 1837 BGB) in eigener Person verantwortlich. Ihm sind die Rechte und Pflichten des Betreuers zugeordnet. Gleichzeitig erfüllt er durch die Betreuung die arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber (Verein), dem er “folglich in dienstvertraglicher Verantwortung verbunden ist” (MünchKomm-Schwab, BGB, 3. Aufl., § 1897 Rz 10). Der Verein steht als Arbeitgeber “über” ihm. Demzufolge darf der Vereinsbetreuer nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB); er ist als Betreuer trotz fortbestehenden Betreuungsbedürfnisses zu entlassen, wenn der Verein dies beantragt (§ 1908b Abs. 4 Satz 1 BGB); er selbst hat keinerlei Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung nach §§ 1835 bis 1836a, § 1908e Abs. 2 BGB. Bei Spannungen zwischen den Pflichten gegenüber dem Betreuten und gegenüber dem arbeitgebenden Verein haben die Pflichten gegenüber dem Betreuten den absoluten Vorrang.
Es ist zwar richtig, daß für das Vorliegen des höheren Maßes an Verantwortung sprechen kann, daß die Tätigkeit des Klägers keiner weiteren Kontrolle oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung – etwa durch das Vormundschaftsgericht – unterliegt. Ob letztlich der Arbeitgeber die Kontrolle selbst ausübt oder das Vormundschaftsgericht, bleibt am Ende gleich. Lediglich der vermißte ausführliche Vergleich zwischen den Tätigkeiten der Fallgr. 24 der VergGr. 4b und der Betreuungstätigkeit hätte Aufschluß darüber geben können, warum die Betreuungstätigkeit sich durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung aus den Tätigkeiten der Fallgr. 24 der VergGr. 4b erheblich heraushebt oder erheblich herausheben soll. Allgemeine Behauptungen, mit denen ersichtlich die Tätigkeiten der Ausgangsfallgr. 24 der VergGr. 4b herabgesetzt werden sollen, um die eigene Tätigkeit als eine solche i. S. des Qualifizierungsmerkmals der höheren Vergütungsgruppe erscheinen zu lassen, vermögen einen solchen Vergleich nicht zu ersetzen. So wäre im einzelnen auch darzutun gewesen, inwieweit jeweils die Verpflichtung besteht, dafür einstehen zu müssen, daß die jeweils übertragene(n) Tätigkeit(en) sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt wird (werden).
Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. 3 der Anl. 2d zu den AVR.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. h.c. Schaub, Bott, Dr. Friedrich, Fieberg, Kamm
Fundstellen
Haufe-Index 856761 |
BB 1994, 2284 |