Entscheidungsstichwort (Thema)

Energiebeihilfe statt Hausbrandkohle

 

Normenkette

BGB § 611; BetrVG §§ 77, 112 Abs. 1; TVG § 1 Tarifverträge: Bergbau

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 08.08.1990; Aktenzeichen 12 (8) Sa 905/90)

ArbG Oberhausen (Urteil vom 25.04.1990; Aktenzeichen 4 Ca 1938/89)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, dem inzwischen verstorbenen Kläger (im folgenden: Erblasser) eine Energiebeihilfe (anstelle nicht mehr verwendbarer Hausbrandkohlen) für die Kohlejahre von 1987 bis 1991 zu zahlen.

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der C.-Bergbau AG. Diese betrieb eine Zeche des Steinkohlenbergbaus, die zum 31. März 1968 stillgelegt wurde. Die C.-Bergbau AG schied anschließend zum 31. Dezember 1968 aus dem Unternehmensverband Ruhrbergbau aus.

Anläßlich der Zechenstillegung schloß die C.-Bergbau AG mit dem Gesamtbetriebsrat bereits unter dem 9. Oktober 1967 einen Sozialplan „zur Regelung von Belegschafts- und Sozialfragen für die durch die Stillegung der Bergbaubetriebe betroffenen Belegschaftsmitglieder, denen fristgerecht gekündigt wird oder deren Beschäftigungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen gelöst wird”. Dieser Sozialplan enthält u.a. folgende Bestimmung:

„A. Allgemeines

9.a) Hausbrandkohlenlieferung für ausgeschiedene Belegschaftsmitglieder oder deren Witwen werden im Rahmen der tariflichen Bestimmungen sichergestellt, KAL-Empfänger werden diesem Personenkreis gleichgestellt.”

Der Manteltarifvertrag für die Arbeiter des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus vom 16. Juli 1973 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 13. April 1976 (im folgenden: MTV 1973) trifft u.a. folgende Regelungen:

㤠100

(1) Hausbrandkohlen erhalten auf Antrag:

1. …

2.a) Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die weniger als 25, aber mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens fünf Jahre bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau, des Unternehmensverbandes des Aachener Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus oder des Unternehmensverbandes Saarbergbau beschäftigt waren,

b) deren Witwen ohne Prüfung der Bedürftigkeit.

(3) Die Lieferung erfolgt durch diejenige

Zeche, auf der der Arbeiter zuletzt beschäftigt gewesen ist.

§ 101

Die vorbezeichneten Bezugsberechtigten erhalten – ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Empfangs der Rentenleistung – die Hausbrandkohlen:

  1. wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland einen eigenen Haushalt führen
  2. wenn nicht andere Familienangehörige im gleichen Haushalt ein größeres Bezugsrecht haben

    und

  3. wenn sie aus der bergmännischen Tätigkeit als Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder von Knappschaftsruhegeld abkehren oder aufgrund derselben Tätigkeit Empfänger solcher Renten werden und wenn sie keine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder kein selbständiges Gewerbe ausüben. Falls anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausgeübt wird, ruht das; Bezugsrecht auf Hausbrandkohlen während dieser Zeit. Wird jedoch ein selbständiges Gewerbe länger als zehn Jahre ausgeübt, so erlischt das Bezugsrecht.

    Es erlischt auch, wenn eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt worden ist, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erst nach dem Ausscheiden aus dem Bergbau eintritt und diese nicht durch eine bergmännische Berufskrankheit oder einen im Bergbau erlittenen Unfall verursacht worden ist.

    Die Bestimmungen zu c) gelten entsprechend für Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins und für Witwen.

§ 104

(1) Die nach §§ 100 und 101 bezugsberechtigten Rentner, die nach dem 30. Juni 1976 aus der Bergbautätigkeit ausscheiden, und deren Witwen können auf Antrag anstelle ihres Anspruchs auf Hausbrandkohlen für das betreffende Bezugsjahr eine Energiebeihilfe für 2,5 t erhalten, sofern sie keine eigene Verwendung für Hausbrandkohlen haben. Der Antrag ist in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres zu stellen. Die Energiebeihilfe wird in einer Summe ausgezahlt.

(2) Die Höhe der Energiebeihilfe je Tonne entspricht der für aktive Arbeiter abzüglich 8,– DM.”

§ 104 wurde durch den Änderungstarifvertrag vom 13. April 1976 in den MTV 1973 eingefügt. Gemäß § 54 des gültigen Manteltarifvertrages vom 14. November 1989 (in Kraft seit dem 1. Januar 1990) in Verb. mit der Anlage 7 gelten die tariflichen Regelungen des MTV 1973 über die Gewährung von Hausbrand (§§ 88 bis 106) unverändert weiter.

Der am 16. September 1922 geborene Erblasser war von 1937 bis 1968 mit Unterbrechungen als Bergmann bei der C. Bergbau AG beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Tarifverträge für die Arbeiter des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus Anwendung. Nach Schließung des Zechenbetriebes durch die C.-Bergbau AG war der Erblasser vom 20. Mai 1968 bis zum 31. Januar 1972 als Bergmann bei der T. Schachtbau GmbH beschäftigt. Im Anschluß daran war er bis Januar 1977 außerhalb des Bergbaus tätig. Seit 1977 bezog der Erblasser eine Bergmannsrente wegen Berufsunfähigkeit. Der Erblasser führte einen eigenen Hausstand, in dem keine kohlenbezugsberechtigten Familienangehörigen lebten. Am 23. Februar 1990 ist der Erblasser verstorben. Er wurde von seinen fünf Kindern beerbt, von denen vier ihre Erbteile an die jetzige Klägerin abgetreten haben. Diese führt den Rechtsstreit fort.

Der Erblasser hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei als Rechtsnachfolgerin der C.-Bergbau AG gemäß § 100 Abs. 3 des MTV 1973 verpflichtet, ihm Energiebeihilfe zu gewähren. Letzte und damit lieferpflichtige Zeche im Sinne dieser Tarifvorschrift sei nicht notwendig die zeitlich letzte Beschäftigungszeche. Diese sei vielmehr nur aus dem Kreis derjenigen Zechen zu ermitteln, bei denen der Arbeitnehmer alle materiellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt habe, insbesondere eine zusammenhängende Beschäftigung von zuletzt mindestens fünf Jahren bei Mitgliedsgesellschaften der im Tarifvertrag aufgeführten Unternehmens verbände nachweisen könne.

Der Erblasser hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Kohlejahr

1987/88 226,– DM/t = 565,– DM brutto für 2,5 t zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 01.07.1988,

1988/89 226,– DM/t = 565,– DM brutto für 2,5 t zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 01.07.1989,

1989/90 226,– DM/t = 565,– DM brutto für 2,5 t,

1990/91 226,– DM/t = 565,– DM brutto für 2,5 t,

Energiegeld zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, für den geltend gemachten Anspruch nicht passivlegitimiert zu sein. Nach der Vorschrift des § 100 Abs. 3 MTV 1973 sei nur diejenige Zeche lieferpflichtig, bei der der Arbeitnehmer zeitlich zuletzt beschäftigt gewesen sei. Dies gelte unabhängig davon, wie häufig und wie groß die Zeitabstände zwischen bergbaulicher und außerbergbaulicher Beschäftigung und deren jeweilige Dauer gewesen seien, wenn der Arbeitnehmer nur in seinen letzten fünf Bergbaujahren bei Mitgliedern der in § 100 MTV 1973 genannten Unternehmensverbände gearbeitet habe. Daß die Beschäftigungszeiten innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren zusammenhängend erbracht worden seien, verlange die Tarifvorschrift nicht.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Rechtsnachfolgerin des Erblassers, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht die verlangte Energiebeihilfe für die Zeit vom 1. Juli 1987 bis Ende Februar 1990 zu.

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Erblassers ist Abschnitt A Nr. 9 a) des Sozialplans vom 9. Oktober 1967 in Verb. mit den §§ 100 ff. des Manteltarifvertrages vom 16. Juli 1973 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 13. April 1976 (MTV 1973), welcher gemäß § 54 in Verbindung mit Anlage 7 des Manteltarifvertrages vom 14. November 1989 (MTV 1990) unverändert weiter gilt.

I. Abschnitt A Nr. 9 a) des Sozialplans vom 9. Oktober 1967 bestimmt, daß Hausbrandkohlenlieferungen für ausgeschiedene Belegschaftsmitglieder oder deren Witwen im Rahmen der tariflichen Bestimmungen sichergestellt werden sollen. Diese Regelung stellt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht eine lediglich deklaratorische, statische Verweisung auf den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Manteltarifvertrag dar. Verweist ein Sozialplan wegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf tarifliche Bestimmungen, ohne diese nach Datum und Paragraphen zu bezeichnen, so ist von den jeweiligen Bestimmungen auszugehen, auch soweit sie nach dem Abschluß des Sozialplans geändert werden (vgl. Senatsurteil vom 22. August 1979 – 5 AZR 1066/77 – AP Nr. 3 zu § 611 BGB Deputat, Leitsatz I sowie zu II der Gründe). Mit der Auslegung des vorliegenden Sozialplans hat sich der Senat bereits mehrfach zu befassen gehabt. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, bei der oben genannten Sozialplanregelung handele es sich um eine selbständige Anspruchsnorm (§ 328 BGB) für den beschriebenen Personenkreis zur Sicherstellung seiner Rechte. Soweit diese Vorschrift wegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Hausbrandkohlenlieferung auf „die tariflichen Bestimmungen” verweise, seien damit nicht nur diejenigen Bestimmungen gemeint, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans oder der Stillegung der Zeche gegolten haben, sondern die jeweils geltenden Tarifverträge mit einschlägigem Regelungsinhalt. Die „Sicherstellung” der ausgeschiedenen Arbeitnehmer habe in Form einer dynamischen Verweisung erfolgen sollen? sie sei deshalb von einem Verbandsaustritt und Branchenwechsel des Arbeitgebers unberührt geblieben (vgl. Senatsurteile vom 2. September 1987 – 5 AZR 519/80 – und vom 6. Dezember 1989 – 5 AZR 618/88 –, jeweils nicht veröffentlicht).

Daran wird festgehalten. Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß das Bundesverfassungsgericht gegen das Verfahren, in einem Sozialplan auf die jeweiligen Bestimmungen eines Tarifvertrages Bezug zu nehmen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken trägt. Gerade angesichts des auf Nachteilsausgleich für eine längere Zukunft ausgerichteten Zwecks von Sozialplänen liege es nicht fern, daß im Sozialplan enthaltene Verweisungen auf tarifliche Bestimmungen als dynamische Verweisungen ausgelegt würden, wenn im Text des Sozialplans nicht das Gegenteil festgelegt sei (BVerfGE 73, 261, 271 f.).

II.1, § 104 MTV 1973, eingefügt durch den Änderungstarifvertrag vom 13. April 1976, sieht einen Barabgeltungsanspruch anstelle des Anspruchs auf Hausbrandkohlen vor. Nach dieser Bestimmung erhalten bezugsberechtigte Rentner auf Antrag Energiebeihilfe, sofern sie keine eigene Verwendung für Hausbrandkohlen haben. Der Erblasser hat während des gesamten Rechtsstreits allerdings nicht vorgetragen, daß er für Hausbrandkohlen keine eigene Verwendung mehr habe und daß er rechtzeitig einen Antrag auf Gewährung von Energiebeihilfe gestellt habe. Er hat lediglich eine ablehnende Antwort der Beklagten vom 13. Juni 1988 mitgeteilt. Hieraus ist wiederum nicht ersichtlich, wann ein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Die Beklagte hat jedoch zu keinem Zeitpunkt das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen bestritten, so daß von der rechtzeitigen Antragstellung auszugehen ist.

2. Das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung von Energiebeihilfe setzt die Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen zur Gewährung von Hausbrandkohlen voraus. Nach Abschnitt A Nr. 9 a) des Sozialplans werden Hausbrandkohlenlieferungen nur „im Rahmen der tariflichen Bestimmungen” sichergestellt. Ein Anspruch folgt daher nicht allein aus dem Sozialplan, sondern richtet sich nach den jeweils maßgeblichen Tarifvorschriften (vgl. Senatsurteil vom 2. September 1987 – 5 AZR 519/80 – unveröffentlicht). Entscheidend ist daher, ob der Erblasser nach den maßgeblichen Tarifbestimmungen der §§ 100 ff. MTV 1973 einen Anspruch auf Gewährung von Hausbrandkohlen hatte, der sich gegen die Beklagte als lieferpflichtige Zeche richtete.

Gemäß § 100 Abs. 3 MTV 1973 erfolgt die Lieferung von Hausbrandkohlen an ausgeschiedene Berginvaliden durch diejenige Zeche, auf der der Arbeiter zuletzt beschäftigt gewesen ist. Dabei ist Voraussetzung eines Bezugsrechts nach § 100 Abs. 1 MTV 1973, daß der Arbeiter eine bestimmte Anzahl von Jahren (25 bzw. 20 Jahre) im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt war und „davon zuletzt mindestens fünf Jahre bei Mitgliedern” der namentlich genannten Unternehmensverbände. Die zeitlichen Voraussetzungen hat der Erblasser erfüllt, worüber zwischen den Parteien auch kein Streit besteht. Streitig ist zwischen ihnen nur, ob die Beklagte als die letzte Beschäftigungszeche des Erblassers anzusehen ist. Diese Frage ist zu bejahen.

Unter „Zeche” versteht die Tarifvorschrift ein kohleförderndes Bergwerk. Das ergibt sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang der Vorschrift. Diese zielt nämlich darauf ab, bestimmten Empfängern bestimmte Naturalien (Hausbrandkohlen für den eigenen Bedarf) zukommen zu lassen. Diese Naturalleistungen können ohne Inhaltsänderung nur von demjenigen Schuldner erbracht werden, der die jeweiligen Erzeugnisse selbst gewinnt. Daß der Schuldner aus bestimmten Gründen die betreffenden Erzeugnisse kaufen muß, um seiner Leistungspflicht nachzukommen, ist nicht der typische Fall der Deputatgewährung. Von dieser irregulären Fallgestaltung sind die Tarifvertragsparteien auch nicht ausgegangen.

Letzte Beschäftigungszeche des Erblassers war die Beklagte. Die spätere Arbeitgeberin des Erblassers, die T. Schachtbau GmbH, ist eine Bergbau-Spezialgesellschaft, die keine eigenen Zechen unterhält. Zwar hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, die T. Schachtbau GmbH sei Mitgliedsunternehmen des Unternehmensverbandes Bergbau. Diese – in einem Nebensatz getroffene – Feststellung steht jedoch im Widerspruch zu der Feststellung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 22. Mai 1985 – 5 Sa 266/85 –, die beide Parteien zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht haben und die das angefochtene Urteil durch Verweisung auf das gesamte Parteivorbringen zum Sachverhaltsbestandteil erhoben hat. Diese widersprüchliche Feststellung steht einer Bindungswirkung nach § 561 Abs. 2 ZPO entgegen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in dem eben genannten Urteil vom 22. Mai 1985 ausdrücklich festgestellt, daß die T. Schachtbau GmbH (die Beklagte des damaligen Rechtsstreits) Mitglied des Unternehmensverbandes der Vereinigung der Bergbau-Spezialgesellschaften ist. Das entsprach auch dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien jenes Rechtsstreits. Ein Bergbau-Spezialunternehmen betreibt indessen keine eigenen Zechen und nicht als wirtschaftlichen Hauptzweck die Kohleförderung. Schon aus diesem Grunde kommt die T. Schachtbau GmbH vorliegend nicht als letzte Beschäftigungszeche des Erblassers im Sinne des § 100 Abs. 3 MTV 1973 in Betracht.

3. Der Klägerin steht die verlangte Energiebeihilfe nur für die Zeit von 1987 bis Ende Februar 1990 zu, weil der Erblasser am 23. Februar 1990 verstorben ist und der Anspruch auf Energiebeihilfe daher mit Ablauf des genannten Monats endete (analog § 99 Abs. 5 Satz 5 MTV 1973).

 

Unterschriften

Dr. Thomas, Dr. Gehring, Dr. Reinecke, Dr. Müller, Buschmann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1073425

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