Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage. Ablauf der Sechsmonatsfrist
Leitsatz (amtlich)
§ 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist verfassungsgemäß.
Orientierungssatz
1. § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist verfassungsgemäß.
2. Eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Sechsmonatsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist ausgeschlossen. Diese Frist ist weder eine Not- noch eine Rechtsmittelfrist. Eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 233 ZPO auf die Versäumung der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG kommt nicht in Betracht.
Normenkette
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1, § 5 Abs. 3, § 7; BGB § 104 Nr. 2, §§ 130, 131 Abs. 1, § 187 Abs. 1; ZPO §§ 233, 234 Abs. 3, § 224 Abs. 1; ArbGG § 61a
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2008 – 13 Sa 718/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.
Rz. 2
Der Kläger war seit 1974 bei der Beklagten beschäftigt. Er leidet seit 2006 an einer Depression. Von September 2006 bis Anfang Februar 2007 war er aufgrund eines Rückenleidens arbeitsunfähig krank. Seither arbeitete er nicht mehr für die Beklagte. Er täuschte seiner Ehefrau vor, wieder zur Arbeit zu gehen, tatsächlich ging er spazieren.
Rz. 3
Mit Schreiben vom 4. April 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos wegen unentschuldigten Fehlens. Das Kündigungsschreiben wurde am gleichen Tag von einem Boten in den Briefkasten des Klägers eingeworfen.
Rz. 4
In der Folgezeit unternahm der Kläger mehrere Suizidversuche. Ende Januar 2008 meldete ihn seine Ehefrau bei der Polizei als vermisst. Seit dem 11. Februar 2008 befindet er sich in stationärer psychiatrischer Behandlung. Nach dem Verschwinden des Klägers fand seine Ehefrau, die sich bisher um die geschäftlichen Dinge nicht gekümmert hatte, ca. 400 ungeöffnete Briefe aus den Jahren 2005 bis 2008 hinter dem Sofa der ehelichen Wohnung.
Rz. 5
Mit einem beim Arbeitsgericht am 25. Februar 2008 eingegangenen Schriftsatz vom 21. Februar 2008 hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und “Wiedereinsetzung” in die versäumte Klagefrist beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei er unverschuldet nicht in der Lage gewesen, die Klagefrist und die Frist für die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage einzuhalten. Die Sechsmonatsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG sei verfassungswidrig.
Rz. 6
Der Kläger hat – soweit hier von Interesse – beantragt,
die Kündigungsschutzklage vom 21. Februar 2008 nachträglich zuzulassen.
Rz. 7
Die Beklagte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Kläger habe die verfassungsgemäße gesetzliche Sechsmonatsfrist versäumt. Bis zur Zustellung der Kündigungsschutzklage habe sie keine Kenntnis von seiner psychischen Erkrankung gehabt.
Rz. 8
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers mit Zwischenurteil als unzulässig verworfen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 9
Die zulässige Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht den Antrag vom 21. Februar 2008, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, als unzulässig angesehen. Die Sechsmonatsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.
Rz. 10
I. Die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG begann drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens der Beklagten am 4. April 2007. Sie endete am 25. Oktober 2007.
Rz. 11
1. Mit dem Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten ging dem Kläger die Kündigung nach § 130 BGB zu (vgl. BAG 28. Mai 2009 – 2 AZR 732/08 – Rn. 22, AP KSchG 1969 § 5 Nr. 16 = EzA KSchG § 5 Nr. 37). Dementsprechend begannen die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG und nach deren Ende die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG zu laufen.
Rz. 12
2. Die Ansicht des Klägers, ein Zugang der Kündigungserklärung sei nicht erfolgt und der Lauf der Fristen habe nicht begonnen, da er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig iSd. § 104 Nr. 2 BGB gewesen und eine Zustellung an den gesetzlichen Vertreter iSd. § 131 Abs. 1 BGB nicht erfolgt sei, trifft nicht zu. Der Kläger hat die die Geschäftsunfähigkeit begründenden Tatsachen und Umstände weder rechtzeitig noch hinreichend substantiiert dargelegt.
Rz. 13
a) Ob der Kläger hierzu im Revisionsverfahren neue Tatsachen vorgebracht hat, oder ob er hat rügen wollen, das Landesarbeitsgericht habe seinen bisherigen Vortrag unzureichend berücksichtigt, kann dahingestellt bleiben. In beiden Fällen genügt sein Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderungen nicht.
Rz. 14
Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Prüfung des Revisionsgerichts nur solches Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Neues Vorbringen kann allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn es unstreitig oder seine Richtigkeit offenkundig ist (BGH 11. November 1982 – III ZR 77/81 – zu I der Gründe, BGHZ 85, 288, 290; GMP/Müller-Glöge 7. Aufl. § 74 Rn. 116). Da die Beklagte in der Revisionserwiderung das Vorliegen von Geschäftsunfähigkeit bei Zugang der Kündigung bestritten hat, wäre entsprechendes Vorbringen als neuer Vortrag nicht zu berücksichtigen.
Rz. 15
Als Verfahrensrüge ist das Vorbringen gleichfalls unbeachtlich. Eine Verfahrensrüge hat der Kläger nicht ordnungsgemäß erhoben. Von einer näheren Begründung sieht der Senat gemäß § 564 ZPO ab.
Rz. 16
b) Hinzu kommt, dass aus dem gesamten Vortrag des Klägers nicht schlüssig hervorgeht, dass dieser sich dauerhaft in einem seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat.
Rz. 17
aa) Da eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme und eine natürliche Person solange als unbeschränkt geschäftsfähig anzusehen ist, bis das Gegenteil dargetan und ggf. bewiesen ist (BGH 24. September 1955 – IV ZR 162/54 – BGHZ 18, 184), hätte der Kläger Tatsachen und Umstände für einen seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit substantiiert darlegen müssen. Die Gerichte müssen durch einen entsprechenden Vortrag in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob der Betreffende sich in einer Situation befunden hat, in der er dauerhaft nicht mehr im Stande gewesen ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung oder -schwäche zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (BAG 28. Mai 2009 – 6 AZN 17/09 – Rn. 8, EzA ZPO 2002 § 57 Nr. 1; BGH 5. Dezember 1995 – XI ZR 70/95 – zu II 2b aa der Gründe mwN, NJW 1996, 918). Eine bloße Willensschwäche genügt insoweit nicht (Palandt/Heinrichs/Ellenberger 67. Aufl. § 104 BGB Rn. 5; OLG Düsseldorf 6. März 1998 – 7 U 210/95 – FamRZ 1998, 1064).
Rz. 18
bb) Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich dies nicht. Er hat lediglich vorgetragen, er sei nicht fähig gewesen, Klage einzureichen oder jemanden hiermit zu beauftragen. Daraus folgt noch nicht seine Geschäftsunfähigkeit. Soweit der Kläger auf das – unstreitige – Vorliegen einer Depression verwiesen hat, hat er deren Folgen nur vage beschrieben. Auch aus den Arztberichten vom 7. April und 14. Mai 2008, in denen nur allgemeine, mit einer Depression einhergehende Symptome beschrieben werden, folgt nicht, dass er dauerhaft und durchgängig einen freien Willen nicht hätte bilden können. Dies gilt umso mehr, als Depressionen bekanntermaßen in vielfältigen und völlig unterschiedlich ausgeprägten Formen vorkommen und depressive Erkrankungen regelmäßig Schwankungen unterliegen. Dass der Erkrankte dauerhaft oder zumindest für einen längeren Zeitraum nicht mehr in der Lage ist, Alltagstätigkeiten auszuführen, folgt daraus nicht. Im Streitfall hat zudem die medizinische Behandlung des Klägers erst am 11. Februar 2008 begonnen und hat der behandelnde Arzt nur Rückschlüsse auf der Grundlage der vom Kläger selbst geschilderten Symptome ziehen können. Ob diese schon bei Kündigungszugang am 4. April 2007 vorlagen, konnte der Arzt nicht prüfen. Auch der Umstand, dass der Kläger über Monate hinweg gegenüber seiner Ehefrau die falsche Vorstellung aufrechterhalten hat, er gehe morgens zu seiner Arbeit, lässt nicht den Schluss zu, er sei nicht mehr in der Lage gewesen, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
Rz. 19
3. Hat die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG deshalb am 4. April 2007 nach Maßgabe von § 187 Abs. 1 BGB zu laufen begonnen, so lief am 25. Oktober 2007 die absolute Frist für einen Antrag auf nachträgliche Zulassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ab.
Rz. 20
II. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist ausgeschlossen.
Rz. 21
1. § 5 KSchG selbst sieht eine solche Möglichkeit nicht vor.
Rz. 22
2. Eine unmittelbare Anwendung von § 233 ZPO scheidet aus.
Rz. 23
a) Nach dieser Bestimmung ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden gehindert war, eine Notfrist, die Frist zur Begründung eines der genannten Rechtsbehelfe oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zur Wiedereinsetzung als solche einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Rz. 24
b) Bei den Fristen des § 5 Abs. 3 KSchG handelt es sich nicht um Notfristen (KR/Friedrich 9. Aufl. § 5 KSchG Rn. 164). Notfristen sind nach § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur diejenigen Fristen, die “in diesem Gesetz” als solche bezeichnet sind. Anerkannt ist zwar, dass damit nicht nur die Fristen der ZPO, sondern auch die Notfristen des ArbGG gemeint sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 67. Aufl. § 224 Rn. 5; Zöller/Stöber ZPO 27. Aufl. § 224 Rn. 3). Die Fristen des § 5 Abs. 3 KSchG werden jedoch nicht als Notfristen bezeichnet. Ebenso wenig handelt es sich um Rechtsmittelfristen (im Ergebnis auch BAG 16. März 1988 – 7 AZR 587/87 – zu II der Gründe, BAGE 58, 9). Die Frist des § 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG ist auch keine der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vergleichbare Frist, in die nach § 233 ZPO eine Wiedereinsetzung grundsätzlich möglich ist. Sie ist vielmehr der absoluten Frist des § 234 Abs. 3 ZPO vergleichbar, in die der Säumige auch nach den Vorschriften der ZPO unter keinen Umständen wieder eingesetzt werden kann.
Rz. 25
3. Eine analoge Anwendung von § 233 ZPO auf die Versäumung der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG kommt nicht in Betracht.
Rz. 26
a) Eine analoge Gesetzesanwendung setzt voraus, dass ein vom Gesetz sprachlich nicht erfasster, dh. gesetzlich ungeregelter Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt, wie ein gesetzlich geregelter Fall (BAG 14. Februar 2007 – 7 ABR 26/06 – Rn. 56, BAGE 121, 212; 29. September 2004 – 1 ABR 39/03 – zu B III 2b der Gründe, BAGE 112, 100). Sie hat folglich insbesondere Sinn und Zweck der fraglichen Regelung in den Blick zu nehmen.
Rz. 27
b) Danach ist eine analoge Anwendung des § 233 ZPO auf die schuldlose Versäumung der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG nicht möglich. Es würde dabei nicht eine in der ZPO vorgesehene Möglichkeit auf die nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG übertragen. Auch nach der ZPO ist vielmehr eine Wiedereinsetzung in die vergleichbare Frist des § 234 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen (BGH 19. Februar 1976 – VII ZR 16/76 – zu II der Gründe, VersR 1976, 728; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 234 Rn. 12). Deshalb würden – umgekehrt – die Wiedereinsetzungsvorschriften der ZPO auf die absolute Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG angewendet, obwohl das Gesetz eine solche Möglichkeit im Hinblick auf § 234 Abs. 3 ZPO gerade nicht vorsieht. Dafür gibt es keine aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Notwendigkeit. Der Gesetzgeber hat mit der Entscheidung für eine absolute Ausschlussfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers an einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung und den Interessen des Arbeitgebers an einer baldigen Gewissheit über die endgültige Rechtsbeständigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen. Hält er es zwar für zumutbar, dass der Arbeitgeber über die eigentliche Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG hinaus noch geraume Zeit mit einer Klagezulassung wegen einer unverschuldeten Fristversäumnis rechnen muss, so soll diese Ungewissheit aber spätestens sechs Monate nach Fristablauf ein Ende haben. Eine Wiedereinsetzung in diese – absolute – Ausschlussfrist widerspräche deshalb gerade dem gesetzgeberischen Programm und dem Gesetzeszweck. Sie hätte nicht die Vermeidung von Wertungswidersprüchen, sondern deren Erzeugung zur Folge. Das schließt eine analoge Anwendung von § 233 ZPO auf die Versäumung der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG aus (im Ergebnis ebenso HaKo/Gallner 3. Aufl. § 5 Rn. 40 mwN; Stahlhacke/Preis/Vossen 10. Aufl. Rn. 1996; APS/Ascheid/Hesse 3. Aufl. § 5 KSchG Rn. 89; LAG Köln 14. März 2003 – 4 Ta 3/03 – LAGE KSchG § 5 Nr. 106a; Hessisches LAG 11. März 2005 – 15 Ta 638/04 – zu II der Gründe, NZA-RR 2005, 322; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 233 Rn. 3).
Rz. 28
III. Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist verfassungsgemäß (zur Verfassungsmäßigkeit der absoluten [Jahres-]Frist des § 234 Abs. 3 ZPO vgl. BVerfG 18. Dezember 1972 – 2 BvR 756/71 –). Sie verstößt weder gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Rechtssicherheit. Ebenso wenig verletzt sie Grundrechte des gekündigten Arbeitnehmers.
Rz. 29
1. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet wie der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht nur formal die Möglichkeit, ein Gericht anzurufen. Die Vorschriften wollen einen effektiven Rechtsschutz gewähren. Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG 29. November 1989 – 1 BvR 1011/88 – zu B II 2b der Gründe mwN, BVerfGE 81, 123, 129). Bei der normativen Ausgestaltung des Zugangs zu den Gerichten muss der Gesetzgeber dieses Ziel beachten. Die Zugangsregelungen müssen im Hinblick darauf geeignet und angemessen sein (BVerfG 2. Dezember 1987 – 1 BvR 1291/85 – zu C I der Gründe mwN, BVerfGE 77, 275, 284). Der Gesetzgeber kann Fristen für die Anrufung der Gerichte vorsehen, solange der gerichtliche Rechtsschutz dadurch nicht unzumutbar eingeschränkt wird. Die Fristen dürfen deshalb nicht unangemessen kurz sein (BVerfG 2. Dezember 1987 – 1 BvR 1291/85 – zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 77, 275, 285).
Rz. 30
2. Die Regelungen der §§ 4 ff. KSchG werden diesen Anforderungen gerecht.
Rz. 31
a) Die Vorschriften der §§ 4, 7 KSchG dienen dem Zweck, im Falle einer Kündigung den Arbeitsvertragsparteien alsbald Klarheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu schaffen. Mit ihnen trägt der Gesetzgeber dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung, zeitnah zu erkennen, ob er über den fraglichen Arbeitsplatz disponieren und die durch die Kündigung frei gewordene Stelle ggf. wieder besetzen kann (Senat 11. Dezember 2008 – 2 AZR 472/08 – Rn. 31, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 68 = EzA KSchG § 5 Nr. 35; APS/Ascheid/Hesse 3. Aufl. § 5 KSchG Rn. 3; HaKo/Gallner 3. Aufl. § 5 Rn. 3).
Rz. 32
b) Allerdings kann die in § 7 KSchG angeordnete Rechtsfolge der rückwirkenden Heilung einer Unwirksamkeit der Kündigung unbillig sein, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Dinge zuzumutenden Sorgfalt an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war. Dem trägt § 5 KSchG Rechnung, indem er die Möglichkeit eröffnet, eine Klage unter dieser Voraussetzung nachträglich zu erheben. Die von § 4 Satz 1 KSchG intendierte Rechtssicherheit lässt § 5 KSchG im Interesse des Rechtsschutzes zurücktreten (Senat 11. Dezember 2008 – 2 AZR 472/08 – AP KSchG 1969 § 4 Nr. 68 = EzA KSchG § 5 Nr. 35).
Rz. 33
c) § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG begrenzt den potentiellen Vorrang der Gewährung von Rechtsschutz auf die Zeit von sechs Monaten. Dagegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar erscheint die Möglichkeit einer nachträglichen Klagezulassung grundsätzlich erforderlich, um den Arbeitnehmer vom Risiko einer unverschuldeten Versäumung der Frist des § 4 Satz 1 KSchG zu entlasten. Es ist aber nicht geboten, diese Möglichkeit zeitlich unbegrenzt offen zu halten. Die Sechsmonatsfrist stellt sich insoweit als ein angemessener Interessenausgleich dar. Sie wägt in angemessener Weise das Interesse an materieller Gerechtigkeit gegen das Interesse an Rechtssicherheit ab. Die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist nicht unangemessen kurz, auch nicht im Vergleich zur Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO. Sie wird den Besonderheiten des Kündigungsschutzes gerecht. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber an alsbaldiger Planbarkeit ein besonderes, sachlich begründetes Interesse hat, und ist Ausdruck des auch in § 61a ArbGG geregelten Beschleunigungsgrundsatzes im Arbeitsgerichtsprozess.
Rz. 34
3. Grundrechte des Klägers aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG werden durch die auf sechs Monate befristete Möglichkeit einer nachträglichen Klagezulassung nicht verletzt. Auf die entsprechenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen kann sich nicht nur der gekündigte Arbeitnehmer, sondern auch der kündigende Arbeitgeber berufen. Dessen Interesse an baldiger Gewissheit über die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen Planungssicherheit ist bei der prozeduralen Ausgestaltung des Kündigungsschutzes ebenfalls schutzbedürftig.
Rz. 35
a) Dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes steht das Interesse des Arbeitgebers gegenüber, in seinem Unternehmen nur Mitarbeiter zu beschäftigen, die seinen Vorstellungen entsprechen. Er übt damit selbst seine Berufsfreiheit iSd. Art. 12 Abs. 1 GG aus (BVerfG 27. Januar 1998 – 1 BvL 15/87 – zu B I 3a der Gründe, BVerfGE 97, 169, 176). Der Geltungsbereich der Berufsfreiheit erstreckt sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf inländische juristische Personen wie die Beklagte (BVerfG 4. April 1967 – 1 BvR 84/65 – zu II 1 der Gründe, BVerfGE 21, 261, 266). Die kollidierenden Grundrechtspositionen sind vom Gesetzgeber in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG 19. Oktober 1993 – 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89 – zu C II 2b der Gründe, BVerfGE 89, 214, 232).
Rz. 36
Dem Gesetzgeber ist dabei ein weiter Gestaltungsfreiraum eingeräumt. Die Einschätzung der für die Konfliktlage maßgeblichen ökonomischen und sozialen Rahmenbedingungen liegt in seiner politischen Verantwortung, ebenso die Vorausschau auf die Wirkungen seiner Regelung. Dasselbe gilt für die Bewertung der Interessenlage, dh. die Gewichtung der einander entgegenstehenden Belange und die Bestimmung ihrer Schutzbedürftigkeit. Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten kann in einer solchen Lage nur festgestellt werden, wenn eine Grundrechtsposition der anderen in einer Weise untergeordnet wird, dass in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann (BVerfG 27. Januar 1998 – 1 BvL 15/87 – BVerfGE 97, 169).
Rz. 37
b) Danach verletzt § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Der Gesetzgeber hat mit dieser Frist einen Ausgleich zwischen den Belangen der Arbeitsvertragsparteien geschaffen, der der aus dieser Grundrechtsnorm abzuleitenden doppelten Schutzpflicht genügt. Die einander gegenüberstehenden Belange sind angemessen berücksichtigt.
Rz. 38
aa) Bei einer Regelung des Kündigungsschutzes streiten auf Seiten des Arbeitnehmers gewichtige Interessen. Seine berufliche Tätigkeit, für die Art. 12 Abs. 1 GG den erforderlichen Freiraum gewährleistet, kann er nur durch Abschluss und Fortbestand von Arbeitsverträgen realisieren. Der Arbeitsplatz ist die wirtschaftliche Existenzgrundlage für ihn und seine Familie. Sein Lebenszuschnitt wird ebenso davon bestimmt wie seine gesellschaftliche Stellung. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird dieses ökonomische und soziale Beziehungsgeflecht in Frage gestellt (BVerfG 27. Januar 1998 – 1 BvL 15/87 – zu B I 3b aa der Gründe, BVerfGE 97, 169, 177). Fristen für eine Kündigungsschutzklage und deren nachträgliche Zulassung begrenzen den Grundrechtsschutz des Arbeitnehmers. Auf der anderen Seite steht das Interesse des Arbeitgebers, möglichst rasch eindeutig Klarheit darüber zu erhalten, ob sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung gerichtlich wehrt. Davon hängt seine Planungssicherheit ab.
Rz. 39
bb) Die Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG ist geeignet, sowohl den Anforderungen an die Rechtssicherheit als auch dem Interesse am Erhalt des Arbeitsplatzes zu genügen. Dabei durfte der Gesetzgeber typisierende Annahmen zugrunde legen. Er ist berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus vorliegenden Erfahrungen ergibt. Es genügt, dass die Vorschrift für möglichst viele Tatbestände eine angemessene Regelung schafft (BVerfG 2. Dezember 1987 – 1 BvR 1291/85 – zu C II 1 der Gründe, BVerfGE 77, 275, 285). Dies ist bei § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG der Fall. Der Umstand, dass in Einzelfällen der Arbeitnehmer unverschuldet sogar die Sechsmonatsfrist nicht einhalten kann, stellt die getroffene Fristenregelung als generell angemessenen Ausgleich nicht in Frage.
Rz. 40
c) § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG berührt nicht die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde. Unbeschadet des Verhältnisses dieser Bestimmung zu Art. 12 Abs. 1 GG wird der Arbeitnehmer durch die Höchstfrist von sechs Monaten für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nicht zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens (vgl. dazu BVerfG 9. März 1983 – 2 BvR 315/83 – zu II 1 der Gründe, BVerfGE 63, 332, 337).
Rz. 41
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Unterschriften
Kreft, Schmitz-Scholemann, Eylert, Röder, Niebler
Fundstellen
BAGE 2011, 149 |
NJW 2010, 2681 |
EBE/BAG 2010, 134 |
FA 2010, 274 |
FA 2010, 318 |
NZA 2010, 1373 |
ZIP 2010, 2124 |
ZTR 2010, 488 |
AP 2010 |
EzA-SD 2010, 5 |
EzA 2010 |
MDR 2010, 1472 |
ArbRB 2010, 264 |
ArbR 2010, 419 |
RdW 2010, 745 |