Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung von notleidendem Betrieb
Orientierungssatz
Parallelsache zu BAG Urteil vom 28.4.1987, 3 AZR 75/86.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.12.1985; Aktenzeichen 9 (10) Sa 891/85) |
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 11.04.1985; Aktenzeichen 5 (2) Ca 637/85) |
Tatbestand
Die im Jahre 1921 geborene Klägerin trat am 19. August 1959 in die Dienste der offenen Handelsgesellschaft J. Diese versprach ihr im Jahre 1961, bei Eintritt eines Versorgungsfalles eine Betriebsrente zu zahlen. Im Jahre 1972 wurde die OHG in die J GmbH & Co. KG umgewandelt. Deren persönlich haftender Gesellschafter war die "D GmbH J". Seit dem Jahre 1979 arbeitete die Kommanditgesellschaft mit Verlust. Am 14. Januar 1981 beantragten die Gesellschafter die Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses. Zum vorläufigen Verwalter wurde Rechtsanwalt K bestellt. Am 30. Januar 1981 kam es zu einer Betriebsversammlung, an der ein Vertreter der Beklagten teilnahm. Dieser stellte in Aussicht, daß die Beklagte mit allen Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge schließe. Der zuständige Gewerkschaftsvertreter der IG Metall riet der Belegschaft, ihre bestehenden Arbeitsverhältnisse zu kündigen. Nach einem entsprechenden Beschluß der Belegschaft kündigte der Betriebsrat als deren Vertreter fristlos. Die Kündigung wurde von der Vergleichsschuldnerin sofort angenommen.
Am folgenden Arbeitstag (Montag, den 2. Februar 1981) arbeitete die Klägerin wie die ganze übrige Belegschaft auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz weiter. Die Beklagte schloß an diesem Tage mit allen Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge; noch zahlte sie seither die Vergütung. Am 4. Februar 1981 wurde über das Vermögen der J GmbH & Co. KG das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde der vorläufige Vergleichsverwalter bestellt. Dieser verkaufte am 7. Februar 1981 das Anlagevermögen zum Preis von 395.000,-- DM an die Beklagte; den Grundbesitz der Gemeinschuldnerin verkaufte er gleichzeitig zum Preis von 750.000,-- DM an den Kaufmann J S und die Kauffrau U L. In dem Vertrag ist zugleich bestimmt, daß Nutzungen, Lasten und Besitz mit dem 2. Februar 1981 auf den Erwerber übergehen. Über diesen Verkaufsvorfall berichtete der Konkursverwalter dem Konkursgericht:
"Durch intensives Verhandeln gelang es, die 54 Ar-
beitsplätze aller Beschäftigten zu erhalten. Dies
geschah in der Weise, daß ich mit Zustimmung des
Gläubigerausschusses den Grundbesitz der Firma
J für DM 750.000 an die benachbarte
Firma E S verkaufte. Ebenso verkaufte
ich an die vorgenannte Firma das bewegliche Anlage-
vermögen für DM 350.000,- zuzüglich 13 % Mehrwert-
steuer. Die Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin haben
am Freitag, den 30.01.1981 aus wichtigem Grund die
Arbeitsverhältnisse gekündigt. Sie wurden am Mon-
tag, den 02.02.1981 von der Firma S neu ein-
gestellt.
Unter den Mitarbeitern der Gemeinschuldnerin befan-
den sich 11 Schwerbehinderte und eine werdende Mutter.
Durch diese Maßnahme wurde die Konkursmasse von einem
drohenden Sozialplan in Höhe von ca. einer halben Mil-
lion sowie von Löhnen und Gehältern während der Kün-
digungsfristen in Höhe von etwa DM 200.000,- entlastet."
Auf Bericht und Empfehlung des Konkursverwalters wurde das Konkursverfahren mangels Masse eingestellt.
Am 31. August 1981 schied die Klägerin bei der Beklagten aus, um vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen. Sowohl die Beklagte als auch der Streithelfer weigerten sich, für die Betriebsrente einzustehen.
Die Klägerin verlangt für die Zeit vom 1. September 1981 bis zum 31. Oktober 1982 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 44,-- DM. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei im Wege der Betriebsnachfolge in die Versorgungsschulden eingetreten. Die Klägerin und ihr Streithelfer haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 616,-- DM
brutto an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Betriebsübergang von der Gemeinschuldnerin auf die Beklagte sei erst nach der Konkurseröffnung vom 4. Februar 1981 vollzogen worden, und zwar durch den notariellen Kaufvertrag zwischen dem Konkursverwalter und der Beklagten vom 7. Februar 1981. Die Klägerin und ihre Kollegen seien schon ab 2. Februar 1981 auf der Grundlage der neu abgeschlossenen Verträge weiterbeschäftigt worden; für den Zeitpunkt der Betriebsübernahme sei das jedoch unerheblich.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin und des Streithelfers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Beklagte muß für die Versorgungsansprüche der Klägerin einstehen.
I. Die Klägerin hat nach der Versorgungszusage aus dem Jahre 1961 Anspruch auf "Altersruhegeld". Versorgungsberechtigt sind Arbeitnehmer nach einer Wartezeit von 10 Jahren und Erreichen der Altersgrenze. Die Klägerin ist am 31. August 1981 nach 22jähriger Dienstzeit ausgeschieden, um vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen (§ 6 BetrAVG).
II. Die Beklagte ist Versorgungsschuldnerin. Sie ist am 2. Februar 1981 nach § 613 a BGB im Wege der Betriebsnachfolge in das Versorgungsversprechen eingetreten.
1. Die Beklagte hat den Betrieb von der J GmbH & Co. KG durch Rechtsgeschäft übernommen.
a) Ein Betriebsübergang eines Fertigungsbetriebes ist dann gegeben, wenn der Erwerber von dem Veräußerer die materiellen und immateriellen Produktionsmittel übernimmt und damit den Betriebszweck weiterverfolgen kann (BAG Urteil vom 18. August 1976 - 5 AZR 95/75 - AP Nr. 4 zu § 613 a BGB, zu 1 a der Gründe; Urteil vom 15. November 1978 - 5 AZR 199/77 - AP Nr. 14, aaO, zu II 1 a der Gründe; BAGE 35, 104, 106 = AP Nr. 24, aaO, zu 1 der Gründe; Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 30/84 - AP Nr. 42, aaO, zu II 1 der Gründe, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Urteil vom 3. Juli 1986 - 2 AZR 68/85 - zu B II 4 der Gründe, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Das ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts am 2. Februar 1981 geschehen.
Der Betrieb der Gemeinschuldnerin ist nicht zuvor dadurch stillgelegt worden, daß die gesamte Belegschaft am 30. Januar 1981 außerordentlich gekündigt hat. Von einer Betriebsstillegung kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Unternehmer den ernstlichen und endgültigen Entschluß faßt, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für einen seiner Dauer nach unbestimmten wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzugeben (BAGE 47, 13, 22 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB, zu B III 2 der Gründe). Hieran fehlt es. Die J GmbH & Co. KG hat der Beklagten am 2. Februar 1981 den Besitz des Betriebes übergeben. Seit diesem Zeitpunkt führt die Beklagte die Fertigung fort.
b) Der Betriebsnachfolge am 2. Februar 1981 steht nicht entgegen, daß die Verträge über Grundeigentum und Anlagevermögen erst am 7. Februar 1981 abgeschlossen wurden. Bei drohender Insolvenz oder im Insolvenzverfahren eines Unternehmens müssen (vorläufige) Vergleichs- und Konkursverwalter kurzfristig Entscheidungen über Stillegung, Fortbestand und Verwertung eines Unternehmens treffen, um die noch vorhandenen Vermögens- und Produktionswerte nicht zu gefährden. Die Verpflichtungsgeschäfte, die den Rechtsgrund für den Betriebsübergang bilden, werden vielfach erst später geschlossen, nachdem die tatsächliche Fortsetzung des Betriebes bereits gewährleistet wurde. Maßgebend für den Übergang ist die Übernahme der tatsächlichen Leitungsmacht, aufgrund derer über den Einsatz der Produktionsmittel entschieden werden kann.
Die Beklagte rügt mit der Revision, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß schon am 2. Februar 1981 Vereinbarungen über den Betriebsübergang geschlossen worden seien. Insoweit habe es den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Auf eine entsprechende Frage hätte sie vortragen können, daß zunächst noch keine Vereinbarungen möglich gewesen seien, weil die J GmbH & Co. KG damals nicht handlungsfähig gewesen sei (§ 554 Abs. 3, § 139 ZPO). Hierauf kommt es aber nicht an. Denn selbst wenn es am 2. Februar 1981 noch keine Einigung über den Betriebsübergang gegeben hat, ändert dies nichts an der Betriebsnachfolge, die am 7. Februar 1981 ihre rechtsgeschäftliche Grundlage erhielt.
2. Mit der Betriebsnachfolge ist die Beklagte in die bestehenden Arbeitsverträge und damit das Versorgungsversprechen eingetreten.
a) Allerdings hat der Betriebsrat nach einstimmiger Bevollmächtigung durch die Belegschaft die Arbeitsverhältnisse am 30. Januar 1981 außerordentlich gekündigt (§ 626 BGB). Die damalige Arbeitgeberin hat das in der Kündigungserklärung enthaltene Angebot zum Abschluß von gleichlautenden Auflösungsverträgen angenommen (§ 147 BGB). Diese Rechtsgeschäfte waren jedoch wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam (§ 134 BGB).
Nach § 613 a Abs. 4 BGB ist eine Kündigung des Betriebsveräußerers oder Erwerbers aus Anlaß des Betriebsübergangs unwirksam. Das Gesetz verwirklicht einen sich aus Art. 4 Abs. 1 der EG-Richtlinie vom 14. Februar 1977 (ABl. EG Nr. L 61 S. 26) ergebenden Grundsatz, wonach der Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung darstellen darf. Der Zweck des Gesetzes geht dahin, durch ein Kündigungsverbot an den alten und an den neuen Arbeitgeber den Übergang der Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübertragungen (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB) zu gewährleisten und Umgehungsgeschäfte, durch die dieses Regelungsziel vereitelt werden könnte, zu verhindern (BAGE 48, 40, 49 = AP Nr. 40 zu § 613 a BGB, zu II 2 c der Gründe; Urteil vom 5. Dezember 1985 - 2 AZR 3/85 - AP Nr. 47 zu § 613 a BGB, zu B I der Gründe). Verboten sind damit auch Aufhebungsverträge aus Anlaß des Betriebsübergangs, wenn sie vom Betriebsveräußerer oder -erwerber allein veranlaßt werden, um dem bestehenden Kündigungsverbot auszuweichen.
Diese Voraussetzungen hat das Landesarbeitsgericht festgestellt. In der Betriebsversammlung der J GmbH & Co. KG vom 30. Januar 1981 ist bereits die Beklagte aufgetreten und hat die Begründung neuer Arbeitsverträge zugesagt, sofern die alten vorab gekündigt würden. Sie wurde unterstützt durch die Ratschläge des Gewerkschaftsvertreters und des vorläufigen Vergleichsverwalters. Die Kündigungen selbst erfolgten kollektiv durch den Betriebsrat für die gesamte Belegschaft aufgrund Beschluß und Vollmacht der Betriebsversammlung. Sie verfolgten kein anderes Ziel, als im Zusammenhang und aus Anlaß des Betriebsüberganges den Inhalt sämtlicher Arbeitsverhältnisse zu verändern, soziale Besitzstände insgesamt erlöschen zu lassen. Denn eine Neubegründung der Verträge war bereits zugesagt und das Sanierungskonzept überhaupt nur umsetzbar, wenn die Belegschaft erhalten blieb. In diesem Sinne berichtete der Konkursverwalter dem Konkursgericht, daß Sozialplansprüche und Zwischenverdienste eingespart und dennoch die 54 Arbeitsplätze aller Beschäftigten (in veränderter Form) erhalten geblieben seien. Erreichbar war das nur durch Umgehung des § 613 a BGB.
b) Das Abkoppeln der Versorgungsanwartschaften verstößt darüber hinaus gegen das Betriebsrentengesetz. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß der Betriebserwerber bei der Betriebsnachfolge in die bestehenden Versorgungsanwartschaften eintritt (BAGE 29, 94, 98 = AP Nr. 6 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe; Beschluß vom 5. Mai 1977 - 3 ABR 34/76 - AP Nr. 7, aaO, zu II 2 b der Gründe; Urteil vom 22. Juni 1978 - 3 AZR 832/76 - AP Nr. 12, aaO, zu 2 der Gründe; Urteil vom 15. März 1979 - 3 AZR 859/77 - AP Nr. 15, aaO, zu 2 a der Gründe; BAGE 32, 326, 330 = AP Nr. 18, aaO, zu II der Gründe; Urteil vom 14. Juli 1981 - 3 AZR 517/80 - AP Nr. 27, aaO).
Demgegenüber führen die kollektiv abgesprochenen Auflösungsverträge im vorliegenden Fall dazu, daß verfallbare Versorgungsanwartschaften erloschen und unverfallbare Versorgungsanwartschaften bei dem Betriebsveräußerer zurückblieben, von dem sie nach Eintritt des Versorgungsfalles erfüllt werden müssen. Letzteres bedeutet eine Verschiebung der Haftungsmasse, die sich nachteilig für die Versorgungsberechtigten auswirken kann; das trifft den PSV, weil dieser das Insolvenzrisiko tragen muß. Solche Verschiebungen des Insolvenzrisikos sind nach § 4 BetrAVG nicht uneingeschränkt zulässig und bedürfen in den Fallgestaltungen, die § 4 BetrAVG nicht ausdrücklich erlaubt, einer Genehmigung des PSV (vgl. BAGE 33, 234 = AP Nr. 1 zu § 4 BetrAVG und zuletzt Urteil des Senats vom 17. März 1987 - 3 AZR 605/85 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Das gilt auch für die Abdingung der Haftungsfolgen nach § 613 a BGB (Urteil vom 14. Juli 1981 - 3 AZR 517/80 - AP Nr. 27 zu § 613 a BGB). Der vorliegende Fall belegt anschaulich, wie berechtigt die Vorsorge des Gesetzgebers ist.
III. Die Beklagte ist auch nicht aus konkursrechtlichen Gründen ganz oder teilweise von den Versorgungsanwartschaften freigeworden.
1. Die Rechtsnormen über die Betriebsnachfolge gelten auch für die Betriebsveräußerung im Konkurs. Hiervon ist das Gericht beständig ausgegangen (BAGE 32, 326 = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB; 47, 206, 210 = AP Nr. 38, aaO, zu 1 b der Gründe; Urteil vom 13. November 1986 - 2 AZR 771/85 - DB 1987, 990 = ZIP 1987, 525). Auch im Schrifttum wird diese Ansicht überwiegend vertreten.
Der Senat hat allerdings aus dem im Konkursverfahren geltenden Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung abgeleitet, daß Ansprüche und Anwartschaften, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits entstanden bzw. erdient sind, am Konkurs teilnehmen und (soweit der Insolvenzschutz eingreift) vom Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung übernommen werden. Der Betriebserwerber muß grundsätzlich nur für die später erwachsenden Verbindlichkeiten eintreten (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 29. Oktober 1985 - 3 AZR 485/85 - AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung, mit weiteren Nachweisen, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Das Landesarbeitsgericht hat das richtig erkannt, jedoch angenommen, die Haftungsverteilung im Konkurs könne hier außer Betracht bleiben, weil der Betrieb schon vor der Eröffnung des Konkursverfahrens auf die Beklagte übergegangen sei. Das ist zwar im Ergebnis richtig, jedoch in der Begründung zu stark vereinfacht.
Um die Frage zu beantworten, ob die konkursrechtlichen Haftungsgrundsätze für eine bestimmte Betriebsveräußerung gelten, genügt es nicht, den Zeitpunkt der faktischen Betriebsübernahme festzustellen. Es kommt nicht allein darauf an, ob der Tatbestand des § 613 a BGB vor oder nach Konkurseröffnung erfüllt wird. Maßgebend ist, ob wirtschaftlich eine Maßnahme der Masseverwertung im Interesse der Konkursgläubiger vorliegt oder ob eine vorkonkursliche Vermögensverschiebung stattgefunden hat. Bei dieser Abgrenzungsfrage ist zu berücksichtigen, daß vielfach (vorläufige) Verwalter schon vor Konkurseröffnung Eilmaßnahmen treffen müssen, die spätere Verwertungshandlungen des Konkursverwalters lediglich vorbereiten sollen. So kann es vorkommen, daß im Interesse der Werterhaltung des notleidenden Unternehmens eine Betriebsunterbrechung vermieden werden muß und deshalb einem Kaufinteressenten die Nutzung der Betriebsmittel bereits ermöglicht wird, obwohl das Ergebnis der laufenden oder nur geplanten Kaufverhandlungen noch nicht abzusehen ist. In solchen Fällen können die Grundsätze des Senats über die Haftung bei Betriebsveräußerungen im Konkurs unter Umständen eingreifen.
Im vorliegenden Fall muß das beschriebene Abgrenzungsproblem nicht vertieft werden, weil eine bloße Vorbereitung einer späteren Masseverwertung nicht in Betracht kommt. Sowohl die Veräußerin wie auch die Erwerberin des Betriebes haben am 30. Januar und 2. Februar 1981 - also vor Konkurseröffnung - gegenüber der Belegschaft des veräußerten Betriebes bereits endgültige Tatsachen geschaffen haben. Sie haben die versammelten Arbeitnehmer mit der festen Zusage der Erhaltung der Arbeitsplätze und der Fortsetzung aller Arbeitsverhältnisse sogar zu (allerdings wirkungslosen) Auflösungsverträgen veranlaßt. Bei einem solchen Sachverhalt kann keine Rede sein von bloßer Vorbereitung und Anbahnung einer späteren Konkursveräußerung. Die Beklagte müßte sich widersprüchliches Verhalten vorwerfen lassen, wollte sie die Vorgänge vor Konkurseröffnung als lediglich vorläufige Sicherungsmaßnahmen darstellen, obwohl die betroffenen Arbeitnehmer zu Auflösungsverträgen und Neuabschlüssen veranlaßt wurden. Das Landesarbeitsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend angenommen, daß die Beklagte nach § 613 a BGB für die Versorgungsansprüche der Klägerin einstehen muß.
Dr. Dieterich Schaub Griebeling
Dr. Kiefer Falkenstein
Fundstellen