Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag bei MBSE-Maßnahmen
Orientierungssatz
1. Parallelsache zu BAG Urteil vom 28.5.1986 7 AZR 581/84.
2. Befristete Arbeitsverträge mit einer Lehrkraft im Rahmen des Projektes "Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und sozialen Eingliederung junger Ausländer" (MBSE).
Verfahrensgang
LAG Berlin (Entscheidung vom 16.07.1984; Aktenzeichen 9 Sa 68/84) |
LAG Berlin (Entscheidung vom 16.07.1984; Aktenzeichen 9 Sa 39/84) |
ArbG Berlin (Entscheidung vom 01.02.1984; Aktenzeichen 22 Ca 133/83) |
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Arbeitsverträge der Klägerin wirksam befristet worden sind.
Die Klägerin, eine Diplom-Soziologin, war seit dem 15. Januar 1981 als Lehrkraft im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und sozialen Eingliederung junger Ausländer (MBSE) für die Volkshochschule des Bezirkes T des beklagten Landes tätig. In diesem Projekt werden jugendliche Ausländer, die teilweise noch schulpflichtig sind und deshalb von der Schulpflicht befreit werden, in jeweils auf zwölf Monate befristeten Lehrgängen mit dem Ziel unterrichtet, ihnen die Aufnahme einer Ausbildung zu ermöglichen sowie ihre gesellschaftliche Handlungsfähigkeit zu verbessern.
Das gesamte MBSE-Programm wird zu 75 % mit Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit sowie zu je 12,5 % mit Mitteln des Bundes und der einzelnen Länder finanziert. Anhand der vorhandenen Teilnehmerzahlen werden vom zuständigen Arbeitsamt zu Beginn einer Maßnahme die Personal- und Sachmittel jeweils für ein Jahr bewilligt.
Die an den Maßnahmen teilnehmenden Jugendlichen werden an der Volkshochschule T in Gruppen bis zu 15 Schülern zusammengefaßt, die montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr insgesamt 40 Stunden wöchentlich unterrichtet werden. Darin enthalten sind acht Stunden sogenannter fachtheoretischer Unterricht, für die das Land Berlin über den Senator für Arbeit und Betriebe die Finanzierung anteilig mitträgt. Der Unterricht findet in den Räumen der Volkshochschule statt, zum Teil aber auch in den Räumen einer Grundschule, die der Volkshochschule zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden.
Die Klägerin erteilte im Rahmen der MBSE-Maßnahmen aufgrund mündlicher Vereinbarungen Unterricht in den Fächern Deutsch und kaufmännisches Wissen. Ihre Beschäftigung erfolgte auf der Grundlage mehrerer mündlich abgeschlossener Verträge, die jeweils befristet waren. Im einzelnen ist sie in folgendem Umfang beschäftigt worden:
Vom 15. Januar 1981 bis 31. Januar 1982
für 24 Wochenstunden,
vom 1. Februar 1982 bis 31. Januar 1983
für 32 Wochenstunden,
vom 1. Februar 1983 bis 31. Januar 1984
für 32 Wochenstunden.
Mit ihrer am 15. November 1983 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, sie stehe zum beklagten Land in einem Arbeitsverhältnis und nicht in einem Rechtsverhältnis als sogenannte freie Mitarbeiterin; außerdem seien die Befristungen ihrer Vertragsbeziehungen mangels sachlicher Rechtfertigung unwirksam.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß zwischen den Parteien ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, das Rechtsverhältnis zur Klägerin sei kein Arbeitsverhältnis, sondern ein freies Mitarbeiterverhältnis; die Befristungen seien u.a. deshalb sachlich gerechtfertigt, weil das Landesarbeitsamt Berlin jeweils nur für ein Jahr Mittel zur Durchführung der MBSE-Maßnahme bewilligt habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt. Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt, mit der sie einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens geltend gemacht hat. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und festgestellt, daß zwischen den Parteien arbeitsvertragliche Beziehungen bestanden; im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung des beklagten Landes sowie die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht "hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Befristung" zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage insoweit abgewiesen, als die Klägerin die Feststellung begehrt, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land zu stehen. Die im dritten Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist rechtswirksam, so daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der vertraglichen Frist am 31. Januar 1984 beendet worden ist.
I. In der Revisionsinstanz geht es nur noch um die Frage, ob die zwischen den Parteien vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 1984 wirksam ist. Da das insoweit allein beschwerte Land gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien hätten in der Zeit vom 15. Januar 1981 bis 31. Januar 1984 arbeitsvertragliche Beziehungen bestanden, keine Revision eingelegt hat, steht der Arbeitnehmerstatus der Klägerin in diesem Zeitraum rechtskräftig fest. Der von der Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Anspruch auf Weiterbeschäftigung ist ebenfalls nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, da der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, daß sich die Revision der Klägerin nicht auf diesen Anspruch bezieht.
II. Der Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei aufgrund wirksamer Befristung zum 31. Januar 1984 beendet worden, ist im Ergebnis und teilweise auch in der Begründung zu folgen.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG GS 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 der Gründe, m.w.N. aus der früheren Rechtsprechung; ferner z. B. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP Nr. 83 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 1 der Gründe; Senatsurteil vom 22. März 1985 - 7 AZR 487/84 - AP Nr. 89 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 2 a der Gründe) dürfen die Parteien befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Gründe für die Befristung vorgelegen haben. Befristungen sind unzulässig, wenn sie als Gestaltungsmittel objektiv funktionswidrig verwendet werden. Das ist anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer der durch die Kündigungsschutzbestimmungen gewährleistete Bestandsschutz seines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund entzogen wird. In einem solchen Falle hätte ein verständig und sozial denkender Arbeitgeber von vornherein einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die befristeten Arbeitsverträge müssen also ihre sachliche Rechtfertigung so in sich tragen, daß sie die Kündigungsschutzvorschriften nicht beeinträchtigen.
2. Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zur Frage der Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrundegelegt. Im einzelnen hat es sodann im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Das beklagte Land begrenze die jeweiligen Arbeitsverträge nicht deshalb auf jeweils ein Jahr, weil der Haushaltsplan auch jeweils nur für ein Jahr Mittel hierfür ausweise, sondern weil es sowohl für den Drittmittelgeber als auch für das beklagte Land völlig ungewiß sei, ob und in welchem Umfange für ein solches Sonderprogramm nach Ablauf eines Jahres noch Bedarf bestehe. Daß sich der Bedarf entsprechend verringert habe, erhelle auch der Umstand, daß das beklagte Land die Klägerin nach dem 31. Januar 1984 nicht mehr mit der vollen Stundenzahl als Lehrkraft einsetze, sondern in erheblich geringerem Umfange. Zu Recht weise das beklagte Land auch darauf hin, daß sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt grundlegend von den sonstigen Lehrerfällen unterscheide. Während die Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die eine Schulausbildung absolvieren müssen, errechnet, also prognostiziert werden könne, lasse sich das für die Durchführung von MBSE-Programmen nicht eindeutig mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, zumal es den meisten Jugendlichen freistehe, an diesen Programmen teilzunehmen. Ähnlich wie bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen erfülle das beklagte Land eine nur vorübergehende sozialstaatliche Aufgabe, wobei es entscheidend darauf ankomme, daß das zuständige Landesarbeitsamt zur Durchsetzung seiner zeitlich und sachlich begrenzten Zielvorstellungen dem Arbeitgeber als dem Drittmittelempfänger nur auf Zeit finanzielle Mittel zur (überwiegenden) Finanzierung der MBSE-Maßnahmen zur Verfügung stelle, von denen die Beschäftigung der Klägerin als Lehrkraft finanziell unmittelbar abhängig sei.
a) Soweit dieser Würdigung tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, ist der Senat hieran gemäß § 561 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebunden, da sie weder mit Tatbestandsberichtigungsanträgen noch mit begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind. Der Senat hat die von der Klägerin erhobene Rüge, das angefochtene Urteil enthalte einen Verstoß gegen § 286 ZPO, geprüft und für unbegründet erachtet. Von einer Begründung der Entscheidung sieht der Senat insoweit gemäß § 565 a ZPO ab.
b) Der letzte zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag war rechtswirksam auf die Zeit vom 1. Februar 1983 bis zum 31. Januar 1984 befristet.
aa) Der Senat hat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 - unter Aufgabe seiner bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) entschieden, daß es für die Frage, ob die Befristung des Arbeitsverhältnisses mangels eines die Befristung sachlich rechtfertigenden Grundes unwirksam ist, grundsätzlich nur auf den zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag ankommt. An diesem Standpunkt hält der Senat fest.
Da die Klägerin beim Abschluß des letzten befristeten Arbeitsvertrages keinen Vorbehalt hinsichtlich der Wirksamkeit der Befristungen der früheren Arbeitsverträge erklärt hat, kommt es mithin auf die sachliche Berechtigung der Befristungen des ersten und des zweiten Arbeitsvertrages nicht mehr an. Maßgebend war allein der letzte Arbeitsvertrag, für dessen Befristung ein sachlicher Grund bestand, so daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Fristablauf am 31. Januar 1984 beendet worden ist.
bb) Der Senat hat bereits in zwei nicht veröffentlichten Urteilen vom 8. Mai 1985 (7 AZR 182/84 und 7 AZR 183/84), denen ähnlich gelagerte Sachverhalte zugrunde lagen, entschieden, daß die von einem Projektträger nicht zu beeinflussende Unsicherheit über die Durchführung weiterer MBSE-Maßnahmen Befristungen des Arbeitsverhältnisses von Lehrkräften und sozialpädagogischen Betreuern für die Dauer des jeweiligen Kurses sachlich rechtfertigen. An dieser Auffassung hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Auch die im Streitfall vorliegenden Besonderheiten führen nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Im einzelnen gilt folgendes:
Der Senat hat in dem Urteil vom 22. März 1985 - 7 AZR 487/84 - (AP Nr. 89 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, unter III 2 a der Gründe) darauf hingewiesen, daß es sich - anders als etwa bei gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen - bei der von der Rechtsprechung vorgenommenen Typenbildung sachlich gerechtfertigter Befristungen nicht um eine abschließende Aufzählung der Voraussetzungen handelt, unter denen Befristungen rechtswirksam sind. Weist eine als Befristungsgrund vorgetragene Fallgestaltung gewichtige rechtserhebliche Besonderheiten auf, die ihre nahtlose Einordnung in die bisher anerkannten Typen von Befristungsgründen unmöglich machen, so ist eine eigene rechtliche Bewertung dieser Fallgestaltung erforderlich und dabei zu prüfen, ob bei ihr nach den Wertungsmaßstäben der bisherigen Rechtsprechung ein sachlicher Grund für eine Befristung anzuerkennen ist (BAG 42, 203, 208 = AP Nr. 76 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, unter II 3 der Gründe).
Bei der vorliegenden Fallgestaltung handelt es sich um einen Tatbestand, der nicht zwanglos in die seitherige Typologie von anerkannten Befristungsgründen einzuordnen ist. Die als sachlicher Grund für die Befristung in Betracht kommenden Umstände ergeben sich teilweise aus dem Aspekt der Drittmittelfinanzierung, teilweise aus der Bedarfsabhängigkeit der MBSE-Maßnahmen. Die Revision verkennt, daß auch ein derartiger "Mischtatbestand" dazu geeignet ist, die zwischen den Parteien vereinbarte Befristung sachlich zu rechtfertigen.
Die Durchführung von MBSE-Maßnahmen stellt für das beklagte Land keine ihm vom Gesetzgeber zugewiesene staatliche Daueraufgabe dar; es handelt sich vielmehr um die Wahrnehmung einer von der Bundesanstalt für Arbeit jeweils befristet übertragenen sozialstaatlichen Sonderaufgabe von begrenzter Dauer. Dabei ist zu beachten, daß das beklagte Land insoweit gleichsam als "Erfüllungsgehilfe" für die mit der Durchführung von MBSE-Maßnahmen betraute Bundesanstalt für Arbeit tätig wird. Sowohl der nur vorübergehende Charakter als auch die Fremdbestimmtheit dieser Maßnahmen äußern sich u.a. darin, daß die Bundesanstalt für Arbeit in eigener Autonomie darüber entscheiden kann, welche öffentlichen oder privaten Einrichtungen sie mit der Durchführung von MBSE-Maßnahmen jeweils betraut, und daß sie die finanziellen Mittel für die projektbedingten Aufwendungen (Personal- und Sachkosten) nur jeweils kursbezogen dem jeweiligen Projektträger zur Verfügung stellt. Die weitgehende Fremdbestimmtheit der von dem beklagten Land wahrgenommenen Aufgaben zeigt sich weiterhin darin, daß die Bundesanstalt für Arbeit in einem Runderlaß vom 4. Dezember 1979 (Dienstblatt der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 339/79) genaue Richtlinien über die Aufgabe, Ziele, Inhalt und Organisation der MBSE-Maßnahmen, über den teilnahmeberechtigten Personenkreis sowie über die Fortbildung der Lehrkräfte aufgestellt hat, an deren Einhaltung der jeweilige Projektträger gebunden ist. Die einem Arbeitgeber typischerweise zustehende personelle Planungskompetenz wird durch den oben erwähnten Runderlaß (aaO) maßgeblich eingeschränkt, indem die Bewilligung der projektbedingt anfallenden Personalmittel nach einem bestimmten Personalschlüssel erfolgt. In Ziffer 6 Abs. 2 der Anlage 1 zum Runderlaß vom 4. Dezember 1979 (aaO) ist folgende Regelung enthalten:
"In den Maßnahmen werden Gruppen von jeweils
12 - 15 Teilnehmern gebildet. Je Gruppe ist
ein Ausbilder hauptamtlich tätig. Für den
Sprachunterricht mit Allgemeinbildung sind
weitere zwei Lehrkräfte für 3 Gruppen ein-
zusetzen. Die Lehrkräfte übernehmen ferner Auf-
gaben im Rahmen der sozialpädagogischen Be-
gleitung. Darüber hinaus steht für jeweils 3
Gruppen eine hauptamtliche sozialpädagogische
Fachkraft zur Verfügung."
Hierin äußert sich eine Bindung des beklagten Landes in der Weise, daß ihm eine eigenständige Personalplanung sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht wegen der verbindlichen Vorgaben der Bundesanstalt im Rahmen der Durchführung von MBSE-Maßnahmen nicht möglich ist. Die Bindung an einen nach quantitativen und qualitativen Merkmalen ausgestalteten Personalschlüssel sowie die hierdurch bedingte Einschränkung der personellen Planungskompetenz unterstreichen den Sonderprogrammcharakter der MBSE-Maßnahmen.
Eine weitere Besonderheit der hier zu beurteilenden Fallgestaltung liegt darin, daß die Durchführung von MBSE-Maßnahmen bedarfsabhängig ist. Abgesehen davon, daß außer dem beklagten Land auch private Einrichtungen in dem hier maßgeblichen Zeitraum (Kursjahr 1983/84) mit der Durchführung von MBSE-Maßnahmen von der Bundesanstalt für Arbeit betraut worden sind, bestand für das beklagte Land auch insofern eine Ungewißheit über die künftige Fortsetzung der MBSE-Maßnahmen, als die Anzahl der Teilnehmer nicht konstant blieb. Der Umstand, daß das beklagte Land durch eigene Werbemaßnahmen versuchte, einen möglichst großen Teilnehmerkreis zu erhalten, ändert nichts an der Tatsache, daß die Bundesanstalt für Arbeit jeweils unter Beachtung der persönlichen Förderungsvoraussetzungen (§ 40 Abs. 2 AFG) die Teilnehmer dem beklagten Land für ein bestimmtes Kursjahr zugewiesen hat. Dabei kann offenbleiben, ob das beklagte Land aufgrund von nicht unerheblichen Sachmittelinvestitionen der Bundesanstalt für Arbeit davon ausgehen konnte, daß es vorrangig mit der Durchführung von MBSE-Maßnahmen beauftragt werden würde. In rechtlicher Hinsicht bestand jedenfalls für die Bundesanstalt für Arbeit keine Verpflichtung, das beklagte Land vorrangig mit der Durchführung von MBSE-Maßnahmen zu betrauen. Das beklagte Land befand sich daher in dem hier fraglichen Zeitraum in einem "Konkurrenzverhältnis" gegenüber den betreffenden privaten Einrichtungen. Da die Durchführung von MBSE-Maßnahmen jeweils gewisse Mindestgruppenstärken voraussetzte, war der Personalbedarf für das beklagte Land nicht langfristig vorhersehbar, zumal die Möglichkeit bestand, gegebenenfalls mehrere Gruppen ausbildungswilliger Jugendlicher, die ansonsten von verschiedenen Maßnahmeträgern unterrichtet würden, in einer förderungsfähigen Gruppe zusammenzufassen.
Angesichts der hier vorliegenden Umstände ist es gerechtfertigt, in jeder kursjahrbezogenen Einzelmaßnahme des seitens der Bundesanstalt für Arbeit mittelfristig angelegten Gesamtprojekts der MBSE-Maßnahmen jeweils ein im wesentlichen durch Drittmittel (87,5 %) finanziertes Sonderprogramm zu sehen. Für das beklagte Land bedeuteten die kursjahrbezogenen Einzelmaßnahmen jeweils die Durchführung von sozialstaatlichen Sonderaufgaben von begrenzter Dauer. Der projektbedingt verursachte personelle Mehrbedarf stellt daher angesichts der weitgehend fremdbestimmten Personalvorgaben sowie wegen der für das beklagte Land in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestehenden Unsicherheit über die Durchführung weiterer MBSE-Maßnahmen einen sachlichen Grund dar, die Arbeitsverhältnisse der projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer (z.B. Lehrkräfte oder Sozialpädagogen) für die Dauer des jeweiligen Kursjahres zu befristen. Unabhängig davon, ob die Teilnehmer dieser berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme von dem einzelnen Maßnahmeträger aufgrund eigener Werbemaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit zur Förderung vorgeschlagen werden oder nicht, handelt es sich bei jeder kursjahrbezogenen MBSE-Maßnahme um ein Sonderprogramm, dessen jeweilige Durchführung für den einzelnen Maßnahmeträger wegen der Abhängigkeit von der Zusage einer Projektvergabe seitens der Bundesanstalt für Arbeit ungewiß ist.
cc) Mit der Anerkennung der hier vorliegenden Fallgestaltung als Befristungsgrund setzt sich der Senat entgegen der Meinung der Revision nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78- (AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, unter 3 der Gründe). Dort hat der Senat ausgesprochen, daß das öffentliche Haushaltsrecht keinen unmittelbaren Einfluß auf die Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst hat und daß deshalb auch bei den sogenannten Drittmittelfinanzierungen im Hochschulbereich die Unsicherheit, ob der nächste Haushaltsplan Mittel für eine bestimmte Stelle vorsieht, kein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses sein kann. Der zugrundeliegende Fall betraf die Befristung des Arbeitsvertrages eines wissenschaftlichen Universitätsangestellten der Freien und Hansestadt Hamburg, dessen Stelle eine von 140 Stellen für wissenschaftliche Angestellte war, die die Hamburger Bürgerschaft seit mehreren Jahren im Rahmen eines Sonderprogramms zur Deckung eines vorübergehenden Stellenmehrbedarfs der Universität Hamburg zur Verfügung gestellt hatte. Es ging dabei also um die haushaltsmäßige Bereitstellung eigener Mittel des beklagten öffentlichen Arbeitgebers für seine Universität, für die er selbst die finanzielle Verantwortung trägt. Die Ausführungen in dem genannten Senatsurteil beziehen sich auf derartige Fallgestaltungen. Die Besonderheit der hier zu beurteilenden Fallgestaltung liegt dagegen darin, daß das beklagte Land bei den MBSE-Maßnahmen keine eigenen staatlichen Daueraufgaben, sondern im Auftrage eines anderen, von ihm unabhängigen öffentlichen Rechtsträgers projektbezogene und im wesentlichen mit fremden Mitteln finanzierte Sonderaufgaben von jeweils begrenzter Dauer unter Beachtung von quantitativen und qualitativen personellen Vorgaben der Bundesanstalt für Arbeit wahrnimmt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch maßgeblich von einem Wirtschaftsunternehmen (z.B. Straßenbau-Unternehmen), das ausschließlich oder überwiegend von staatlichen Aufträgen abhängig ist. Abgesehen davon, daß ein derartiges Unternehmen erwerbswirtschaftlich orientiert ist, während das beklagte Land bei der Durchführung von MBSE-Maßnahmen im Bereich der staatlichen Vorsorge tätig wird, begibt sich ein derartiges Wirtschaftsunternehmen nicht in eine personelle Planungsabhängigkeit des Staates. Das von Staatsaufträgen abhängige Wirtschaftsunternehmen kann durch eine entsprechende Preiskalkulation die mit Bestandsschutz- und Abfindungsrisiken verbundenen finanziellen Lasten ausgleichen. Es ist darüber hinaus nicht verpflichtet, sein Personal auftragsbezogen unter Beachtung eines an quantitative und qualitative Merkmale anknüpfenden Personalschlüssels einzusetzen. Bei einer derartigen Sachlage ist es daher, trotz der Unsicherheit der Vergabe von staatlichen Anschlußaufträgen, sachlich nicht gerechtfertigt, die Arbeitnehmer jeweils auftragsbezogen befristet zu beschäftigen.
dd) Die Anwendung der oben (II 2 b bb der Gründe) dargestellten Grundsätze führt im Streitfall zu dem Ergebnis, daß der auf das Kursjahr 1983/84 befristete letzte Arbeitsvertrag sowohl dem Grunde als auch der Dauer nach sachlich gerechtfertigt ist. Das Landesarbeitsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Fristablauf am 31. Januar 1984 beendet worden ist.
III. Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Seidensticker Dr. Steckhan Dr. Becker
Seiler Dr. Johannsen
Fundstellen