Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschluß einer sozialpsychiatrischen Zusatzausbildung. Sozialpsychiatrische Zusatzausbildung bei der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie
Leitsatz (amtlich)
Die abgeschlossene sozialpsychiatrische Zusatzausbildung einer Krankenschwester bedarf weder einer Ausbildung durch eine staatliche Institution noch einer Ablegung einer Prüfung. Es genügt, daß eine derartige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; BAT Anlage 1b VergGr. Kr VI; BAT Protokollnotiz Nr. 10
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 09.11.1988; Aktenzeichen 4 Sa 1314/88 E) |
ArbG Lüneburg (Urteil vom 07.07.1988; Aktenzeichen 2 Ca 341/88 E) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. November 1988 – 4 Sa 1314/88 E – und des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 7. Juli 1988 – 2 Ca 341/88 E – aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. April 1987 Vergütung nach VergGr. Kr VI BAT zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin, die examinierte Krankenschwester ist, ist bei dem Beklagten, der eine Psychiatrische Klinik betreibt, seit dem 1. April 1980 beschäftigt. Auf das Arbeitverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestellter tarifvertrag (BAT) Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach VergGr. Kr V BAT. Sie ist in der geschlossenen Akutaufnahme der Klinik beschäftigt. Diese Tätigkeit erfordert sozialpsychiatrische Kenntnisse und Fähigkeiten.
In der Zeit vom 26. April 1979 bis zum 7. Mai 1981 nahm die Klägerin an einem zweijährigen, berufsbegleitenden und berufsgruppenübergreifenden Fortbildungskurs der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie (DGSP) teil. Sie erhielt ein Zeugnis, in dem ihr bescheinigt wurde, daß sie an dem Kurs mit Erfolg teilgenommen hat. Die Erteilung des Zeugnisses beruht auf einer regelmäßigen Teilnahme am Unterricht, der insgesamt 250 Stunden umfaßt und seinen Schwerpunkt auf dem Fachgebiet der Sozial-Psychiatrie hat, sowie auf der Teilnahme an einem zweistündigen Abschlußkolloqium. Ferner ergibt sich aus dem Zeugnis, daß die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse jeweils am Ende eines Fortbildungsjahres mittels geeigneter Interaktionsformen überprüft worden sind.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß ihre Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Kr VI BAT Fallgruppe 13 erfülle, da sie Krankenschwester sei, eine abgeschlossene sozialpsychiatrische Zusatzausbildung habe und eine entsprechende Tätigkeit ausübe. Mit der erfolgreichen Teilnahme an dem zweijährigen Fortbildungskurs der DGSP sei die tarifliche Anforderung einer abgeschlossenen sozialpsychiatrischen Zusatzausbildung, wie sie durch die Protokollnotiz Nr. 10 zur VergGr. Kr VI BAT Fallgruppe 13 besonders erläutert sei, erfüllt. Von den Tarifvertragsparteien werde allein eine mindestens zweijährige berufsbegleitende Ausbildung, nicht aber die Ablegung einer entsprechenden Prüfung gefordert.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie seit dem 1. April 1987 Vergütung nach VergGr. Kr VI BAT zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß die Klägerin die tarifliche Anforderung einer abgeschlossenen sozialpsychiatrischen Zusatzausbildung nicht erfülle. Insoweit reiche die Teilnahme an dem Fortbildungskurs, die der Klägerin auf dem vorgelegten Zeugnis formularmäßig bescheinigt worden sei, nicht aus. Insbesondere fehle der Nachweis der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Dieser könne nur durch Ablegung einer entsprechenden Prüfung erbracht werden. Einer solchen stehe die bloße Teilnahme an dem zweistündigen Abschlußkolloquium nicht gleich.
Das Arbeitgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, wobei sie klarstellt, daß sie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Vergütung nach VergGr. Kr VI BAT begehrt. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, an die Klägerin seit dem 1. April 1987 Vergütung nach VergGr. Kr VI BAT zu zahlen.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung als Vertragsrecht Anwendung. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihr für sich beanspruchten VergGr. Kr VI BAT entspricht (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAGE 51, 59, 65; 282, 287; 356, 360 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß die qualifizierte Krankenpflegetätigkeit der Klägerin in der Psychiatrischen Klinik des Beklagten in Form der speziellen Betreuung des Patientenkreises nach den Grundsätzen der Psychiatrie als ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen ist. Diese ist von der übrigen Pflegetätigkeit der Klägerin tatsächlich trennbar und tariflich selbständig bewertbar. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fallgestaltungen (BAG Urteil vom 3. September 1986 – 4 AZR 335/85 – AP Nr. 124 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nimmt dieser Arbeitsvorgang weitaus mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin in Anspruch, so daß seine Bewertung für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit maßgebend ist.
Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin zieht das Landesarbeitsgericht zutreffend das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Kr VI BAT Fallgruppe 13 heran, wonach zu vergüten sind “Krankenschwestern/Krankenpfleger mit abgeschlossener sozialpsychiatrischer Zusatzausbildung und entsprechender Tätigkeit”. Die Protokollnotiz Nr. 10 bestimmt dazu:
“Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor, wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in einer mindestens zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung vermittelt wird.”
Das Landesarbeitsgericht nimmt zwar an, daß die Klägerin, die examinierte Krankenschwester ist, eine Tätigkeit ausübt, die diese Qualifikation sowie eine zweijährige Zusatzausbildung auf dem Gebiet der Sozialpsychiatrie erfordere, daß sie aber die persönliche Anforderung einer “abgeschlossenen sozialpsychiatrischen Zusatzausbildung” im Tarifsinne nicht erfülle. Zwar könne eine solche Zusatzausbildung auch von der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie vermittelt werden, da diese Zusatzausbildung nicht nur auf staatlichen Schulen durchgeführt werden könne. Nach dem Tarifwortlaut könne entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht die Ablegung einer Prüfung zum Nachweis der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten gefordert werden. Die Klägerin sei jedoch in bezug auf ihre Behauptung, daß sie derartige Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich erworben habe und anwenden könne, beweisfällig geblieben. Insoweit reiche die formularmäßige Bescheinigung der DGSP über eine erfolgreiche Teilnahme an dem Fortbildungskurs und die Teilnahme an dem zweistündigen Abschlußkolloquium nicht aus, um den Schluß zuzulassen, daß tatsächlich eine Ausbildung durchgeführt worden und überprüft worden sei, ob das Ziel der Ausbildung von der Klägerin erreicht worden sei. Die Klägerin hätte im einzelnen vortragen müssen, wer, wann und wie festgestellt habe, daß sie die im Zeugnis angeführten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe. Daß sie, wie unstreitig sei, eine entsprechende Tätigkeit ausübe, lasse nicht den Schluß zu, daß sie über Fähigkeiten und Kenntnisse verfüge, wie sie durch eine abgeschlossene sozialpsychiatrische Zusatzausbildung im Tarifsinne vermittelt würden.
Mit dieser Begründung konnte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen. Vielmehr ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, daß die Klägerin die tariflichen Anforderungen der VergGr. Kr VI BAT Fallgruppe 13 erfüllt. Bei dem von der Klägerin bei der DGSP absolvierten zweijährigen berufsbegleitenden Fortbildungskurs handelt es sich um eine abgeschlossene sozialpsychiatrische Zusatzausbildung im Sinne der VergGr. Kr VI BAT Fallgruppe 13 in Verbindung mit der Protokollnotiz Nr. 10. Da es – anders als sonst im staatlichen Medizinalrecht – keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die Gang und Inhalt der tariflich geforderten sozialpsychiatrischen Zusatzausbildung regeln und eine entsprechende Prüfung verlangen, geht das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, daß die Anforderungen an die Zusatzausbildung sich allein nach den Merkmalen der VergGr. Kr VI BAT Fallgruppe 13 und der einschlägigen Protokollnotiz Nr. 10 bestimmen. Danach fordern die Tarifvertragsparteien weder eine Ausbildung durch eine staatliche Institution noch die Ablegung einer Prüfung (vgl. BAG Urteil vom 3. September 1986 – 4 AZR 335/85 – AP Nr. 124 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die tarifliche Anforderung der abgeschlossenen sozialpsychiatrischen Zusatzausbildung nicht nur durch eine staatliche Anerkennung als “Fachkrankenschwester/ -krankenpfleger für Psychiatrie” erfüllt werden. Mit Recht nimmt das Landesarbeitsgericht somit an, daß nach den tariflichen Erfordernissen die Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie Träger einer sozialpsychiatrischen Zusatzausbildung im Tarifsinne sein kann und es des Nachweises der erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse im Rahmen eines Prüfungsverfahrens nicht bedarf. Ausreichend ist vielmehr, wenn die berufsbegleitende Zusatzausbildung zwei Jahre gedauert hat, wenn sie sich ihrem Schwerpunkt nach auf die Sozialpsychiatrie erstreckte, diese also den Hauptinhalt der Zusatzausbildung bildete, und eine derartige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde (vgl. BAG Urteil vom 3. September 1986 – 4 AZR 335/85 – AP Nr. 124 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Diese Voraussetzungen erfüllte der von der Klägerin bei der DGSP absolvierte Fortbildungskurs. Dieser war berufsbegleitend und erstreckte sich unstreitig über zwei Jahre. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf der Grundlage des erteilten Zeugnisses und den von der Klägerin dargestellten Ausbildungsinhalten handelte es sich um eine sozialpsychiatrische Zusatzausbildung im Tarifsinne. Zwar weisen das der Klägerin erteilte Zeugnis und die Bestätigung der DGSP über die Ausbildungsinhalte den Kurs nicht formal als Zusatzausbildung aus, sondern bezeichnen ihn als “Fortbildungskurs”. Dies steht jedoch seiner Qualifizierung als sozialpsychiatrische Zusatzausbildung im Tarifsinne nicht entgegen. Die Ausbildungsinhalte bezogen sich ihrem Schwerpunkt nach eindeutig auf das Gebiet der Sozialpsychiatrie und damit auf ein Fachgebiet, auf dem Fähigkeiten und Kenntnisse in der Krankenpflegeausbildung in dieser Form nicht vermittelt werden. Dies reicht zur Erfüllung der tariflichen Anforderung aus.
Das Landesarbeitsgericht nimmt jedoch zu Unrecht an, daß die Klägerin den Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses der Zusatzausbildung nicht erbracht habe, weil sie hinsichtlich ihrer Behauptung, daß sie die in dem Kurs vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse tatsächlich erworben habe, beweisfällig geblieben sei. Insoweit stellt das Landesarbeitsgericht zu hohe Anforderungen an den tariflichen Rechtsbegriff einer “abgeschlossenen” Zusatzausbildung. Die Tarifvertragsparteien verlangen weder die Ablegung einer die Ausbildung abschließenden Prüfung noch einen anderweitigen Nachweis der erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse. Aus den tariflichen Bestimmungen ergeben sich damit keine besonderen Anforderungen hinsichtlich des Abschlusses der Ausbildung. Der Abschluß der Ausbildung gehört zu ihrer Durchführung. Die Durchführung obliegt dem Träger der Veranstaltung. Dieser bestimmt daher auch entsprechend den vermittelten Ausbildungsinhalten die Art und Weise der Überprüfung einer erfolgreichen Teilnahme und trifft damit die Feststellung eines Abschlusses der Ausbildung im tariflichen Sinne.
Bei Zugrundelegung dieses Rechtsbegriffs einer abgeschlossenen sozialpsychiatrischen Zusatzausbildung folgt aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, daß die Klägerin diese tarifliche Anforderung erfüllt. Die DGSP hat der Klägerin mit dem erteilten Zeugnis eine erfolgreiche Teilnahme und damit einen Abschluß der Ausbildung bescheinigt. Die Erteilung des Zeugnisses beruhte auf einer regelmäßigen Teilnahme der Klägerin am Unterricht und ihrer Teilnahme am Abschlußkolloquium, das nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts von einem Arzt durchgeführt wurde, der die Teilnehmer nicht selbst unterrichtet hat. Ferner ergibt sich aus dem Zeugnis, daß der Ausbildungsstand am Ende des ersten und des zweiten Ausbildungsjahres jeweils mittels geeigneter Interaktionsformen überprüft worden ist. Auch wenn das Zeugnis keinen individualisierten Leistungsnachweis enthält und die Art und Weise der Überprüfung des Ausbildungsstandes nicht näher ausweist, war im Hinblick auf das Fehlen entsprechender tariflicher Anforderungen davon auszugehen, daß die DGSP als Träger der Ausbildung der Klägerin zu Recht einen erfolgreichen Abschluß der Ausbildung bestätigen konnte. Ein darüber hinausgehender Nachweis der erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse kann von der Klägerin nach den tariflichen Bestimmungen nicht verlangt werden. Verzichten die Tarifvertragsparteien auf einen formalisierten Abschluß der Ausbildung und verlangen sie in der Protokollnotiz Nr. 10 nur deren zweijährige Dauer, so bedarf es zur Erfüllung der tariflichen Anforderung der abgeschlossenen sozialpsychiatrischen Zusatzausbildung nicht eines über den vom Träger der Ausbildung für deren Abschluß geforderten Voraussetzungen hinausgehenden Beweises der erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse. Die Klägerin hat mit der Vorlage des ihr erteilten Zeugnisses vielmehr nachgewiesen, daß sie eine abgeschlossene sozialpsychiatrische Zusatzausbildung im Sinne der VergGr. Kr VI BAT Fallgruppe 13 in Verbindung mit der Protokollnotiz Nr. 10 hat.
Die Klägerin übt auch eine “entsprechende Tätigkeit” im Sinne des weiteren Erfordernisses der VergGr. Kr VI BAT Fallgruppe 13 aus, da zwischen den Parteien unstreitig ist, daß ihre Krankenpflegetätigkeit hinsichtlich der speziellen Betreuung der Patienten in der Psychiatrischen Klinik des Beklagten eine solche Zusatzausbildung erfordert (vgl. BAG Urteil vom 3. September 1986 – 4 AZR 335/85 – AP Nr. 124 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Damit erfüllt die Klägerin alle Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Kr VI BAT Fallgruppe 13, so daß der Klage stattzugeben war.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO zu tragen.
Unterschriften
Dr. Neumann, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Brocksiepe, E. Wehner
Fundstellen
Haufe-Index 872077 |
RdA 1989, 381 |