Entscheidungsstichwort (Thema)
Massenentlassungsanzeige. keine Heilung von Fehlern
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Arbeitgeber einer Massenentlassungsanzeige keine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt und sind auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 S. 3 KSchG nicht erfüllt, sind hierauf ausgesprochene Kündigungen unwirksam, auch wenn ein bestandskräftiger Bescheid der Agentur für Arbeit die Entlassungen für zulässig erklärt.
Normenkette
KSchG § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 1-2, § 20; VwVfG § 35 S. 1, § 43
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 15.09.2010; Aktenzeichen 12 Sa 627/10) |
ArbG Solingen (Urteil vom 24.03.2010; Aktenzeichen 3 Ca 597/09 lev) |
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2010 – 12 Sa 627/10 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Gründe
Rz. 1
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Unterschriften
Fischermeier, Gallner, Spelge, Jerchel, Hoffmann
Fundstellen
Dokument-Index HI3457039 |
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