Entscheidungsstichwort (Thema)

Massenentlassungsanzeige. keine Heilung von Fehlern

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Arbeitgeber einer Massenentlassungsanzeige keine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt und sind auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 S. 3 KSchG nicht erfüllt, sind hierauf ausgesprochene Kündigungen unwirksam, auch wenn ein bestandskräftiger Bescheid der Agentur für Arbeit die Entlassungen für zulässig erklärt.

 

Normenkette

KSchG § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 1-2, § 20; VwVfG § 35 S. 1, § 43

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 15.09.2010; Aktenzeichen 12 Sa 627/10)

ArbG Solingen (Urteil vom 24.03.2010; Aktenzeichen 3 Ca 597/09 lev)

 

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2010 – 12 Sa 627/10 – wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Rz. 1

 Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

 

Unterschriften

Fischermeier, Gallner, Spelge, Jerchel, Hoffmann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3457039

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