Entscheidungsstichwort (Thema)

Urteil nach Klageverzicht

 

Normenkette

ZPO § 306; TVG § 1

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 22.03.1989; Aktenzeichen 9 Sa 140/88)

ArbG Lörrach (Urteil vom 14.11.1988; Aktenzeichen 3 Ca 218/88)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 1989 – 9 Sa 140/88 – und des Arbeitsgerichts Lörrach vom 14. November 1988 – 3 Ca 218/88 – aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Die Klägerin ist seit dem 1. November 1978 bei der Beklagten als Systemprogrammiererin beschäftigt. Nachdem sie zunächst als Tarifangestellte beschäftigt war, wurde sie gemäß Vereinbarung vom 5. Oktober 1987 als außertarifliche Angestellte unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Die Klägerin vertritt aufgrund des Manteltarifvertrages vom 29. April 1987 die Auffassung, daß damit auch ihre Arbeitszeit herabgesetzt sei, und hat beantragt festzustellen, daß ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit seit 1. April 1988 37,5 Stunden und ab 1. April 1989 37 Stunden beträgt. Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. In der Revisionsinstanz hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen und, nachdem die Beklagte hierfür kein Einverständnis gegeben hat, auf die Klage verzichtet. Demgemäß war die Klage abzuweisen (vgl. BGHZ 49, 213, 216). Soweit die Beklagte trotz Verzichtes ein streitiges Urteil beantragt, fehlt für diesen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BGHZ 76, 50).

Die Kosten hat nach § 91 ZPO die Klägerin zu tragen.

 

Unterschriften

Dr. Neumann, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Preuße, H. Pallas

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1076635

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