Entscheidungsstichwort (Thema)

Urteil nach Klageverzicht

 

Normenkette

ZPO § 306; TVG § 1

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 14.06.1989; Aktenzeichen 9 Sa 145/88)

ArbG Lörrach (Urteil vom 14.11.1988; Aktenzeichen 3 Ca 220/88)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juni 1989 – 9 Sa 145/88 – und des Arbeitsgerichts Lörrach vom 14. November 1988 – 3 Ca 220/88 – aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1980 bei der Beklagten als Systemprogrammierer beschäftigt. Nachdem er zunächst als Tarifangestellter beschäftigt war, wurde er gemäß Vereinbarung vom 9. Oktober 1984 als außertariflicher Angestellter unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Der Kläger vertritt aufgrund des Manteltarifvertrages vom 29. April 1987 die Auffassung, daß damit auch seine Arbeitszeit herabgesetzt sei, und hat beantragt festzustellen, daß seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit seit 1. April 1988 37,5 Stunden und ab 1. April 1989 37 Stunden beträgt. Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. In der Revisionsinstanz hat der Kläger seine Klage zurückgenommen und, nachdem die Beklagte hierfür kein Einverständnis gegeben hat, auf die Klage verzichtet. Demgemäß war die Klage abzuweisen (vgl. BGHZ 49, 213, 216). Soweit die Beklagte trotz Verzichtes ein streitiges Urteil beantragt, fehlt für diesen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BGHZ 76, 50).

Die Kosten hat nach § 91 ZPO der Kläger zu tragen.

 

Unterschriften

Dr. Neumann, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Preuße, H. Pallas

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1081205

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