Ausdrücklich finden sich keine gesetzlichen Bestimmungen über einen Balkon. Hinsichtlich seiner Zuordnung zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum ist die Bestimmung des § 5 WEG zu beachten. Hinsichtlich seiner Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung, können gemäß §16 Abs. 2 Satz 2 WEG Kostenverteilungsänderungsbeschlüsse gefasst werden.
BGH, Urteil v. 4.5.2018, V ZR 163/17: Eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z. B. Balkon, Loggia), auf dessen Kosten instand zu halten und instand zu setzen sind, ist nächstliegend dahin auszulegen, dass sie auch einzelnen Wohnungen zugeordnete Terrassen im Dach der Anlage erfasst und dass sie die Instandsetzung sowohl der im Sonder- als auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen betrifft.
AG Köln, Urteil v. 8.5.2015, 215 C 133/14: Die konstruktiven Elemente des Balkons stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum. Die Kosten für den Abriss von Balkonen und die Erneuerung der Balkone haben daher sämtliche Wohnungseigentümer zu tragen.
AG Wetzlar, Urteil v. 19.12.2013, 38 C 951/13: Wird entgegen des Aufteilungsplans an einer Wohnung kein Balkon errichtet, handelt es sich um einen Ausführungsmangel des Bauvorhabens. Dieser unterliegt der Regelverjährung. Der betroffene Wohnungseigentümer hat insoweit keinen Anspruch auf erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums, der grundsätzlich unverjährbar ist. Ist der Aufteilungsplan Gegenstand der Teilungserklärung, ist dem betroffenen Wohnungseigentümer auch grobe Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen, so er sich nicht entsprechende Kenntnis verschafft.
OLG München, Beschluss v. 23.9.2011, 34 Wx 247/11: Der einer Wohnung vorgelagerte Balkon ist auch ohne gesonderte Erklärung Bestandteil dieses Sondereigentums, sodass an ihm ein Sondernutzungsrecht für dessen Eigentümer nicht begründet werden kann.
LG Itzehoe, Urteil v. 29.9.2009, 11 S 11/09: Die Innenseite der Balkonbrüstung ist zwingend Teil des Gemeinschaftseigentums, wenn der Aufbau bzw. das Material des Brüstungselements (hier: Faserzementplatte) eine gesonderte dingliche Zuordnung dieses Bereichs nicht ermöglicht. In derartigen Fällen stellt ein Beschluss über den Anstrich der Brüstungsinnenseite keinen unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum dar.