Grundsätzlich ist der Mieter zwar berechtigt, den Balkon für seine Zwecke unter Berücksichtigung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme gegenüber dem Vermieter und den Nachbarn zu nutzen. Die Solaranlage stellt allerdings eine bauliche Veränderung mit Substanzeingriffen in das Eigentum der Vermieter dar, weil der aus der Solaranlage gewonnene Strom über neue Leitungen und den Lichtschalter in das vorhandene Stromnetz eingespeist wird.
Der Vermieter kann sich nach Auffassung des AG Stuttgart jedoch vorliegend ausnahmsweise nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Vertragswidrigkeit berufen, da dem Mieter ein Anspruch auf Genehmigung der Installation der Solaranlage zusteht. Zwar hat der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm gestattet, selbst bauliche Veränderungen an der Wohnung mit dem Ziel der Modernisierung vorzunehmen. Die Erteilung einer derartigen Erlaubnis steht vielmehr im Ermessen des Vermieters, der sein Ermessen jedoch nicht missbräuchlich ausüben darf (so bereits BGH, Urteil v. 14.9.2011, VIII ZR 10/11).
Bei der Frage, ob ein vertragswidriger Gebrauch vorliegt, ist aber auch ein Wandel der Nutzungsgewohnheiten und der technischen Entwicklungen zu berücksichtigen. Die Nutzung von Solarstrom führt nicht nur zur Einsparung von Energiekosten der Mieter. Im Zuge der politisch angestrebten Energiewende zu erneuerbaren Energien bringt die Solaranlage auch unter dem Aspekt des Umweltschutzes, welcher als Staatsziel in Art. 20a GG verankert ist, objektiv – wenn auch in kleinem Umfang – Vorteile. Dementsprechend wurde in der Rechtsprechung bereits im Jahr 1990 eine Solaranlage auf einer Terrasse als vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst angesehen (AG München, Urteil v. 4.10.1990, 214 C 24821/90).
Grundvoraussetzung für einen Duldungsanspruch des Mieters muss allerdings sein, dass zur Vermeidung von Gefahren für Dritte sowie möglicher Sachschäden eine fachgerechte Installation erfolgt (so bereits BGH, Urteil v. 16.11.2005, VIII ZR 5/05 zur Parabolantenne) und nachteilige Folgewirkungen der baulichen Maßnahme nicht zu befürchten sind. Vor diesem Hintergrund ist das Ermessen des Vermieters zumindest dahingehend eingeschränkt, dass er nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter die Nutzung einer Solaranlage auf dem Balkon versagen kann, wenn die Anlage fachgerecht installiert und leicht zurückzubauen ist, nachteilige Folgen nicht zu befürchten sind, keine öffentlichen Vorschriften entgegenstehen, keine optische Störung gegeben ist, die Bausubstanz nicht beeinträchtigt wird und keine erhöhte Brand- oder sonstige Gefahr – z. B. bei einem Sturm – von der Solaranlage ausgeht.