Handelt es sich beim Mietobjekt um eine Eigentumswohnung, sind die wohnungseigentumsrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen, wenn der vermietende Eigentümer mit der Montage eines Balkonkraftwerks seitens seines Mieters einverstanden ist, oder er unter mietrechtlichen Aspekten einem Mieteranspruch nachkommen müsste. Grundsätzlich ist zu beachten, dass der vermietende Wohnungseigentümer seinem Mieter keine weitergehenden Rechte einräumen kann als er selbst hat. Von entscheidender Bedeutung ist daher, ob der vermietende Wohnungseigentümer im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Montage eines Balkonkraftwerks hat. Wie eingangs ausgeführt, sind entsprechende gesetzgeberische Aktivitäten angestoßen, wobei abzuwarten bleibt, ob sie tatsächlich Gesetz werden.

Derzeit (noch) geltende Rechtslage

Nach derzeit noch geltender Rechtslage stellt die Montage eines Balkonkraftwerks eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG dar. Dies gilt auch dann, wenn die Montage des Balkonkraftwerks nicht mit einem substanziellen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum verbunden ist. Zwar hat dies der BGH immer noch nicht klargestellt, die Instanzrechtsprechung tendiert indes stets zu der Annahme, dass eine bauliche Veränderung unabhängig von einem Substanzeingriff in das gemeinschaftliche Eigentum bereits dann vorliegt, wenn die Baumaßnahme auf die optische Gestaltung des Gemeinschaftseigentums wesentlich abändernd einwirkt. So wurde eine bauliche Veränderung beim Aufstellen einer mobilen Parabolantenne[1] ebenso angenommen wie bei dem Spannen eines Katzennetzes im Bereich des Balkons[2] und sogar im Fall einer mit Kabelbindern und Tesafilm angebrachten Lichterkette am Balkongeländer.[3] Wie bereits ausgeführt, wurde aktuell auch im Fall der Montage eines Balkonkraftwerks eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums gesehen.[4]

Nach derzeitiger Rechtslage ergibt sich zwar die Möglichkeit der Gestattung der Montage eines Balkonkraftwerks, aber kein Anspruch hierauf. Dies hat der vermietende Wohnungseigentümer unbedingt zu beachten, wenn sein Mieter mit der Bitte um Erlaubnis der Montage eines Balkonkraftwerks an ihn herantritt. Wird das Balkonkraftwerk jedenfalls ohne Gestattungsbeschluss der übrigen Wohnungseigentümer montiert, können sowohl Mieter als auch vermietender Wohnungseigentümer auf Rückbau durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch genommen werden.

 
Hinweis

Zunächst keine Erlaubnis erteilen

Konkret sollte der vermietende Wohnungseigentümer seinen Mieter auf diese Gefahr hinweisen und dem Mieter mitteilen, dass er eine Erlaubnis zur Montage der Photovoltaik-Anlage erst nach Vorliegen eines entsprechenden bestandskräftigen Gestattungsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft erteilen kann.[5]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?