Das Mieterinteresse besteht letztlich allein darin, die begehrte bauliche Veränderung durchführen und somit das Balkonkraftwerk montieren zu können. Wie aus § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB folgt, ist dieses Veränderungsinteresse aus gesamtgesellschaftlichen Gründen stets beachtenswert. Insoweit bedarf es keines mieterspezifischen Interesses. Der Vermieter kann also den Wunsch des Mieters nicht per se mit dem Argument zurückweisen, an der von ihm begehrten baulichen Veränderung bestehe kein anerkennenswertes Interesse. Wie bei der Nachrüstung mit Lademöglichkeiten sind auch mit Blick auf die Montage von Balkonkraftwerken stets die Belange des Klima- und Umweltschutzes angemessen zu berücksichtigen. Gerade aus Gründen des Klimaschutzes sowie der Reduzierung von Treibhausgasen spielt eine mehr und mehr zunehmende Nutzung von Solarenergie eine erhebliche Rolle.

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