Alexander C. Blankenstein
Steckersolargeräte
§ 3 Nr. 43 EEG definiert ein Steckersolargerät als "ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht". Bei den sog. Balkonkraftwerken handelt es sich also um mobile Photovoltaikanlagen, die den Strom direkt in eine Steckdose einspeisen, sodass die derart selbst erzeugte Energie direkt zum Verbrauch bereitsteht. Ein zumeist integrierter Wechselrichter wandelt den Gleichstrom, den die Solarzellen bei Sonneneinstrahlung erzeugen, in Wechselstrom um. Ein Anschlusskabel verbindet den Wechselrichter mit der Steckdose. Das Solarmodul kann insoweit einerseits an die Wand gedübelt oder aber mit bloßen Rohrschellen am Balkon befestigt werden. Derartige Mini-Photovoltaik-Anlagen können nicht nur im Bereich von Balkonen, sondern auch sonstigen Außenanlagen wie etwa Garten-, Terrassenflächen oder Flachdachgaragen zum Einsatz kommen.
Auf Grundlage der Photovoltaik-Strategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, die mittlerweile in dem "Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung" (Solarpaket I) ihren Niederschlag gefunden hat, ist die Kapazität der Photovoltaikanlagen von 600 auf 800 Watt erhöht worden. Der VDE arbeitet an einer Richtlinie, wonach auch für derartige Anlagen ein handelsüblicher Schuko-Stecker genügen wird und ein Wieland-Stecker nicht erforderlich wird. Für eine Übergangszeit können auch rückwärtslaufende Stromzähler weiter genutzt werden können. Schließlich ist das Meldeverfahren für die Balkonkraftwerke vereinfacht worden.
Gebrauch oder bauliche Veränderung?
Vor dem Hintergrund, dass Balkonkraftwerke auch ohne Substanzeingriff mittels Rohrschellen am Balkon befestigt werden können, hat zwar der BGH immer noch nicht klargestellt, ob eine bauliche Veränderung auch ohne Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums durch bloße Veränderung dessen äußerer Gestaltung vorliegt.
Die Instanzrechtsprechung tendiert indes stets zu der Annahme, dass eine bauliche Veränderung unabhängig von einem Substanzeingriff in das gemeinschaftliche Eigentum bereits dann vorliegt, wenn die Baumaßnahme auf die optische Gestaltung des Gemeinschaftseigentums wesentlich abändernd einwirkt. So wurde eine bauliche Veränderung beim Aufstellen einer mobilen Parabolantenne ebenso angenommen wie bei dem Spannen eines Katzennetzes im Bereich des Balkons und sogar im Fall einer mit Kabelbindern und Tesafilm angebrachten Lichterkette am Balkongeländer – und aktuell im Fall eines Balkonkraftwerks.
Auch bereits beim bloßen Befestigen des Balkonkraftwerks – etwa mit Rohrschellen am Balkon – ist daher eine bauliche Veränderung anzunehmen und ein entsprechender Gestattungsbeschluss erforderlich.