Normenkette

§ 8 WEG, § 10 Abs. 1, 2 WEG, § 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 48 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

1. Die nachträgliche Anbringung einer Balkonverglasung ist eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG. Diese Norm ist allerdings abdingbar. In einer Teilungserklärung getroffene Regelungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander stehen Vereinbarungen der Wohnungseigentümer gleich. Sie wirken gegen einen vom teilenden Alleineigentümer erwerbenden Wohnungseigentümer nur dann, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen sind.

Die Verglasung einzelner Balkone einer Wohnanlage kann den optischen und ästhetischen Gesamteindruck des Gebäudes beeinträchtigen und damit einen über das bei einem geordneten Zusammenleben unverrmeidliche Maß hinausgehenden Nachteil darstellen. In der bloßen Veränderung des optischen Bildes eines Gebäudes liegt noch kein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG, sofern sich die Veränderung in keiner Weise negativ auswirkt; eine Beeinträchtigung des ästhetischen Gesamteindrucks (Störung der Harmonie) ist aber als ein solcher Nachteil anzusehen. Der festgestellte Nachteil ist im vorliegenden Fall auch nicht nur von ganz geringfügiger Art und auch nicht unvermeidlich.

2. Der Geschäftswert hat sich nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung zu orientieren. Es kommt damit wegen der Rechtskraftwirkung der angestrebten Entscheidung für und gegen alle Beteiligten ( § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG) auf das Interesse aller Beteiligten, hier also sämtlicher Wohnungseigentümer und des Verwalters an (hier: DM 5.000,-).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 03.06.1987, BReg 2 Z 34/87)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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