Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 32/87 und 33/87) |
LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 3527/88) |
Tenor
I. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 13. Juni 1989 werden zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer ca. 60 Wohnungen umfassenden Wohnanlage. In der Eigentümerversammlung vom 2.6.1986 behandelten die Wohnungseigentümer als Tagesordnungspunkt G die „generelle Verglasung der Balkone und Diskussion über die Balkonverglasung von Herrn W.”. In der Versammlungsniederschrift heißt es, im Lauf der Diskussion hätten sich „nachstehende Schwerpunkte herausentwickelt:”
- „Die Balkonverglasung von Herrn W. ist keineswegs störend, da diese von unten überhaupt nicht zu sehen ist; außerdem ist in der Teilungserklärung für das 8. OG eine Sonderregelung getroffen;
- eine generelle oder teilweise Verglasung der sichtbaren Balkone würde optisch keineswegs zur Bauweise des Hauses passen und das Haus würde wesentlich an Wert verlieren;
- eine Verglasung der Balkone wäre zwar als Wärmedämmung interessant; es müßten sich jedoch alle Eigentümer für eine bestimmte Form und für das gleiche Material entscheiden ….”
Anschließend wird als „Abstimmungsergebnis über die generelle Verglasung der Balkone” festgehalten, daß von den mit 777,132 Stimmen anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümern 502,856 Neinstimmen abgegeben worden seien.
Noch im Jahr 1986 haben die Antragsgegner zu 1 als Wohnungseigentümer der links neben dem Haupteingang gelegenen Erdgeschoßwohnung Nr. 1 und die Antragsgegner zu 2 als Wohnungseigentümer der auf der Nordseite des Anwesens gelegenen Erdgeschoßwohnung Nr. 2 an ihrem jeweils auf zwei Seiten offenen Balkon eine Verglasung mit Naturholzelementen anbringen lassen. Die Antragsteller haben deswegen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Das Amtsgericht hat einen Augenschein in der Wohnanlage eingenommen. Auf seine Anregung hin haben die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 21.3.1988 erneut über die Balkonverglasung abgestimmt. Dabei sind von den mit 827,957 Stimmen anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümern für die Balkonverglasung 384,883 Stimmen abgegeben worden.
Durch Beschluß vom 18.7.1988 hat das Amtsgericht die Ansprüche der Antragsteller abgewiesen; diese haben sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 13.6.1989 die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben sowie den Antragsgegnern geboten, die von ihnen an den Balkonen ihrer Wohnungen angebrachte Verglasung zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die Antragsgegner haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ihrer Rechtsmittel ist angekündigt, jedoch nicht abgegeben worden.
II.
1. Die sofortigen weiteren Beschwerden sind zulässig. Eine Begründung der Rechtsmittel war nicht erforderlich (Augustin WEG § 45 Rn. 22). Die sofortigen weiteren Beschwerden sind jedoch nicht begründet.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Antragsgegner seien verpflichtet, die Verglasung zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die von ihnen durchgeführte Maßnahme sei eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums und bedürfe der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, weil sie eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der Wohnanlage darstelle. Zwar hätten sich die Antragsgegner um eine geschmackvolle Gestaltung des Windschutzes bemüht und diesen auch farblich in die Gesamtoptik eingepaßt. Jedoch stelle schon die Anbringung der Verglasung und insbesondere auch die Gefahr des Nachziehens weiterer Wohnungseigentümer eine Störung der Harmonie dar. An der Westfassade des Gebäudes sei in symmetrischer Anordnung ein Wechsel zwischen Balkonen und Loggien mit der Folge einer deutlichen optischen Gliederung des Komplexes zu erkennen. Wenn die von den Antragstellern vorgenommenen Verglasungen geduldet würden, bestehe die Gefahr, daß dieser optische und ästhetische Gesamteindruck sich wandle oder verlorengehe. Die optische Beeinträchtigung sei das ganze Jahr über wahrnehmbar, weil die Fläche vor der Westfassade nur spärlich bepflanzt sei. Dort befinde sich auch der Haupteingang zum Gebäude, so daß die Gestaltung dieser Fassade für den ästhetischen Gesamteindruck von wesentlicher Bedeutung sei.
Entgegen der Meinung des Amtsgerichts sei das Beseitigungsverlangen nicht rechtsmißbräuchlich. Die Antragsgegner könnten sich nicht darauf berufen, daß auch andere Wohnungseigentümer eine Verglasung angebracht hätten, die bisher nicht beanstandet worden sei. Auch diesen Wohnungseigentümern gegenüber könne noch ein Beseitigungsverlangen geltend gemacht werden, insbesondere auch von de...